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§ 12. Dignitäten und Ämter auf Lebzeit 155<br />

§ 11 Abschn. A 1 b). Die Problematik einer Besetzung von außen bestand weniger<br />

in der Minderung einer "Selbstbestimmung" des Kapitels (ähnlich der<br />

Kooptation bei den Kanonikaten; vgl. § 11), als vielmehr in der Nutzung dieser<br />

Pfründen für Außenstehende, die vielfach gar nicht oder nur selten in Pfalzel<br />

anwesend waren und deshalb ihren Amtsverpflichtungen nicht nachkamen.<br />

Diesem allgemein bei Ämter-Kumulationen bestehenden Problem<br />

suchte man in Pfalzel dadurch entgegen zu wirken, daß man zunächst für<br />

Scholaster, Kustos und Kantor und seit 1463 auch für den Dekan die Residenzpflicht<br />

in den Statuten festschrieb (vgl. § 10). Konkreter Anlaß für diese<br />

"Schutzmaßnahme" des Stiftes vor einer Besetzung dieser Ämter durch Ortsfremde<br />

waren offensichtlich weniger Befürchtungen und Erfahrungen durch<br />

Besetzungen des Erzbischofs von Trier, sondern solche durch die päpstliche<br />

Kurie aufgrund einer Vakanz in päpstlichem Monat oder durch Tod an der<br />

Kurie, bei denen nicht nur hinsichtlich der Kanonikerpfründen, sondern auch<br />

hinsichtlich der Dignitäten und Ämter ein Besetzungsrecht beansprucht und<br />

ausgeübt wurde. Beim Stift Pfalzel war das für Bewerber bzw. Interessenten<br />

insofern von Interesse, als hier - im Unterschied zu anderen Stiften - Dekanat<br />

und Scholasterie neben dem Kanonikat mit einer zusätzlichen vollen Kanonikerpfründe<br />

ausgestattet waren. Erste Bitten des Kaisers und des Erzbischofs<br />

sind in diesen Kompetenzstreit nie einbezogen worden; sie bezogen sich stets<br />

nur auf (einfache) Kanonikate.<br />

Mit der allgemeinen Zurücknahme der kurialen Besetzungsansprüche<br />

bzw. deren Delegierung an die Bischöfe (in Pfalzel generell 1477; vgl. § 8 und<br />

§ 11 Abschn. A 1b) war das Problem entschärft. In Pfalzellag in der Neuzeit<br />

das Besetzungsrecht bei allen vier Positionen beim Kapitel, für das Dekanat<br />

hatte der Erzbischof ein Bestätigungsrecht. Dennoch kam es auch in der Neuzeit<br />

immer wieder zu Auseinandersetzungen nach außen wie nach innen, wozu<br />

nachstehend in den Abschnitten 3 (Scholaster) und 5 (Kantor) konkrete Beispiele<br />

geschildert sind. Sie zeigen - das Material ist zu lückenhaft, um den Nominationsmodus<br />

bei jeder Vakanz festzustellen -, daß ein freies Wahlrecht des<br />

Kapitels für die Offitia des Scholasters, Kantors und Kustos letztendlich nicht<br />

bestand, dem Kapitel vielmehr nur bei Vakanz in mense ordinario die Besetzung<br />

gemäß den Statuten von 1463 möglich war und auch dieses Recht noch durch<br />

einen Offitien-Tausch umgangen werden konnte. Vielleicht ist unter diesen<br />

Voraussetzungen ein innerstiftischer Vertrag von 1592, in dem sich der Dekan,<br />

der Kustos, der Kantor und der Kanoniker Nikolaus Aldenborn verpflichten,<br />

dem Kapitel turno capitulari Kandidaten für die Ämter des Scholasters,<br />

Kustos und Kantors vorzuschlagen, als Versuch anzusehen, diese heikle<br />

Angelegenheit sorgfältiger vorzubereiten (StadtA Trier Urk. H 4). Ein Erfolg<br />

war diesem Versuch nicht beschieden.

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