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154 § 12. Dignitäten und Ämter auf Lebzeit<br />

§ 12. Dignitäten und Ämter auf Lebzeit<br />

Auch in Pfalzel wurde - zumindest seit dem späteren Mittelalter - zwischen<br />

den Dignitäten des Propstes und des Dekans einerseits und den ebenfalls<br />

auf Lebzeit (bzw. -der Mitgliedschaft im Kapitel) verliehenen offitia maiores<br />

des Scholasters, Kustos/Thesaurars und Kantors anderseits unterschieden.<br />

Als Beauftragte bzw. Gehilfen oder Mitarbeiter der Inhaber dieser Ämter sind<br />

Schulmeister, Küster und Organist zu nennen.<br />

Zu den offitia minores zählen Kellner, Präsenzmeister (respector chon) , Fabrikmeister,<br />

Bruderschaftsmeister, Kapitelssekretär, Bote, Hospitalsmeister,<br />

Glöckner. In kleineren Stiften wie Pfalzel sind diese Verwaltungs- und Hilfsdienste<br />

aber nur z. T. eingerichtet bzw. in ihren Aufgaben und Funktionen gebündelt.<br />

Zur leichteren Vergleichbarkeit mit anderen Stiften der Erzdiözese<br />

Trier sind hier in gemeinsamen Kapiteln (§§) behandelt<br />

in § 12 die Dignitäten und offitia maiores,<br />

in § 14 die übrigen Ämter und Dienste.<br />

Das Verleihungs recht an den hier behandelten Dignitäten und Ämtern auf<br />

Lebzeit durch Nomination hatte für die Propstei wohl stets der Erzbischof,<br />

für die vier übrigen Ämter wurde es vom Kapitel beansprucht. Auch hier galt<br />

nach den Statuten von 1463 das Nominationsrecht der Kapitularkanoniker im<br />

Turnus nominandi. Da es sich bei einer Vakanz dieser Ämter letztlich um zwei<br />

Pfründen handelte, nämlich die eines Kanonikates und die eines Amtes, wurde<br />

bestimmt, daß entweder (a) der Erstberechtigte im Turnus sich selbst oder<br />

einen anderen für das Offitium und der Nächstfolgende im Turnus dann den<br />

Nachfolger im Kanonikat benennen könne, oder umgekehrt (b) der Erstberechtigte<br />

für das Kanonikat und dann der Nächstfolgende für das Amt sich<br />

selbst oder einen anderen nominieren könne. Außerdem wird auch noch (c)<br />

der Fall berücksichtigt, daß das Amt propter exilitatem fructuum nicht vergeben<br />

werde; in diesem Falle steht das Nominationsrecht des Amtes dem Kapitel als<br />

solchem zu (Vergebung also durch Wahl bzw. Abstimmung), während das Kanonikat<br />

vom Erstberechtigten im Turnus zu vergeben ist. Trotz der für diese<br />

innerstiftische Verfassungs frage nur dürftigen Überlieferung lassen sich für<br />

alle drei Fälle Beispiele anführen, die die Geltung dieser Bestimmungen bis<br />

zur Aufhebung des Stiftes beweisen. Eine Selbstnominierung ist z.B. 1575 für<br />

das Amt des Kustos bezeugt (vgl. in § 33 Christoph Gritzer), eine Nomination<br />

im Turnus 1574 für das Amt des Scholasters (vgl. § 32 Peter Lesch). Der Normalfall<br />

scheint aber doch die Wahl durch das Kapitel gewesen zu sein.<br />

Anderseits konnte das Nominationsrecht des Kapitels - ob im Turnus oder<br />

durch das Kapitel- bei diesen Offitia nicht immer gegenüber dem Erzbischof<br />

und insbesondere gegenüber dem Papst durchgesetzt werden (vgl. dazu auch

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