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A 3f. Das Gnadenjahr 151<br />

stimmen, daß derjenige, der eine persona diffamata aut suspecta über acht Tage in<br />

seinem Haus habe oder anderswo bezahle, aufgefordert werden solle, diese innerhalb<br />

von zehn Tagen zu entfernen. Im Weigerungs falle sollten ihm die Einkünfte<br />

entzogen und diese sofort (I) unter die Kanoniker verteilt werden. Da<br />

diese Statuten von 1480 im allgemeinen auf Pfalzeler Verhältnisse zugeschnitten<br />

sind, kann hier ein aktueller oder kurz zurückliegender Anlaß vorliegen.<br />

Für den Konkubinarierabschnitt der (generellen) Statuten von 1595 ist dies<br />

nicht anzunehmen. Die Entfernung schlechter Bediensteter verlangen auch<br />

die Statuten von 1623.<br />

d. Kellerei-Einnahmen<br />

Nach der Zusammenlegung der Einzelpfründen 1386 (vgl. oben zu a) erhielten<br />

die Kapitularkanoniker den größeren Teil ihrer Bezüge (sozusagen das<br />

"Grundgehalt") aus den Einnahmen der Kellerei. Vgl. in § 27 zu Kapitelsgut.<br />

f<br />

e. Residenz- und Präsenzgelder, Propinationes<br />

Zur Stärkung der Anwesenheit der Kanoniker am Ort Pfalzel (= Residenz)<br />

gab es - verwaltet mit der Kellerei - Zulagen für residierende (bzw. Abzüge<br />

für nichtresidierende) Kanoniker. Ähnlich gab es zur Sicherung einer angemessenen<br />

Zahl von Teilnehmern - und zwar von Kanonikern wie von Vikaren<br />

und Altaristen - an den verschiedenen kanonischen Zeiten des Gottes- und<br />

Chordienstes Präsenzgelder, zu unterscheiden zwischen solchen für die Teilnahme<br />

am allgemeinen Gottesdienst und solchen für die Teilnahme an speziell<br />

gestifteten Anniversarien und Memorien; letztere waren sehr unterschiedlich<br />

dotiert. Zu diesen - in der Frühzeit meist in Naturalien ausgegebenen - Sonderleistungen<br />

kann man auch die Umtrunke (propinationes) an Festtagen zählen.<br />

Vgl. § 27.<br />

f. Das Gnadenjahr<br />

Die Einkünfte des ersten Jahres nach dem Tod eines Kapitularkanonikers<br />

erhielten dessen Erben, meist zur Begleichung von Schulden, Verpflichtungen<br />

und Stiftungen sowie zur Ausrichtung der Beerdigung und der Einrichtung<br />

eines Anniversars. Dieses sogenannte Gnadenjahr (annus gratiae) ist zumindest<br />

im Trierischen allgemein üblich. In Pfalzel ist es 1223 erstmals urkundlich,<br />

und zwar als bestehendes Recht genannt (vgl. bei Karenzjahre).

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