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150 § 11. Das Kapitel d. Kleidung. Über die Kleidung war nichts spezielles zu ermitteln. Die Statuten von 1595 geben nur allgemeine Anweisungen. 3. Rechte, Besitz, Einkünfte V gl. dazu allgemein die Angaben und Hinweise zu den einzelnen Vermögensmassen in § 27. a. Die Pfründe (praebenda) Der Besitz des Stiftes war bis 1386 in Einzelpfründen aufgeteilt, deren Verwaltung und Nutzung der Erträge jeweils einem Kapitularkanoniker für die Zeit seiner Zugehörigkeit zum Stift übertragen wurde. Mit der Reform von 1386 wurde dieses System abgeschafft. Der Besitz der Pfründen wurde in der mensa capituli/im corpus grossum zusammengefaßt und vom Kellner verwaltet. Die Erträge wurden zu gleichen Teilen an die (residierenden) Kapitularkanoniker verteilt. Vgl. nachstehend zu d. b. Die Allode Wahrscheinlich noch als Relikt der Einzelpfründe erhielt jeder Kapitularkanoniker neben der Kurie (punkt c) ein sogenanntes Allod, das aus Ackerland mit Kern in Pfalzel bestand und meist in Eigenwirtschaft (Gärten, Obstwiesen, Weinberge, Kastanien) betrieben wurde. Diese Allode bestanden bis 1802. V gl. die Einzelnachweise in § 27 Abschn. B 3b. c. Kurien Die Kanoniker und Vikare führten einen eigenen Haushalt. Eine auch nur beschränkte vita communis ist für Pfalzel nicht bezeugt, doch ist hierbei besonders zu betonen, daß aus der Frühzeit des Stiftes keine Urkunden oder chronikalischen Nachrichten erhalten sind. Nachweise zu den Gebäuden als solchen vgl. § 3 Abschn. A 5. Spezielle Klagen über die den Haushalt der Kanoniker und Vikare versorgenden (weiblichen) Personen sind nicht bekannt. Die Statuten von 1480 be-

A 3f. Das Gnadenjahr 151 stimmen, daß derjenige, der eine persona diffamata aut suspecta über acht Tage in seinem Haus habe oder anderswo bezahle, aufgefordert werden solle, diese innerhalb von zehn Tagen zu entfernen. Im Weigerungs falle sollten ihm die Einkünfte entzogen und diese sofort (I) unter die Kanoniker verteilt werden. Da diese Statuten von 1480 im allgemeinen auf Pfalzeler Verhältnisse zugeschnitten sind, kann hier ein aktueller oder kurz zurückliegender Anlaß vorliegen. Für den Konkubinarierabschnitt der (generellen) Statuten von 1595 ist dies nicht anzunehmen. Die Entfernung schlechter Bediensteter verlangen auch die Statuten von 1623. d. Kellerei-Einnahmen Nach der Zusammenlegung der Einzelpfründen 1386 (vgl. oben zu a) erhielten die Kapitularkanoniker den größeren Teil ihrer Bezüge (sozusagen das "Grundgehalt") aus den Einnahmen der Kellerei. Vgl. in § 27 zu Kapitelsgut. f e. Residenz- und Präsenzgelder, Propinationes Zur Stärkung der Anwesenheit der Kanoniker am Ort Pfalzel (= Residenz) gab es - verwaltet mit der Kellerei - Zulagen für residierende (bzw. Abzüge für nichtresidierende) Kanoniker. Ähnlich gab es zur Sicherung einer angemessenen Zahl von Teilnehmern - und zwar von Kanonikern wie von Vikaren und Altaristen - an den verschiedenen kanonischen Zeiten des Gottes- und Chordienstes Präsenzgelder, zu unterscheiden zwischen solchen für die Teilnahme am allgemeinen Gottesdienst und solchen für die Teilnahme an speziell gestifteten Anniversarien und Memorien; letztere waren sehr unterschiedlich dotiert. Zu diesen - in der Frühzeit meist in Naturalien ausgegebenen - Sonderleistungen kann man auch die Umtrunke (propinationes) an Festtagen zählen. Vgl. § 27. f. Das Gnadenjahr Die Einkünfte des ersten Jahres nach dem Tod eines Kapitularkanonikers erhielten dessen Erben, meist zur Begleichung von Schulden, Verpflichtungen und Stiftungen sowie zur Ausrichtung der Beerdigung und der Einrichtung eines Anniversars. Dieses sogenannte Gnadenjahr (annus gratiae) ist zumindest im Trierischen allgemein üblich. In Pfalzel ist es 1223 erstmals urkundlich, und zwar als bestehendes Recht genannt (vgl. bei Karenzjahre).

150 § 11. Das Kapitel<br />

d. Kleidung.<br />

Über die Kleidung war nichts spezielles zu ermitteln. Die Statuten von<br />

1595 geben nur allgemeine Anweisungen.<br />

3. Rechte, Besitz, Einkünfte<br />

V gl. dazu allgemein die Angaben und Hinweise zu den einzelnen Vermögensmassen<br />

in § 27.<br />

a. Die Pfründe (praebenda)<br />

Der Besitz des Stiftes war bis 1386 in Einzelpfründen aufgeteilt, deren Verwaltung<br />

und Nutzung der Erträge jeweils einem Kapitularkanoniker für die<br />

Zeit seiner Zugehörigkeit zum Stift übertragen wurde. Mit der Reform von<br />

1386 wurde dieses System abgeschafft. Der Besitz der Pfründen wurde in der<br />

mensa capituli/im corpus grossum zusammengefaßt und vom Kellner verwaltet.<br />

Die Erträge wurden zu gleichen Teilen an die (residierenden) Kapitularkanoniker<br />

verteilt. Vgl. nachstehend zu d.<br />

b. Die Allode<br />

Wahrscheinlich noch als Relikt der Einzelpfründe erhielt jeder Kapitularkanoniker<br />

neben der Kurie (punkt c) ein sogenanntes Allod, das aus Ackerland<br />

mit Kern in Pfalzel bestand und meist in Eigenwirtschaft (Gärten, Obstwiesen,<br />

Weinberge, Kastanien) betrieben wurde. Diese Allode bestanden bis<br />

1802. V gl. die Einzelnachweise in § 27 Abschn. B 3b.<br />

c. Kurien<br />

Die Kanoniker und Vikare führten einen eigenen Haushalt. Eine auch nur<br />

beschränkte vita communis ist für Pfalzel nicht bezeugt, doch ist hierbei besonders<br />

zu betonen, daß aus der Frühzeit des Stiftes keine Urkunden oder chronikalischen<br />

Nachrichten erhalten sind. Nachweise zu den Gebäuden als solchen<br />

vgl. § 3 Abschn. A 5.<br />

Spezielle Klagen über die den Haushalt der Kanoniker und Vikare versorgenden<br />

(weiblichen) Personen sind nicht bekannt. Die Statuten von 1480 be-

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