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A 2c. Beichtverpflichtung 149<br />

Der Erzbischöfliche Kaplan (vgl. § 13) war von der Residenz befreit und<br />

galt hinsichtlich der Einkünftebeteiligung als residierend (Statut von 1463 und<br />

1480).<br />

b. Verpflichtung zur Teilnahme an Gottesdiensten. Präsenz<br />

Mit der Residenz, der kontinuierlichen persönlichen Anwesenheit vor Ort,<br />

ist keineswegs auch die Teilnahme (Anwesenheit, Präsenz) an den verschiedenen<br />

täglichen Chor- und Gottesdiensten gesichert. Dies gilt wahrscheinlich<br />

weniger für den täglichen gemeinsamen Gottesdienst (Messe, "Hochamt")<br />

des Kapitels, als für die Teilnahme am Chorgebet, namentlich zur frühen Zeit<br />

(Matutin). Insbesondere bei kleinen Stiften wie Pfalzel waren diese gemeinsamen<br />

Gebete und (psalmen-)Gesänge bei zu geringer Teilnahme oft peinlich<br />

bis ärgerlich. Man hat daher zu allen Zeiten und in allen Stiften versucht,<br />

durch die Zusicherung von Anwesenheits-Zahlungen (= Präsenzgelder) als<br />

Entgelt (Honorierung) für die Teilnahme zu werben. Zu unterscheiden sind<br />

Präsenzgelder für die Teilnahme am allgemeinen Chor- und Gottesdienst des<br />

Stiftes und die in sehr unterschiedlicher Höhe gestifteten Geld- und Sachleistungen<br />

an die" Teilnehmer von Anniversarien und Memorien (vgl. nachstehend<br />

Abschn. 3 sowie § 27 Abschn. B 5a und b). - Der Dekan hatte auch im<br />

Stift Pfalzel ein Aufsichts- und Korrektionsrecht über die Teilnahme als solche<br />

und das korrekte Verhalten. Einzelheiten sind nicht bekannt (vgl. § 12).<br />

c. Beichtverpflichtung<br />

Über die sittliche Lebensführung der Stiftsmitglieder sind nur die allgemein<br />

üblichen Ermahnungen in den Statuten angeführt. An Hochfesten sollten<br />

alle vom Dekan zur Beichte ermahnt werden. Im Verdachts falle war der<br />

Dekan berechtigt, die Vorlage eines Beichtzeugnisses zu verlangen (wenn eine<br />

Sünde offenbar ist, wie es in den Statuten von 1623 heißt). An Ostern war die<br />

Beichte dem Dekan oder dessen Bevollmächtigtem abzulegen (Statut von<br />

1595). Im Testament des Dekans Anton Reuß von 1735 (vgl. § 31) ist bestimmt,<br />

daß der Ordensgeistliche, der Beichtvater der Kanoniker ist und bisher<br />

alle 14 Tage (zum Beichthören) kam, künftig jeden Samstag kommen und<br />

an Maria Himmelfahrt (15. August) die Predigt halten solle. Bisher erhielt er<br />

vom jeweiligen Dekan jährlich 12 Rt.; mit den neuen Aufgaben solle er zusätzlich<br />

8 Rt. aus der (von Dekan Reuß dotierten) Fabrik erhalten. Diese Beichte<br />

bei einem Ordensgeistlichen (wohl aus einem Trierer Kloster) ist offenbar<br />

eine ältere Reglung.

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