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148 § 11. Das Kapitel<br />

daher den Erzbischof um "außerplanmäßige" Zulassung zur Besserung des<br />

Gottesdienstes. Diese wurde auch am 11. Juli 1731 für die drei Kanoniker Lauter,<br />

N albach und Masius, die bereits presbyteri waren, genehmigt, allerdings mit<br />

der Auflage, einmal 20 Imp. an die Fabrik zu zahlen (K Best. 1 C Nr. 19037).<br />

1772 wurde dem Extrakapitular JQhann Philipp von Hahn das dritte Karenzjahr<br />

erlassen, jedoch ohne Teilnahme an den Einnahmen aus dem sogen. Corpus<br />

und ohne votum in capitulo (KP; vgI. § 35).<br />

e. Verlust der Mitgliedschaft<br />

Die Mitgliedschaft im Kapitel erlosch durch Tod, Verzicht oder Tausch.<br />

Besondere Beispiele sind aus Pfalzel nicht bekannt (vgI. die Personallisten).<br />

2. Pflichten und Aufgaben der Mitglieder des Kapitels<br />

a. Die Residenzpflicht<br />

Die Einhaltung der Residenz wird in allen Statuten eingeschärft. Sie war offensichtlich<br />

eines der wichtigsten Anliegen eines angemessenen Chor- und<br />

Gottesdiens tes.<br />

Im Generalkapitel vom 16. Juli 1438 wurde der Beschluß gefaßt, daß sich<br />

künftig jeder Kanoniker und Vikar persönlich beim Generalkapitel zur Residenz<br />

vorzustellen (zu präsentieren) habe und von da an auch das ganze Jahr<br />

über bleiben müsse mit Ausnahme von einem Monat, den jeder für sich frei<br />

habe. Weitere Befreiungen könnten nur Dekan und Kapitel genehmigen (Kopiar<br />

StadtBi BI. 4). Der Beschluß richtet sich wohl vor allem gegen den Brauch,<br />

sich durch andere - z. B. durch einen Vikar, aber auch durch einen Mit-Kanoniker<br />

- bei der Vorstellung im Generalkapitel vertreten zu lassen, damit dann<br />

zur Residenz angenommen zu sein und folglich nur die unmittelbaren Präsenzgelder<br />

und nicht auch die Residenzgelder zu verlieren.<br />

Die Statuten von 1463 lassen die Residenz erst mit der ersten Vesper der Vigil<br />

von Johann Baptist (23. Juni) beginnen, verlangen aber auch die persönliche<br />

Präsentation zur Residenz am Tag des Generalkapitels (15. Juni). Die Statuten<br />

von 1480 bestimmen, daß derjenige, der innerhalb von drei Monaten seine<br />

Residenz nicht antrete, sie im Tausch einem anderen geben solle, andernfalls er<br />

die Pfründe verliere (es ist nicht klar, ob damit eine generelle Vertretung erlaubt<br />

wird, oder ob der Tausch einen Pfründenverzicht beinhalten soll).<br />

Wer seiner Residenzpflicht nicht nachkam, behielt von seiner Pfründe<br />

lediglich die sogenannten Allodien, nicht aber die Einkünfte der fructus grossi<br />

(s. unten).

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