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A Id. Wartezeiten. Karenz- und Exspektanzjahre 147<br />

Die Einkünfte des ersten Karenzjahres erhielten die Erben des Verstorbenen.<br />

Sie werden meist als Einkünfte des Gnadenjahres bezeichnet und<br />

waren im Trierischen allgemein üblich (vgl.hier Abschn. A 3t).<br />

- Ein zweites Karenzjahr wurde für das Stift Pfalzel 1223 von Erzbischof<br />

Theoderich mit Rat (consilium) prelatorum Trevirensium (worunter wohl die Führungskräfte<br />

des Trierer Domkapitels und der trierischen Stifte zu verstehen<br />

sind) und auf Bitten (ad petitionem) des Pfalzeler Kapitels eingeführt mit der<br />

Bestimmung, die Einkünfte für die dringend notwendigen Reparaturen der<br />

Kirche und zur Anschaffung von Kirchengewändern (ornamenta) zu verwenden.<br />

Diese Urkunde wurde vom Erzbischof, vom Domkapitel und vom Kapitel<br />

des Stiftes Pfalzel besiegelt, was die ihr beigemessene Bedeutung unterstreicht<br />

(nur in Abschrift des 18. Jahrhunderts überliefert: K Best. 157 Nr. 301<br />

Stück 2; MrhUB 3 Nr. 216 S. 180, MrhR 2 S. 441 Nr. 1628). Diese Verfügung<br />

wurde 1229 in einer Urkunde, die den Text von 1223 wörtlich wiederholt,<br />

dahingehend ergänzt bzw. präzisiert, daß dann, wenn ein Kanoniker (frater)<br />

freiwillig auf seine Pfründe verzichtet und in ein anderes Stift oder eine andere<br />

Gemeinschaft (aliam ecclesiam vel religionem) eintritt, die Einkünfte seiner<br />

Pfründe von zwei Jahren für die Gebäude und Kirchengewänder des Stiftes zu<br />

verwenden seien (Abschrift wie vor Stück 3; MrhUB 3 Nr. 377 S. 302, MrhR 2<br />

S. 509 f. Nr. 1fJ14). Konkret heißt das, daß bei einem Verzicht die Einkünfte<br />

des dann ja nicht - wie bei einem Todesfall- anfallenden Gnadenjahres ebenfalls<br />

für die Kirche zu verwenden seien. - Dieses zweite Karenzjahr wurde<br />

nicht etwa nach Abschluß der "Sofortmaßnahmen" für Bau und Gewänder<br />

wieder rückgängig gemacht, sondern bis zum Ende des Stiftes beibehalten.<br />

Die Einkünfte fielen an die (wohl formal erst später eingerichtete) Fabrik.<br />

- Ein drittes Karenzjahr ist später als feste (und normale) Ordnung überliefert.<br />

Wann es eingeführt wurde, konnte nicht festgestellt werden. Die Einkünfte<br />

fielen ebenfalls an die Fabrik.<br />

An dieser Reglung hat sich bis zur Aufhebung des Stiftes nichts geändert. So<br />

ist z. B. in einem Gutachten von 1698 ausdrücklich bezeugt, daß die Karenzjahre<br />

auch bei Resignation zugunsten eines anderen einträten (K Best. 157 Nr. 304).<br />

Diese Karenzjahre konnten, wenn Kanonikate kurz hintereinander neu zu<br />

besetzen waren, zu einer erheblichen Minderung des ohnehin schon kleinen<br />

Kapitels führen. So ist z. B. zum Jahre 1731 bezeugt, daß das Kapitel sechs Kapitularkanoniker<br />

und vier Extrakapitulare (also in Karenzjahren befindliche<br />

Kanoniker) zählte. Von den Kapitularkanonikern aber waren der Dekan meist<br />

krank, der Kanoniker Lanser ebenfalls krank und zudem meist in Trier, der<br />

Kanoniker Hofmann als Kellner vielfach abwesend und der Kanoniker Puriselli<br />

als Pagen-Hofmeister meist am kurfürstlichen Hof. Es blieben also noch<br />

die Kapitularkanoniker Ebentheuer und Meyer. Die vier Extrakapitulare baten

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