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Alb. Möglichkeiten der Aufnahme. Ergänzung des Kapitels 145<br />

Das zeigt auch der schon wenige Jahre zuvor (oder gleichzeitig) von Erzbischof<br />

Johann II. unternommene Versuch, das Besetzungsrecht an den in geraden<br />

Monaten vakant werdenden Kanonikaten zu erwerben. 1471 nämlich<br />

vereinbarten Erzbischof und Stiftskapitel, daß der Erzbischof dem Stift die<br />

beiden zu den erzbischöflichen Gütern gehörenden Pfarreien Bernkastel und<br />

Noviand inkorporieren und im Gegenzug das Stift dem Erzbischof das Nominationsrecht<br />

an allen dem Kapitel zustehenden Kanonikaten übertragen<br />

werde. Die Einzelheiten des Verfahrens sind hier nicht darzustellen (vgl. § 8<br />

und § 29 bei Noviand). Die Inkorporation von Bernkastel kam (aus noch nicht<br />

geklärten Gründen) nicht zustande, sodaß der Erzbischof, wie das auch 1471<br />

für den Fall der Nichterfüllung ausdrücklich vereinbart war, 1501 auf seinen<br />

Anspruch auf die Nominationen verzichtete, dem Stift aber die schon inkorporierte<br />

Pfarrei Noviand beließ.<br />

Neben diesen nach einer Vakanz durch Todesfall in geraden und ungeraden<br />

Monaten sowie bei Tod an der päpstlichen Kurie unterschiedenen Nominations-<br />

bzw. Besetzungsrechten gab es noch in Pfalzel wie an den anderen<br />

Stiften das (Nominations-)Recht der Ers ten Bi tten (preces primariae) beim<br />

Amts- bzw. Regierungsantritt eines Erzbischofs und seit dem Späten Mittelalter<br />

ebenso des Königs bzw. Kaisers. Besonderheiten sind dazu für Pfalzel<br />

nicht bekannt.fDie Könige haben im 17./18. Jahrhundert gelegentlich auf ihr<br />

Nominationsrecht der Ersten Bitte zugunsten ihrer Kurfürsten (und damit<br />

auch des Erzbischofs von Trier) verzichtet oder sich von diesen Kandidaten<br />

benennen lassen.<br />

Mit der Unterscheidung zwischen einer Vakanz in geradem und ungeradem<br />

Monat konnte man theoretisch von einer gleichmäßigen Auf teilung zwischen<br />

dem Stiftskapitel und "anderen" ausgehen. Mit den Ersten Bitten (und deren<br />

Delegierung) und Todesfällen in "ungünstigen" Monaten konnte es aber natürlich<br />

auch zu Beschränkungen des Besetzungsrechtes des Kapitels kommen.<br />

Als z. B. ca 1607 der Erzbischof zum vierten Mal hintereinander ein frei gewordenes<br />

Kanonikat besetzte, protestierte das Kapitel, anscheinend mit dem<br />

Ziel einer Beschränkung unstreitig bischöflicher Rechte. Das Ergebnis des<br />

noch 1611 anhängigen Prozesses ist nicht bekannt (vgl. § 35, Adam Mürtzer),<br />

doch wird man davon auszugehen haben, daß der Einspruch des Kapitels<br />

ohne Erfolg blieb. Es hätte ja auch ebenso gut vorkommen können, daß der<br />

Erzbischof bei vier aufeinander folgenden Todesfällen in geraden Monaten<br />

nicht zum Zuge gekommen wäre.<br />

Eine Umgehung der Nominationsrechte ist der immer wieder praktizierteund<br />

manchmal auch vom Kapitel begrüßte - Tausch eines Kanonikates gegen<br />

eine andere Pfründe oder auch der Ver z ich t zuguns ten eines anderen.<br />

Auch das war allgemein üblich. Wenn das Kapitel seine Einwilligung versagte,<br />

blieb meist der Weg über die päpstliche Kurie, indem der Pfründeninhaber zu-

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