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Alb. Möglichkeiten der Aufnahme. Ergänzung des Kapitels 143<br />

man schließen könnte, daß diese Frage in Pfalzel von aktueller Bedeutung gewesen<br />

wäre.<br />

Über körperliche und geistige Voraussetzungen sind konkrete<br />

Angaben nicht bekannt. Mangelnde Befahigung zur Teilnahme am Chorgesangwird<br />

aber auch hier gelegentlich beklagt (vgl. § 32). Die Statuten von 1480<br />

bestimmen, daß derjenige, der durch den Papst, einen päpstlichen Legaten<br />

oder den ordinarius loei (also den Erzbischot) eine Pfründe erhalte, innerhalb<br />

eines halben Jahres in der Lage sein müsse, den Gottesdienst in eantando, psallendo,<br />

legendo et eelebrando zu versehen. Falls er dies in der angegebenen Zeit<br />

nicht erreiche, solle man ihm nochmals sechs Monate Zeit geben. Könne er<br />

auch dann die Anforderungen nicht erfüllen, so verliere er die Pfründe und die<br />

Einkünfte der letzten sechs Monate, die an die Fabrik fallen sollen. 1772 wird<br />

generell bei der Bewerbung um ein Kanonikat eine proba eantus verlangt (KP).<br />

Hinsichtlich des Weihegrades war in Pfalzel für die Aufnahme wohl nur<br />

die Tonsur, d. h. die Zugehörigkeit zum Klerikerstand, verlangt. Konkrete<br />

Hinweise sind nicht bekannt. Die Priesterweihe war in Pfalzel auch nicht Voraussetzung<br />

für die Annahme als Kapitularkanoniker, mußte aber in einer bestimmten<br />

Zeit empfangen werden. Man darf als Normalfall annehmen, daß<br />

dies - zumindest in der Neuzeit - auch geschah. Für die Annahme eines Offitiums<br />

war es apscheinend vorgeschrieben (vgl. § 35 bei Adrian Loyaris). Eine<br />

Zulassung zu den Weihen war für Kanoniker, Vikare und Altaristen bei den<br />

Niederen Weihen nicht erforderlich, für das Subdiakonat erteilte sie der Scholaster,<br />

für das Diakonat der Dekan, für das Presbyterat Dekan und Kapitel (so<br />

Statuten von 1463 und als Beispiel ein Licentiatorium für Johann Homphäus<br />

in Kopiar StadtA B1.9; vgl. § 35).<br />

b. Möglichkeiten der Aufnahme. Ergänzung des Kapitels<br />

Die Aufnahme in das Kapitel war in Pfalzel wie in anderen Stiften möglich<br />

durch Nomination eines Kapitularkanonikers (Kooptation), durch Kollation<br />

oder Provision des Papstes, des Erzbischofs von Trier und (als Erste Bitte) des<br />

Kaisers sowie durch Tausch oder mit Verzicht eines Kanonikers.<br />

Das Kapitel hatte ein Recht zur Nomination in geraden Monaten (Februar,<br />

April etc.), das im Turnus nominandi ausgeübt wurde. Dieser Turnus wurde<br />

jeweils nach der Senioritätsfolge des ingressum in eapitulum, und zwar nur der bei<br />

der Aufstellung des Turnus aktuell residierenden Kanoniker, aufgestellt (so u. a.<br />

Statut von 1463). Er war eine geschlossene Liste, wurde also nicht fortgeschrieben<br />

oder (bei Todesfallen) ergänzt; erst wenn er abgeschlossen (durchlaufen)<br />

war, wurde ein neuer Turnus erstellt. War bei einer Vakanz in einem geraden<br />

Monat an Stelle der Turnus-Nomination eine preees (s. dazu weiter unten) zu be-

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