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142 § 11. Das Kapitel<br />

vollständig ist, muß offen bleiben. Grundtenor ist die Orientierung an Ordnungen<br />

und Gebräuchen der anderen Stifte der Erzdiözese. Beigefügt sind verschiedene<br />

Angaben zur Verfassung des Stiftes, die vielleicht Vorlage bei der Visitation<br />

waren. Einzelheiten sind in den nachstehenden Paragraphen genannt.<br />

§ 11. Das Kapitel<br />

Für die Gliederung dieses Kapitels ist die des Stiftes St. Simeon in Trier<br />

(GS NF 41) übernommen. Auch für allgemeine Ausführungen und Hinweise<br />

sei auf diesen Band verwiesen.<br />

A. Die Mi tgliedschaft im Kapitel<br />

1. Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft<br />

a. Voraussetzungen für die Aufnahme<br />

Eheliche und ehrliche Geburt von väterlicher und mütterlicher Seite<br />

in vier Graden wird im 18. Jahrhundert verlangt und auch 1774 gegen eine Anordnung<br />

des Erzbischofs, die "Observanz" der Prüfung dieser Voraussetzungen<br />

einzustellen (K Best. 1 C Nr. 19036 und KP; der Anlaß ist eine bekannte,<br />

in kurtrierischen Diensten stehende Beamtenfamilie; vgl. § 34 bei Coenen und<br />

bei Kirn), mit dem Hinweis auf eine solche Bestimmung aller (kurttierischen)<br />

Stifte mit Erfolg verteidigt. Frühere, vermutlich weniger weit zurückreichende<br />

Regelungen sind nicht bekannt.<br />

Ständische Voraussetzungen sind nirgends erwähnt. In der Neuzeit<br />

ist das Kapitel überwiegend bürgerlich. Auch Söhne bäuerlicher Abstammung<br />

fanden Aufnahme. Adlige (Ministerialenadel) sind ebenfalls in allen Jahrhunderten<br />

nachweisbar, ohne daß ihnen ersichtliche Vorrechte eingeräumt wurden,<br />

wenn man auch eine gewisse "Prädestination" dieser Adligen - wie auch<br />

der Angehörigen trierischer Beamtenfamilien - für verschiedene Ämter vermuten<br />

kann.<br />

Über den Nachweis katholischer Taufe ist nichts bekannt, man kann aber<br />

voraussetzen, daß in nachreformatorischer Zeit eine professio fidei verlangt<br />

oder vorausgesetzt wurde, zumal Geburtszeugnisse in dieser Zeit ja in der Regel<br />

Taufzeugnisse sind.<br />

Als untere Grenze des Aufnahmealters nennen die (generellen) Statuten<br />

von 1595 unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die Bestimmungen des<br />

Konzils von Trient das 14. Lebensjahr. Es ist keine Nachricht bekannt, aus der

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