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4. VERFASSUNG UND VERWALTUNG<br />

§ 10. Die Statuten<br />

Auch im Stift Pfalzel sind Statuten keine alle Lebensbereiche der Gemeinschaft<br />

bestimmende Verfassung, keine "Regel" im Sinne monastischer Kommuni<br />

täten oder "regulierter" Kanoniker-Gemeinschaften (vgI. dazu allgemein<br />

Heyen, GS NF 41, St. Simeon/Trier S. 302-304). Sie bestimmen und ändern<br />

vielmehr Einzelfragen und setzen eine letztlich stets den Zeitumständen anpaßbare,<br />

flexible Grundordnung als bekannt voraus. In Zweifels fragen berief<br />

man sich in Pfalzel auf die Gewohnheiten des benachbarten Stiftes St. Paulin<br />

vor Trier, das man deshalb auch als "Oberhof' bezeichnete und als solchen in<br />

Zweifels- oder Streitfragen anrief. So heißt es 1583 zu St. Paulin: dahin wir in<br />

dubias, so voifalJen, Zu jeder zeit uns als in unseren uberhoff referiren und irer declaration<br />

uns gemeß halten (Kopiar StadtBi BI. 39). Man wird diese Aussage freilich nicht<br />

zu eng verstehen dürfen, denn zumindest im 18. Jahrhundert berief man sich<br />

in Pfalzel ebenso auf Gewohnheiten des Stiftes St. Simeon in Trier (so z. B. am<br />

9. Juli 1779 in KP). Daß Statuten nicht als rechtsverbindliche Bestimmungen<br />

galten, illustriert eine Bemerkung im Kapitelsprotokoll des Stiftes Pfalzel vom<br />

20. Juni 1783, als man darüber stritt, ob der Kellner gewählt oder ob dieses<br />

Amt turnusmäßig vergeben würde, so: dergleichen sachen auch mehr in statutis befindlig<br />

seyn, welche doch nicht mehr in übung seyn.<br />

Als Statuten oder statutenähnliche Bestimmungen des Stiftes Pfalzel- auf<br />

detailliertere Beschreibung und Auswertung ist jeweils verwiesen - sind zu<br />

nennen:<br />

- 1223/1229 Einführung des 2. Karenzjahres zugunsten der Fabrik.<br />

Abschrift 18. Jahrh. K Best. 157 Nr. 301 Stück 2 und 3; MrhUB 3 Nr. 216<br />

S. 180, Nr. 377 S. 302; MrhR 2 S. 441 Nr. 1628, S. 509f. Nr. 1914. VgI. § 11<br />

Abschn. A 1d.<br />

- 1386 September 20. Abschaffung der Einzelpfründen (praebendae).<br />

StadtA Trier Urk. H 12; gleichzeitige Abschrift in K Best. 1 C Nr. 5 Stück 579;<br />

Goerz, RegEb S. 119 (mit falschem Datum 11. September). V gI. § 27 Abschn.<br />

B 1 und 2.<br />

- 1391/1379 Aufhebung der Propstei und Inkorporation deren Einkünfte<br />

in das Kapitelsgut. Einzelnachweise in § 12 Abschn. 1.<br />

- 1463 Juli 11/1461 Einschärfung und statutenmäßige Festsetzung der<br />

Residenzpflicht von Dekan, Scholaster, Kantor und Kustos. K Best. 157

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