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130 § 8. Geschichte des Stiftes von der Einrichtung bis zur Aufhebung<br />

Fürsten, die wegen der Nachbarschaft nach Besitz der Trierer Kirche streben,<br />

diese begehren: ... defenduntur et ab incursibus vicinorum proteguntur. Dubitat prefatus<br />

Johannes archiepiscopus, quod si canonicatus et prebenda ac altaria predicta conferantur,<br />

propter vicinitatem aliorum principum ad dominia ipsius ecclesie Treveren(sis) aspirantur,<br />

eidem Johanni et successoribus suis archiepiscopis Trev(erensibus) pro tempore<br />

existentibus gravia damna et scandala pJJssent provenire (K Best. 1 A Nr. 8580; Regest<br />

bei Struck, Lahn 1 Nr. 1173 S. 523). Nach diesem Verzicht auf das päpstliche<br />

Verleihungs recht an den Pfalzeler Kanonikaten vollzog dann mit Urkunde<br />

vom 10. Dezember 1477 der Dekan von St. Florin (aufgrund seiner päpstlichen<br />

Bevollmächtigung von 1472) die Inkorporation der beiden Pfarreien<br />

Bernkastel und Noviand. Damit war auch der Verzicht des Stiftes Pfalzel auf<br />

seine Nominations- bzw. Kooptationsrechte zugunsten des Erzbischofs<br />

rechtswirksam.<br />

Hinsichtlich der Pfarrei Bernkastel gab es aber Probleme. In zwei Urkunden<br />

vom 28. und 29. August 1501 - also rund 25 Jahre nach der Inkorporation<br />

- verzichten einerseits Dekan und Kapitel des Stiftes Pfalzel zugunsten<br />

des Erzbischofs auf ihre Rechte an der Pfarrei Bernkastel und anderseits der<br />

Erzbischof auf das ihm übertragene Nominationsrecht an den Kanonikaten;<br />

in der Urkunde des Erzbischof ist dazu ausdrücklich gesagt, daß diesem das<br />

Nominationsrecht in den päpstlichen Monaten (weiterhin) vorbehalten bleibe.<br />

Als Begründung für diese Nichtigkeitserklärung der gegenseitigen Vereinbarungen<br />

ist angegeben, daß hinsichtlich Bernkastel nullus est effectum sortita neque<br />

ut facile sorliatur speratur (K Best. 157 Nr. 127 und 128; Pfalzel konnte die Pfarrei<br />

Noviand behalten; vg!. § 29).<br />

Die Gründe für diese Behinderung hinsichtlich der Pfarrei Bernkastel<br />

konnten bisher nicht ermittelt werden (Pauly, SiedlPfarrorg 2 S. 74 meint,<br />

Pfalzel haben "wegen der Seelsorgeverpflichtungen" verzichtet, was aber<br />

wohl reine Vermutung ist; Fabricius, Er!. 5,2 S. 48f. hat keinen Kommentar).<br />

Sie sind in dem hier zu erörternden Zusammenhang auch ohne Belang, geht es<br />

doch in einer Geschichte des Stiftes Pfalzel zumindest primär um den Versuch<br />

Erzbischof Johanns II., ein uneingeschränktes Verfügungsrecht über alle Kanonikate<br />

des Stiftes zu erhalten. Hinter diesem Konzept des Erzbischofs<br />

stand offensichtlich die Vorstellung - wie sie wohl auch in Rom vorgetragen<br />

und dort akzeptiert worden war -, das Stift (vergleichbar den Burgkapellen)<br />

als "Haus-Stift" der erzbischöflichen Residenz zu integrieren. Das muß nicht<br />

besagen, daß damit an ein der Residenz Pfalzel integriertes Priesterkollegium<br />

von zehn dort auch regelmäßig anwesenden Kanonikern gedacht war, wenn<br />

auch die Vorstellung einer solchen, einem umfassenden täglichen Chor- und<br />

Gottesdienst zugeordneten Kommunität als Ziel einer grundlegenden religiösen<br />

Reformmaßnahme in der Wende vom 15. zum 16. Jahrhundert nicht abwegig<br />

scheinen mag. Die Einbindung des Stiftes als "Hauskapelle" der Resi-

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