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C. Die Reformen des 15. Jahrhunderts 129<br />

Mit Urkunde vom 2. November 1471 verfügte Erzbischof Johann II. die<br />

Inkorporation der Pfarrkirchen von Bernkastel und Noviand in das Stift Pfalzel,<br />

für die das Stift sozusagen im Gegenzug dem Erzbischof das Nominationsrecht<br />

an allen Kanonikaten und Präbenden des Stiftes übertragen, d. h.<br />

auf das Kooptationsrecht des Kapitels verzichtet hatte (Einzelheiten in § 29<br />

bei Noviand). Mit Urkunde vom 7. Dezember 1471 erklärte der Erzbischof,<br />

daß diese Übergabe der Nominationsrechte hinfällig sei, falls der Papst der Inkorporation<br />

der Pfarrkirchen nicht zustimme, woraus man vielleicht schließen<br />

kann, daß doch Zweifel an der Durchführbarkeit (und Rechtmäßigkeit) dieses<br />

Tausches bestanden. Am 14. März 1472 beauftragte Papst Sixtus IV. den<br />

Dekan von St. Florin/Koblenz (Ludwig Sauerborn), die Angelegenheit zu untersuchen<br />

und bei positivem Ergebnis die Inkorporationen zu vollziehen.<br />

Über den Bericht des Dekans und offensichtlich weitere Verhandlungen wäre<br />

noch zu recherchieren, wobei es wahrscheinlich auch (oder nur) um das Besetzungsrecht<br />

des Papstes an den in ungeraden Monaten frei werdenden<br />

Pfründen des Stiftes ging.<br />

Mit Bulle vom 21. Januar 1477 1 ) - also nach rund dreieinhalb Jahren - verleiht<br />

Papst Sixtus IV. Erzbischof Johann von Trier (von dem hervorgehoben<br />

wird .. quod Romanorum imperii electorexistit) und dessen Nachfolgern das Recht,<br />

alle Kanonikate und Pfründen im Stift Pfalzel (sowie einen Altar in der Burg<br />

zu Limburg und zwei Altäre in der Burg Ehrenbreitstein), die in den (ungeraden,<br />

sogenannten päpstlichen) Monaten Januar, März, Mai, Juli, September<br />

und November frei werden, zu besetzen, auch wenn sie einer speziellen oder<br />

generellen Disposition reserviert sind, und auch wenn sie der päpstlichen Verfügung<br />

wegen der Personen, die sie erlangen, oder aus anderen Gründen vorbehalten<br />

sind oder wenn sonstige besondere Verfügungen des Papstes oder<br />

von dessen Legaten oder wenn Unionen, Annexionen und Inkorporationen<br />

vorliegen. Als Begründung dieser außergewöhnlichen Privilegierung ist ausgeführt,<br />

daß die Vorgänger Erzbischof Johanns zehn Kanonikate und Pfründen<br />

im Stift (ecclesia coJJegiata) Pfalzel und die drei Altäre in den genannten Burgen<br />

(castra) gestiftet haben, daß die Erzbischöfe oft in der Burg (castrum) Pfalzel<br />

residieren und daß aus diesen Burgen, die zum erzbischöflichen Tafelgut<br />

(ad mensam archiepiscopalem) gehören, die Trierer Kirche und das Trierer Land<br />

(patria) verteidigt und vor Angriffen der Nachbarn geschützt werden. Erzbischof<br />

Johann befürchte für sich und seine Nachfolger Schäden und Ärgernisse,<br />

wenn diese Kanonikate und Altäre (frei) übertragen werden, weil andere<br />

1) Die Datierung lautet Rome ... 1476, 12 KaI. Februarii, pontijicatus nostri anno sexto.<br />

Das Pontifikatsjahr (papst Sixtus wurde im August 1471 gewählt und gekrönt) zeigt<br />

eindeutig, daß der Florentiner Stil Oahresbeginn 25. März) angewandt wurde. Struck ist<br />

entsprechend zu korrigieren.

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