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C. Die Reformen des 15. Jahrhunderts 127<br />

wieder rückgängig gemacht worden. Hinzert blieb bis zur Aufbebung des Stiftes<br />

eine uneingeschränkte Grundherrschaft einschließlich Vogtei und Kirchenherrschaft<br />

des Stiftes Pfalzel, über die der Erzbischof von Trier lediglich<br />

als Hochgerichtsherr anerkannt war, und zwar unbeschadet gelegentlich beanspruchter<br />

"landesherrlicher" Rechte und konkreter Differenzen mit der Verwaltung<br />

des kurtrierischen Amtes Grimburg (vgl. dazu §§ 28 und 29). Vielleicht<br />

ist aber in solchen Auseinandersetzungen mit dem Amt Grimburg<br />

primär und vordergründig der Grund für diesen Verzicht des Stiftes Pfalzel<br />

auf seine Herrschaft Hinzert zu sehen, hatten doch noch am 31. Januar des<br />

selben Jahres 1463 auf Antrag des Stiftes der Meier und die zwei Schöffen des<br />

Gerichts zu Hinzert die Erklärung abgegeben, daß Dekan und Kapitel des<br />

Stifts Pfalzel der alleinige Grundherr, Vogt und Lehnsherr seien und "Gericht<br />

und Herrlichkeit" uneingeschränkt besäßen. Der Erzbischof von Trier habe<br />

(lediglich) das Hochgericht. Von den damals vorhandenen elf Hofstätten erhalte<br />

das Stift Zins und Besthaupt (K Best. 157 Nr. 101; vgl. § 28). Zu beachten<br />

ist, daß das Kirchenpatronat in dieser Erklärung von Meier und Schöffen<br />

des Gerichts (als kirchliches Recht natürlich) nicht genannt, aber in der Schenkung<br />

des Stiftes eingeschlossen ist. Aber auch wegen dieser Pfarrei hatte das<br />

Stift schließlich 1492 erhebliche Auseinandersetzungen mit der Gemeinde<br />

(vgl. § 29 zu HiMert).<br />

Dennoch ist der zeitliche Zusammenfall der Inkorporation der Klause von<br />

Cochem in das Stift Pfalzel durch den Erzbischof am 20. April 1463 mit der -<br />

wenn dann auch nicht vollzogenen - Schenkung der Herrschaft Hinzert an<br />

den Erzbischofbzw. das Erzstift durch das Stift am 21. April 1463 zumindest<br />

beachtlich. Die beiden Urkunden haben offensichtlich keine gemeinsame<br />

Redaktion: die Inkorporationsurkunde des Erzbischofs ist in lateinischer,<br />

die Schenkungsurkunde des Stiftes in deutscher Sprache, beide Stücke sind<br />

unstreitig von verschiedenen Schreibern geschrieben. Der Rückvermerk der<br />

Schenkungsurkunde des Stiftes zeigt, daß diese im Besitz (und dann im<br />

Archiv) der erzbischöflichen Verwaltung war. Dennoch ist diese Schenkung<br />

nicht angenommen, nicht vollzogen worden. Ein Weistum des Gerichts Hinzert<br />

vom 24. Mai 1570 hat hinsichtlich der Rechte des Stiftes weitgehend die<br />

gleichen Aussagen wie die beiden Urkunden von 1463 (wenn auch die Zahl der<br />

Hofstätten nun von elf auf sechs geschrumpft ist; dieses Weistum hat auch<br />

einen protokollierten Grenzbegang; K Best. 157 Nr. 148; vgl. zu Hinzert ferner<br />

die §§ 28 und 29).<br />

Vielleicht kann man die "Schenkung" von Hinzert so erklären, daß sie in<br />

den Verhandlungen um die - für das Stift Pfalzel gewiß lukrative und im Vergleich<br />

zum Verwaltungs aufwand für die entlegene Herrschaft Hinzert auch<br />

günstigere - Inkorporation der Klause Cochem als "Tausch-Angebot" des<br />

Stiftes zur Debatte stand und die Schenkungsurkunde "vorsorglich" ausge-

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