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124 § 8. Geschichte des Stiftes von der Einrichtung bis zur Aufhebung<br />

In diesem Kontext ist eine Supplik Erzbischof Johanns an den Papst vor<br />

dem 7. August 1461 zu sehen, in der dieser um eine Verfügung (ordinatio) gebeten<br />

hatte, daß die Stifts kapitel seiner Diözese Trier (also alle Stifte: capitula<br />

collegiales ecclesiae Treverensis diocesis) zum einen ihre Dekane (immer) selbst wählen<br />

dürfen, auch wenn es sich um die ersten Dignitäten (dignitates principales)<br />

handelt, und daß diese Wahlen (hinsichtlich der idoneitas der Kandidaten) vom<br />

Erzbischof bestätigt werden müssen, sowie zum anderen, daß die Dekane zur<br />

persönlichen Residenz verpflichtet seien. Diesem Antrag auf Wahl und Residenz<br />

der Dekane wurde in der Bulle Papst Pius 11. vom 7. August 1461 aber<br />

nur mit der Einschränkung entsprochen, daß erste Dignitäten durch den<br />

päpstlichen Stuhl übertragen würden!).<br />

Diesen letztlich negativ eingeschränkten Bescheid hat Erzbischof Johann<br />

in einer am 25. August 1461 an der Kurie vorgetragenen Supplik im konkreten<br />

Bezug auf das Stift Pfalzel dahingehend aufgegriffen, daß er nun um eine Bestätigung<br />

des Statuts des Stiftes (ecclesiae Beatae Mariae castri Palaciolensis!) bat,<br />

daß dort kein Dekan angenommen werden könne, wenn er nicht Kanoniker<br />

des Stiftes sei und dort residiere, so wie es schon von Erzbischof Otto für<br />

Scholaster, Kustos und Kantor bestimmt worden sei (RepGerm 8 Nr. 3747<br />

S. 536). Papst Pius 11. beauftragte darautbin den Dompropst von Trier, diese<br />

Statuten des Marienstiftes kraft apostolischer Autorität zu bestätigen und keinesf~s<br />

zuzulassen, daß die genannten (vier) Ämter als besondere Reservate<br />

oder Exspektanzen ergriffen würden (StadtA Trier Urk. Q 17). Eine zeitnahe<br />

Vollzugs urkunde des Dompropstes ist nicht überliefert, aber wahrscheinlich<br />

wird man dessen Statutenbestätigung vom 11. Juli 1463 (s. unten) so zu verstehen<br />

haben.<br />

Zum selben 25. August 1461 sind dann mehrere Suppliken des Stiftes Pfalzel<br />

bzw. des Erzbischofs Johann zugunsten dieses Stiftes im römischen Register<br />

(RepGerm 8 Nr. 4708) protokolliert, nämlich<br />

1) Im päpstlichen Suppliken-Register ist zur Eingabe des Erzbischofs als Verfügung<br />

notiert: ftat provisio, quod principales dignitates per sedem apostolicam conferentur, alias<br />

nullius sit momenti electoris (RepGerm 8 Nr. 3747 S. 535f.). In der Ausfertigng der päpstlichen<br />

Bulle (K Best. 1 A Nr. 8428; BLATTAu, Statuta 2 Nr. 2 S. 14f.) heißt das: Si vero<br />

decanatus vel aliae dignitates ... principales fuerint, de eisdem personis pro tempore factae electionis<br />

per sedem duntaxat apostolicam conftrmentur, et alias de illis factae electiones, provisiones et ordinationes<br />

nullius existant roboris vel momenti. Hinsichtlich der persönlichen Residenzpflicht<br />

regelt die päpstliche Verfügung auch die Einschränkung eventuell notwendiger Ausnahmen<br />

und enthält Strafbestimmungen bei Nichtbeachtung. - Dieses (wiewohl eingeschränkte)<br />

privilegium super electione decanorum et eorundem personalis residentia is t sogar in der<br />

Gesta Treverorum genannt (in der Edition WYTTENBACH 2 S. 342 f. Fußnote mit dem<br />

zutreffenden und gewiß kritischen Hinweis, in der Edition der Gesta bei HONTHEIM<br />

[prodromus Hist. Trev. 2 S. 854] fehle das personalis).

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