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120 § 8. Geschichte des Stiftes von der Einrichtung bis zur Aufhebung<br />

Aussage Erzbischof Johanns 11. von 1461 (vgl. weiter unten) - die Residenzpflicht<br />

von Scholaster, Kustos und Kantor verfügt haben, doch ist nicht sicher,<br />

ob es sich dabei um eine spezielle Anordnung für das Stift Pfalzel oder<br />

eine allgemein gedachte Verfügung handelt. Für das Stift St. Florin in Koblenz<br />

ist der am 29. November 1427 von Erzbischof Otto verfügte Eid des Dekans<br />

überliefert, in dem sich dieser zur residentia continua et personalis verpflichtet<br />

(vgl. Diederich, St. Florin/Koblenz S. 93), im Stift Pfalzel sind diese Bemühungen<br />

um eine bessere Residenz namentlich der Inhaber von Dignitäten und<br />

Ämtern aber erst - offensichtlich in enger Kooperation zwischen dem Erzbischof<br />

und dem Kapitel- für die Jahre 1459/61 bezeugt (vgl. weiter unten).<br />

Auch von den Erzbischöfen Raban von Helmstätt (1430-1439) bzw.<br />

dessen Gegenkandidat Ulrich von Manderscheid (1430-1436) sind<br />

keine unmittelbaren Beziehungen zum Stift überliefert, obwohl sie im "Residenzort"<br />

Pfalzel durchaus häufiger nachweisbar sind (vgl. § 3 Abschn. A 6a).<br />

C. Die Reformen des 15. Jahrhunderts<br />

Auch bei Erzbischof Jako b von Sierck (1439-1456) kann man aus dessen<br />

häufigen und auch langfristigeren Aufenthalten in Pfalzel als Residenzund<br />

Verwaltungsplatz nicht zwingend auf engere Beziehungen zum Marienstift<br />

schließen. Zu kirchlichen Hochfesten jedenfalls fuhr (oder ritt) der<br />

Erzbischof zu seiner nahegelegenen Bischofsstadt Trier (vgl. dazu auch § 3<br />

Abschn. A 6a). Das ist umso erstaunlicher, weil Erzbischof Jakob 1443 in<br />

St. Simeon/Trier eine tiefgreifende Reform vorgenommen hatte und 1452/54<br />

auch in den Stiften des Niederstiftes Reformen durchsetzen wollte (vgl. dazu<br />

Heyen, GS NF 41, St. Simeon § 10 und § 18 Abschn. 6). Darauf ist hier aber<br />

nicht einzugehen. 1 )<br />

1) Zu den Angaben von Hans-Joachim SCHMIDT, Reform im 15. Jahrhundert S. 492,<br />

sei nur notiert, daß Papst Nikolaus V. mit Urkunde vom 15. Mai 1450 dem Erzbischof<br />

die Verleihung der Propsteien von St. Paulin/Trier, St. Florin/Koblenz, Münstermaifeld<br />

und Limburgüberläßt (KBest. 1 A Nr. 7716), und daß Erzbischof Jakob am 15.Janu<br />

ar 1452 Dekan und Kapitel des Stiftes St. Martin in überwesel mitteilt, Papst Nikolaus<br />

habe ihm mit Privileg vom 13. April 1451 (das Datum der Urkunde 1454, Id. Maii,<br />

pontif. anno 4 ist in der Urkunde offenbar falsch zitiert) erlaubt, 50 geeignete Personen<br />

nach seiner Wahl auf 50 kirchliche Benefizien der Diözese Trier, unabhängig von bestehenden<br />

Patronats- und Präsentations rechten, vorzuschlagen (K Best. 154 Nr. 30).<br />

Daß diese "Vollmachten auch zur Weiterführung der von ihm (d.h. Erzbischof Jakob)<br />

schon zuvor in Angriff genommenen Neuordnung im Stiftsklerus" dienten, kann man<br />

auch anders interpretieren. Die bei Schmidt angegebene Zahl von 500 Kanonikaten ist<br />

gewiß ein Druckfehler.

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