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112 § 8. Geschichte des Stiftes von der Einrichtung bis zur Aufhebung<br />

Eifel und der unteren Mosel einerseits und mit den in deren und ihrer beider<br />

Söhne Nutzung gegebenen Gütern des Erzstiftes um Trier anderseits heißt es<br />

ausdrücklich zu dem in die Prekarie gegebenen Trierer Besitz in Pfalzel excepta<br />

congregatione s(ancte) Dei genitrici Marie in eadem viJ/a servienti omnibusque ad eandem<br />

congregationem iure pertinentibus (MrhUB 1 Nr. 338 S. 393; MrhR 1 S. 384<br />

Nr. 1350). Das ist nicht nur ein Nachweis dafür, daß die congregatio hier faktisch<br />

und mit wirtschaftlicher Nutzung einer materiellen Ausstattung bestand, sondern<br />

indirekt auch, daß diese kirchliche Institution bzw. deren Besitzungen der<br />

(letztlich freien) Verfügung des Erzbischofs unterlagen. In verschiedenen anderen<br />

Orten sind nämlich auch Besitzungen und Rechte des Domstiftes und<br />

des Trierer Stiftes St. Simeon als Anteil des Erzbischofs in die Prekarie eingegeben,<br />

die nach Ablauf des "Lebzeit-Vertrages", d.h. nach dem Tod von Walram<br />

und Adelheid und deren Söhnen, mitsamt einem Teil der mit dieser Prekarie<br />

für das Erzstift gewonnenen Güter restituiert worden sind (vgl. Heyen,<br />

GS NF 41, St. Simeon S. 673 zu Igel und S. 684 zu Lehmen). Die Nutzung der<br />

Güter des Pfalzeler Stiftes in Pfalzel sollte also ausdrücklich ausgeschlossen<br />

werden, d. h. der Prekarie-Vertrag betraf nur Rechte und Besitzungen in Pfalzel,<br />

die unmittelbar in der Verfügung des Erzbischofs standen.<br />

Zur Geschichte des St. Marien-Stiftes in Pfalzel ist in diesem Prekarie-Vertrag<br />

von 1052 konkret nichts gesagt. Jedenfalls dürfte die Ausgrenzung der Besitzungen<br />

des Stiftes nicht der Anlaß gewesen sein, Erzbischof Eberhard in<br />

das Memorienverzeichnis aufzunehmen, wie es geschehen ist. Diesem Eintrag<br />

ist vielmehr zu entnehmen, daß Eberhard als besonderer Förderer der jungen<br />

Niederlassung der Kanoniker galt, wie das im übrigen auch für diesen umittelbaren<br />

Nachfolger Erzbischof Poppos gegenüber anderen Klöstern und z. B.<br />

den beiden Trierer Stiften St. Paulin und St. Simeon gilt. Offensichtlich war<br />

Eberhard bemüht, Kontroversen und Übergriffe aus der Zeit seines Vorgängers<br />

Poppo zu bereinigen und auszugleichen, so wie sein Nachfolger Erzbischof<br />

Udo (1066-1078) bei der Rückgabe von Gütern in Enkirch, die das<br />

Stift anscheinend durch Ungeschicklichkeit (minus diligenter) an einen Ripo verloren<br />

hatte (vgl. § 28), 1071 sagt, daß er sich (nachdrücklich) der Sicherung der<br />

Rechte und Besitzungen seiner Kirchen annehme (MrhUB 1 Nachtrag Nr. 4<br />

S. 719).<br />

Dennoch muß die Frage offen bleiben, ob bei der Wiedereinrichtung einer<br />

Kommunität in Pfalzel durch Erzbischof Poppo alle Rechte und Güter des<br />

aufgelösten Frauenklosters den neu eingesetzten Kanonikern übergeben wurden<br />

bzw. was durch Erzbischof Poppo in der Zwischenzeit an Laien ausgegeben<br />

war und ihm deshalb nicht mehr verfügbar war, oder ob der Erzbischof<br />

sogar verfügbare Rechte und Besitzungen zurückbehalten hat. In Betracht zu<br />

ziehen ist dabei natürlich auch, daß Erzbischof Poppo oder/und seine Nachfolger<br />

als Ersatz für nicht übergebene Rechte und Güter andere aus dem Be-

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