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C. Die Aufhebung des Frauenklosters und die Einrichtung eines Männerstiftes 109<br />

Fahrt nach Jerusalern: Unde rediens, in loco supradicto (seL Palatiolo) ad laudes Dei celebrandas<br />

elericos religiosos mancipavit. Diese gewiß sehr knappe Formulierung sagt<br />

präzise, worum es ging bzw. worin die iniuriae Erzbischof Poppos, für die es<br />

Wiedergutmachung zu leisten galt, bestanden: die laudes Dei. Zur Abstellung<br />

und auch zur Bestrafung von Mißständen in einem Kloster war der Erzbischof<br />

nicht nur berechtigt - so mag die Argumentation gelautet haben -, sondern<br />

verpflichtet. Das galt auch für die Durchsetzung von ihm notwendig erscheinenden<br />

Reformen bzw. Änderungen von Gewohnheiten. Die Vertreibung der<br />

Nonnen, die weder habitus noch conversatio zu ändern sich bereit fanden, war<br />

also berechtigt, jedenfalls nicht Gegenstand der wieder gut zu machenden iniuria<br />

des Erzbischofs. Erst das mit einer bemerkenswert hohen Buße belegte<br />

Vergehen des Erzbischofs war vielmehr das mit dem Fortgang der Nonnen<br />

herbeigeführte Ende des "Lobes Gottes" in Gebet und Gottesdienst, aber gewiß<br />

auch in einem Gott geweihten Leben.<br />

Das konnten und haben Erzbischof Poppo und dessen Berater dahingehend<br />

interpretiert, daß es nicht notwendig sei, in Pfalzel wieder Frauen (nach<br />

welchen Regeln oder Gewohnheiten auch immer) einzusetzen. Es konnten<br />

auch Männer sein. Aber es sollte wohl doch eine wie auch immer strukturierte<br />

Kommunität von Klerikern sein: elerici religiosi. Konkret handelte es sich wohl<br />

um ein "Kanoniker-Stift", auch wenn über die ersten Jahrzehnte dieses Stiftes<br />

und seine Verfassung nichts überliefert ist.<br />

Der Vorwurf, der Erzbischof Poppo von wem auch immer gemacht worden<br />

war, und was Poppo auch als Unrecht anerkannte und bereute, und wofür<br />

er Buße tat und Wiedergutmachung leistete, war somit nicht die Vertreibung<br />

der Nonnen, sondern die Einziehung der Besitzungen des Klosters und deren<br />

Verwendung zu "militärischen" oder, allgemein gesprochen, "weltlichen"<br />

Zwecken. Notwendig als Wiedergutmachung war somit die Erstattung bzw.<br />

Wieder-Bereitstellung der materiellen Ausstattung der elerici religiosi, die mit<br />

den laudibus Dei beauftragt wurden. Das betraf an erster Stelle die Kloster-Gebäude,<br />

aber ebenso die übrigen Besitzungen des Nonnen-Klosters, wenn dabei<br />

wohl auch einzuräumen war und eingeräumt wurde, daß für die inzwischen<br />

- in welcher Rechtsform auch immer - "veräußerten" bzw. nicht mehr<br />

verfügbaren Güter Ersatzleistungen oder zeitlich aufgeschobene Wiederbeschaffung<br />

und Erstattung möglich waren.<br />

Hinsichtlich der zeitlichen Eingrenzung dieser Vorgänge ergeben sich aus<br />

den wenigen Angaben der Gesta Trevirorum einschließlich deren Additamenta<br />

folgende Daten:<br />

- Poppo von Babenberg war seit Januar 1016 Erzbischof von Trier und<br />

konnte sich zügig gegenüber seinem Gegenkandidaten Adalbero von Luxemburg<br />

durchsetzen. Zur Finanzierung dieses auch militärischen Kampfes gegen<br />

Adalbero zog Poppo die 60 Präbenden der Nonnen von Pfalzel heran. Die

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