Verhandlungsschrift - Puchenau
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Sitzungsprotokoll für die Sitzung: Gemeinderat am 24.03.2010 46<br />
Zu Punkt 3:<br />
Die Stellungnahme des forsttechnischen Dienstes für Wildbach- und Lawinenverbauung<br />
begründet keine subjektiven Nachbarrechte.<br />
Dies trifft auch auf die Verfahren gemäß §§ 4 und 9 Oö. BauO zu. Ergänzend wird jedoch<br />
angemerkt, dass die beantragte Teilung des Grundstückes und Bauplatzbewilligung bereits<br />
rechtskräftig genehmigt ist.<br />
Zu Punkt 4:<br />
Nach ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Nachbar im<br />
Bauverfahren keinen Rechtsanspruch darauf, dass durch ein Bauvorhaben die<br />
Verkehrsverhältnisse auf öffentlichen Verkehrsflächen nicht verändert werden dürfen. Auch<br />
aus einer befürchteten Verschlechterung der Verkehrsverhältnisse auf öffentlichen Straßen<br />
kann kein subjektives Nachbarrecht abgeleitet werden (vgl. dazu Neuhofer Oö. Baurecht,<br />
Erläuterungen zu § 31 Oö. Bauordnung)<br />
Zu der in der Berufung angeführten Behauptung, dass aus Sicht der Straßenverwaltung die<br />
Situation im Zusammenhang mit dem Winterdienst untragbar ist, ist darauf hinzuweisen,<br />
dass dies aus der Stellungnahme der Straßenverwaltung zum Bauvorhaben nicht<br />
hervorgeht.<br />
Zum Punkt „Winterdienst“ wird wie folgt ausgeführt:<br />
„Aufgrund der Sackgassensituation ist die derzeitige Art der Schneeablagerung wegen des<br />
Umkehrbereiches nicht mehr möglich. ………“.<br />
Dazu ist festzuhalten, dass die „derzeitige Art der Schneeablagerung“ so erfolgte, dass der<br />
Schnee aus dem gesamten Umkehrbereich zu Gunsten der übrigen Anrainer auf dem<br />
verfahrensgegenständlichen, bisher unbebauten Grundstück, abgelagert wurde und dies<br />
vom Grundeigentümer geduldet wurde. Aus Sicht der Berufungsbehörde ist dies nicht<br />
selbstverständlich und kann, weil dies nun aufgrund der geplanten Bebauung des<br />
Grundstückes nicht mehr im gewohnten Umfang möglich ist, keinesfalls zu einer Versagung<br />
der Baubewilligung führen.<br />
Vorstellungsbelehrung<br />
Gegen diesen Bescheid ist die Vorstellung zulässig, die nur innerhalb von zwei Wochen<br />
nach Zustellung dieses Bescheides schriftlich oder nach Maßgabe der bei der Gemeinde<br />
vorhandenen technischen Möglichkeiten auch telegrafisch, fernschriftlich, mit Telefax, im<br />
Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch<br />
möglichen Weise bei der Gemeinde eingebracht werden kann. Die Vorstellung hat den<br />
bekämpften Bescheid zu bezeichnen und einen begründeten Antrag zu enthalten.“<br />
Bgm. Haderer sowie GR Schierz und ER Gruber erklären sich befangen.<br />
Nach kurzer Diskussion lässt der Vorsitzende über den Antrag offen durch Hand erheben<br />
abstimmen.<br />
Beschluss: einstimmig angenommen (ohne Bgm. Haderer, GR Schierz und ER Gruber)<br />
20. Allfälliges<br />
• Bgm. Haderer informiert darüber, dass den Vertrag bezüglich Übernahme des<br />
Kanalsystems Gartenstadt I bis auf eine Person alle unterschrieben haben.<br />
• Weiters teilt Bgm. Haderer mit, dass der IGP I mitgeteilt wurde, dass gemäß dem<br />
GV-Beschluss vom 10.3.2010 keine Rückerstattung der Kanalbenützungsgebühr bei