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Verhandlungsschrift - Puchenau

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Sitzungsprotokoll für die Sitzung: Gemeinderat am 24.03.2010 46<br />

Zu Punkt 3:<br />

Die Stellungnahme des forsttechnischen Dienstes für Wildbach- und Lawinenverbauung<br />

begründet keine subjektiven Nachbarrechte.<br />

Dies trifft auch auf die Verfahren gemäß §§ 4 und 9 Oö. BauO zu. Ergänzend wird jedoch<br />

angemerkt, dass die beantragte Teilung des Grundstückes und Bauplatzbewilligung bereits<br />

rechtskräftig genehmigt ist.<br />

Zu Punkt 4:<br />

Nach ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Nachbar im<br />

Bauverfahren keinen Rechtsanspruch darauf, dass durch ein Bauvorhaben die<br />

Verkehrsverhältnisse auf öffentlichen Verkehrsflächen nicht verändert werden dürfen. Auch<br />

aus einer befürchteten Verschlechterung der Verkehrsverhältnisse auf öffentlichen Straßen<br />

kann kein subjektives Nachbarrecht abgeleitet werden (vgl. dazu Neuhofer Oö. Baurecht,<br />

Erläuterungen zu § 31 Oö. Bauordnung)<br />

Zu der in der Berufung angeführten Behauptung, dass aus Sicht der Straßenverwaltung die<br />

Situation im Zusammenhang mit dem Winterdienst untragbar ist, ist darauf hinzuweisen,<br />

dass dies aus der Stellungnahme der Straßenverwaltung zum Bauvorhaben nicht<br />

hervorgeht.<br />

Zum Punkt „Winterdienst“ wird wie folgt ausgeführt:<br />

„Aufgrund der Sackgassensituation ist die derzeitige Art der Schneeablagerung wegen des<br />

Umkehrbereiches nicht mehr möglich. ………“.<br />

Dazu ist festzuhalten, dass die „derzeitige Art der Schneeablagerung“ so erfolgte, dass der<br />

Schnee aus dem gesamten Umkehrbereich zu Gunsten der übrigen Anrainer auf dem<br />

verfahrensgegenständlichen, bisher unbebauten Grundstück, abgelagert wurde und dies<br />

vom Grundeigentümer geduldet wurde. Aus Sicht der Berufungsbehörde ist dies nicht<br />

selbstverständlich und kann, weil dies nun aufgrund der geplanten Bebauung des<br />

Grundstückes nicht mehr im gewohnten Umfang möglich ist, keinesfalls zu einer Versagung<br />

der Baubewilligung führen.<br />

Vorstellungsbelehrung<br />

Gegen diesen Bescheid ist die Vorstellung zulässig, die nur innerhalb von zwei Wochen<br />

nach Zustellung dieses Bescheides schriftlich oder nach Maßgabe der bei der Gemeinde<br />

vorhandenen technischen Möglichkeiten auch telegrafisch, fernschriftlich, mit Telefax, im<br />

Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch<br />

möglichen Weise bei der Gemeinde eingebracht werden kann. Die Vorstellung hat den<br />

bekämpften Bescheid zu bezeichnen und einen begründeten Antrag zu enthalten.“<br />

Bgm. Haderer sowie GR Schierz und ER Gruber erklären sich befangen.<br />

Nach kurzer Diskussion lässt der Vorsitzende über den Antrag offen durch Hand erheben<br />

abstimmen.<br />

Beschluss: einstimmig angenommen (ohne Bgm. Haderer, GR Schierz und ER Gruber)<br />

20. Allfälliges<br />

• Bgm. Haderer informiert darüber, dass den Vertrag bezüglich Übernahme des<br />

Kanalsystems Gartenstadt I bis auf eine Person alle unterschrieben haben.<br />

• Weiters teilt Bgm. Haderer mit, dass der IGP I mitgeteilt wurde, dass gemäß dem<br />

GV-Beschluss vom 10.3.2010 keine Rückerstattung der Kanalbenützungsgebühr bei

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