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Verhandlungsschrift - Puchenau

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Sitzungsprotokoll für die Sitzung: Gemeinderat am 24.03.2010 45<br />

Zeitpunkt der Bescheiderlassung eine Zustimmung der Straßenverwaltung nicht<br />

vorlag.<br />

3. Der Auflagepunkt des forsttechnischen Dienstes für Wildbach- und<br />

Lawinenverbauung, dass Geländeveränderungen im westlichen Teil der<br />

Grundparzelle nicht vorgenommen werden dürfen, hätte in den<br />

Baubewilligungsbescheid aufgenommen werden müssen, da die Grundteilung noch<br />

nicht rechtswirksam durchgeführt ist.<br />

4. Die Straßenverwaltung hätte in ihrer Stellungnahme ausgeführt, dass die Situation im<br />

Zusammenhang mit dem Winterdienst untragbar sei. Durch fehlende Maßnahmen<br />

und Auflagen wäre eine Durchführung des Winterdienstes nicht mehr gewährleistet.<br />

Hierüber hat der Gemeinderat der Gemeinde <strong>Puchenau</strong> in seiner Eigenschaft als zuständige<br />

Berufungsbehörde folgendes erwogen:<br />

Zu Punkt 1:<br />

§ 6 Abs. 1 Z 4 Oö. BauTG lautet:<br />

(1) Soweit der Bebauungsplan nichts anderes festlegt, gelten die Abstandsbestimmungen zu<br />

den seitlichen und zur inneren (hinteren) Bauplatz- oder Nachbargrundgrenze(n) nicht<br />

für:…..<br />

4. Glashäuser Garten- und Gerätehütten sowie ähnliche Nebengebäude mit einer im<br />

Seitenabstand gelegenen bebauten Fläche bis zu 12 m²<br />

Darüberhinaus ist im § 6 Abs. 1 Z. 3 Oö. BauTG bestimmt:<br />

(1) Soweit der Bebauungsplan nichts anderes festlegt, gelten die Abstandsbestimmungen zu<br />

den seitlichen und zur inneren (hinteren) Bauplatz- oder Nachbargrundgrenze(n) nicht<br />

für:…..<br />

3. mit Schutzdächern versehene Abstellplätze und Garagen als Nebengebäude, auch wenn<br />

sie an das Hauptgebäude angebaut und unterkellert sind,<br />

a) mit einer im Seitenabstand gelegenen Nutzfläche bis zu insgesamt 50 m²<br />

b) einer Traufenhöhe bis zu 3 m über der Abstellfläche,<br />

c) einer dem Nachbarn zugewandten Seite bis zu 10 m Länge und …<br />

Aus dem Einreichplan geht hervor, dass die angeführten Geräteräume, jedenfalls eine<br />

Teilunterkellerung der Garagen sind und somit gemäß § 6 Ab. 1 Z.3 Oö. BauTG zulässig<br />

sind.<br />

Zu Punkt 2:<br />

Welche Bauvorhaben im „baurechtlichen“ Vorgarten (§ 2 Z. 43 Oö. BauTG) baubehördlich<br />

genehmigungsfähig sind, ergibt sich aus § 6 Abs. 3 Oö. BauTG, der eine<br />

Ausnahmebestimmung im Verhältnis zu § 5 Z. 6 Oö. BauTG darstellt. Eine Abbildung der<br />

Definition des baurechtlichen Vorgartens ist übrigens bei Neuhofer, Oö. Baurecht, 6. Auflage,<br />

Seite 468, wiedergegeben.<br />

Daraus folgt, dass Garagen im Vorgarten baubehördlicherseits auch direkt an der<br />

Straßengrundgrenze bewilligt werden müssen, soweit die Bestimmungen des § 8 Abs. 5 und<br />

6 Oö. BauTG dem nicht entgegensteht. Im erstinstanzlichen Verfahren wurde dem durch<br />

Auflagepunkt 20 Rechnung getragen.<br />

Zur Einwendung, dass der Baubewilligungsbescheid rechtswidrig sei, da zum Zeitpunkt der<br />

Bescheiderlassung eine Zustimmung der Straßenverwaltung nicht vorlag, wird auf die<br />

Erläuterungen bei Neuhofer, Oö. Baurecht, 6. Auflage zu § 35 Oö. BauO verwiesen:<br />

(Zitat) „Gegenstand der Baubewilligung ist, ob das beantragte Bauvorhaben nach den<br />

baurechtlichen Bestimmungen in öffentlich-rechtlicher Hinsicht zulässig ist; andere<br />

öffentliche Interessen …… werden durch die Erteilung der Baubewilligung nicht berührt.“

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