28.12.2014 Aufrufe

Verhandlungsschrift - Puchenau

Verhandlungsschrift - Puchenau

Verhandlungsschrift - Puchenau

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Sitzungsprotokoll für die Sitzung: Gemeinderat am 24.03.2010 44<br />

19. Dringlichkeitsantrag: Bauvorhaben Eschenbachweg, Berufung gegen den<br />

Bescheid des Bürgermeisters, Beratung und Beschlussfassung<br />

Vorsitzender: Vzbgm. Achleitner<br />

Berichterstatter und Antragsteller: Bgm. Haderer<br />

Bgm. Haderer verliest den Berufungsbescheid.<br />

„Gemäß § 43 Oö. GemO 1990 stelle ich den Antrag, der Gemeinderat wolle die<br />

Berufung der Nachbarn Ing. Eysn Manfred, Gerschner Eva Maria, Gerschner Paul,<br />

Gruber Friedrich, Gruber Helga, Jürgens Helga, Jürgens Werner, Schierz Franz,<br />

Schierz Notburga, Dkfm Seisl Franz, Seisl Hannelore, Dr. Johann Schmid,<br />

Freudenthaler Daniela, Dr. Haiböck Hans, Haiböck Monika, Preisser Gerald, alle<br />

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Steiner Klaus, Anwaltssocietät Sattlegger,<br />

Dorninger, Steiner & Partner, gegen den Bescheid des Bürgermeisters abweisen und<br />

folgenden Bescheid beschließen:<br />

Bescheid<br />

Der Gemeinderat hat sich mit Ihrer oben angeführten Berufung in seiner Sitzung am<br />

24.03.2010 beschäftigt und es ergeht aufgrund des dabei gefassten<br />

Gemeinderatsbeschlusses folgender<br />

Spruch<br />

Gemäß § 66 AVG iVm § 95 (1) Oö. Gemeindeordnung 1990 sowie auf Grund des § 35 Oö.<br />

Bauordnung 1994 i.d.g.F. wird Ihre Berufung vom 23.03.2010 gegen den Bescheid des<br />

Bürgermeisters der Gemeinde <strong>Puchenau</strong> vom 08.03.2010, Zahl 131-009-000-2076-2010,<br />

abgewiesen.<br />

Begründung<br />

Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde <strong>Puchenau</strong> vom<br />

08.03.2010, Zahl: 131-009-000-2076-2010 wurde die baubehördliche Bewilligung für das<br />

Bauvorhaben „Neubau eines Doppelwohnhauses mit Garagen“ auf dem Grundstück Nr.<br />

1307/3 KG <strong>Puchenau</strong> unter Vorschreibung einer Reihe von Bedingungen und Auflagen<br />

erteilt.<br />

Gegen diesen Bescheid des Bürgermeisters haben Sie mit Schriftsatz vom 23.03.2010<br />

Berufung erhoben.<br />

An Berufungsgründen führen Sie folgende Punkte an:<br />

1. Am nördlichen und südlichen Ende des geplanten Gebäudes ist jeweils ein<br />

Geräteraum geplant, der den Bestimmungen des § 6 Abs.2 Z 4 Oö. BauTG<br />

widerspricht und sich die Zulässigkeit der Geräteräume im Bauwich auch nicht aus<br />

den Bestimmungen des § 6 Abs. 1 Z 4 ergeben würde, wie in der Begründung des<br />

angefochtenen Bescheides behauptet, da diese Geräteräume keine selbständigen<br />

Gebäude sind und somit auch keine Nebengebäude.<br />

2. Zu öffentlichen Verkehrsflächen sei bei Neubauten der sich aus § 2 Z 43 Oö. BauTG<br />

ergebende Abstand einzuhalten und dieser beträgt grundsätzlich 8 m. Die im<br />

angefochtenen Bescheid angeführte Ausnahmebestimmung des § 8 Abs. 6 Oö.<br />

BauTG könne im gegenständlichen Fall aufgrund der wesentlichen Beeinträchtigung<br />

des Verkehrs nicht greifen.<br />

Weiters führen Sie an, dass der Baubewilligungsbescheid rechtswidrig sei, da zum

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!