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Verhandlungsschrift - Puchenau

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Sitzungsprotokoll für die Sitzung: Gemeinderat am 24.03.2010 42<br />

„Gemäß § 43 OÖ. GemO 1990 und aufgrund der Vorberatung im Gemeindevorstand<br />

am 10.3.2010 stelle ich den Antrag, der Gemeinderat wolle die Geschäftsordnung für<br />

Beiräte wie folgt beschließen:<br />

VERORDNUNG<br />

des Gemeinderates der Gemeinde <strong>Puchenau</strong> vom 24. März 2010<br />

mit der eine<br />

Geschäftsordnung für Beiräte<br />

(Koordinationsbeirat, Seniorenbeirat, Sicherheitsbeirat, Wirtschaftsbeirat)<br />

erlassen wird.<br />

§ 1<br />

Allgemeines<br />

In der konstituierenden Sitzung des Gemeinderates am 10.11.2009 wurden Beiräte<br />

eingerichtet. Die Zusammensetzung erfolgte nicht im Sinne des § 33 (2) GemO. 1990.<br />

Der Gemeinderat hat die Anzahl der Mitglieder mit 8 festgesetzt und gleichzeitig keine<br />

Ersatzmitglieder nominiert.<br />

§ 2<br />

Obmann<br />

Die Mitglieder eines Beirates wählen aus ihrer Mitte den Obmann und Obmann-<br />

Stellvertreter mit einfacher Stimmenmehrheit.<br />

§ 3<br />

Einberufung von Sitzungen<br />

(1) Der Obmann, bei seiner Verhinderung der Obmann-Stellvertreter, hat die<br />

Tagesordnung für die Sitzungen des Beirates festzusetzen, die Sitzungen<br />

einzuberufen und den Vorsitz zu führen. Sitzungen des Beirates sind nicht öffentlich.<br />

(2) Sitzungen des Beirates sind einzuberufen, so oft es die Geschäfte verlangen. Der<br />

Obmann kann für mindestens sechs Monate im Voraus einen Plan über die<br />

Sitzungstermine (Sitzungsplan) erstellen, der den Mitgliedern des Beirates<br />

nachweisbar zuzustellen ist. Der Obmann ist verpflichtet, eine Sitzung des Beirates<br />

binnen einer Woche einzuberufen, wenn dies wenigstens ein Viertel der Mitglieder des<br />

Beirates verlangt. § 45 Abs. 2 OÖ. GemO 1990 vorletzter und letzter Satz sind<br />

anzuwenden.<br />

(3) Der Obmann hat im Wege des Gemeindeamtes von jeder Sitzung den<br />

Bürgermeister und die Fraktionsobmänner zu verständigen; der Bürgermeister ist<br />

berechtigt, an den Sitzung der Beiräte teilzunehmen und ist auf sein Verlangen zu<br />

hören. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Gemeinderates sind berechtigt, an den<br />

Sitzungen des Beirates als Zuhörer teilzunehmen. Außerdem können Sachverständige<br />

und Auskunftspersonen mit beratender Stimme beigezogen werden.

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