Verhandlungsschrift - Puchenau
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Sitzungsprotokoll für die Sitzung: Gemeinderat am 24.03.2010 33<br />
Bei Bauwerken auf fremden Grund (Superädifikate, Bauwerke als Zugehör eines<br />
Baurechtes) sind die für den Grundeigentümer geltenden Bestimmungen dieser Verordnung<br />
sinngemäß auf den Eigentümer des Bauwerkes anzuwenden.<br />
§ 11<br />
Gebühren und Beiträge<br />
Die Berechnung der Abfallgebühr und des Abfallbehandlungsbeitrages ist nach den<br />
Bestimmungen des § 18 Oö. AWG 2009 vorzunehmen. Dazu erlässt der Gemeinderat eine<br />
gesonderte Abfallgebührenordnung.<br />
§ 12<br />
Inkrafttreten<br />
Die Rechtswirksamkeit dieser Abfallgebührenordnung beginnt mit dem auf den Ablauf der<br />
Kundmachungsfrist folgenden Tag; gleichzeitig tritt die Abfallordnung vom 17.11.1998 außer<br />
Kraft.<br />
Der Bürgermeister:<br />
Wolfgang Haderer<br />
Nachdem keine Wortmeldungen erfolgen, lässt der Vorsitzende über den Antrag offen durch<br />
Handerheben abstimmen.<br />
Beschluss: einstimmig angenommen<br />
13. Überarbeitung der Abfallgebührenordnung; Anpassung von<br />
Textpassagen an das Oö. AWG 2009 - Beratung und Beschlussfassung<br />
Vorsitzender: Bgm. Haderer<br />
Berichterstatter und Antragsteller: GV Dr. Kastner<br />
Aufgrund der Erlassung des neuen Abfallwirtschaftsgesetzes (AWG 2009) sind folgende<br />
Anpassungen textlicher Natur an der bestehenden Abfallgebührenordnung vom 03.12.2003<br />
notwendig:<br />
5) Anpassung der gesetzlichen Grundlagen auf:<br />
„§ 15 Abs. 3 Z. 4 des Finanzausgleichsgesetzes 2008, BGBl. I Nr. 107/2007 idgF. und<br />
des § 18 des Oö. Abfallwirtschaftsgesetzes 2009, LGBl. Nr. 71/2009 idgF.,“<br />
6) Anpassung der Müllbehälter für Restmüll und Biotonne an die derzeit verwendeten<br />
Kunststoffbehälter und –container samt den dazu passenden EN Nummern.<br />
„Gemäß § 43 Oö. GemO. 1990 sowie aufgrund der Beratungen im Ausschuss für<br />
Umwelt und Abfallwirtschaft vom 23.02.2010 stelle ich den Antrag, der Gemeinderat<br />
wolle nachstehende Abfallgebührenordnung beschließen:“