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Verhandlungsschrift - Puchenau

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Sitzungsprotokoll für die Sitzung: Gemeinderat am 24.03.2010 33<br />

Bei Bauwerken auf fremden Grund (Superädifikate, Bauwerke als Zugehör eines<br />

Baurechtes) sind die für den Grundeigentümer geltenden Bestimmungen dieser Verordnung<br />

sinngemäß auf den Eigentümer des Bauwerkes anzuwenden.<br />

§ 11<br />

Gebühren und Beiträge<br />

Die Berechnung der Abfallgebühr und des Abfallbehandlungsbeitrages ist nach den<br />

Bestimmungen des § 18 Oö. AWG 2009 vorzunehmen. Dazu erlässt der Gemeinderat eine<br />

gesonderte Abfallgebührenordnung.<br />

§ 12<br />

Inkrafttreten<br />

Die Rechtswirksamkeit dieser Abfallgebührenordnung beginnt mit dem auf den Ablauf der<br />

Kundmachungsfrist folgenden Tag; gleichzeitig tritt die Abfallordnung vom 17.11.1998 außer<br />

Kraft.<br />

Der Bürgermeister:<br />

Wolfgang Haderer<br />

Nachdem keine Wortmeldungen erfolgen, lässt der Vorsitzende über den Antrag offen durch<br />

Handerheben abstimmen.<br />

Beschluss: einstimmig angenommen<br />

13. Überarbeitung der Abfallgebührenordnung; Anpassung von<br />

Textpassagen an das Oö. AWG 2009 - Beratung und Beschlussfassung<br />

Vorsitzender: Bgm. Haderer<br />

Berichterstatter und Antragsteller: GV Dr. Kastner<br />

Aufgrund der Erlassung des neuen Abfallwirtschaftsgesetzes (AWG 2009) sind folgende<br />

Anpassungen textlicher Natur an der bestehenden Abfallgebührenordnung vom 03.12.2003<br />

notwendig:<br />

5) Anpassung der gesetzlichen Grundlagen auf:<br />

㤠15 Abs. 3 Z. 4 des Finanzausgleichsgesetzes 2008, BGBl. I Nr. 107/2007 idgF. und<br />

des § 18 des Oö. Abfallwirtschaftsgesetzes 2009, LGBl. Nr. 71/2009 idgF.,“<br />

6) Anpassung der Müllbehälter für Restmüll und Biotonne an die derzeit verwendeten<br />

Kunststoffbehälter und –container samt den dazu passenden EN Nummern.<br />

„Gemäß § 43 Oö. GemO. 1990 sowie aufgrund der Beratungen im Ausschuss für<br />

Umwelt und Abfallwirtschaft vom 23.02.2010 stelle ich den Antrag, der Gemeinderat<br />

wolle nachstehende Abfallgebührenordnung beschließen:“

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