Verhandlungsschrift - Puchenau
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Sitzungsprotokoll für die Sitzung: Gemeinderat am 24.03.2010 32<br />
verbauten Grundstücken, wo die rechtswirksamen Bebauungspläne der<br />
Gartenstadt I, Gartenstadt II, Gartenstadt Bebauungsplan Nr. 5 (Ost) und<br />
Reinprechtensiedlung Nr. 7 Gültigkeit haben, sowie im restlichen Gemeindegebiet,<br />
wo Sammelstellen für Abfallbehälter (Biotonnen) eingerichtet werden.<br />
c) 120 l<br />
Abfallbehälter für maximal 3 Haushalte bzw. für Gaststätten mit je 20 Sitzplätzen<br />
oder Industrie- und Gewerbebetriebe, Büros und Geschäfte bis 15 Mitarbeiter im<br />
offen bebauten Gemeindegebiet, wo keine Sammelstellen eingerichtet werden.<br />
§ 7<br />
Abfuhrtermine<br />
(1) Die Sammlung und Abfuhr der Hausabfälle sowie der haushaltsähnlichen<br />
Gewerbeabfälle gemäß § 3 Abs. (1) und (3) durch den beauftragten Dritten erfolgt für<br />
Abfallbehälter nach § 5 Abs. (1) Ziff. a) und b) 14-tägig oder vierwöchentlich und<br />
Abfallcontainer nach § 5 Abs. (1) Ziff. c) und d) wöchentlich.<br />
(2) Die Sammlung und Abfuhr der sperrigen Abfälle durch die Gemeinde bzw. durch einen<br />
beauftragten Sammler erfolgt einmal jährlich. Darüber hinaus können sperrige Abfälle<br />
von jedermann zu den Öffnungszeiten im Altstoffsammelzentrum (Übernahmestelle)<br />
abgegeben werden.<br />
(3) Die Sammlung und Abfuhr von Biotonnenabfällen durch den beauftragten Dritten erfolgt<br />
für Abfallbehälter nach § 5 Abs. (2) Ziff. a) und b) bei den geschlossen verbauten<br />
Grundstücken, wo die rechtswirksamen Bebauungspläne Gartenstadt I, Gartenstadt II,<br />
Gartenstadt Bebauungsplan Nr. 5 (Ost) und Reinprechtengründe Nr. 7 Gültigkeit haben,<br />
einmal pro Woche. Für Abfallbehälter nach § 5 Abs. (2) Ziff. c) erfolgt die Sammlung in<br />
der Zeit von November bis April des Folgejahres 14-tägig, von Mai bis Oktober einmal<br />
pro Woche.<br />
(4) Die Abfuhr von Grünabfällen von Liegenschaften bzw. Grundstücken erfolgt mindestens<br />
zweimal jährlich. Darüberhinaus können Grünabfälle bei der Sammelstelle unweit des<br />
Altstoffsammelzentrums von jedermann jederzeit abgelagert werden.<br />
(5) Die Tage der Sammlung der Hausabfälle, haushaltsähnlichen Gewerbeabfällen,<br />
sperrigen Abfälle und biogenen Abfälle sind vom Bürgermeister rechtzeitig durch<br />
Anschlag an der Gemeindetafel und Veröffentlichung in den <strong>Puchenau</strong>er<br />
Gemeindenachrichten bekanntzugeben.<br />
§ 8<br />
Behandlungsanlagen für biogene Abfälle<br />
Die Gemeinde <strong>Puchenau</strong> bedient sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben vertraglich gebundenen<br />
Dritten, der Landwirte Alois Ganser und Georg Schwarz, die in <strong>Puchenau</strong> mit den Standorten<br />
Operpuchenauerstraße 10 und Großambergstraße 71, Kompostierungsanlagen zur<br />
Verwertung der im Gemeindegebiet anfallenden biogenen Abfälle betreiben.<br />
§ 9<br />
Anzeigepflicht<br />
Vermehrt oder verringert sich die Menge des durchschnittlich von einem Grundstück<br />
abzuführenden Abfalls wesentlich, so hat dies der Eigentümer ohne unnötigen Aufschub der<br />
Gemeinde anzuzeigen.<br />
§ 10<br />
Bauwerke auf fremden Grund