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Verhandlungsschrift - Puchenau

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Sitzungsprotokoll für die Sitzung: Gemeinderat am 24.03.2010 32<br />

verbauten Grundstücken, wo die rechtswirksamen Bebauungspläne der<br />

Gartenstadt I, Gartenstadt II, Gartenstadt Bebauungsplan Nr. 5 (Ost) und<br />

Reinprechtensiedlung Nr. 7 Gültigkeit haben, sowie im restlichen Gemeindegebiet,<br />

wo Sammelstellen für Abfallbehälter (Biotonnen) eingerichtet werden.<br />

c) 120 l<br />

Abfallbehälter für maximal 3 Haushalte bzw. für Gaststätten mit je 20 Sitzplätzen<br />

oder Industrie- und Gewerbebetriebe, Büros und Geschäfte bis 15 Mitarbeiter im<br />

offen bebauten Gemeindegebiet, wo keine Sammelstellen eingerichtet werden.<br />

§ 7<br />

Abfuhrtermine<br />

(1) Die Sammlung und Abfuhr der Hausabfälle sowie der haushaltsähnlichen<br />

Gewerbeabfälle gemäß § 3 Abs. (1) und (3) durch den beauftragten Dritten erfolgt für<br />

Abfallbehälter nach § 5 Abs. (1) Ziff. a) und b) 14-tägig oder vierwöchentlich und<br />

Abfallcontainer nach § 5 Abs. (1) Ziff. c) und d) wöchentlich.<br />

(2) Die Sammlung und Abfuhr der sperrigen Abfälle durch die Gemeinde bzw. durch einen<br />

beauftragten Sammler erfolgt einmal jährlich. Darüber hinaus können sperrige Abfälle<br />

von jedermann zu den Öffnungszeiten im Altstoffsammelzentrum (Übernahmestelle)<br />

abgegeben werden.<br />

(3) Die Sammlung und Abfuhr von Biotonnenabfällen durch den beauftragten Dritten erfolgt<br />

für Abfallbehälter nach § 5 Abs. (2) Ziff. a) und b) bei den geschlossen verbauten<br />

Grundstücken, wo die rechtswirksamen Bebauungspläne Gartenstadt I, Gartenstadt II,<br />

Gartenstadt Bebauungsplan Nr. 5 (Ost) und Reinprechtengründe Nr. 7 Gültigkeit haben,<br />

einmal pro Woche. Für Abfallbehälter nach § 5 Abs. (2) Ziff. c) erfolgt die Sammlung in<br />

der Zeit von November bis April des Folgejahres 14-tägig, von Mai bis Oktober einmal<br />

pro Woche.<br />

(4) Die Abfuhr von Grünabfällen von Liegenschaften bzw. Grundstücken erfolgt mindestens<br />

zweimal jährlich. Darüberhinaus können Grünabfälle bei der Sammelstelle unweit des<br />

Altstoffsammelzentrums von jedermann jederzeit abgelagert werden.<br />

(5) Die Tage der Sammlung der Hausabfälle, haushaltsähnlichen Gewerbeabfällen,<br />

sperrigen Abfälle und biogenen Abfälle sind vom Bürgermeister rechtzeitig durch<br />

Anschlag an der Gemeindetafel und Veröffentlichung in den <strong>Puchenau</strong>er<br />

Gemeindenachrichten bekanntzugeben.<br />

§ 8<br />

Behandlungsanlagen für biogene Abfälle<br />

Die Gemeinde <strong>Puchenau</strong> bedient sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben vertraglich gebundenen<br />

Dritten, der Landwirte Alois Ganser und Georg Schwarz, die in <strong>Puchenau</strong> mit den Standorten<br />

Operpuchenauerstraße 10 und Großambergstraße 71, Kompostierungsanlagen zur<br />

Verwertung der im Gemeindegebiet anfallenden biogenen Abfälle betreiben.<br />

§ 9<br />

Anzeigepflicht<br />

Vermehrt oder verringert sich die Menge des durchschnittlich von einem Grundstück<br />

abzuführenden Abfalls wesentlich, so hat dies der Eigentümer ohne unnötigen Aufschub der<br />

Gemeinde anzuzeigen.<br />

§ 10<br />

Bauwerke auf fremden Grund

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