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Verhandlungsschrift - Puchenau

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Sitzungsprotokoll für die Sitzung: Gemeinderat am 24.03.2010 30<br />

Einwirkungen auf Böden und Gewässer bewirkt werden, keine unzumutbaren<br />

Belästigungen für Nachbarn oder Nachbarinnen entstehen und ausschließlich eigene<br />

biogene Abfälle pflanzlicher Herkunft eingesetzt werden.<br />

§ 3<br />

Abholbereich<br />

(1) Der Abholbereich für die Erfassung der Hausabfälle und sperrigen Abfälle umfasst das<br />

gesamte Gemeindegebiet der Gemeinde <strong>Puchenau</strong>.<br />

(2) Der Abholbereich für die Erfassung biogener Abfälle umfasst das gesamte<br />

Gemeindegebiet der Gemeinde <strong>Puchenau</strong> mit Ausnahme der Anschlusspflichtigen, die<br />

sich schriftlich zur ordnungsgemäßen Eigenkompostierung verpflichten.<br />

(3) Der Abholbereich für die Erfassung der haushaltsähnlichen Gewerbeabfälle umfasst das<br />

gesamte Gemeindegebiet, wenn nicht zum Zeitpunkt der Erlassung dieser Verordnung<br />

ein gültiger privatrechtlicher Vertrag mit einem Entsorgungsunternehmen besteht.<br />

§ 4<br />

Pflichten der Abfallbesitzer<br />

(1) Hausabfälle sind von demjenigen, bei dem sie anfallen, zur Sammlung bereitzustellen.<br />

(2) Sperrige Abfälle sind von demjenigen, bei dem sie anfallen, zum Altstoffsammelzentrum<br />

zu bringen, bei der jährlichen Abholung zur Sammlung bereitzustellen.<br />

(3) Haushaltsähnliche Gewerbeabfälle sind von demjenigen, bei dem sie anfallen für die<br />

Sammlung bereitzustellen.<br />

(4) Biotonnenabfälle sind im Abholbereich für die Sammlung bereitzustellen.<br />

Die Verpflichtung entfällt, wenn die Biotonnenabfälle einer ordnungsgemäßen<br />

Eigenkompostierung zugeführt werden.<br />

(5) Grünabfälle sind von demjenigen, bei dem sie anfallen zur Sammelstelle zu bringen, bei<br />

der zwei mal jährlich durchgeführten Abholung zur Sammlung bereitzustellen..<br />

Die Verpflichtung entfällt, wenn die Grünabfälle einer ordnungsgemäßen<br />

Eigenkompostierung zugeführt werden.<br />

§ 5<br />

Abfallbehälter<br />

(1) Für die Lagerung der Hausabfälle und haushaltsähnlichen Gewerbeabfälle sind<br />

ausreichend große, flüssigkeitsdichte, schließbare und widerstandsfähige Abfallbehälter<br />

zu verwenden.<br />

a) 120 Liter<br />

Abfallbehälter aus Kunststoff (EN 840-1)<br />

b) 240 Liter<br />

Abfallbehälter aus Kunststoff (EN 840-1)<br />

c) 770 Liter<br />

Abfallcontainer aus Kunststoff (EN 840-3)<br />

d) 1100 Liter<br />

Abfallcontainer aus Kunststoff (EN 840-3)<br />

Lediglich in Ausnahmefällen dürfen daneben auch noch geeignete Abfallsäcke mit 60<br />

Liter verwendet werden (EN 13592)<br />

(2) Für die Lagerung der biogenen Abfälle sind<br />

a) 120 Liter<br />

Abfallbehälter aus Kunststoff (EN 840-1)

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