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Verhandlungsschrift - Puchenau

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12. Überarbeitung der Abfallordnung; Anpassung von Textpassagen an das<br />

Oö. AWG 2009 - Beratung und Beschlussfassung<br />

Vorsitzender: Bgm. Haderer<br />

Berichterstatter und Antragsteller: GV Dr. Kastner<br />

Aufgrund der Erlassung des neuen Abfallwirtschaftsgesetzes (AWG 2009) sind folgende<br />

Anpassungen textlicher Natur an der bestehenden Abfallordnung vom 17.11.1998 notwendig:<br />

1) Anpassung der gesetzlichen Grundlagen auf:<br />

„§ 6 Oö. Abfallwirtschaftsgesetz 2009 (Oö. AWG 2009)“<br />

2) Einfügen der Begriffsbestimmungen:<br />

1. Biogene Abfälle sind Stoffe, die aufgrund ihres hohen organischen, biologisch<br />

abbaubaren Anteils für die aerobe und anaerobe Verwertung besonders geeignet sind<br />

und zwar Grünabfälle (lit. a) und Biotonnenabfälle (lit. b).<br />

Grünabfälle: natürliche organische Abfälle aus dem Garten und Grünflächenbe-reich,<br />

wie insbesondere Grasschnitt, Strauchschnitt, Baumschnitt, Christbäume, Laub, Blumen<br />

und Fallobst;<br />

Biotonnenabfälle:<br />

• feste pflanzliche Abfälle, wie insbesondere solche aus der Zubereitung von<br />

Nahrungsmitteln;<br />

• andere organische Abfälle aus der Zubereitung und dem Verzehr von<br />

Nahrungsmitteln (Speisereste), sofern sie einer dafür geeigneten aeroben oder<br />

anaeroben Behandlungsanlage zugeführt werden können;<br />

• Papier, sofern es sich um unbeschichtetes Papier handelt, welches mit Nahrungsmitteln<br />

in Berührung steht oder zur Sammlung und Verwertung von<br />

biogenen Abfällen geeignet ist.<br />

2. Ordnungsgemäße Eigenkompostierung: Eine Eigenkompostierung gilt dann als<br />

ordnungsgemäß, wenn dabei die Ziele und Grundsätze des Oö.<br />

Abfallwirtschaftsgesetzes 2009 eingehalten werden, insbesondere keine schädlichen<br />

Einwirkungen auf Böden und Gewässer bewirkt werden, keine unzumutbaren<br />

Belästigungen für Nachbarn oder Nachbarinnen entstehen und ausschließlich eigene<br />

biogene Abfälle pflanzlicher Herkunft eingesetzt werden.<br />

3) Einfügen der Pflichten der Abfallbesitzer:<br />

1. Biotonnenabfälle sind im Abholbereich für die Sammlung bereitzustellen.<br />

Die Verpflichtung entfällt, wenn die Biotonnenabfälle einer ordnungsgemäßen<br />

Eigenkompostierung zugeführt werden.<br />

2. Grünabfälle sind von demjenigen, bei dem sie anfallen zur Sammelstelle zu bringen, bei<br />

der zwei mal jährlich durchgeführten Abholung zur Sammlung bereitzustellen..<br />

Die Verpflichtung entfällt, wenn die Grünabfälle einer ordnungsgemäßen<br />

Eigenkompostierung zugeführt werden.<br />

4) Anpassung der Müllbehälter für Restmüll und Biotonne an die derzeit verwendeten<br />

Kunststoffbehälter und –container samt den dazu passenden EN Nummern.

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