Verhandlungsschrift - Puchenau
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12. Überarbeitung der Abfallordnung; Anpassung von Textpassagen an das<br />
Oö. AWG 2009 - Beratung und Beschlussfassung<br />
Vorsitzender: Bgm. Haderer<br />
Berichterstatter und Antragsteller: GV Dr. Kastner<br />
Aufgrund der Erlassung des neuen Abfallwirtschaftsgesetzes (AWG 2009) sind folgende<br />
Anpassungen textlicher Natur an der bestehenden Abfallordnung vom 17.11.1998 notwendig:<br />
1) Anpassung der gesetzlichen Grundlagen auf:<br />
„§ 6 Oö. Abfallwirtschaftsgesetz 2009 (Oö. AWG 2009)“<br />
2) Einfügen der Begriffsbestimmungen:<br />
1. Biogene Abfälle sind Stoffe, die aufgrund ihres hohen organischen, biologisch<br />
abbaubaren Anteils für die aerobe und anaerobe Verwertung besonders geeignet sind<br />
und zwar Grünabfälle (lit. a) und Biotonnenabfälle (lit. b).<br />
Grünabfälle: natürliche organische Abfälle aus dem Garten und Grünflächenbe-reich,<br />
wie insbesondere Grasschnitt, Strauchschnitt, Baumschnitt, Christbäume, Laub, Blumen<br />
und Fallobst;<br />
Biotonnenabfälle:<br />
• feste pflanzliche Abfälle, wie insbesondere solche aus der Zubereitung von<br />
Nahrungsmitteln;<br />
• andere organische Abfälle aus der Zubereitung und dem Verzehr von<br />
Nahrungsmitteln (Speisereste), sofern sie einer dafür geeigneten aeroben oder<br />
anaeroben Behandlungsanlage zugeführt werden können;<br />
• Papier, sofern es sich um unbeschichtetes Papier handelt, welches mit Nahrungsmitteln<br />
in Berührung steht oder zur Sammlung und Verwertung von<br />
biogenen Abfällen geeignet ist.<br />
2. Ordnungsgemäße Eigenkompostierung: Eine Eigenkompostierung gilt dann als<br />
ordnungsgemäß, wenn dabei die Ziele und Grundsätze des Oö.<br />
Abfallwirtschaftsgesetzes 2009 eingehalten werden, insbesondere keine schädlichen<br />
Einwirkungen auf Böden und Gewässer bewirkt werden, keine unzumutbaren<br />
Belästigungen für Nachbarn oder Nachbarinnen entstehen und ausschließlich eigene<br />
biogene Abfälle pflanzlicher Herkunft eingesetzt werden.<br />
3) Einfügen der Pflichten der Abfallbesitzer:<br />
1. Biotonnenabfälle sind im Abholbereich für die Sammlung bereitzustellen.<br />
Die Verpflichtung entfällt, wenn die Biotonnenabfälle einer ordnungsgemäßen<br />
Eigenkompostierung zugeführt werden.<br />
2. Grünabfälle sind von demjenigen, bei dem sie anfallen zur Sammelstelle zu bringen, bei<br />
der zwei mal jährlich durchgeführten Abholung zur Sammlung bereitzustellen..<br />
Die Verpflichtung entfällt, wenn die Grünabfälle einer ordnungsgemäßen<br />
Eigenkompostierung zugeführt werden.<br />
4) Anpassung der Müllbehälter für Restmüll und Biotonne an die derzeit verwendeten<br />
Kunststoffbehälter und –container samt den dazu passenden EN Nummern.