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Verhandlungsschrift - Puchenau

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11. Gutachten des Landesrechnungshofes; Beratung und Beschlussfassung über<br />

Verkauf des Mietwohnhauses Steinparzerstraße 18<br />

Vorsitzender: 1. Vzbgm. Achleitner<br />

Berichterstatter und Antragsteller: Bgm. Haderer<br />

Der Landesrechnungshof hat in seinem Gutachten empfohlen, das Mietwohnhaus<br />

Steinparzerstraße 18, <strong>Puchenau</strong>, zu veräußern. Dies deswegen, weil es bereits derzeit jährlich<br />

Fehlbeträge gibt, die sich aufgrund von zu erwartenden Instandhaltungsausgaben und<br />

steigenden Annuitäten noch erhöhen werden.<br />

Die Gemeindevorstand hat sich in seiner Sitzung am 11.Juni 2003 bereits mit dem Verkauf<br />

dieser Liegeschaft beschäftigt. Damals wurde beschlossen, dieses Thema nicht mehr weiter zu<br />

verfolgen.<br />

Am 23.November 2009 wurde mit der Neuen Heimat, Gemeinnützige Wohnungs- und<br />

SiedlungsgesmbH, Linz, neuerlich ein Gespräch über einen Verkauf des Hauses geführt.<br />

Nach Aussage des Herrn Prok. Mag. R. Oberleitner, Neue Heimat, ist beim Ankauf einer<br />

Liegenschaft eine sogenannte „Ertragswertberechnung“ anzustellen. Nach dieser ergibt sich ein<br />

Verkehrswert von € 237.649,42. Von diesem Betrag sind die aushaftenden Darlehen in Höhe<br />

von € 530.500,-- (Stand Ende 2008) abzuziehen. Die bedeutet, dass die Gemeinde bei einem<br />

Verkauf rund € 293.000,-- aufzahlen müsste.<br />

Die zweite Variante wäre der Verkauf an die jeweiligen Mieter. Dazu hat die Neue Heimat eine<br />

„Liegenschaftsbewertung/Sachwert“ vorgenommen. Nach dieser Berechnung hat das Gebäude<br />

einen Wert von € 598.008,80. Zieht man die aushaftenden Darlehen ab, so würde die Gemeinde<br />

einen Verkaufserlös von rund € 68.000,-- erzielen. Bei dieser Berechnung wird von einem m2<br />

Preis von rund € 1.095,-- ausgegangen. Dieser Wert ist für <strong>Puchenau</strong>er Verhältnisse wohl etwas<br />

zu niedrig angesetzt.<br />

Eine wesentliche Voraussetzung für den Verkauf an die Mieter ist, dass alle 9 Mieter einem Kauf<br />

zustimmen, weil ansonsten ein sogenanntes „Mischobjekt“ entsteht, welches extrem schwierig<br />

zu verwalten ist.<br />

Angemerkt wird, dass im Sinne des § 67 der OÖ: GemO für einen allfälligen Verkauf eine 2/3<br />

Mehrheit (21 Stimmen) erforderlich ist.<br />

„Gemäß § 43 der OÖ. GemO 1990 stelle ich aufgrund der Vorberatungen im<br />

Gemeindevorstand vom 10.3.2010 den Antrag, der Gemeinderat wolle einem Verkauf des<br />

Mietwohnhauses aufgrund des zu erwartenden sehr niedrigen Verkaufserlöses nicht<br />

zustimmen.“<br />

Nachdem keine wesentlichen Wortmeldungen erfolgen, lässt der Vorsitzende über den Antrag<br />

offen durch Handerheben abstimmen.<br />

Beschluss: einstimmig angenommen

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