Verhandlungsschrift - Puchenau
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11. Gutachten des Landesrechnungshofes; Beratung und Beschlussfassung über<br />
Verkauf des Mietwohnhauses Steinparzerstraße 18<br />
Vorsitzender: 1. Vzbgm. Achleitner<br />
Berichterstatter und Antragsteller: Bgm. Haderer<br />
Der Landesrechnungshof hat in seinem Gutachten empfohlen, das Mietwohnhaus<br />
Steinparzerstraße 18, <strong>Puchenau</strong>, zu veräußern. Dies deswegen, weil es bereits derzeit jährlich<br />
Fehlbeträge gibt, die sich aufgrund von zu erwartenden Instandhaltungsausgaben und<br />
steigenden Annuitäten noch erhöhen werden.<br />
Die Gemeindevorstand hat sich in seiner Sitzung am 11.Juni 2003 bereits mit dem Verkauf<br />
dieser Liegeschaft beschäftigt. Damals wurde beschlossen, dieses Thema nicht mehr weiter zu<br />
verfolgen.<br />
Am 23.November 2009 wurde mit der Neuen Heimat, Gemeinnützige Wohnungs- und<br />
SiedlungsgesmbH, Linz, neuerlich ein Gespräch über einen Verkauf des Hauses geführt.<br />
Nach Aussage des Herrn Prok. Mag. R. Oberleitner, Neue Heimat, ist beim Ankauf einer<br />
Liegenschaft eine sogenannte „Ertragswertberechnung“ anzustellen. Nach dieser ergibt sich ein<br />
Verkehrswert von € 237.649,42. Von diesem Betrag sind die aushaftenden Darlehen in Höhe<br />
von € 530.500,-- (Stand Ende 2008) abzuziehen. Die bedeutet, dass die Gemeinde bei einem<br />
Verkauf rund € 293.000,-- aufzahlen müsste.<br />
Die zweite Variante wäre der Verkauf an die jeweiligen Mieter. Dazu hat die Neue Heimat eine<br />
„Liegenschaftsbewertung/Sachwert“ vorgenommen. Nach dieser Berechnung hat das Gebäude<br />
einen Wert von € 598.008,80. Zieht man die aushaftenden Darlehen ab, so würde die Gemeinde<br />
einen Verkaufserlös von rund € 68.000,-- erzielen. Bei dieser Berechnung wird von einem m2<br />
Preis von rund € 1.095,-- ausgegangen. Dieser Wert ist für <strong>Puchenau</strong>er Verhältnisse wohl etwas<br />
zu niedrig angesetzt.<br />
Eine wesentliche Voraussetzung für den Verkauf an die Mieter ist, dass alle 9 Mieter einem Kauf<br />
zustimmen, weil ansonsten ein sogenanntes „Mischobjekt“ entsteht, welches extrem schwierig<br />
zu verwalten ist.<br />
Angemerkt wird, dass im Sinne des § 67 der OÖ: GemO für einen allfälligen Verkauf eine 2/3<br />
Mehrheit (21 Stimmen) erforderlich ist.<br />
„Gemäß § 43 der OÖ. GemO 1990 stelle ich aufgrund der Vorberatungen im<br />
Gemeindevorstand vom 10.3.2010 den Antrag, der Gemeinderat wolle einem Verkauf des<br />
Mietwohnhauses aufgrund des zu erwartenden sehr niedrigen Verkaufserlöses nicht<br />
zustimmen.“<br />
Nachdem keine wesentlichen Wortmeldungen erfolgen, lässt der Vorsitzende über den Antrag<br />
offen durch Handerheben abstimmen.<br />
Beschluss: einstimmig angenommen