Verhandlungsschrift - Puchenau
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<strong>Verhandlungsschrift</strong><br />
über die öffentliche Sitzung des Gremiums Gemeinderat am Mittwoch, 24.03.2010 im<br />
Seniorentreff,Wilheringerstr.2<br />
Beginn: 20:00 Uhr<br />
A n w e s e n d e<br />
BGM,GV,GR Wolfgang Haderer (ÖVP)<br />
GR,GV,1-V Bakk. phil. Günther Stefan Achleitner (ÖVP)<br />
GV,GR,FO Dipl.Ing. Dr. nat. techn. Martin Kastner (ÖVP)<br />
GR Petra Maria Berger (ÖVP)<br />
GR Mag. Dr. Helmut Gugerbauer (ÖVP)<br />
GR Franz Schierz (ÖVP)<br />
GV,GR Andreas Falkner (ÖVP)<br />
GR Alois Ganser (ÖVP)<br />
GR Mario Gerhard Kishalmi (ÖVP)<br />
GR Gerlinde Fritz (ÖVP)<br />
GR Mag. Hermann Pühringer (ÖVP)<br />
GR Dipl.Ing. Johann Felber (ÖVP)<br />
GR Josef Peter Hammer (ÖVP)<br />
GR Friedrich Buchgeher (ÖVP)<br />
GR Mag. phil. Elisabeth Eva Maria Hemelmayr (ÖVP)<br />
GR Manfred Seidl (SPÖ)<br />
GR Karin Maria Schürz (SPÖ)<br />
GR Andrea Mahringer (SPÖ)<br />
2-V,GV,GR Ursula Klemmer (SPÖ)<br />
GR Walter Kumpfmiller (SPÖ)<br />
GR Gerald Fellner (SPÖ)<br />
GV,GR,FO Mag. arch. Helmut Tischler (GRÜNE)<br />
GR Dipl.-Ing. Wolfram Bertwin Lindl (GRÜNE)<br />
GR Mag.phil. Günter Gaisbauer (GRÜNE)<br />
GR Dr.med. Clemens Sigart (GRÜNE)<br />
GR,FO Johann Zwittlinger (FPÖ)<br />
GR Mag. Helmuth Schroeder (FPÖ)<br />
Anwesende Ersatzmitglieder:<br />
ER Gruber Friedrich (ÖVP) für Schimböck Gerald<br />
ER Zwettler Karl Heinz (SPÖ) für DI Zwettler Florian<br />
ER Plank Ulrike (GRÜNE) für Tischler Renate<br />
ER Dr. Watschinger Rudolf (FPÖ) für Mag.jur.Lang Stefan<br />
AL Manfred Arnezeder<br />
Zuhörer<br />
Weitere Anwesende:
Der Schriftführer gemäß § 55(5) OÖ. GemO: Oberleitner Alexandra – vom Bürgermeister<br />
beauftragt<br />
Der Vorsitzende eröffnet um 20:00 Uhr die Sitzung und stellt fest, dass<br />
a) die Sitzung von ihm einberufen wurde;<br />
b) laut den vorliegenden Zustellnachweisen gemäß dem nach § 55(2) OÖ. GemO erstellten<br />
Sitzungsplan und mittels rechtzeitiger Verständigung mit dem Inhalt der Tagesordnung<br />
(ohne RSb-Zustellung) erfolgte<br />
c) die Beschlussfähigkeit gegeben ist;<br />
d) die <strong>Verhandlungsschrift</strong> über die letzte Sitzung vom 16.12.2009 während der Sitzung noch<br />
aufliegt und gegen diese <strong>Verhandlungsschrift</strong> bis zum Sitzungsschluss Einwendungen<br />
eingebracht werden können.<br />
Zur FRAGESTUNDE gibt es folgende Wortmeldungen:<br />
• Frau Frechinger äußert ihren Unmut über die getätigten Arbeiten in der Au. Ihrer<br />
Meinung nach wurden die Arbeiten wenig fachmännisch erledigt und der Weg viel zu<br />
breit angelegt.<br />
Weiters ist sie der Meinung, dass anstatt des Schildes „Bei winterlichen Verhältnissen<br />
Betreten verboten“ einfach nur ein Schild „Betreten verboten“ angebracht werden soll.<br />
Bgm. Haderer erklärt, dass es bisher nach gängiger Rechtsprechung möglich war, dass<br />
die Gemeinde nicht haftete, wenn der Text am Schild „Bei Schnee und Glatteis<br />
ungangbar“ oder „Betreten auf eigene Gefahr“ lautete. Die Rechtssprechung hat sich<br />
jedoch dahin gehend geändert, dass alle öffentlichen Wege im Winter zu räumen und zu<br />
streuen sind oder dass das Gehen zu verbieten ist. Ein Schild „Betreten auf eigene<br />
Gefahr“ schützt die Gemeinde nicht vor Haftungsansprüchen. Seitens der Gemeinde<br />
bestünde hier keine Versicherungsdeckung. Daher mussten diese Schilder in der Au, als<br />
einen der meistbegangenen Wanderwege, und auch bei anderen Wanderwegen (z. B.<br />
Richtung Kreuzweg) aufgestellt werden, um Schaden von der Gemeinde abzuwenden.<br />
Laut Auskunft von Juristen ist dies unumgänglich.<br />
Betreffend Au, insbesondere der Bereich unterhalb des Sportplatzes, erklärt Bgm.<br />
Haderer, dass der Weg mit einer Steinschlichtung zu sichern ist, damit ein gefahrloses<br />
Begehen möglich ist. Bei Unfällen haftet die Gemeinde und der Bürgermeister persönlich<br />
für den Schaden. Er ist sicher, dass das optische Bild nach Einsetzten der Vegetation<br />
wieder wesentlich besser wird. Auch Bäume mussten entsprechend einem<br />
Forstgutachten gefällt werden, die ansonsten eine Gefährdung darstellen.<br />
Weiters meint Frau Frechinger, dass die Ampelschaltung zwischen 1. und 2. Kreuzung<br />
nicht optimal gesteuert ist, da bei Grün an der 1. Kreuzung die Grün-Phase der 2.<br />
Kreuzung nicht erreicht werden kann. Somit fahren ihrer Meinung nach viele Autofahrer<br />
bereits bei der 1 Kreuzung links in die Gartenstadt ein und dann entlang der<br />
Gartenstadtstraße zur Golfplatzstraße.<br />
Bgm. Haderer erklärt, dass hier das Land OÖ zuständig ist, da die Gemeinde bei der<br />
Ampelschaltung keine Gestaltungsmöglichkeit hat.<br />
• Frau Appenheimer meint, dass der Weg von der GST I zum Spar zu steil ist und ein<br />
Hinaufschieben eines Rollstuhles beinahe unmöglich ist.<br />
Bgm. Haderer stimmt Frau Appenheimer zu und erklärt jedoch, dass eine andere<br />
Lösung nicht möglich war, da sich in diesem Bereich der Eingang zum Musikheim
efindet. Ein Handlauf wurde montiert. Bei einer Standortverlegung der FF wird dieser<br />
Weg natürlich verändert. Bis dahin kann auch rund um das FF-Haus gegangen werden.<br />
Weiters schlägt Frau Appenheimer vor, die Pappel an der Donaupromenade erst im<br />
Herbst zu fällen, um die dann vorhandenen Misteln zu verkaufen und somit eine<br />
Einnahme für die Gemeinde zu schaffen.<br />
Vor Eingang in die Tagesordnung gelobt Bgm. Haderer Herrn Karl Heinz Zwettler an.<br />
Er verliest dazu die Gelöbnisformel und Herr Zwettler gelobt in die Hand des<br />
Bürgermeisters.<br />
Weiters bringt Bgm. Haderer folgenden Dringlichkeitsantrag ein:<br />
Bgm. Wolfgang Haderer<br />
Hammerbachstraße 10<br />
4048 <strong>Puchenau</strong><br />
Dringlichkeitsantrag<br />
Gemäß § 46 Oö. GemO 1990 idgF. stelle ich den Antrag, über die Berufung gegen den<br />
Bescheid des Bürgermeisters, Zl.: 131-009-000-2076-2010 vom 08.03.2010, mit dem die<br />
Bewilligung zur Errichtung eines Doppelwohnhauses mit Garagen auf dem Grundstück<br />
Eschenbachweg 33 erteilt wurde, zu beraten und abzustimmen.<br />
Begründung:<br />
Mit Eingabe vom 15.02.2010 hat die Fa. Idealhaus GmbH. die Baubewilligung zur Errichtung<br />
eines Doppelhauses mit Garagen beantragt. Das Bauvorhaben wurde vor Ausschreibung der<br />
Bauverhandlung vom Sachverständigen des Bezirksbauamtes vorgeprüft und die<br />
Baubewilligung auf Grundlage des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung und des<br />
Sachverständigengutachten erteilt. Ergänzt wird dazu, dass das zu bebauende Grundstück im<br />
Ausmaß von 1437 m² in zwei Bauplätze geteilt wurde. Das bewilligte Bauvorhaben bezieht sich<br />
auf den östlichen Bauplatz. Der westliche Grundstücksteil wird verkauft, ein neuer Eigentümer<br />
steht noch nicht fest.<br />
Nach Erlassen des Bescheides wurden von jenen Nachbarn, die durch Rechtsanwalt Dr. Steiner<br />
vertreten werden, verbindliche schriftliche Regelungen gefordert, die einerseits privatrechtlicher<br />
Natur sind und andererseits keine subjektiven öffentlichen Nachbarrechte betreffen<br />
(Grundteilung, Auflagen für ein künftiges Bauvorhaben, Belange der Straßenverwaltung und<br />
Winterdienst). Mit gleichem Schreiben (vom 17.03.2010) wurde auch mitgeteilt, dass man sich<br />
eine Berufung vorbehält.<br />
Da die nächste Gemeinderatssitzung erst wieder am 23. Juni 2010 stattfindet und eine<br />
Verschiebung der Entscheidung eine übertriebene Härte darstellt, sowie die Rechtslage für uns<br />
klar ist, wird ein Dringlichkeitsantrag gestellt.
Da die nächste GR-Sitzung erst im Juni stattfindet, meint Bgm. Haderer, dass diese Berufung<br />
bereits heute behandelt werden soll.<br />
Nachdem keine Wortmeldungen erfolgen, lässt der Vorsitzende über den Dringlichkeitsantrag<br />
offen durch Handerheben abstimmen.<br />
Beschluss: einstimmig angenommen<br />
Der Dringlichkeitsantrag wurde somit angenommen und wird unter TOP 19 behandelt.<br />
Seitens der GRÜNE-Fraktion werden folgende zwei Dringlichkeitsanträge eingebracht:<br />
1.
GV Mag. Tischler bringt die Begründung für den Dringlichkeitsantrag vor. Die im Gutachten des<br />
Naturschutzbeauftragten Hr. Strauch enthaltenen Vorschläge sollten verbindlich eingehalten<br />
werden.<br />
Bgm. Haderer erklärt, dass dieses Thema bereits im Umweltausschuss diskutiert wurde und im<br />
GR durchaus eine Verbindlichkeit zur Durchführung der Pflegemaßnahmen festgesetzt werden<br />
kann. Die Dringlichkeit ist seiner Meinung nach jedoch nicht vorhanden, da die Sicherheit in der<br />
Au bereits hergestellt wurde.<br />
Die jetzt getätigten Maßnahmen in der Au waren keine Pflegemaßnahmen sondern<br />
Erhaltungsmaßnahmen um das Begehen des Weges zu ermöglichen und Sicherheit<br />
herzustellen. Dieses Thematik soll für den Gemeinderat im zuständigen Ausschuss vorberaten<br />
werden.<br />
GV Dr. Kastner teilt mit, dass in der letzten Umweltausschuss-Sitzung beraten wurde, einen<br />
Sachverständigen heranzuziehen, der aus ökologischer Sicht beurteilt, welche Bäume zu<br />
entfernen und welche Nachpflanzungen zu tätigen sind, um eine ökologisch Au zu<br />
gewährleisten. Die Dringlichkeit ist auch für GV Dr. Kastner nicht gegeben.<br />
GV Mag. Tischler erklärt, dass der Antrag darauf hinzielt, dass der Umweltausschuss<br />
entsprechend eingebunden wird und eine Möglichkeit hat vor Ort den Arbeitern Ratschläge zu<br />
geben.<br />
Bgm. Haderer stellt klar, dass es nicht möglich ist, dass die Mitglieder des Umweltausschusses<br />
den Arbeitern Anweisungen geben. In der Gemeindeordnung ist klar geregelt, dass der<br />
Ausschuss ein beratendes Gremium des Gemeinderates ist. Durch Anweisungen von<br />
Ausschuss-Mitgliedern würde diese auch persönlich haften.<br />
Auf die Anregung von GV Mag. Gaisbauer im Vorfeld der Bevölkerung Informationen über<br />
bevorstehende Arbeiten in der Au zu geben, hält Bgm. Haderer fest, dass im<br />
Gemeindetelegramm ausführlich darüber informiert wurde. GV Mag. Gaisbauer schlägt vor,<br />
auch Tafeln mit entsprechender Information aufzustellen. Bgm. Haderer meint, dass dies in<br />
Zukunft gemacht werden kann.<br />
GR Hammer und GR Schierz stellen fest, dass zwischen den Themen Sicherheit und<br />
Naherholungsgebiet zu unterscheiden ist.<br />
Nachdem keine weiteren wesentlichen Wortmeldungen erfolgen, lässt der Vorsitzende über den<br />
Dringlichkeitsantrag offen durch Handerheben abstimmen.<br />
Beschluss: 6 Ja-Stimmen (GRÜNE, Karl Heinz Zwettler (SPÖ))<br />
23 Gegenstimmen ( ÖVP, GR Mahringer, GR Kumpfmiller, GR Fellner, GR Seidl<br />
(SPÖ), FPÖ)<br />
2 Enthaltungen (GR K. Schürz, Vzbgm. Klemmer (SPÖ))<br />
Der Dringlichkeitsantrag wurde somit abgelehnt.<br />
2. Dringlichkeitsantrag der GRÜNE-Fraktion:
GV Mag. Tischler bringt die Begründung für den Dringlichkeitsantrag vor.<br />
Bgm. Haderer teilt mit, dass das Thema Sammeltaxi bereits im Ausschuss für Soziales,<br />
Familien, Generationen und Integration beraten wurde und schlägt vor, die Meinungen der<br />
beiden Ausschüsse zu bündeln und Vorschläge für den Gemeindevorstand vorzubereiten. In der<br />
GR-Sitzung im Juni kann dieses Thema dann behandelt werden. Es wurden bewusst beide<br />
Ausschüsse damit befasst.<br />
GR Berger teilt als Obfrau des Sozialausschusses mit, dass in der Ausschuss-Sitzung bereits<br />
Vorschläge besprochen wurden.<br />
GV Mag. Tischler erklärt, dass er in der Sitzung des Tiefbauausschusses den Eindruck hatte,<br />
als sei seitens der Gemeinde <strong>Puchenau</strong> die Einstellung im Gange.<br />
Nachdem keine weiteren Wortmeldungen erfolgen, lässt der Vorsitzende über den<br />
Dringlichkeitsantrag offen durch Handerheben abstimmen.<br />
Beschluss: 5 Ja-Stimmen (GV Tischler, GR Lindl, GR Gaisbauer, GR Sigart (GRÜNE),<br />
Vzbgm. Klemmer (SPÖ))<br />
24 Gegenstimmen (ÖVP, SPÖ ohne Vzbgm. Klemmer und ER K. H. Zwettler,<br />
FPÖ)<br />
2 Enthaltungen ( ER K.H. Zwettler (SPÖ), ER Plank (GRÜNE))<br />
Der Dringlichkeitsantrag wurde somit abgelehnt.<br />
TAGESORDNUNG<br />
Beratungsverlauf und Beschlüsse<br />
Die Tagesordnung umfasst nunmehr folgende Punkte:<br />
1 Rechnungsabschluss 2009 - Beratung und Beschlussfassung<br />
2 Beratung über den Prüfbericht des Prüfungsausschusses vom 1.<br />
Dezember 2009 - Kenntnisnahme<br />
3 Beratung über den Prüfbericht des Prüfungsausschusses vom 09. Februar<br />
2010 - Kenntnisnahme<br />
4 Finanzangelegenheiten - nachträgliche Genehmigung von<br />
außerordentlichen Ausgaben; Beratung und Beschlussfassung<br />
5 Subvention Verein Kinderstube <strong>Puchenau</strong>; Kreditüberschreitung -<br />
Beratung und Beschlussfassung<br />
6 Geänderter Finanzierungsplan UNION Gebäude; Beratung und<br />
Beschlussfassung<br />
7 EUROSPAR <strong>Puchenau</strong>, Reduzierung der Kanal- und<br />
Wasserleitungsanschlussgebühr für den Bereich der Tiefgarage;<br />
Abschluss einer privatrechtlichen Vereinbarung; Beratung und<br />
Beschlussfassung<br />
8 Darlehensaufnahme für<br />
a) Kanalsanierung BA 10 und<br />
b) HS <strong>Puchenau</strong> für EDV und neuer Klassenraum - Beratung und<br />
Beschlussfassung<br />
9 Wirtschaftsförderung für <strong>Puchenau</strong>er Betriebe; Beratung und
Beschlussfassung<br />
10 Anpassung der Lese- und Gebührenordnung der Gemeindebibliothek<br />
<strong>Puchenau</strong>; Beratung und Beschlussfassung<br />
11 Gutachten des Landesrechnungshofes; Beratung und Beschlussfassung<br />
über Verkauf des Mietwohnhauses Steinparzerstraße 18<br />
12 Überarbeitung der Abfallordnung; Anpassung von Textpassagen an das<br />
Oö. AWG 2009 - Beratung und Beschlussfassung<br />
13 Überarbeitung der Abfallgebührenordnung; Anpassung von Textpassagen<br />
an das Oö. AWG 2009 - Beratung und Beschlussfassung<br />
14 Änderung des regionalen Raumordnungsprogrammes Linz-Umland -<br />
Beratung und Beschlussfassung<br />
15 Änderung des Bebauungsplanes Nr. 5.7 "Gartenstadt I" - Beratung und<br />
Beschlussfassung über Einleitung des Änderungsverfahrens<br />
16 Aufhebung der Verordnung über die Auflassung eines Teiles der<br />
öffentlichen Straße "Rehgraben" - Beratung und Beschlussfassung<br />
17 Geschäftsordnung für Wirtschafts-, Senioren,- Sicherheits- und<br />
Koordinationsbeirat; Beratung und Beschlussfassung<br />
18 Bericht aus der Region<br />
19 Dringlichkeitsantrag: Bauvorhaben Eschenbachweg, Berufung gegen den<br />
Bescheid des Bürgermeisters, Beratung und Beschlussfassung<br />
20 Allfälliges<br />
Die Behandlung der Tagesordnungspunkte erfolgte in der Reihenfolge<br />
1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20<br />
1. Rechnungsabschluss 2009 - Beratung und Beschlussfassung<br />
Vorsitzender: Vzbgm. Achleitner<br />
Berichterstatter und Antragsteller: Bgm. Haderer<br />
Der Rechnungsabschluss für das Finanzjahr 2009 mit seinen integrierenden Bestandteilen,<br />
insbesondere dem Erläuterungsbericht, ist in der Zeit vom 9. März 2010 bis zum 23. März 2010<br />
öffentlich aufgelegen und es wurden keine Erinnerungen eingebracht. Der Prüfungsausschuss<br />
der Gemeinde <strong>Puchenau</strong> hat in seiner Sitzung am 1. März 2010 den Rechnungsabschluss 2009<br />
geprüft. Aufgrund der Beratungen im Gemeindevorstand am 10. März 2010 wird dem<br />
Gemeinderat empfohlen, den Rechnungsabschluss für das Finanzjahr 2009 zu genehmigen.<br />
Weiters liegt nunmehr auch die endgültige Abrechnung des OÖ. Hilfswerk GmbH für das<br />
Finanzjahr 2009 vor. Diese sieht mit Einnahmen von € 70.535,-- und Ausgaben von € 121.775,--<br />
einen endgültigen Gemeindebeitrag von € 51.240,-- vor, der gleichzeitig mit dem<br />
Rechnungsabschluss genehmigt werden soll.<br />
„ Gemäß §§ 43 und 92 Abs. 1 OÖ.GemO 1990 stelle ich den Antrag, der Gemeinderat wolle<br />
aufgrund der Beratungen im Gemeindevorstand vom 10. März 2010 und unter<br />
Zugrundelegung des Ergebnisses der Sitzung des Prüfungsausschusses vom 1. März<br />
2010 den Rechnungsabschluss für das Finanzjahr 2009 einschließlich der Abrechnung<br />
2009 des OÖ. Hilfswerkes für das Kindernest, wie folgt genehmigen:<br />
Im ordentlichen Haushalt ergibt sich bei Einnahmen vom € 6,761.694,81 (NVA €<br />
6,793.700,--) und Ausgaben von € 7,476.967,83 (NVA € 7,505.200,--) ein Fehlbetrag von €
715.273,02 (NVA € 711.500,--). Zur Abdeckung dieses Fehlbetrages wird sich die<br />
Gemeinde um Bedarfszuweisungsmittel bemühen.<br />
Im außerordentlichen Haushalt ergibt sich bei Einnahmen vom € 516.264,14 (NVA €<br />
1,395.800,--) und Ausgaben von € 941.182,53 (NVA € 2,170.800,--) ein Fehlbetrag in Höhe<br />
von € 424.918,39 (NVA € 775.000,--). Für die zu Buche stehenden Abgänge bei den<br />
Kanalsanierungen BA 10 (BA 01-04), Wildbachverbauungen, Einrichtung Seniorentreff,<br />
Mietwohnhaus Großambergstraße 6, Feuerwehr-Errichtung einer Slipstelle, Kanalbau BA<br />
11 (Leitungskataster), Kanalbau BA 12 (Reitergründe und andere), Kanalbau BA 13<br />
(Gartenstadt I) und HS-<strong>Puchenau</strong> (EDV-neuer Klassenraum) langen noch Landesmittel,<br />
Bedarfszuweisungsmittel, Interessentenbeiträge, eine geplante Darlehensaufnahme und<br />
sonstige Mittel im Jahr 2010 und den Folgejahren ein.<br />
Weiters stelle ich den Antrag, die Abrechnung 2009 für das Kindernest mit Einnahmen<br />
von € 70.535,-- und Ausgaben von € 121.775,--, somit ein Abgang von € 51.240,-- (NVA €<br />
45.300,--) zu genehmigen.“<br />
Nachdem keine Wortmeldungen erfolgen, lässt der Vorsitzende über den Antrag offen durch<br />
Handerheben abstimmen.<br />
Beschluss: 29 Ja-Stimmen (ÖVP, SPÖ, 2 FPÖ (Mag. Schroeder ist nicht im Raum), GRÜNE<br />
ohne GR Mag. Gaisbauer)<br />
1 Enthaltung (GR Mag. Gaisbauer (GRÜNE))<br />
2. Beratung über den Prüfbericht des Prüfungsausschusses vom 1. Dezember<br />
2009 - Kenntnisnahme<br />
Vorsitzender: 1.Vzbgm. Achleitner<br />
Berichterstatter und Antragsteller: GR Kumpfmiller<br />
Der Prüfungsausschuss der Gemeinde <strong>Puchenau</strong> hat in seiner Sitzung am 1. Dezember 2009<br />
die Steuern und Abgaben geprüft.<br />
Nach Eröffnung der Sitzung wurde das Ersatzmitglied Mag. Wolf-Dieter Gabriel vom Obmann<br />
des Prüfungsausschusses angelobt.<br />
Weiters wurde vor Eingang in die Tagesordnung eine unvermutete Kassaprüfung durchgeführt,<br />
bei der es zu keinerlei Beanstandungen gekommen ist.<br />
Anschließend hat der PA an Hand der aktuellen Rückstandsliste die offenen Forderungen<br />
überprüft und dabei festgestellt, dass von den noch aushaftenden Forderungen von rd. €<br />
20.600,-- (= rd. 1,4% des Jahresbetrages) überwiegend die Vorschreibung des 4.Vj. 2009<br />
betroffen hat. Erfreulich kann angemerkt werden, dass die Kommunalsteuer das geschätzte<br />
Voranschlagsvolumen erreichen wird.<br />
„Gemäß § 43 OÖ. GemO 1990 stelle ich auf Grund der Beratungen im Gemeindevorstand<br />
vom 3.2.2010 den Antrag, der Gemeinderat wolle den Bericht des Prüfungsausschusses<br />
vom 1. Dezember 2009 zur Kenntnis nehmen.“<br />
Nachdem keine wesentlichen Wortmeldungen erfolgen, lässt der Vorsitzende über den Antrag<br />
offen durch Handerheben abstimmen.<br />
Beschluss: einstimmig angenommen
3. Beratung über den Prüfbericht des Prüfungsausschusses vom 09. Februar<br />
2010 - Kenntnisnahme<br />
Vorsitzender: 1. Vzbgm. Achleitner<br />
Berichterstatter und Antragsteller: GR Kumpfmiller<br />
Der Prüfungsausschuss der Gemeinde <strong>Puchenau</strong> hat in seiner Sitzung am 09. Februar 2010 die<br />
Globalbudgets der verschiedenen Gemeindeeinrichtungen geprüft.<br />
Es wurden im Allgemeinen nirgends gravierende Mängeln festgestellt. Lediglich in der<br />
Musikschule wurden einige Anregungen für die Zukunft gegeben. (z.B., dass bei Auszahlungen<br />
an Auftragnehmer (Privatpersonen) auch deren Adresse anzugeben wäre und bei größeren<br />
Ankäufen auch immer Gegenangebote eingeholt werden.<br />
„Gemäß § 43 OÖ. GemO 1990 stelle ich auf Grund der Beratungen im Gemeindevorstand<br />
vom 10. März 2010 den Antrag, der Gemeinderat wolle den Bericht des<br />
Prüfungsausschusses vom 09. Februar 2010 zur Kenntnis nehmen.“<br />
Nachdem keine Wortmeldungen erfolgen, lässt der Vorsitzende über den Antrag offen durch<br />
Handerheben abstimmen.<br />
Beschluss: einstimmig angenommen<br />
4. Finanzangelegenheiten - nachträgliche Genehmigung von außerordentlichen<br />
Ausgaben; Beratung und Beschlussfassung<br />
Vorsitzender: 1. Vzbgm. Achleitner<br />
Berichterstatter und Antragsteller: Bgm. Haderer<br />
Lt. § 43 OÖ. GemO 1990 sind Investitionen im außerordentlichen Haushalt grundsätzlich vom<br />
Gemeinderat zu genehmigen, auch dann, wenn im Voranschlag die Ausgabe vorgesehen ist.<br />
Es wurden somit im Finanzjahr 2009 vom 28.8.2009 bis einschließlich 31.12.2009 folgende<br />
Ausgaben bei folgenden Projekten getätigt:<br />
Feuerwehr – Errichtung einer Slipstelle<br />
Fa. Fritz OEG Baggerarbeiten + Leihgeräte bez. EUR 2.128,20<br />
Baggerarbeiten + 70 to Wurfsteine bez. EUR 1.583,52<br />
Fa. Arthofer Beton f. Slipstelle bez. EUR 565,70<br />
Fa. Poschacher Torstahl + Schlaufenmatte bez. EUR 103,29<br />
Posch.Naturst. Grobschotter bez. EUR 161,35<br />
Mineralbeton und Grobschotter bez. EUR 398,06<br />
Summe: 4.940,12<br />
Gartenstadtzentrum – Infrastrukturmaßnahmen<br />
Fa. Priesner BVH Golfplatzwiese Mauernische f.Stromverteiler bez. EUR 392,11<br />
Summe: 392,11<br />
Im Finanzjahr 2010 wurden vom 1.1.2010 bis einschließlich 8.3.2010 folgende Ausgaben bei<br />
folgenden Projekten getätigt:<br />
Feuerwehr – Errichtung einer Slipstelle
Fa. Traussner Eisenlieferung – Stab- und Mattenstahl bez. EUR 5.437,64<br />
Summe: 5.437,64<br />
Gartenstadtzentrum – Infrastrukturmaßnahmen<br />
ÖBB Infrastrukturmaßnahmen bez. EUR 348,00<br />
Summe: 348,00<br />
Hauptschule <strong>Puchenau</strong> – EDV –neuer Klassenraum<br />
Fa. Aigner Parkettboden schleifen und versiegeln + Leisten bez. EUR 1.101,07<br />
Fa. König Armaturen abmont. und Leitung abpfropfen bez. EUR 104,58<br />
Fa. König versch. Abflussrohrmaterial bez. EUR 19,12<br />
Fa. Mayr Bildschirmtische und Stühle bez. EUR 5.481,27<br />
Summe: 6.706,04<br />
Folgender Antrag soll dem Gemeinderat zur Beschlussfassung vorgelegt werden:<br />
“Gemäß § 43 OÖ. GemO 1990 stelle ich aufgrund der Beratungen im Gemeindevorstand<br />
am 10.03.2010 den Antrag, der Gemeinderat wolle nachträglich vorstehende Investitionen<br />
im außerordentlichen Haushalt im Finanzjahr 2009 für die Zeit vom 28.8.2009 bis<br />
31.12.2009 und im Finanzjahr 2010 für die Zeit vom 1.1.2010 bis 08.3.2010 genehmigen.”<br />
Nachdem keine Wortmeldungen erfolgen, lässt der Vorsitzende über den Antrag offen durch<br />
Handerheben abstimmen.<br />
Beschluss: einstimmig angenommen<br />
5. Subvention Verein Kinderstube <strong>Puchenau</strong>; Kreditüberschreitung - Beratung<br />
und Beschlussfassung<br />
Vorsitzender: 1. Vzbgm. Achleitner<br />
Berichterstatter und Antragsteller: Bgm. Haderer<br />
Der Verein Kinderstube <strong>Puchenau</strong> hat mit Schreiben vom 30.11.2009 um eine zusätzliche<br />
Unterstützung in Höhe von € 15.000,-- gebeten. Dies wurde erforderlich, da auf Grund der<br />
neuen gesetzlichen Grundlagen weniger Elternbeiträge vorgeschrieben werden dürfen. Somit<br />
kann der Verein nicht mehr kostendeckend arbeiten bzw. seinen Zahlungsverpflichtungen<br />
nachkommen. Da dieses Ansuchen zu spät eingelangt ist, konnte es im Zuge der<br />
Voranschlagserstellung nicht mehr berücksichtigt werden. Da im Voranschlag lediglich die<br />
übliche Subvention in Höhe der Mietzahlungen in Höhe von € 5.900,-- veranschlagt wurde, wäre<br />
nunmehr eine Kreditüberschreitung beim Konto 1/250/757 in Höhe von € 15.000,-- zu<br />
beschließen. Der Gesamtzuschuss an den Hort beträgt somit in Summe für das Jahr 2010 €<br />
20.900,--. Diese Kreditüberschreitung wäre sodann bei der Erstellung des 1.<br />
Nachtragsvoranschlages für das Jahr 2010 aufzunehmen.<br />
„Gemäß § 43 OÖ. GemO in Verbindung mit § 79 OÖ. GemO und auf Grund der<br />
Vorberatungen im Gemeindevorstand am 03.02.2010 stelle ich den Antrag, der<br />
Gemeinderat wolle eine Kreditüberschreitung beim Konto 1/250/757 in Höhe von €<br />
15.000,-- als Subvention an den Verein Kinderstube <strong>Puchenau</strong> zur Abgangsdeckung<br />
genehmigen.“
Nachdem keine Wortmeldungen erfolgen, lässt der Vorsitzende über den Antrag offen durch<br />
Handerheben abstimmen.<br />
Beschluss: einstimmig angenommen<br />
6. Geänderter Finanzierungsplan UNION Gebäude; Beratung und<br />
Beschlussfassung<br />
Vorsitzender: 1. Vzbgm. Achleitner<br />
Berichterstatter und Antragsteller: Bgm. Haderer<br />
Mit Erlass des Amtes der OÖ. Landesregierung, Direktion Inneres und Kommunales vom<br />
15.03.2010 ist der Gemeinde <strong>Puchenau</strong> ein geänderter Finanzierungsplan für den Neubau des<br />
Klubgebäudes der Union <strong>Puchenau</strong> zu gegangen. Dies ist die erste offizielle Antwort auf den<br />
BZ-Antrag der Gemeinde <strong>Puchenau</strong> vom 17. Dezember 2008. Gegenüber dem ursprünglichen<br />
BZ-Antrag mit Gesamtkosten von € 490.296,-- wurde nunmehr auch gleich denn zu erwartenden<br />
Baukosten in Höhe von € 755.000,-- entsprochen. Gleichzeitig wurde der seinerzeitige<br />
Gemeindeanteil aus Mitteln des ordentlichen Haushaltes in Höhe von € 150.000,--, welcher<br />
nunmehr aufgrund der schlechten Finanzsituation der Gemeinde nicht mehr vorhanden ist, in<br />
eine Darlehensaufnahme umgewandelt.<br />
Der nunmehr aktuelle Finanzierungsplan sieht folgende Finanzierungsmöglichkeit vor und wird<br />
dem Gemeinderat empfohlen, diesen wie folgt zu beschließen:<br />
Bezeichnung der<br />
Finanzierungsmittel<br />
bis<br />
2009<br />
2010 2011 2012 2013 2014 Gesamt<br />
in<br />
EURO<br />
Eigenleistung 90.000 90.000<br />
Union OÖ 20.000 20.000<br />
Oö. FV 40.000 40.000<br />
(Bank-)Darlehen 150.000 150.000<br />
LZ Sport + Jugend 50.000 235.000 285.000<br />
Bedarfszuweisung 120.000 50.000 170.000<br />
Summe in EURO 200.000 505.000 50.000 0 0 0 755.000<br />
„Gemäß § 43 OÖ. GemO 1990 und auf Grund der Beratungen im Gemeindevorstand am<br />
10. März 2010 stelle ich den Antrag, der Gemeinderat wolle den vorstehenden<br />
Finanzierungsplan des Landes OÖ. vom 15.03.2010 beschließen.“<br />
Nachdem keine wesentlichen Wortmeldungen erfolgen, lässt der Vorsitzende über den Antrag<br />
offen durch Handerheben abstimmen.<br />
Beschluss: einstimmig angenommen (GR Berger ist nicht im Raum)
7. EUROSPAR <strong>Puchenau</strong>, Reduzierung der Kanal- und<br />
Wasserleitungsanschlussgebühr für den Bereich der Tiefgarage; Abschluss<br />
einer privatrechtlichen Vereinbarung; Beratung und Beschlussfassung<br />
Vorsitzender: 1. Vzbgm. Achleitner<br />
Berichterstatter und Antragsteller: Bgm. Haderer<br />
Die Firma Spar Warenhandels AG, Marchtrenk hat mit 27.10.2009 die Fertigstellung des<br />
EUROSPAR Marktes in <strong>Puchenau</strong> angezeigt. Laut rechtswirksamer Kanal- und<br />
Wassergebührenordnung ist mit diesem Datum eine ergänzende Kanal- und<br />
Wasseranschlussgebühr fällig. Ergänzungsgebühr deshalb, da an der Stelle des neuen<br />
EUROSPAR Marktes zuvor das Geschäftsgebäude des Herrn Mursch situiert war für welches<br />
bereits Kanal- und Wasseranschlussgebühren vorgeschrieben wurden und diese für den<br />
EUROSPAR Markt angerechnet werden.<br />
In der Kanal- und Wassergebührenordnung ist für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage<br />
festgelegt, dass Garagen grundsätzlich von der Bemessungsgrundlage ausgenommen sind,<br />
außer sie werden gewerblich betrieben, oder sind Teil eines Betriebes gewerblicher Art.<br />
Nach dieser Definition ist die Tiefgarage des EUROSPAR Marktes gebührenpflichtig.<br />
In der Vergangenheit wurden immer wieder privatrechtliche Vereinbarungen für die<br />
Verminderung (zB.: Fa. Exakta, Fa. Stark, Gasthof Freiseder, sowie Ruderverein Wiking), oder<br />
eine komplette Gebührenfreistellung (zB. Sportvereine ASKÖ und UNION) abgeschlossen.<br />
Aufgrund dieser Tatsache ersucht die Firma Spar Warenhandels AG, Marchtrenk die<br />
Bemessungsgrundlage für die Kanal- und Wasserergänzungsgebühr um die Fläche der<br />
Tiefgarage (2.055 m²) zu kürzen. Dies würde eine Verminderung der Bemessungsgrundlage von<br />
3.465 m² auf 1.410 m² bedeuten. Die Gebühren vermindern sich wie in der Tabelle ersichtlich:<br />
mit Tiefgarage ohne Tiefgarage<br />
3.465 m²<br />
1.410 m²<br />
Differenz<br />
Kanalergänzungsgebühr € 65.973,60 € 26.846,40 € 39.127,20<br />
Wasserergänzungsgebühr € 47.401,20 € 19.288,80 € 28.112,40<br />
Summe € 113.374,80 € 46.135,20 € 67.239,60<br />
Es wird empfohlen, der Firma Spar Warenhandels AG 50% der Fläche der Tiefgarage (dies<br />
entspricht 1.027,50 m²) von der Berechnungsgrundlage nachzulassen. Dies entspricht einem<br />
Nettowert von € 19.573,60 für die Kanalergänzungsgebühr und € 14.063,04 für die<br />
Wasserergänzungsgebühr (Gesamt € 33.636,64).<br />
Sämtliche Beträge netto.<br />
„Gemäß § 43 OÖ. GemO in Verbindung mit den §§ 3 der Kanalgebührenordnung und der<br />
Wassergebührenordnung, sowie auf Grund der Vorberatungen im Gemeindevorstand am<br />
03.02.2010 stelle ich den Antrag, der Gemeinderat wolle den Nachlass in Höhe von 50%<br />
der Berechnungsgrundlage der Tiefgaragenfläche in Höhe von € 33.636,64 netto für den<br />
EUROSPAR Markt der Firma Spar Warenhandels AG, Marchtrenk genehmigen“.
GV Mag. Tischler regt eine Diskussion darüber an, dass entsprechend der Musterverordnung<br />
des Landes OÖ. auch bei privaten Bauvorhaben Garagen zur Bemessungsgrundlage<br />
heranzuziehen sind um entsprechend den Empfehlungen des Landesrechnungshofes eine<br />
zusätzliche Einnahmequelle für die Gemeinde zu lukrieren. Aufgrund der Tatsache, dass<br />
<strong>Puchenau</strong> eine Abgangsgemeinde ist, sollte seine Meinung nach kein Nachlass gewährt werden<br />
Bgm. Haderer erklärt, dass die Tiefgarage seitens der Fa. Spar bei öffentlichen<br />
Veranstaltungen und Festen für die Nutzung geöffnet bleibt, was der in diesem Bereich<br />
bestehenden Parkplatznot seht zuträglich ist. Demnach liegt es im öffentlichen Interesse, dass<br />
die Tiefgarage nicht nur zu den Geschäftszeiten genutzt werden kann.<br />
GR Hammer informiert, dass es auch in anderen Gemeinden üblich ist, wirtschaftlichen<br />
Unternehmen entgegenzukommen.<br />
Nachdem keine weiteren wesentlichen Wortmeldungen erfolgen, lässt der Vorsitzende über den<br />
Antrag offen durch Handerheben abstimmen.<br />
Beschluss: 24 Ja-Stimmen (ÖVP ohne GR Berger, SPÖ ohne Vzbgm. Klemmer, FPÖ)<br />
4 Gegenstimmen (GV Mag. Tischler, GR Dr. Sigart, GR DI Lindl, ER Plank<br />
(GRÜNE))<br />
3 Enthaltungen (GR Berger (ÖVP), Vzbgm. Klemmer (SPÖ), GR Mag.<br />
Gaisbauer (Grüne))<br />
8. Darlehensaufnahme für<br />
a) Kanalsanierung BA 10 und<br />
b) HS <strong>Puchenau</strong> für EDV und neuer Klassenraum - Beratung und<br />
Beschlussfassung<br />
Vorsitzender: 1. Vzbgm. Achleitner<br />
Berichterstatter und Antragsteller: Bgm. Haderer<br />
Wie im Voranschlag 2010 vorgesehen, soll für den Kanalbau BA 10 ein Darlehen in Höhe von €<br />
900.000,-- aufgenommen werden. Für das Vorhaben Hauptschule <strong>Puchenau</strong> – EDV und<br />
Errichtung eines Klassenraumes ist im Finanzierungsplan ebenfalls eine Darlehensaufnahme in<br />
Höhe von maximal € 38.600,-- vorgesehen.<br />
Die Gemeinde <strong>Puchenau</strong> hat daher die Firma AFINA Finanzdienstleistungs GmbH für die<br />
Abwicklung der beiden Darlehensausschreibungen beauftragt. Diese hat sodann ein<br />
zweistufiges Verfahren durchgeführt welches zu folgenden Ergebnis führt:<br />
A) Darlehensaufnahme Kanalbau BA 10:<br />
Für dieses Vorhaben ist eine Darlehensaufnahme in Höhe von € 900.000,-- mit einer Laufzeit<br />
von 33 Jahren im Voranschlag 2010 vorgesehen.<br />
Von der Firma AFINA Finanzdienstleistungs GmbH wurde in Form einer öffentlichen<br />
Ausschreibung gemäß den geltenden Richtlinien im Unterschwellenbereich an 12 Kreditinstitute<br />
Ausschreibungsunterlagen versandt. Bis zur Angebotseröffnung am 22.02.2010 wurden<br />
insgesamt 9 Angebote abgegeben. Diese wurden von der Firma AFINA überprüft und gereiht. In<br />
einer 2. Stufe wurden sodann von der Firma AFINA die vier Bestgereihten zu Nachbesserungen<br />
eingeladen.<br />
Die Bestbieterin ist beim 6-Monatseuribor sohin die Bank Austria mit einem Aufschlag von<br />
0,3800.
B) Darlehensaufnahme HS <strong>Puchenau</strong> EDV-neuer Klassenraum:<br />
Für dieses Vorhaben ist lt. genehmigtem Finanzierungsplan des Amtes der OÖ.<br />
Landesregierung vom 18.08.2009 eine Darlehensaufnahme von max. € 38.600,-- vorgesehen.<br />
Ausgeschrieben wurde ein Rahmen von € 40.000,-- mit einer Laufzeit von 10 Jahren. Die<br />
genaue Darlehenshöhe zur Finanzierung dieses Vorhabens steht jedoch erst nach der<br />
Endabrechnung fest und sollte lt. Finanzierungsplan max. € 38.600,-- betragen.<br />
Von der Firma AFINA Finanzdienstleistungs GmbH wurde in Form einer öffentlichen<br />
Ausschreibung gemäß den geltenden Richtlinien im Unterschwellenbereich an 12 Kreditinstitute<br />
Ausschreibungsunterlagen versandt. Bis zur Angebotseröffnung am 22.02.2010 wurden<br />
insgesamt 9 Angebote abgegeben. Diese wurden von der Firma AFINA überprüft und gereiht. In<br />
einer 2. Stufe wurden sodann von der Firma AFINA die drei Bestgereihten zu Nachbesserungen<br />
eingeladen.<br />
Die Bestbieter sind beim 6-Monatseuribor sohin gleich die Allgemeine Sparkasse und die<br />
Raiffeisen Landesbank OÖ. mit einem Aufschlag von 0,5500.<br />
Wie in der Ausschreibung festgelegt, ist bei gleichen Angeboten eine Kreditteilung zulässig,<br />
bzw. kann vom Kreditgeber eine Losentscheidung herbeigeführt werden. In Anbetracht der<br />
geringen Darlehenssumme wird daher eine Losentscheidung als sinnvoller erachtete.<br />
„Gemäß § 43 OÖ. GemO. 1990 und auf Grund der Beratungen im Gemeindevorstand vom<br />
10.03.2010 möge der Gemeinderat folgende Darlehensaufnahmen beschließen:<br />
a) Eine Darlehensaufnahme in Höhe von € 900.000,-- für den Kanalbau BA 10 mit einer<br />
Laufzeit von 33 Jahren von der Bank Austria mit einem Aufschlag von 0,38 beim 6-<br />
Monatseuribor, demnach derzeit 1,336%.<br />
b) Eine Darlehensaufnahme für die Hauptschule <strong>Puchenau</strong> EDV-neuer Klassenraum mit<br />
einer Laufzeit von 10 Jahren in Höhe der sich lt. Abrechnung des Vorhabens<br />
ergebenden Abrechnungssumme, jedoch maximal € 38.600,-- von jener Bank, welche<br />
durch Losentscheid, welches vom jüngsten Mitglied des Gemeinderates gezogen<br />
wurde, mit einem Aufschlag von 0,55 beim 6-Monatseuribor, demnach derzeit 1,506%.<br />
Der Losentscheid ist auf die Raiffeisen Landesbank OÖ. gefallen.“<br />
Zu a)<br />
Nachdem keine Wortmeldungen erfolgen, lässt der Vorsitzende über den Antrag offen durch<br />
Handerheben abstimmen.<br />
Beschluss: einstimmig angenommen<br />
Zu b)<br />
Der Vorsitzende bittet das an Jahren jüngste anwesende GR-Mitglied Frau Mag. Hemelmayr<br />
mittels Los zu entscheiden, bei welchem Kreditinstitut nun die Darlehensaufnahme erfolgt.<br />
Das Los fällt auf die Raiffeisen Landesbank OÖ.<br />
Beschluss: einstimmig angenommen
9. Wirtschaftsförderung für <strong>Puchenau</strong>er Betriebe; Beratung und<br />
Beschlussfassung<br />
Vorsitzender: Vzbgm. Achleitner<br />
Berichterstatter und Antragsteller: Bgm. Haderer<br />
Der Wirtschaftsbeitrat der Gemeinde <strong>Puchenau</strong> hat in seiner Sitzung am 19.01.2010 Richtlinien<br />
für eine Wirtschaftsförderung in <strong>Puchenau</strong> ausgearbeitet. Sinn dieser Richtlinien ist es, neue<br />
Firmen und Arbeitsplätze nach <strong>Puchenau</strong> zu bringen bzw. ihnen einen Anreiz dazu zu geben.<br />
Diese wird nunmehr dem Gemeinderat zur Beschlussfassung vorgelegt.<br />
„Gemäß § 43 OÖ. GemO 1990 und auf Grund der Beratungen im Gemeindevorstand am<br />
03. 02. 2010 stelle ich den Antrag, der Gemeinderat wolle nachstehende Richtlinien für<br />
eine Wirtschaftsförderung in <strong>Puchenau</strong> genehmigen:<br />
RICHTLINIEN ZUR FÖRDERUNG DER WIRTSCHAFT IN PUCHENAU<br />
gültig ab 1. Mai 2010<br />
genehmigt in der Sitzung des Gemeinderates am 24. März 2010<br />
Die Gemeinde <strong>Puchenau</strong> kann nach Maßgabe dieser Richtlinien und der hiefür im<br />
jeweiligen Rechnungsjahr zur Verfügung stehenden Mittel, Gewerbe-, Handels- und<br />
Dienstleistungsbetriebe sowie Betriebe mit Einkünften aus selbständiger Arbeit im Sinne<br />
des § 22 Einkommensteuergesetzes, fördern. Förderungen können gewährt werden,<br />
soweit mit den geförderten Maßnahmen die wirtschaftlichen Ziele der Gemeinde<br />
<strong>Puchenau</strong> wesentlich unterstützt werden.<br />
1. Die wirtschaftlichen Ziele der Gemeinde <strong>Puchenau</strong><br />
<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
Nachhaltiges Schaffen von Arbeitsplätzen in der Gemeinde,<br />
Nahversorgung, Sicherung und Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit des<br />
Wirtschaftsstandortes <strong>Puchenau</strong>,<br />
Erhöhung der Wertschöpfung in der Gemeinde <strong>Puchenau</strong> und Verbesserung der<br />
Wettbewerbsfähigkeit des Wirtschaftsstandortes <strong>Puchenau</strong>,<br />
Ausbau des vorhandenen Dienstleitungsangebotes in der Gemeinde <strong>Puchenau</strong>,<br />
Verbesserung des Branchenmix und damit verbunden das Binden der Kaufkraft in<br />
der Gemeinde <strong>Puchenau</strong>,<br />
Eine sozial und ökologisch verträgliche Wirtschaftsentwicklung,<br />
Die nachhaltige Stärkung der eigenen Wirtschaftskraft der Gemeinde.
2. Berechtigte Förderungswerber<br />
Berechtigte Förderungswerber sind Gewerbe-, Handels- und Dienstleistungsbetriebe<br />
sowie Betriebe mit Einkünften aus selbständiger Arbeit im Sinne des § 22<br />
Einkommensteuergesetzes.<br />
Das Unternehmen muss in der Gemeinde <strong>Puchenau</strong> kommunalsteuerpflichtig sein.<br />
3. Art und Ausmaß der Förderung<br />
Die Unterstützung der Förderungswerber erfolgt durch eine teilweise Rückerstattung der<br />
vom Unternehmen bereits entrichteten Kommunalsteuer.<br />
3.1. Förderungen von Betriebsneugründungen, entsprechend den Landesrichtlinien,<br />
zur Erhaltung des Standortes im Gemeindegebiet durch Rückerstattung der<br />
Kommunalsteuer.<br />
Betriebsneugründungen können soweit es mit den oben angeführten Zielen<br />
vereinbar ist durch eine teilweise Rückerstattung von Kommunalsteuer gefördert<br />
werden und zwar:<br />
<br />
<br />
<br />
Im 1.Jahr der Betriebsgründung im Ausmaß von maximal 50% der bereits<br />
entrichteten Kommunalsteuer<br />
Im 2. Jahr der Betriebsgründung im Ausmaß von maximal 50% der bereits<br />
entrichteten Kommunalsteuer<br />
Im 3. Jahr der Betriebsgründung im Ausmaß von maximal 50% der bereits<br />
entrichteten Kommunalsteuer<br />
Die Rückerstattung erfolgt nach Abschluss des Jahres nach erfolgter Erklärung der<br />
Kommunalsteuer.<br />
3.2. Wirtschaftsservice<br />
Darüber hinaus unterstützt die Gemeinde Betriebe durch:<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
Hilfestellung bei allgemeinen Förderungen,<br />
Regelmäßigen Informationsaustausch,<br />
Initiativen gemeinsam mit Wirtschaftskammer, UWE …..,<br />
Beratende Unterstützung bei der Planung durch den Bausachverständigen<br />
des Bezirksbauamtes oder durch den Ortsplaner,<br />
Publikationen auf der Homepage der Gemeinde,<br />
Ansprechperson am Amt für Wirtschaftsfragen,<br />
Benützung der Kinderbetreuungseinrichtungen,<br />
Benützung von Gemeinderäumlichkeiten
4. Antragstellung<br />
<br />
<br />
Der Förderungsantrag ist schriftlich beim Gemeindeamt <strong>Puchenau</strong> einzureichen.<br />
Die Gemeinde <strong>Puchenau</strong> ist berechtigt, zur Beurteilung des Förderungsantrages<br />
erforderliche Unterlagen zu verlangen und über den Antragsteller Auskünfte<br />
einzuholen.<br />
Die einlangenden Ansuchen werden dahingehend überprüft, ob sie den<br />
Bestimmungen der Förderungsrichtlinien entsprechen.<br />
<br />
Der Förderungsnehmer ist verpflichtet, die erhaltenen Förderungsbeiträge<br />
zurückzuzahlen, wenn<br />
• Der Empfänger der Förderung über wesentliche Umstände falsche<br />
und unvollständige Angaben machte.<br />
• Der Betrieb nicht mindestens 5 Jahre in der Gemeinde <strong>Puchenau</strong><br />
seinen Standort hat.<br />
<br />
Die Einstellung der Förderung hat zu erfolgen, wenn über das Vermögen des<br />
Förderungswerbers das Konkurs- oder Ausgleichsverfahren eröffnet wurde oder<br />
bei Verlust der Gewerbeberechtigung.<br />
5. Schlussbestimmungen<br />
<br />
<br />
Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Wirtschaftsförderung durch die<br />
Gemeinde <strong>Puchenau</strong> besteht nicht.<br />
Über Förderansuchen entscheidet der Gemeindevorstand, sofern die Höhe der<br />
Förderung unter dem Schwellenwert gemäß § 56 (2) Ziff. 3 Oö. Gemeindeordnung<br />
1990 (Gewährung von Subventionen, dzt. in Höhe von € 2.000,--) liegt, darüber<br />
hinaus der Gemeinderat.<br />
Der Bürgermeister:“<br />
Nachdem keine Wortmeldungen erfolgen, lässt der Vorsitzende über den Antrag offen durch<br />
Handerheben abstimmen.<br />
Beschluss: einstimmig angenommen
10. Anpassung der Lese- und Gebührenordnung der Gemeindebibliothek<br />
<strong>Puchenau</strong>; Beratung und Beschlussfassung<br />
Vorsitzender: 1 Vzbgm. Achleitner<br />
Berichterstatter und Antragsteller: GV Falkner<br />
Die Lese- und Gebührenordnung der öffentlichen Bibliothek <strong>Puchenau</strong> bedarf nach Anpassung<br />
der Gebühren gemäß den Vorgaben des Prüfberichts des OÖ Landesrechnungshofes sowie<br />
durch die Erweiterung um eine kostenlose Jahreskarte für Kinder von 2 bis 3 Jahren einer neuen<br />
Beschlussfassung:<br />
Alle Gebühren wurden bei gleicher Entlehndauer um 20 Prozent angehoben und ggf. auf<br />
vernünftige Beträge gerundet. Die kostenlose Jahreskarte für Kinder ab 2 Jahren dient der<br />
aktiven Leseförderung (Spiralcurriculum) und dem Aufmerksammachen von Eltern und Kindern<br />
auf das umfangreiche Angebot der Bibliothek. Die Maßnahme birgt zudem die Chance auf<br />
Mehreinnahmen durch zusätzliche Jahreskartennutzer ab 3 Jahren, bzw. reduziert die Anzahl<br />
der Zweitnutzer von bestehenden Karten älterer Geschwister.<br />
„Gemäß § 43 OÖ. GemO 1990 stelle ich den Antrag, der Gemeinderat wolle gemäß der<br />
Beratungen im zuständigen Ausschuss für Kultur vom 09.02.2010 und im<br />
Gemeindevorstand vom 10.03.2010 nachfolgende Anpassung der Lese- und<br />
Gebührenordnung der öffentlichen Bibliothek der Gemeinde <strong>Puchenau</strong> beschließen.“<br />
Öffentliche Bibliothek <strong>Puchenau</strong><br />
4048 <strong>Puchenau</strong>, Wilheringerstraße 2<br />
Lese- und Gebührenordnung<br />
§ 1 Benutzerkreis, Einschreibung, Haftung<br />
Die Öffentliche Bibliothek <strong>Puchenau</strong> ist für jeden zugänglich. Wer Medien entlehnen will, lässt<br />
sich gegen Vorzeigen eines gültigen Ausweises mittels Beitrittserklärung kostenfrei einschreiben<br />
und erhält einen Leseausweis. Kinder werden durch einen Erziehungsberechtigten<br />
eingeschrieben. Die Einteilung in Benutzergruppen erfolgt nach altersspezifischen Kriterien.<br />
Änderungen des Namens und der Adresse sowie der Verlust des Leseausweises sind sofort<br />
bekannt zu geben. Jeder Benutzer haftet für alle auf seinen Namen ausgeliehenen Bücher,<br />
Zeitschriften, Spiele, CDs oder DVDs und verpflichtet sich dazu durch seine Unterschrift auf der<br />
Beitrittserklärung bei der Einschreibung. Für Kinder haften die Erziehungsberechtigten. Werden<br />
beim Ausleihen vom Benutzer Beschädigungen oder Verschmutzungen der Medien entdeckt, ist<br />
sofort darauf hinzuweisen. Beschädigt, verschmutzt oder verliert der Benutzer ausgeliehene<br />
Medien, so muss er dafür vollen Ersatz leisten. Entstandene Schäden oder Verschmutzungen<br />
(lose Blätter, Risse, verlorenes Spielmaterial etc.) sind bei der Rückgabe zu melden, damit der<br />
Schaden eventuell behoben werden kann.
§ 2 Behandlung der ausgeliehenen Medien<br />
Jeder Benutzer ist verpflichtet, die Medien schonend zu behandeln; es ist nicht gestattet, in ein<br />
Buch /eine Zeitschrift zu schreiben oder zu zeichnen bzw. das gesamte Buch/Zeitschrift oder<br />
einzelne Seiten davon zu knicken; weiters ist darauf zu achten, die Bücher/Zeitschriften nicht zu<br />
beschmutzen oder zu zerreißen; dicke Gegenstände dürfen nicht in das Buch/Zeitschrift gelegt<br />
werden. Behandeln Sie bitte die Bücher/Zeitschriften so, wie Sie diese selbst zu erhalten<br />
wünschen. Bei Spielen ist darauf zu achten, dass kein Material verloren geht oder beschädigt<br />
wird. CDs und DVDs sind schonend zu behandeln. Daher ist es erforderlich, die CDs und DVDs<br />
abseits des Gebrauches stets im dafür vorgesehenen Behältnis zu verwahren. Sie dürfen nur<br />
mit einem intakten Gerät abgespielt werden. Sie sind vor Wärmeeinwirkung (z.B. Sonne) und<br />
mechanischen Beschädigungen zu schützen.<br />
§ 3 Leihgebühren der Öffentlichen Bibliothek der Gemeinde <strong>Puchenau</strong><br />
für Erwachsene ab 19 Jahre<br />
Bücher und Hörbücher pro angefangener Woche € 0,60<br />
Kinderbücher, Hörbücher für Kinder und<br />
Zeitschriften pro angefangener Woche € 0,30<br />
für Jugendliche von 14 bis 19 Jahre<br />
Bücher, Hörbücher und<br />
Zeitschriften pro angefangener Woche € 0,30<br />
für Kinder und Jugendliche von 3 bis 14 Jahre<br />
Jahreskarte<br />
für Kinder von 2 bis 3 Jahre<br />
Jahreskarte<br />
für Bücher, Hörbücher und<br />
Zeitschriften € 12,00<br />
Zeitschriften<br />
für Bücher, Hörbücher und<br />
kostenlos<br />
für alle Lesergruppen<br />
Brettspiele pro angefangener Woche € 1,00<br />
DVD pro Tag € 1,00<br />
§ 4 Entlehnfristen, Reservierungen und Nutzungsbeschränkungen<br />
Die Leihfrist der Medien (ausgenommen DVDs) beträgt 4 Wochen. Für DVDs beträgt die<br />
Entlehnfrist 2 Wochen. Die Frist kann auf Antrag (rechtzeitig schriftlich, mündlich, telefonisch<br />
bzw. unter www.bibliothek-puchenau.web-opac.at ) bis zu drei Mal verlängert werden, es sei<br />
denn, für das entlehnte Medium wurde eine Reservierung eines Nachnutzers abgegeben.<br />
Wird bei der Entlehnung mit Jahreskarte die Entlehnfrist überschritten, wird für die überzogene<br />
Zeit die normale Gebühr verrechnet.<br />
Eine Reservierung ist kostenfrei möglich und kann auch mehrere Medien umfassen. Die<br />
Reservierung bleibt für die Dauer einer Woche nach Verständigung über Einlangen und<br />
Hinterlegung der Medien gültig. Die Anzahl der zu entlehnenden Medien kann durch das<br />
Büchereipersonal beschränkt werden.
Jeder Benutzer leiht nur für sich persönlich aus. Ein Weiterleihen an andere ist nicht erlaubt!<br />
CDs und DVDs dürfen nur von den Benutzern zum persönlichen Gebrauch ausgeliehen und<br />
nicht weitergegeben bzw. überspielt werden.<br />
§ 5 Ungerechtfertigtes Überschreiten der Entlehnfrist, Mahnwesen<br />
Wird der Rückgabetermin ungerechtfertigt überzogen, werden die ausständigen Medien eine<br />
Woche nach Ablauf der Entlehnfrist per schriftlicher Mahnung eingefordert. Die Mahngebühr<br />
für die erste Mahnung beträgt 1,50 Euro zuzüglich der bisher angefallenen Tarifsummen für<br />
das (die) entlehnten Medium (Medien). Die Gebühr für die zweite schriftliche Mahnung nach<br />
zweiter fruchtlos verstrichener Zweiwochenfrist beträgt 3 Euro zuzüglich der bisher<br />
angefallenen Tarif- und Mahnsummen, die der dritten schriftlichen Mahnung nach dritter<br />
fruchtlos verstrichener Zweiwochenfrist beträgt 4,50 Euro zuzüglich der bisher angefallenen<br />
Tarif- und Mahnsummen. Bei der Jahreskarte wird die überzogene Zeit normal verrechnet.<br />
Solange der Aufforderung zur Rückgabe nicht entsprochen wird bzw. offene Gebühren nicht<br />
entrichtet werden, ist der Benutzer von der Entlehnung weiterer Medien ausgeschlossen. Wird<br />
das entliehene Medium nach der dritten schriftlichen Mahnung nicht zurückgestellt, kann die<br />
Bibliothek bzw. die Gemeinde <strong>Puchenau</strong> in deren Namen nach angemessener Frist neben<br />
Fälligstellung der angelaufenen Gebühren eine Ersatzbeschaffung auf Kosten des Entlehners<br />
durchführen oder Wertersatz verlangen sowie den Rechtsweg zur Einforderung der Ausstände<br />
beschreiten.<br />
§ 6 Öffentlicher Internetzugang<br />
Der Internetzugang der Bibliothek ist öffentlich zugänglich. Allfällige Benützungsentgelte sind<br />
vom Büchereipersonal zu erfragen und an dieses zu entrichten. Benützungszeiten und<br />
Benützungsdauer können vom Büchereipersonal beschränkt und reglementiert werden.<br />
§ 7 Kontakt und Öffnungszeiten der Gemeindebibliothek<br />
Öffentliche Bibliothek <strong>Puchenau</strong><br />
Wilheringer Straße 2<br />
4048 <strong>Puchenau</strong><br />
Tel. (0732) 221055 - 412<br />
Email: bibliothek@puchenau.ooe.gv.at<br />
Homepage: www.bibliothek-puchenau.web-opac.at<br />
Öffnungszeiten: Es gelten die in der Bibliothek kundgemachten Öffnungszeiten<br />
Nachdem keine wesentlichen Wortmeldungen erfolgen, lässt der Vorsitzende über den Antrag<br />
offen durch Handerheben abstimmen.<br />
Beschluss: einstimmig angenommen
11. Gutachten des Landesrechnungshofes; Beratung und Beschlussfassung über<br />
Verkauf des Mietwohnhauses Steinparzerstraße 18<br />
Vorsitzender: 1. Vzbgm. Achleitner<br />
Berichterstatter und Antragsteller: Bgm. Haderer<br />
Der Landesrechnungshof hat in seinem Gutachten empfohlen, das Mietwohnhaus<br />
Steinparzerstraße 18, <strong>Puchenau</strong>, zu veräußern. Dies deswegen, weil es bereits derzeit jährlich<br />
Fehlbeträge gibt, die sich aufgrund von zu erwartenden Instandhaltungsausgaben und<br />
steigenden Annuitäten noch erhöhen werden.<br />
Die Gemeindevorstand hat sich in seiner Sitzung am 11.Juni 2003 bereits mit dem Verkauf<br />
dieser Liegeschaft beschäftigt. Damals wurde beschlossen, dieses Thema nicht mehr weiter zu<br />
verfolgen.<br />
Am 23.November 2009 wurde mit der Neuen Heimat, Gemeinnützige Wohnungs- und<br />
SiedlungsgesmbH, Linz, neuerlich ein Gespräch über einen Verkauf des Hauses geführt.<br />
Nach Aussage des Herrn Prok. Mag. R. Oberleitner, Neue Heimat, ist beim Ankauf einer<br />
Liegenschaft eine sogenannte „Ertragswertberechnung“ anzustellen. Nach dieser ergibt sich ein<br />
Verkehrswert von € 237.649,42. Von diesem Betrag sind die aushaftenden Darlehen in Höhe<br />
von € 530.500,-- (Stand Ende 2008) abzuziehen. Die bedeutet, dass die Gemeinde bei einem<br />
Verkauf rund € 293.000,-- aufzahlen müsste.<br />
Die zweite Variante wäre der Verkauf an die jeweiligen Mieter. Dazu hat die Neue Heimat eine<br />
„Liegenschaftsbewertung/Sachwert“ vorgenommen. Nach dieser Berechnung hat das Gebäude<br />
einen Wert von € 598.008,80. Zieht man die aushaftenden Darlehen ab, so würde die Gemeinde<br />
einen Verkaufserlös von rund € 68.000,-- erzielen. Bei dieser Berechnung wird von einem m2<br />
Preis von rund € 1.095,-- ausgegangen. Dieser Wert ist für <strong>Puchenau</strong>er Verhältnisse wohl etwas<br />
zu niedrig angesetzt.<br />
Eine wesentliche Voraussetzung für den Verkauf an die Mieter ist, dass alle 9 Mieter einem Kauf<br />
zustimmen, weil ansonsten ein sogenanntes „Mischobjekt“ entsteht, welches extrem schwierig<br />
zu verwalten ist.<br />
Angemerkt wird, dass im Sinne des § 67 der OÖ: GemO für einen allfälligen Verkauf eine 2/3<br />
Mehrheit (21 Stimmen) erforderlich ist.<br />
„Gemäß § 43 der OÖ. GemO 1990 stelle ich aufgrund der Vorberatungen im<br />
Gemeindevorstand vom 10.3.2010 den Antrag, der Gemeinderat wolle einem Verkauf des<br />
Mietwohnhauses aufgrund des zu erwartenden sehr niedrigen Verkaufserlöses nicht<br />
zustimmen.“<br />
Nachdem keine wesentlichen Wortmeldungen erfolgen, lässt der Vorsitzende über den Antrag<br />
offen durch Handerheben abstimmen.<br />
Beschluss: einstimmig angenommen
12. Überarbeitung der Abfallordnung; Anpassung von Textpassagen an das<br />
Oö. AWG 2009 - Beratung und Beschlussfassung<br />
Vorsitzender: Bgm. Haderer<br />
Berichterstatter und Antragsteller: GV Dr. Kastner<br />
Aufgrund der Erlassung des neuen Abfallwirtschaftsgesetzes (AWG 2009) sind folgende<br />
Anpassungen textlicher Natur an der bestehenden Abfallordnung vom 17.11.1998 notwendig:<br />
1) Anpassung der gesetzlichen Grundlagen auf:<br />
„§ 6 Oö. Abfallwirtschaftsgesetz 2009 (Oö. AWG 2009)“<br />
2) Einfügen der Begriffsbestimmungen:<br />
1. Biogene Abfälle sind Stoffe, die aufgrund ihres hohen organischen, biologisch<br />
abbaubaren Anteils für die aerobe und anaerobe Verwertung besonders geeignet sind<br />
und zwar Grünabfälle (lit. a) und Biotonnenabfälle (lit. b).<br />
Grünabfälle: natürliche organische Abfälle aus dem Garten und Grünflächenbe-reich,<br />
wie insbesondere Grasschnitt, Strauchschnitt, Baumschnitt, Christbäume, Laub, Blumen<br />
und Fallobst;<br />
Biotonnenabfälle:<br />
• feste pflanzliche Abfälle, wie insbesondere solche aus der Zubereitung von<br />
Nahrungsmitteln;<br />
• andere organische Abfälle aus der Zubereitung und dem Verzehr von<br />
Nahrungsmitteln (Speisereste), sofern sie einer dafür geeigneten aeroben oder<br />
anaeroben Behandlungsanlage zugeführt werden können;<br />
• Papier, sofern es sich um unbeschichtetes Papier handelt, welches mit Nahrungsmitteln<br />
in Berührung steht oder zur Sammlung und Verwertung von<br />
biogenen Abfällen geeignet ist.<br />
2. Ordnungsgemäße Eigenkompostierung: Eine Eigenkompostierung gilt dann als<br />
ordnungsgemäß, wenn dabei die Ziele und Grundsätze des Oö.<br />
Abfallwirtschaftsgesetzes 2009 eingehalten werden, insbesondere keine schädlichen<br />
Einwirkungen auf Böden und Gewässer bewirkt werden, keine unzumutbaren<br />
Belästigungen für Nachbarn oder Nachbarinnen entstehen und ausschließlich eigene<br />
biogene Abfälle pflanzlicher Herkunft eingesetzt werden.<br />
3) Einfügen der Pflichten der Abfallbesitzer:<br />
1. Biotonnenabfälle sind im Abholbereich für die Sammlung bereitzustellen.<br />
Die Verpflichtung entfällt, wenn die Biotonnenabfälle einer ordnungsgemäßen<br />
Eigenkompostierung zugeführt werden.<br />
2. Grünabfälle sind von demjenigen, bei dem sie anfallen zur Sammelstelle zu bringen, bei<br />
der zwei mal jährlich durchgeführten Abholung zur Sammlung bereitzustellen..<br />
Die Verpflichtung entfällt, wenn die Grünabfälle einer ordnungsgemäßen<br />
Eigenkompostierung zugeführt werden.<br />
4) Anpassung der Müllbehälter für Restmüll und Biotonne an die derzeit verwendeten<br />
Kunststoffbehälter und –container samt den dazu passenden EN Nummern.
„Gemäß § 43 Oö. GemO. 1990 sowie aufgrund der Vorberatungen im Ausschuss für<br />
Umwelt und Abfallwirtschaft vom 23.02.2010 stelle ich den Antrag, der Gemeinderat wolle<br />
nachstehende Abfallordnung beschließen:“
Verordnung<br />
des Gemeinderates der Gemeinde <strong>Puchenau</strong> vom ,mit der eine<br />
Abfallordnung<br />
für das Gebiet der Gemeinde <strong>Puchenau</strong> erlassen wird.<br />
Aufgrund des § 6 Oö. Abfallwirtschaftsgesetz 2009 (Oö. AWG 2009), LGBl. Nr. 71/2009, wird<br />
verordnet:<br />
§ 1<br />
Öffentliche Abfallabfuhr<br />
(1) Die Gemeinde <strong>Puchenau</strong> betreibt für die regelmäßige Erfassung der im Gemeindegebiet<br />
anfallenden Hausabfälle, sperrigen Abfälle, biogenen Abfällen und haushaltsähnlichen<br />
Gewerbeabfällen eine öffentliche Abfallabfuhr.<br />
(2) Die Gemeinde kann sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß Abs. (1) Dritter bedienen<br />
und mit diesen einen privatrechtlichen Vertrag über die Sammlung (Erfassung)<br />
abschließen.<br />
§ 2<br />
Begriffsbestimmungen<br />
(1) Hausabfälle sind alle festen Siedlungsabfälle, die in Haushalten üblicherweise anfallen,<br />
sofern sie nicht als Altstoffe oder biogene Abfälle einer getrennten Sammlung zuzuführen<br />
oder als sperrige Abfälle anzusehen sind.<br />
(2) Sperrige Abfälle sind feste Siedlungsabfälle, die in Haushalten üblicherweise anfallen,<br />
aber wegen ihrer Größe oder Form nicht in den für Hausabfälle bestimmten<br />
Abfallbehältern gelagert werden können.<br />
(3) Biogene Abfälle sind Stoffe, die aufgrund ihres hohen organischen, biologisch<br />
abbaubaren Anteils für die aerobe und anaerobe Verwertung besonders geeignet sind<br />
und zwar Grünabfälle (lit. a) und Biotonnenabfälle (lit. b).<br />
a) Grünabfälle:<br />
natürliche organische Abfälle aus dem Garten und Grünflächenbereich, wie<br />
insbesondere Grasschnitt, Strauchschnitt, Baumschnitt, Christbäume, Laub,<br />
Blumen und Fallobst;<br />
Biotonnenabfälle:<br />
feste pflanzliche Abfälle, wie insbesondere solche aus der Zubereitung von<br />
Nahrungsmitteln;<br />
andere organische Abfälle aus der Zubereitung und dem Verzehr von<br />
Nahrungsmitteln (Speisereste), sofern sie einer dafür geeigneten aeroben<br />
oder anaeroben Behandlungsanlage zugeführt werden können;<br />
• Papier, sofern es<br />
sich um unbeschichtetes Papier handelt, welches mit Nahrungsmitteln in<br />
Berührung steht oder zur Sammlung und Verwertung von biogenen Abfällen<br />
geeignet ist.<br />
(4) Haushaltsähnliche Gewerbeabfälle sind feste Abfälle aus Gewerbe, Land- und<br />
Forstwirtschaft sowie aus vergleichbaren Einrichtungen im öffentlichen Bereich, die in<br />
ihrer Zusammensetzung und Beschaffenheit Hausabfällen ähnlich sind.<br />
(5) Ordnungsgemäße Eigenkompostierung: Eine Eigenkompostierung gilt dann als<br />
ordnungsgemäß, wenn dabei die Ziele und Grundsätze des Oö.<br />
Abfallwirtschaftsgesetzes 2009 eingehalten werden, insbesondere keine schädlichen
Sitzungsprotokoll für die Sitzung: Gemeinderat am 24.03.2010 30<br />
Einwirkungen auf Böden und Gewässer bewirkt werden, keine unzumutbaren<br />
Belästigungen für Nachbarn oder Nachbarinnen entstehen und ausschließlich eigene<br />
biogene Abfälle pflanzlicher Herkunft eingesetzt werden.<br />
§ 3<br />
Abholbereich<br />
(1) Der Abholbereich für die Erfassung der Hausabfälle und sperrigen Abfälle umfasst das<br />
gesamte Gemeindegebiet der Gemeinde <strong>Puchenau</strong>.<br />
(2) Der Abholbereich für die Erfassung biogener Abfälle umfasst das gesamte<br />
Gemeindegebiet der Gemeinde <strong>Puchenau</strong> mit Ausnahme der Anschlusspflichtigen, die<br />
sich schriftlich zur ordnungsgemäßen Eigenkompostierung verpflichten.<br />
(3) Der Abholbereich für die Erfassung der haushaltsähnlichen Gewerbeabfälle umfasst das<br />
gesamte Gemeindegebiet, wenn nicht zum Zeitpunkt der Erlassung dieser Verordnung<br />
ein gültiger privatrechtlicher Vertrag mit einem Entsorgungsunternehmen besteht.<br />
§ 4<br />
Pflichten der Abfallbesitzer<br />
(1) Hausabfälle sind von demjenigen, bei dem sie anfallen, zur Sammlung bereitzustellen.<br />
(2) Sperrige Abfälle sind von demjenigen, bei dem sie anfallen, zum Altstoffsammelzentrum<br />
zu bringen, bei der jährlichen Abholung zur Sammlung bereitzustellen.<br />
(3) Haushaltsähnliche Gewerbeabfälle sind von demjenigen, bei dem sie anfallen für die<br />
Sammlung bereitzustellen.<br />
(4) Biotonnenabfälle sind im Abholbereich für die Sammlung bereitzustellen.<br />
Die Verpflichtung entfällt, wenn die Biotonnenabfälle einer ordnungsgemäßen<br />
Eigenkompostierung zugeführt werden.<br />
(5) Grünabfälle sind von demjenigen, bei dem sie anfallen zur Sammelstelle zu bringen, bei<br />
der zwei mal jährlich durchgeführten Abholung zur Sammlung bereitzustellen..<br />
Die Verpflichtung entfällt, wenn die Grünabfälle einer ordnungsgemäßen<br />
Eigenkompostierung zugeführt werden.<br />
§ 5<br />
Abfallbehälter<br />
(1) Für die Lagerung der Hausabfälle und haushaltsähnlichen Gewerbeabfälle sind<br />
ausreichend große, flüssigkeitsdichte, schließbare und widerstandsfähige Abfallbehälter<br />
zu verwenden.<br />
a) 120 Liter<br />
Abfallbehälter aus Kunststoff (EN 840-1)<br />
b) 240 Liter<br />
Abfallbehälter aus Kunststoff (EN 840-1)<br />
c) 770 Liter<br />
Abfallcontainer aus Kunststoff (EN 840-3)<br />
d) 1100 Liter<br />
Abfallcontainer aus Kunststoff (EN 840-3)<br />
Lediglich in Ausnahmefällen dürfen daneben auch noch geeignete Abfallsäcke mit 60<br />
Liter verwendet werden (EN 13592)<br />
(2) Für die Lagerung der biogenen Abfälle sind<br />
a) 120 Liter<br />
Abfallbehälter aus Kunststoff (EN 840-1)
Sitzungsprotokoll für die Sitzung: Gemeinderat am 24.03.2010 31<br />
b) 240 Liter<br />
Abfallbehälter aus Kunststoff (EN 840-1)<br />
zu verwenden.<br />
Für die Einbringung der biogenen Abfälle in die Abfallbehälter sind 8-15 Liter<br />
Bioabfallsäcke aus Maisstärke oder Papier (EN 13592) zu verwenden.<br />
(3) Die Abfallbehälter für Hausabfälle und haushaltsähnliche Gewerbeabfälle werden vom<br />
vertraglich gebundenen Dritten leihweise zur Verfügung gestellt und verbleiben in dessen<br />
Eigentum. Auf die Haftungsbestimmungen des ABGB wird verwiesen. Die Abfallsäcke<br />
werden von der Gemeinden gegen Kostenersatz zur Verfügung gestellt. Die<br />
Abfallbehälter für biogene Abfälle und Bioabfallsäcke werden von der Gemeinde<br />
<strong>Puchenau</strong> beschafft und zur Verfügung gestellt.<br />
(4) Abfälle dürfen nicht in Abfallbehälter eingestampft werden.Abfallbehälter dürfen nicht<br />
beschädigt oder ohne zwingenden Grund ausgeleert oder umgeleert werden.<br />
§ 6<br />
Anzahl der Abfallbehälter<br />
Die Anzahl der für ein Grundstück zu verwendenden Abfallbehälter richtet sich nach dem<br />
Bedarf und zwar insbesondere nach der Anzahl der die Abfallbehälter benützenden<br />
Hausbewohner oder Haushalte, der Art und Größe der Anstalten, Betriebe oder sonstigen<br />
Arbeitsstellen, der Größe der Abfallbehälter und der Länge der Abfuhrintervalle.<br />
Im Zweifelsfall ist die Anzahl von Amts wegen oder auf Antrag des Grundeigentümers vom<br />
Bürgermeister mit Bescheid festzusetzen.<br />
Zur Berechnung der Behältergröße wird ein Abfallvolumen von 5 Liter pro Person und<br />
Woche herangezogen.<br />
(1) Hausabfälle bzw. haushaltsähnliche Gewerbeabfälle:<br />
a) Für 1 Haushalt:<br />
1 Abfallbehälter (120l oder 240l);<br />
in Bereichen, wo 1100 l Abfallcontainer gemäß § 5 Abs. (1) Ziff d) aufgestellt sind,<br />
1 Stk. Abfallbehälter (1100 l) für max. 18 Haushalte.<br />
b) Für Gaststätten:<br />
je 20 Sitzplätze; 1 Abfallbehälter (120 l)<br />
c) Für Industrie und<br />
Gewerbebetriebe, Büros und Geschäfte bis 15 Mitarbeiter:<br />
1 Abfallbehälter 120 l<br />
In Ausnahmefällen können zusätzlich 60 Liter Abfallsäcke gegen Entgelt beim<br />
Gemeindeamt behoben werden.<br />
(2) Biogene<br />
Abfälle:<br />
a) 120 l<br />
Abfallbehälter (Biotonne) für maximal 8 Haushalte bzw. für Gaststätten mit je 20<br />
Sitzplätzen oder Industrie- und Gewerbebetriebe, Büros und Geschäfte bis 15<br />
Mitarbeiter bei den geschlossen verbauten Grundstücken, wo die rechtswirksamen<br />
Bebauungspläne der Gartenstadt I, Gartenstadt II, Gartenstadt Bebauungsplan Nr.<br />
5 (Ost) und Reinprechtensiedlung Nr. 7 Gültigkeit haben, sowie im restlichen<br />
Gemeindegebiet, wo Sammelstellen für Abfallbehälter (Biotonnen) eingerichtet<br />
werden.<br />
b) 240 l<br />
Abfallbehälter (Biotonne) für maximal 18 Haushalte; bei den geschlossen
Sitzungsprotokoll für die Sitzung: Gemeinderat am 24.03.2010 32<br />
verbauten Grundstücken, wo die rechtswirksamen Bebauungspläne der<br />
Gartenstadt I, Gartenstadt II, Gartenstadt Bebauungsplan Nr. 5 (Ost) und<br />
Reinprechtensiedlung Nr. 7 Gültigkeit haben, sowie im restlichen Gemeindegebiet,<br />
wo Sammelstellen für Abfallbehälter (Biotonnen) eingerichtet werden.<br />
c) 120 l<br />
Abfallbehälter für maximal 3 Haushalte bzw. für Gaststätten mit je 20 Sitzplätzen<br />
oder Industrie- und Gewerbebetriebe, Büros und Geschäfte bis 15 Mitarbeiter im<br />
offen bebauten Gemeindegebiet, wo keine Sammelstellen eingerichtet werden.<br />
§ 7<br />
Abfuhrtermine<br />
(1) Die Sammlung und Abfuhr der Hausabfälle sowie der haushaltsähnlichen<br />
Gewerbeabfälle gemäß § 3 Abs. (1) und (3) durch den beauftragten Dritten erfolgt für<br />
Abfallbehälter nach § 5 Abs. (1) Ziff. a) und b) 14-tägig oder vierwöchentlich und<br />
Abfallcontainer nach § 5 Abs. (1) Ziff. c) und d) wöchentlich.<br />
(2) Die Sammlung und Abfuhr der sperrigen Abfälle durch die Gemeinde bzw. durch einen<br />
beauftragten Sammler erfolgt einmal jährlich. Darüber hinaus können sperrige Abfälle<br />
von jedermann zu den Öffnungszeiten im Altstoffsammelzentrum (Übernahmestelle)<br />
abgegeben werden.<br />
(3) Die Sammlung und Abfuhr von Biotonnenabfällen durch den beauftragten Dritten erfolgt<br />
für Abfallbehälter nach § 5 Abs. (2) Ziff. a) und b) bei den geschlossen verbauten<br />
Grundstücken, wo die rechtswirksamen Bebauungspläne Gartenstadt I, Gartenstadt II,<br />
Gartenstadt Bebauungsplan Nr. 5 (Ost) und Reinprechtengründe Nr. 7 Gültigkeit haben,<br />
einmal pro Woche. Für Abfallbehälter nach § 5 Abs. (2) Ziff. c) erfolgt die Sammlung in<br />
der Zeit von November bis April des Folgejahres 14-tägig, von Mai bis Oktober einmal<br />
pro Woche.<br />
(4) Die Abfuhr von Grünabfällen von Liegenschaften bzw. Grundstücken erfolgt mindestens<br />
zweimal jährlich. Darüberhinaus können Grünabfälle bei der Sammelstelle unweit des<br />
Altstoffsammelzentrums von jedermann jederzeit abgelagert werden.<br />
(5) Die Tage der Sammlung der Hausabfälle, haushaltsähnlichen Gewerbeabfällen,<br />
sperrigen Abfälle und biogenen Abfälle sind vom Bürgermeister rechtzeitig durch<br />
Anschlag an der Gemeindetafel und Veröffentlichung in den <strong>Puchenau</strong>er<br />
Gemeindenachrichten bekanntzugeben.<br />
§ 8<br />
Behandlungsanlagen für biogene Abfälle<br />
Die Gemeinde <strong>Puchenau</strong> bedient sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben vertraglich gebundenen<br />
Dritten, der Landwirte Alois Ganser und Georg Schwarz, die in <strong>Puchenau</strong> mit den Standorten<br />
Operpuchenauerstraße 10 und Großambergstraße 71, Kompostierungsanlagen zur<br />
Verwertung der im Gemeindegebiet anfallenden biogenen Abfälle betreiben.<br />
§ 9<br />
Anzeigepflicht<br />
Vermehrt oder verringert sich die Menge des durchschnittlich von einem Grundstück<br />
abzuführenden Abfalls wesentlich, so hat dies der Eigentümer ohne unnötigen Aufschub der<br />
Gemeinde anzuzeigen.<br />
§ 10<br />
Bauwerke auf fremden Grund
Sitzungsprotokoll für die Sitzung: Gemeinderat am 24.03.2010 33<br />
Bei Bauwerken auf fremden Grund (Superädifikate, Bauwerke als Zugehör eines<br />
Baurechtes) sind die für den Grundeigentümer geltenden Bestimmungen dieser Verordnung<br />
sinngemäß auf den Eigentümer des Bauwerkes anzuwenden.<br />
§ 11<br />
Gebühren und Beiträge<br />
Die Berechnung der Abfallgebühr und des Abfallbehandlungsbeitrages ist nach den<br />
Bestimmungen des § 18 Oö. AWG 2009 vorzunehmen. Dazu erlässt der Gemeinderat eine<br />
gesonderte Abfallgebührenordnung.<br />
§ 12<br />
Inkrafttreten<br />
Die Rechtswirksamkeit dieser Abfallgebührenordnung beginnt mit dem auf den Ablauf der<br />
Kundmachungsfrist folgenden Tag; gleichzeitig tritt die Abfallordnung vom 17.11.1998 außer<br />
Kraft.<br />
Der Bürgermeister:<br />
Wolfgang Haderer<br />
Nachdem keine Wortmeldungen erfolgen, lässt der Vorsitzende über den Antrag offen durch<br />
Handerheben abstimmen.<br />
Beschluss: einstimmig angenommen<br />
13. Überarbeitung der Abfallgebührenordnung; Anpassung von<br />
Textpassagen an das Oö. AWG 2009 - Beratung und Beschlussfassung<br />
Vorsitzender: Bgm. Haderer<br />
Berichterstatter und Antragsteller: GV Dr. Kastner<br />
Aufgrund der Erlassung des neuen Abfallwirtschaftsgesetzes (AWG 2009) sind folgende<br />
Anpassungen textlicher Natur an der bestehenden Abfallgebührenordnung vom 03.12.2003<br />
notwendig:<br />
5) Anpassung der gesetzlichen Grundlagen auf:<br />
„§ 15 Abs. 3 Z. 4 des Finanzausgleichsgesetzes 2008, BGBl. I Nr. 107/2007 idgF. und<br />
des § 18 des Oö. Abfallwirtschaftsgesetzes 2009, LGBl. Nr. 71/2009 idgF.,“<br />
6) Anpassung der Müllbehälter für Restmüll und Biotonne an die derzeit verwendeten<br />
Kunststoffbehälter und –container samt den dazu passenden EN Nummern.<br />
„Gemäß § 43 Oö. GemO. 1990 sowie aufgrund der Beratungen im Ausschuss für<br />
Umwelt und Abfallwirtschaft vom 23.02.2010 stelle ich den Antrag, der Gemeinderat<br />
wolle nachstehende Abfallgebührenordnung beschließen:“
Sitzungsprotokoll für die Sitzung: Gemeinderat am 24.03.2010 34<br />
Verordnung<br />
des Gemeinderates der Gemeinde <strong>Puchenau</strong> vom , mit der eine<br />
Abfallgebührenordnung<br />
für das Gebiet der Gemeinde <strong>Puchenau</strong> erlassen wird.<br />
Aufgrund des § 15 Abs. 3 Z. 4 des Finanzausgleichsgesetzes 2008, BGBl. I Nr. 107/2007<br />
idgF. und des § 18 des Oö. Abfallwirtschaftsgesetzes 2009, LGBl. Nr. 71/2009 idgF., wird<br />
verordnet:<br />
§ 13<br />
Gegenstand der Gebühr<br />
Für die Sammlung und Behandlung von Siedlungsabfällen ist eine Abfallgebühr zu<br />
entrichten.<br />
(3) Die Abfallgebühr beträgt<br />
§ 14<br />
Höhe der Gebühren<br />
(exkl. 10% Umsatzsteuer)<br />
a) je abgeführter<br />
Abfalltonne bis zu 120l Inhalt € 3,70<br />
b) je abgeführter<br />
Abfalltonne mit 240l Inhalt € 7,20<br />
c) je abgeführtem<br />
Container mit 770l Inhalt € 23,30<br />
d) je abgeführtem<br />
Containermit 1100l Inhalt € 32,90<br />
e) je abgeführtem<br />
gekennzeichneten Abfallsack mit 60l Inhalt € 3,70<br />
(4) Zusätzlich zu den in Abs. (1) festgesetzten Gebühren ist eine jährliche Grundgebühr zu entrichten;<br />
diese beträgt:<br />
a) je Haushalt € 71,00<br />
b) je landwirtschaftlichem Betrieb<br />
€ 60,80<br />
c) je Betriebsstätte bis 15<br />
Mitarbeiter € 50,50<br />
d) je Betriebsstätte bis 30<br />
Mitarbeiter € 60,80<br />
e) je Betriebsstätte bis 50<br />
Mitarbeiter € 71,00<br />
f) je Betriebsstätte über 50<br />
Mitarbeiter € 90,65<br />
g) für Vereine, die über eigene<br />
Gebäude verfügen € 50,50<br />
Die festgesetzte Grundgebühr umfasst die Kosten für Sammlung und Abfuhr von sperrigen<br />
Abfällen, die Sammlung und Verwertung von Gras-, Grün und Strauchschnitt, Kosten für die Altund<br />
Problemstoffsammlung, sowie den Betrieb des Altstoffsammelzentrums und den<br />
Verwaltungskostenanteil.
Sitzungsprotokoll für die Sitzung: Gemeinderat am 24.03.2010 35<br />
(5) Entsorgung biogener Abfälle (Biotonne) je abgeführter Abfalltonne<br />
a) für in geschlossen verbauten Gebieten, für deren<br />
Bereiche die Bebauungspläne Nr. 8 (Gartenstadt II), Nr. 5 (Gartenstadt I und Ost) und Nr.<br />
7 (Kürnbergblick/Parkweg) Geltung haben:<br />
mit 120l Inhalt € 7,95<br />
mit 240l Inhalt € 16,00<br />
b) für das übrige Gemeindegebiet:<br />
mit 120l Inhalt € 1,85<br />
§ 15<br />
Gebührenschuldner<br />
Gebührenschuldner ist der Grundstückseigentümer, im Falle des Bestehens von Baurechten oder<br />
Nutzungsrechten ist der Bauberechtigte bzw. der Nutznießer zur Entrichtung der Gebühren<br />
verpflichtet.<br />
§ 16<br />
Beginn der Gebührenpflicht<br />
Die Verpflichtung zur Entrichtung der Gebühr nach § 2 beginnt mit Anfang des Monats, in<br />
dem die Sammlung (Erfassung) von Abfällen von den jeweiligen Grundstücken erstmals stattfindet.<br />
§ 17<br />
Fälligkeit<br />
Die Gebühren nach § 2 sind vierteljährlich, und zwar am 15.2., 15.5., 15.8. und 15.11. eines<br />
jeden Jahres zur Zahlung fällig.<br />
§ 18<br />
Inkrafttreten<br />
Die Rechtswirksamkeit dieser Abfallgebührenordnung beginnt mit dem auf den Ablauf der<br />
Kundmachungsfrist folgenden Tag; gleichzeitig tritt die Abfallgebührenordnung vom 29.03.2006 außer<br />
Kraft.<br />
Der Bürgermeister:<br />
Wolfgang Haderer<br />
Nachdem keine Wortmeldungen erfolgen, lässt der Vorsitzende über den Antrag offen durch<br />
Handerheben abstimmen.<br />
Beschluss: einstimmig angenommen<br />
14. Änderung des regionalen Raumordnungsprogrammes Linz-Umland -<br />
Beratung und Beschlussfassung<br />
Vorsitzender: Vzbgm. Achleitner<br />
Berichterstatter und Antragsteller: Bgm. Haderer
Sitzungsprotokoll für die Sitzung: Gemeinderat am 24.03.2010 36<br />
Das Raumordnungsprogramm Linz-Umland wurde im Jahr 1999 erlassen. Diese Verordnung<br />
ist spätestens 10 Jahre nach dem Inkrafttreten zu überprüfen, ob Änderungsgründe im Sinn<br />
des Oö. Raumordnungsgesetzes vorliegen.<br />
Von den Gemeinden im Planungsgebiet sind dazu Änderungswünsche einzubringen.<br />
Aus Sicht der Gemeindeverwaltung bedürfen folgende Bereiche einer Änderung der<br />
regionalen Grünzone bzw. Überprüfung:<br />
Änderungen:<br />
1. Baulanderweiterungen gemäß dem Örtlichen Entwicklungskonzept:<br />
- Erweiterung nordwestlich Buchenhain<br />
- nördlich Kürnbergblicksiedlung<br />
- Bereich Pöstlingberg, Hackerweg<br />
- nördlich Gatteredersiedlung<br />
2. Bauparzelle südlich des Grundstückes Kainzenbergerstraße 7, (Teile der<br />
Grundstücke Nr. 264/1, 265 und 124 gemäß Flächenwidmungsplan)<br />
3. Bereich der land- und forstwirtschaftlichen Gebäude Varmuska, Im Holzgrund 37,<br />
(Grundstücke Nr. 1369, 1377/1, 1379/2, 1380/1)<br />
4. Teile der Grundstücke 421/2 und 421/5 im Bereich Haseneck (beantragte<br />
Baulanderweiterung mit Flächentausch)<br />
5. GrdStk. 1244/3 mit der Widmung „Sondergebiet des Baulandes – Heizwerk“<br />
6. Baulanderweiterung Derndorferweg, Teil des Grundstückes 509/1,<br />
7.<br />
Überprüfungen:<br />
Teilweise sind bebaute, befestigte und nicht bebaubare Flächen als „regionale Grünzone“<br />
ausgewiesen.<br />
1. Hofbereiche der land- und forstwirtschaftlichen Gebäude, diese sind teilweise von der<br />
regionalen Grünzone erfasst<br />
2. Bauplätze für bestehende Gebäude im Grünland (Sternchenbauten)<br />
3. Sportflächen<br />
4. Straßen, insbesondere Teilbereiche der B 127<br />
„Gemäß § 43 Oö. GemO 1990 stelle ich den Antrag der Gemeinderat wolle die<br />
angeführten Vorschläge zur Änderung bzw. Überprüfung des<br />
Raumordnungsprogrammes für die Region Linz-Umland, beim Amt der Oö.<br />
Landesregierung, Abt. Überörtliche Raumordnung, einbringen.“<br />
Auf die Anfrage von GR Hammer ob es Sicherheit gibt, dass unsere Wünsche auch gehört<br />
werden, wird dies vom Bürgermeister bejaht. Bei der Erstellung des ÖEK wurde auch mit<br />
dem Verwalter dieses Regionalen Grünzuges, Herrn Dr. Knötig, Kontakt aufgenommen,<br />
damit keine Bereiche ins ÖEK aufgenommen werden, die niemals aus dem<br />
Raumordnungsprogramm herausgenommen werden.<br />
Nachdem keine weiteren Wortmeldungen erfolgen, lässt der Vorsitzende über den Antrag<br />
offen durch Handerheben abstimmen.<br />
Beschluss: einstimmig angenommen<br />
15. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 5.7 "Gartenstadt I" - Beratung und<br />
Beschlussfassung über Einleitung des Änderungsverfahrens<br />
Vorsitzender: Vzbgm. Achleitner<br />
Berichterstatter und Antragsteller: Bgm. Haderer<br />
Der Teilbebauungsplan Nr. 5 „Neue Heimat“ für die Gartenstadt I stammt aus dem Jahr<br />
1965.
Sitzungsprotokoll für die Sitzung: Gemeinderat am 24.03.2010 37<br />
Im Örtlichen Entwicklungskonzept hat sich die Gemeinde die Überarbeitung des<br />
bestehenden Bebauungsplanes Nr. 5 zum Ziel gesetzt, in dem Regelungen für die Erhaltung,<br />
Verbesserung und Weiterentwicklung der Gartenstadt I geschaffen werden sollen.<br />
Mit der Grundlagenermittlung zur Erstellung der Bebauungsplanänderung wurde im Jahr<br />
2006 begonnen. Diese umfasst eine Bestandsaufnahme, Erhebung der Zubauten, mehrere<br />
Besprechungen mit Vertretern des Bundesdenkmalamtes (Mag. Kohout und Prof. Arch. Dr.<br />
Posch), Informationsabend für Bewohner der Gartenstadt I, Bewohnerbefragung und das<br />
Forschungsprojekt „Energieeffiziente Altbausanierung im verdichteten Siedlungsbau“ von<br />
Frau DI Domenig-Meisinger.<br />
Der Ausschuss für Örtliche Raumplanung und Bauwesen hat sich zuletzt in der Sitzung am<br />
27.01.2010 mit der Festlegung der Änderungen befasst und nachstehenden Vorschlag<br />
ausgearbeitet:<br />
Neuauflage Bebauungsplan Gartenstadt I<br />
(Entwurf)<br />
1. Allgemeine Zielsetzung<br />
Im Örtlichen Entwicklungskonzeptes hat sich die Gemeinde <strong>Puchenau</strong> die<br />
Überarbeitung des bestehenden Bebauungsplanes Nr. 5 zum Ziel gesetzt, in dem<br />
Regelungen für die Erhaltung, Verbesserung und Weiterentwicklung der Gartenstadt I<br />
geschaffen werden sollen.<br />
• Ensembleschutz<br />
Der Ensembleschutz umfasst das gesamte Planungsgebiet mit den<br />
Einzelgebäuden, Mauern, Gängen, Wegen und Plätzen.<br />
• Erhaltung bestehender Bauten<br />
Einerseits soll die äußere Gestalt aller Bauten, die für das charakteristische<br />
Erscheinungsbild der Gartenstadt I von Bedeutung sind, erhalten bzw.<br />
wiederhergestellt und andererseits die thermische Qualität auf aktuellem Stand<br />
gebracht werden<br />
• Zu und Umbauten<br />
Zur Sicherung und Verbesserung der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen<br />
Funktion, sowie des Umweltschutzes, soll eine schonende Anpassung an neue<br />
Bedürfnisse und Verwendungszwecke erfolgen.<br />
2. Grundlagen<br />
Haustypenplan, Bestandspläne, Studie „Effiziente Altbausanierung im verdichteten<br />
Siedlungsbau – Gartenstadt I <strong>Puchenau</strong>“, Fotos vom Originalbestand<br />
2. Bewilligungs- und Anzeigepflicht<br />
Die Bewilligung bzw. Anzeige von Bauvorhaben regeln die Bestimmungen der Oö.<br />
Bauordnung. Im Sinne dieser Bestimmungen gehören dazu auch alle Umbau- und<br />
Sanierungsmaßnahmen, die das äußere Erscheinungsbild oder die Bausubstanz<br />
betreffen.<br />
3. Bauliche Gestaltung<br />
a) Hauptgebäude: Geschoßanzahl lt. Bestand (Blöcke Gartenstadtstraße 3-<br />
geschoßig, Haustypen D und E 2-geschoßig, Haustypen F, G, H, I, K, L und M 1-
Sitzungsprotokoll für die Sitzung: Gemeinderat am 24.03.2010 38<br />
geschoßig. Unter Geschoß ist ein Vollgeschoß gemäß § 2 Oö.<br />
Bautechnikgesetz zu verstehen.<br />
b) Nebengebäude: neue Nebengebäude (Gartenhütten) dürfen im<br />
Vorgartenbereich errichtet werden und die Höhe der Gartenmauer nicht<br />
überschreiten<br />
Der Originalbestand an Nebengebäuden lt. Lageplan ist zu erhalten. Bei<br />
Sanierungen ist das ursprüngliche Erscheinungsbild wiederherzustellen<br />
(Flachdach, Bandfenster mit schwarzem Rahmen an der Gebäudeoberkante,<br />
Traufenhöhe 2,4 m (Aussenniveau, bestehendes Niveau, Bezugspunkt<br />
festlegen), Außenwände: Sichtbeton schalrau<br />
c) Keller: Errichtung ist zulässig<br />
d) Zubauten:<br />
Haustyp D: Die Errichtung eines Wintergartens unter der Auskragung ist<br />
zulässig, Zubau zwischen Schuppen und Hauptgebäude ist zulässig (Breite lt.<br />
Baufluchtlinie = westlich des Schuppeneinganges) Höhe: Traufenhöhe 2,5 m<br />
Innenniveau (bestehendes Niveau, Bezugspunkt!)<br />
Haustyp E: Die Errichtung eines Wintergartens unter der Auskragung ist<br />
zulässig, Zubau nordseitig mit einer Traufenhöhe von 2,5 m Innenniveau<br />
(bestehendes Niveau, Bezugspunkt!) ist zulässig; Ausmaß lt. Baufluchtlinie =<br />
max. 2,5 m der Gartentiefe<br />
Haustyp F: Zubauten zwischen Schuppen und Hauptgebäude in Schuppenhöhe<br />
(Traufenhöhe: 2,5 m Innenniveau – bestehendes Niveau) zulässig, Breite: lt.<br />
Baufluchtlinie = westlich des Schuppeneinganges)<br />
Wintergarten südseitig ist zulässig Höhe: max. 2,5 m ab bestehendes Niveau<br />
Haustyp G: Umbau des Schuppen ist zulässig Traufenhöhe: 2, 5 m ab<br />
Innenniveau (bestehendes Niveau, Bezugspunkt festlegen) die Errichtung eines<br />
Wintergartens im Anschluss an den Schuppen ist zulässig, Höhe wie Schuppen<br />
Haustyp H: Zubau an der vom Nachbarn abgewandten Seite ist zulässig,<br />
Traufenhöhe 2,5 m ab Innenniveau (bestehendes Niveau, Bezugspunkt),<br />
Ausnahme: bei den Häusern Roland-Rainer-Laube 8 und 9 ist ein 1-geschoßiger<br />
Zubau in Höhe des Gebäudebestandes möglich, Breite 4 m<br />
Haustyp I und K: Zubauten 1-geschoßig in Höhe des Gebäudebestandes<br />
zulässig, nur bei jenen Gebäuden, wo Nachbarn nicht betroffen sind<br />
Haustyp L: Wintergarten südseitig zulässig, Höhe 2,5 m Innenniveau<br />
(bestehendes Gelände, Bezugspunkt), Bebauungstiefe: max. 2,5 m<br />
Haustyp M: Wintergarten laut Typ L<br />
Bei allen Haustypen gilt: Die Betongartenmauern müssen im Falle von<br />
Zubauten erhalten werden.<br />
e) Sanierung:<br />
Fenstertausch gemäß Festlegungen Punkt h)<br />
Wärmedämmung: 16 cm inkl. Putz zu den Aussengängen (gilt nicht zu den<br />
Plätzen, Bsp: Haustyp G neben Platz Amselgang oder Haustyp L neben Platz<br />
Förgenlaube)<br />
Haustyp D und E: nord- und südseitig 22 cm inkl. Putz<br />
Fassade: gemäß Festlegungen im Punkt f)<br />
Dach: bei Dämmung max. Erhöhung der Attika 10 cm<br />
f) Fassade: Putz, Farbton weiß, , RAL 9010, Korngröße 1 mm, im Sturz- und<br />
Attikabereich: Sichtbeton oder Fassadenplatten (Eternit Platte Auria C 6302<br />
oder Gleichwertiges)<br />
Sockel: Sichtbeton oder Putzsockel grau lt. Bestand<br />
Haustyp D und E: Unterkante OG Sichtbeton oder Putzstreifen grau, Höhe 20<br />
cm<br />
g) Dächer: Flachdächer
Sitzungsprotokoll für die Sitzung: Gemeinderat am 24.03.2010 39<br />
h) Fenster:<br />
Fenstergrößen, Teilungen lt. Bestand<br />
Nordseitig sind Fenster bündig einzubauen, Farbe: weiß<br />
i) Türen:<br />
Gartentüren: schwarz oder dunkelbraun matt, max. Höhe: Höhe der<br />
Gartenmauer<br />
Die Errichtung von Gartentüren zur Schaffung einer Verbindung zum<br />
öffentlichen Gut ist zulässig, ein ev. erforderlicher Geländeausgleich hat auf<br />
eigenem Grund zu erfolgen<br />
Hauseingangstüren: Rahmen weiß, Türblatt schwarz, Seitenfenster lt. Bestand<br />
Terrassentüren bzw. südseitige Türen: Rahmen und Türblatt weiß<br />
j) Einfriedungen:<br />
Höhe bei Haustyp D, E, L, M und F: im Bereich der Schuppen 1,8 m, in allen<br />
anderen Bereichen 2 m<br />
Ausführung: Sichtbetongartenmauern (zu den Aussengängen)<br />
k) Vordächer: Neigung von 2°, Ausmaß von max. 1 x 1,20 m in Klarglas ohne<br />
Profile<br />
l) Wintergärten:<br />
Dachneigung1,5°, Höhe 2,5 m ab bestehendem Innenniveau (Bezugspunkt.<br />
Bestehendes Niveau)<br />
m) Sonnenkollektoren und SAT-Anlagen: ausschließlich auf den Dächern der<br />
Hauptgebäude zulässig, Kollektoren sind liegend (Unterkante Längsseite der<br />
rechteckigen Platte max. bis Höhe Attikaoberkante) anzubringen, Bereiche bzw.<br />
Abstände von den Hauskanten der jeweiligen Haustypen sind sowohl für<br />
Sonnenkollektoren als auch Fotovoltaikanlagen festzulegen.<br />
n) Beschriftung der Gänge und Hausnummerntafel: lt. Bestand<br />
Diese Vorgaben wurden dem Architekturbüro Team M, das mit der Erstellung des<br />
Bebauungsplanes beauftragt ist, zur Umsetzung in einen Planentwurf übermittelt.<br />
„Gemäß § 43 Oö. GemO 1990 stelle ich den Antrag, der Gemeinderat wolle unter<br />
Zugrundelegung der vom Ausschuss für Örtliche Raumplanung und Bauwesen in der<br />
Sitzung am 27.01.2010 festgelegten Änderungen, die Einleitung des Verfahrens zur<br />
Änderung des Bebauungsplanes Nr. 5.7 „Gartenstadt I“ beschließen.“<br />
Nachdem keine Wortmeldungen erfolgen, lässt der Vorsitzende über den Antrag offen durch<br />
Handerheben abstimmen.<br />
Beschluss: einstimmig angenommen<br />
16. Aufhebung der Verordnung über die Auflassung eines Teiles der<br />
öffentlichen Straße "Rehgraben" - Beratung und Beschlussfassung<br />
Vorsitzender: Bgm. Haderer<br />
Berichterstatter und Antragsteller: GV Mag. Tischler<br />
Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 01.07.2009 die Verordnung über die Auflassung<br />
eines Teiles der öffentlichen Gemeindestraße „Rehgraben“ beschlossen. Der aufgelassene<br />
Straßenteil wäre in das Eigentum von Frau Mag. Weimer-Paireder übergegangen. In der<br />
Verordnung wurde auch festgelegt, dass diese nur vorbehaltlich der Zustimmung der Frau<br />
Mag. Weimer-Paireder zum Dienstbarkeitsvertrag, welcher ebenfalls in dieser<br />
Gemeinderatssitzung beschlossen wurde, gilt.
Sitzungsprotokoll für die Sitzung: Gemeinderat am 24.03.2010 40<br />
Frau Mag. Weimer Paireder hat zwischenzeitig vorgeschlagen, der Allgemeinheit ein<br />
Gehrecht, ausgehend von der neu errichteten Umkehr über ihr nördlich an die Straße<br />
angrenzendes Grundstück einzuräumen. In der Sitzung des Ausschusses für Tiefbau und<br />
Verkehr am 10.12.2009 haben die Ausschussmitglieder der geänderten Wegführung für ein<br />
allgemeines Gehrecht zugestimmt, sofern Frau Mag. Weimer die Kosten dafür übernimmt.<br />
Zur geänderten Wegführung wird vorgeschlagen mit Frau Mag. Weimer-Paireder über die<br />
Errichtung des Weges eine schriftliche Vereinbarung zu treffen und auf Grundlage dieser<br />
Vereinbarung eine Verordnung über die Auflassung der öffentlichen Straße samt<br />
Gestattungsvertrag erst nach Fertigstellung zu beschließen.<br />
Die Verordnung wurde gemäß § 101 der Oö. Gemeindeordnung zur Verordnungsprüfung<br />
vorgelegt. Da der Dienstbarkeitsvertrag in der beschlossenen Form nicht in Kraft tritt, ist<br />
auch aus Sicht der Aufsichtsbehörde die Verordnung hinfällig.<br />
„Gemäß § 43 Oö. Gemeindeordnung 1990 stelle ich den Antrag der Gemeinderat wolle<br />
nachstehende Aufhebung einer Verordnung beschließen:<br />
Verordnung<br />
des Gemeinderates der Gemeinde <strong>Puchenau</strong> vom 24.03.2010, womit die Verordnung<br />
über die Auflassung einer öffentlichen Straße vom 01.07.2009 aufgehoben wird.<br />
§ 1<br />
Die Verordnung über die Auflassung eines Teiles der öffentlichen Gemeindestraße<br />
„Rehgraben“ GrdStk. 1465/2 EZ 551 KG <strong>Puchenau</strong> vom 01.07.2009, tritt mit Ablauf des<br />
Tages der Kundmachung außer Kraft.<br />
Der Bürgermeister<br />
i.A. M. Reisinger“
Sitzungsprotokoll für die Sitzung: Gemeinderat am 24.03.2010 41<br />
Nachdem keine wesentlichen Wortmeldungen erfolgen, lässt der Vorsitzende über den<br />
Antrag offen durch Handerheben abstimmen.<br />
Beschluss: einstimmig angenommen<br />
17. Geschäftsordnung für Wirtschafts-, Senioren,- Sicherheits- und<br />
Koordinationsbeirat; Beratung und Beschlussfassung<br />
Vorsitzender: 1. Vzbgm. Achleitner<br />
Berichterstatter und Antragsteller: Bgm. Haderer<br />
Die Verwaltung hat einen Entwurf der Geschäftsordnung für Beiräte ausgearbeitet und<br />
diesen zur Vorprüfung dem Land OÖ, Direktion für Inneres und Kommunales, vorgelegt.<br />
Aufgrund des negativen Prüfergebnisses schlägt Bgm. Haderer vor, die vorliegende<br />
Geschäftsordnung trotzdem in der vorliegenden Form im Gemeinderat zu beschließen und<br />
keiner weiteren aufsichtsbehördlichen Prüfung zu unterziehen.<br />
Dies begründet er insbesondere damit, dass bei den Parteiengesprächen nach der GR-Wahl<br />
2009 die Zusammensetzung (ohne Ersatzmitglieder) sowie die Vorsitzführung vereinbart<br />
wurde.
Sitzungsprotokoll für die Sitzung: Gemeinderat am 24.03.2010 42<br />
„Gemäß § 43 OÖ. GemO 1990 und aufgrund der Vorberatung im Gemeindevorstand<br />
am 10.3.2010 stelle ich den Antrag, der Gemeinderat wolle die Geschäftsordnung für<br />
Beiräte wie folgt beschließen:<br />
VERORDNUNG<br />
des Gemeinderates der Gemeinde <strong>Puchenau</strong> vom 24. März 2010<br />
mit der eine<br />
Geschäftsordnung für Beiräte<br />
(Koordinationsbeirat, Seniorenbeirat, Sicherheitsbeirat, Wirtschaftsbeirat)<br />
erlassen wird.<br />
§ 1<br />
Allgemeines<br />
In der konstituierenden Sitzung des Gemeinderates am 10.11.2009 wurden Beiräte<br />
eingerichtet. Die Zusammensetzung erfolgte nicht im Sinne des § 33 (2) GemO. 1990.<br />
Der Gemeinderat hat die Anzahl der Mitglieder mit 8 festgesetzt und gleichzeitig keine<br />
Ersatzmitglieder nominiert.<br />
§ 2<br />
Obmann<br />
Die Mitglieder eines Beirates wählen aus ihrer Mitte den Obmann und Obmann-<br />
Stellvertreter mit einfacher Stimmenmehrheit.<br />
§ 3<br />
Einberufung von Sitzungen<br />
(1) Der Obmann, bei seiner Verhinderung der Obmann-Stellvertreter, hat die<br />
Tagesordnung für die Sitzungen des Beirates festzusetzen, die Sitzungen<br />
einzuberufen und den Vorsitz zu führen. Sitzungen des Beirates sind nicht öffentlich.<br />
(2) Sitzungen des Beirates sind einzuberufen, so oft es die Geschäfte verlangen. Der<br />
Obmann kann für mindestens sechs Monate im Voraus einen Plan über die<br />
Sitzungstermine (Sitzungsplan) erstellen, der den Mitgliedern des Beirates<br />
nachweisbar zuzustellen ist. Der Obmann ist verpflichtet, eine Sitzung des Beirates<br />
binnen einer Woche einzuberufen, wenn dies wenigstens ein Viertel der Mitglieder des<br />
Beirates verlangt. § 45 Abs. 2 OÖ. GemO 1990 vorletzter und letzter Satz sind<br />
anzuwenden.<br />
(3) Der Obmann hat im Wege des Gemeindeamtes von jeder Sitzung den<br />
Bürgermeister und die Fraktionsobmänner zu verständigen; der Bürgermeister ist<br />
berechtigt, an den Sitzung der Beiräte teilzunehmen und ist auf sein Verlangen zu<br />
hören. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Gemeinderates sind berechtigt, an den<br />
Sitzungen des Beirates als Zuhörer teilzunehmen. Außerdem können Sachverständige<br />
und Auskunftspersonen mit beratender Stimme beigezogen werden.
Sitzungsprotokoll für die Sitzung: Gemeinderat am 24.03.2010 43<br />
§ 4<br />
Beschlussfähigkeit und Abstimmung<br />
Der Beirat ist beschlussfähig, wenn die Mitglieder ordnungsgemäß zur Sitzung<br />
eingeladen wurden und mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Für einen<br />
gültigen Beschluss ist Stimmenmehrheit erforderlich. Bei Stimmengleichheit gilt die<br />
Meinung zum Beschluss erhoben, für die der Vorsitzende gestimmt hat.<br />
§ 5<br />
<strong>Verhandlungsschrift</strong><br />
Über jede Sitzung eines Beirates ist eine <strong>Verhandlungsschrift</strong> in Form eines<br />
Beschlussprotokolls zu führen, für die § 54 Abs. 1 Z. 1 bis 4 und Z. 6 sowie § 54 Abs.<br />
1a, 2 und 5 OÖ. GemO 1990 sinngemäß gelten.<br />
Die <strong>Verhandlungsschrift</strong> ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigen<br />
und binnen einer Woche den im Gemeinderat vertretenen Fraktionen zuzustellen.<br />
§ 6<br />
Berichterstattung<br />
Das Recht der Berichterstattung über einen vom Beirat beschlossenen Antrag an den<br />
Gemeinderat fällt dem Obmann dieses Beirates zu. Lehnt dieser die Berichterstattung<br />
ab, hat der Bürgermeister dem Gemeinderat zu berichten.<br />
Der Bürgermeister<br />
Wolfgang Haderer<br />
Nachdem keine Wortmeldungen erfolgen, lässt der Vorsitzende über den Antrag offen durch<br />
Handerheben abstimmen.<br />
Beschluss: einstimmig angenommen (Vzbgm. Achleitner, GV Falkner, GR Kishalmi<br />
sind nicht im Raum)<br />
18. Bericht aus der Region<br />
• Bgm. Haderer bedankt sich für die Teilnahme bei der Strategieklausur der Region<br />
uwe.<br />
• Im Zuge eines Workshops bezüglich Zusammenarbeit in einem Interkommunalen<br />
Betriebsbaugebiet haben sich die Gemeinden Gramastetten, Walding, Ottensheim<br />
und Feldkirchen zur Zusammenarbeit bereit erklärt.<br />
Bei der GR-Sitzung im Juni wird die Geschäftsführerin der Region uwe, Frau Karin<br />
Seiser, genauere Informationen zu diesem Thema geben.<br />
• Bgm. Haderer informiert, dass am 13.4.2010 um 19 Uhr in Gramastetten die<br />
Generalversammlung der Region stattfindet und bittet alle Delegierten daran<br />
teilzunehmen.
Sitzungsprotokoll für die Sitzung: Gemeinderat am 24.03.2010 44<br />
19. Dringlichkeitsantrag: Bauvorhaben Eschenbachweg, Berufung gegen den<br />
Bescheid des Bürgermeisters, Beratung und Beschlussfassung<br />
Vorsitzender: Vzbgm. Achleitner<br />
Berichterstatter und Antragsteller: Bgm. Haderer<br />
Bgm. Haderer verliest den Berufungsbescheid.<br />
„Gemäß § 43 Oö. GemO 1990 stelle ich den Antrag, der Gemeinderat wolle die<br />
Berufung der Nachbarn Ing. Eysn Manfred, Gerschner Eva Maria, Gerschner Paul,<br />
Gruber Friedrich, Gruber Helga, Jürgens Helga, Jürgens Werner, Schierz Franz,<br />
Schierz Notburga, Dkfm Seisl Franz, Seisl Hannelore, Dr. Johann Schmid,<br />
Freudenthaler Daniela, Dr. Haiböck Hans, Haiböck Monika, Preisser Gerald, alle<br />
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Steiner Klaus, Anwaltssocietät Sattlegger,<br />
Dorninger, Steiner & Partner, gegen den Bescheid des Bürgermeisters abweisen und<br />
folgenden Bescheid beschließen:<br />
Bescheid<br />
Der Gemeinderat hat sich mit Ihrer oben angeführten Berufung in seiner Sitzung am<br />
24.03.2010 beschäftigt und es ergeht aufgrund des dabei gefassten<br />
Gemeinderatsbeschlusses folgender<br />
Spruch<br />
Gemäß § 66 AVG iVm § 95 (1) Oö. Gemeindeordnung 1990 sowie auf Grund des § 35 Oö.<br />
Bauordnung 1994 i.d.g.F. wird Ihre Berufung vom 23.03.2010 gegen den Bescheid des<br />
Bürgermeisters der Gemeinde <strong>Puchenau</strong> vom 08.03.2010, Zahl 131-009-000-2076-2010,<br />
abgewiesen.<br />
Begründung<br />
Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde <strong>Puchenau</strong> vom<br />
08.03.2010, Zahl: 131-009-000-2076-2010 wurde die baubehördliche Bewilligung für das<br />
Bauvorhaben „Neubau eines Doppelwohnhauses mit Garagen“ auf dem Grundstück Nr.<br />
1307/3 KG <strong>Puchenau</strong> unter Vorschreibung einer Reihe von Bedingungen und Auflagen<br />
erteilt.<br />
Gegen diesen Bescheid des Bürgermeisters haben Sie mit Schriftsatz vom 23.03.2010<br />
Berufung erhoben.<br />
An Berufungsgründen führen Sie folgende Punkte an:<br />
1. Am nördlichen und südlichen Ende des geplanten Gebäudes ist jeweils ein<br />
Geräteraum geplant, der den Bestimmungen des § 6 Abs.2 Z 4 Oö. BauTG<br />
widerspricht und sich die Zulässigkeit der Geräteräume im Bauwich auch nicht aus<br />
den Bestimmungen des § 6 Abs. 1 Z 4 ergeben würde, wie in der Begründung des<br />
angefochtenen Bescheides behauptet, da diese Geräteräume keine selbständigen<br />
Gebäude sind und somit auch keine Nebengebäude.<br />
2. Zu öffentlichen Verkehrsflächen sei bei Neubauten der sich aus § 2 Z 43 Oö. BauTG<br />
ergebende Abstand einzuhalten und dieser beträgt grundsätzlich 8 m. Die im<br />
angefochtenen Bescheid angeführte Ausnahmebestimmung des § 8 Abs. 6 Oö.<br />
BauTG könne im gegenständlichen Fall aufgrund der wesentlichen Beeinträchtigung<br />
des Verkehrs nicht greifen.<br />
Weiters führen Sie an, dass der Baubewilligungsbescheid rechtswidrig sei, da zum
Sitzungsprotokoll für die Sitzung: Gemeinderat am 24.03.2010 45<br />
Zeitpunkt der Bescheiderlassung eine Zustimmung der Straßenverwaltung nicht<br />
vorlag.<br />
3. Der Auflagepunkt des forsttechnischen Dienstes für Wildbach- und<br />
Lawinenverbauung, dass Geländeveränderungen im westlichen Teil der<br />
Grundparzelle nicht vorgenommen werden dürfen, hätte in den<br />
Baubewilligungsbescheid aufgenommen werden müssen, da die Grundteilung noch<br />
nicht rechtswirksam durchgeführt ist.<br />
4. Die Straßenverwaltung hätte in ihrer Stellungnahme ausgeführt, dass die Situation im<br />
Zusammenhang mit dem Winterdienst untragbar sei. Durch fehlende Maßnahmen<br />
und Auflagen wäre eine Durchführung des Winterdienstes nicht mehr gewährleistet.<br />
Hierüber hat der Gemeinderat der Gemeinde <strong>Puchenau</strong> in seiner Eigenschaft als zuständige<br />
Berufungsbehörde folgendes erwogen:<br />
Zu Punkt 1:<br />
§ 6 Abs. 1 Z 4 Oö. BauTG lautet:<br />
(1) Soweit der Bebauungsplan nichts anderes festlegt, gelten die Abstandsbestimmungen zu<br />
den seitlichen und zur inneren (hinteren) Bauplatz- oder Nachbargrundgrenze(n) nicht<br />
für:…..<br />
4. Glashäuser Garten- und Gerätehütten sowie ähnliche Nebengebäude mit einer im<br />
Seitenabstand gelegenen bebauten Fläche bis zu 12 m²<br />
Darüberhinaus ist im § 6 Abs. 1 Z. 3 Oö. BauTG bestimmt:<br />
(1) Soweit der Bebauungsplan nichts anderes festlegt, gelten die Abstandsbestimmungen zu<br />
den seitlichen und zur inneren (hinteren) Bauplatz- oder Nachbargrundgrenze(n) nicht<br />
für:…..<br />
3. mit Schutzdächern versehene Abstellplätze und Garagen als Nebengebäude, auch wenn<br />
sie an das Hauptgebäude angebaut und unterkellert sind,<br />
a) mit einer im Seitenabstand gelegenen Nutzfläche bis zu insgesamt 50 m²<br />
b) einer Traufenhöhe bis zu 3 m über der Abstellfläche,<br />
c) einer dem Nachbarn zugewandten Seite bis zu 10 m Länge und …<br />
Aus dem Einreichplan geht hervor, dass die angeführten Geräteräume, jedenfalls eine<br />
Teilunterkellerung der Garagen sind und somit gemäß § 6 Ab. 1 Z.3 Oö. BauTG zulässig<br />
sind.<br />
Zu Punkt 2:<br />
Welche Bauvorhaben im „baurechtlichen“ Vorgarten (§ 2 Z. 43 Oö. BauTG) baubehördlich<br />
genehmigungsfähig sind, ergibt sich aus § 6 Abs. 3 Oö. BauTG, der eine<br />
Ausnahmebestimmung im Verhältnis zu § 5 Z. 6 Oö. BauTG darstellt. Eine Abbildung der<br />
Definition des baurechtlichen Vorgartens ist übrigens bei Neuhofer, Oö. Baurecht, 6. Auflage,<br />
Seite 468, wiedergegeben.<br />
Daraus folgt, dass Garagen im Vorgarten baubehördlicherseits auch direkt an der<br />
Straßengrundgrenze bewilligt werden müssen, soweit die Bestimmungen des § 8 Abs. 5 und<br />
6 Oö. BauTG dem nicht entgegensteht. Im erstinstanzlichen Verfahren wurde dem durch<br />
Auflagepunkt 20 Rechnung getragen.<br />
Zur Einwendung, dass der Baubewilligungsbescheid rechtswidrig sei, da zum Zeitpunkt der<br />
Bescheiderlassung eine Zustimmung der Straßenverwaltung nicht vorlag, wird auf die<br />
Erläuterungen bei Neuhofer, Oö. Baurecht, 6. Auflage zu § 35 Oö. BauO verwiesen:<br />
(Zitat) „Gegenstand der Baubewilligung ist, ob das beantragte Bauvorhaben nach den<br />
baurechtlichen Bestimmungen in öffentlich-rechtlicher Hinsicht zulässig ist; andere<br />
öffentliche Interessen …… werden durch die Erteilung der Baubewilligung nicht berührt.“
Sitzungsprotokoll für die Sitzung: Gemeinderat am 24.03.2010 46<br />
Zu Punkt 3:<br />
Die Stellungnahme des forsttechnischen Dienstes für Wildbach- und Lawinenverbauung<br />
begründet keine subjektiven Nachbarrechte.<br />
Dies trifft auch auf die Verfahren gemäß §§ 4 und 9 Oö. BauO zu. Ergänzend wird jedoch<br />
angemerkt, dass die beantragte Teilung des Grundstückes und Bauplatzbewilligung bereits<br />
rechtskräftig genehmigt ist.<br />
Zu Punkt 4:<br />
Nach ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Nachbar im<br />
Bauverfahren keinen Rechtsanspruch darauf, dass durch ein Bauvorhaben die<br />
Verkehrsverhältnisse auf öffentlichen Verkehrsflächen nicht verändert werden dürfen. Auch<br />
aus einer befürchteten Verschlechterung der Verkehrsverhältnisse auf öffentlichen Straßen<br />
kann kein subjektives Nachbarrecht abgeleitet werden (vgl. dazu Neuhofer Oö. Baurecht,<br />
Erläuterungen zu § 31 Oö. Bauordnung)<br />
Zu der in der Berufung angeführten Behauptung, dass aus Sicht der Straßenverwaltung die<br />
Situation im Zusammenhang mit dem Winterdienst untragbar ist, ist darauf hinzuweisen,<br />
dass dies aus der Stellungnahme der Straßenverwaltung zum Bauvorhaben nicht<br />
hervorgeht.<br />
Zum Punkt „Winterdienst“ wird wie folgt ausgeführt:<br />
„Aufgrund der Sackgassensituation ist die derzeitige Art der Schneeablagerung wegen des<br />
Umkehrbereiches nicht mehr möglich. ………“.<br />
Dazu ist festzuhalten, dass die „derzeitige Art der Schneeablagerung“ so erfolgte, dass der<br />
Schnee aus dem gesamten Umkehrbereich zu Gunsten der übrigen Anrainer auf dem<br />
verfahrensgegenständlichen, bisher unbebauten Grundstück, abgelagert wurde und dies<br />
vom Grundeigentümer geduldet wurde. Aus Sicht der Berufungsbehörde ist dies nicht<br />
selbstverständlich und kann, weil dies nun aufgrund der geplanten Bebauung des<br />
Grundstückes nicht mehr im gewohnten Umfang möglich ist, keinesfalls zu einer Versagung<br />
der Baubewilligung führen.<br />
Vorstellungsbelehrung<br />
Gegen diesen Bescheid ist die Vorstellung zulässig, die nur innerhalb von zwei Wochen<br />
nach Zustellung dieses Bescheides schriftlich oder nach Maßgabe der bei der Gemeinde<br />
vorhandenen technischen Möglichkeiten auch telegrafisch, fernschriftlich, mit Telefax, im<br />
Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch<br />
möglichen Weise bei der Gemeinde eingebracht werden kann. Die Vorstellung hat den<br />
bekämpften Bescheid zu bezeichnen und einen begründeten Antrag zu enthalten.“<br />
Bgm. Haderer sowie GR Schierz und ER Gruber erklären sich befangen.<br />
Nach kurzer Diskussion lässt der Vorsitzende über den Antrag offen durch Hand erheben<br />
abstimmen.<br />
Beschluss: einstimmig angenommen (ohne Bgm. Haderer, GR Schierz und ER Gruber)<br />
20. Allfälliges<br />
• Bgm. Haderer informiert darüber, dass den Vertrag bezüglich Übernahme des<br />
Kanalsystems Gartenstadt I bis auf eine Person alle unterschrieben haben.<br />
• Weiters teilt Bgm. Haderer mit, dass der IGP I mitgeteilt wurde, dass gemäß dem<br />
GV-Beschluss vom 10.3.2010 keine Rückerstattung der Kanalbenützungsgebühr bei
Sitzungsprotokoll für die Sitzung: Gemeinderat am 24.03.2010 47<br />
Wasserverlusten bzw. Nichtbenützung des Kanals mehr erfolgen wird. Es wurde<br />
mehrfach empfohlen das Wasserleitungssystem zu erneuern bzw. monatliche<br />
Kontrollen des Wasserverbrauches durchzuführen.<br />
• GR Hammer informiert darüber, dass seitens der Landwirte Sammelklagen<br />
vorbereitet werden, da es durch den jetzt verwendeten Streusplitt der in den Feldern<br />
liegt, zu Schädigungen des Mähwerkes kommen kann. Außerdem kann im Zuge des<br />
Mähens, Splitt auf vorbeifahrende Autos oder auch Personen geschleudert werden,<br />
die ihrerseits Klagen gegen den Landwirt einbringen könnten. Der bisher verwendete<br />
Splitt (Schlacke) war beim ersten Schnitt bereits zerfallen.<br />
• GV Mag. Tischler teilt mit, dass die GRÜNE-Fraktion dem Aufschließungsvorschlag<br />
der Landesregierung im Bereich der Greutter-Gründe nie zustimmen wird. Die B 127<br />
müsste verbreitert werden, was wiederum zu einer Verkleinerung der Gründe führt.<br />
Seiner Meinung nach stehen die Einnahmen, die man sich von hier angesiedelten<br />
Betrieben erwartet, in keiner Relation zu den Kosten für dieses Projekt. Er schlägt<br />
vor, den Plan in der Gemeindezeitung zu präsentieren.<br />
Bgm. Haderer stellt klar, dass es sich hier um einen Vorschlag des Landes handelt,<br />
der ganz am Beginn der Entwicklung steht. Zu diesem Entwurf kam es deshalb, da es<br />
Interessenten für dieses Betriebsbaugebiet gab, die aufgrund der Tatsache, dass im<br />
gewerbebehördlichen Verfahren auch die Zufahrtsmöglichkeit beurteilt wird, zum<br />
Land OÖ geschickt wurden. Leider wurden die einzelnen Interessenten jeweils von<br />
einem anderen Bearbeiter des Landes OÖ über die Zufahrtssituation informiert. Bgm.<br />
Haderer erklärt weiters, dass nach einem Gespräch mit Herrn Hofrat Tinkler dieser<br />
einen Planentwurf zur Verfügung gestellt hat. Ordnungsgemäß wurde dieser Entwurf<br />
im Tiefbauausschuss vorgebracht. Im April wird auch ein Gespräch mit den<br />
Grundbesitzern stattfinden. Bgm. Haderer betont nochmals, dass es sich hier um<br />
einen Vorschlag handelt, der ganz am Beginn des Entwicklungsprozesses steht.<br />
GV Mag. Tischler vertritt die Meinung, dass Bürger rechtzeitig in solche Projekte<br />
involviert werden sollten.<br />
Ende der Sitzung: 23:46 Uhr
Sitzungsprotokoll für die Sitzung: Gemeinderat am 24.03.2010 48<br />
............................................................ ............................................................<br />
Vorsitzende(r)<br />
Schriftführer(in)<br />
Der Vorsitzende beurkundet hiermit, dass gegen die vorliegende(n) <strong>Verhandlungsschrift</strong>(en)<br />
in der Sitzung vom ....................... keine / folgende Einwendungen erhoben wurden.<br />
<strong>Puchenau</strong>, am .........................<br />
Der Bürgermeister:<br />
Wolfgang Haderer<br />
............................................................ ............................................................<br />
ÖVP Gemeinderat<br />
SPÖ Gemeinderat<br />
............................................................ ............................................................<br />
GRÜNE Gemeinderat<br />
FPÖ Gemeinderat