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Verhandlungsschrift - Puchenau

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<strong>Verhandlungsschrift</strong><br />

über die öffentliche Sitzung des Gremiums Gemeinderat am Mittwoch, 24.03.2010 im<br />

Seniorentreff,Wilheringerstr.2<br />

Beginn: 20:00 Uhr<br />

A n w e s e n d e<br />

BGM,GV,GR Wolfgang Haderer (ÖVP)<br />

GR,GV,1-V Bakk. phil. Günther Stefan Achleitner (ÖVP)<br />

GV,GR,FO Dipl.Ing. Dr. nat. techn. Martin Kastner (ÖVP)<br />

GR Petra Maria Berger (ÖVP)<br />

GR Mag. Dr. Helmut Gugerbauer (ÖVP)<br />

GR Franz Schierz (ÖVP)<br />

GV,GR Andreas Falkner (ÖVP)<br />

GR Alois Ganser (ÖVP)<br />

GR Mario Gerhard Kishalmi (ÖVP)<br />

GR Gerlinde Fritz (ÖVP)<br />

GR Mag. Hermann Pühringer (ÖVP)<br />

GR Dipl.Ing. Johann Felber (ÖVP)<br />

GR Josef Peter Hammer (ÖVP)<br />

GR Friedrich Buchgeher (ÖVP)<br />

GR Mag. phil. Elisabeth Eva Maria Hemelmayr (ÖVP)<br />

GR Manfred Seidl (SPÖ)<br />

GR Karin Maria Schürz (SPÖ)<br />

GR Andrea Mahringer (SPÖ)<br />

2-V,GV,GR Ursula Klemmer (SPÖ)<br />

GR Walter Kumpfmiller (SPÖ)<br />

GR Gerald Fellner (SPÖ)<br />

GV,GR,FO Mag. arch. Helmut Tischler (GRÜNE)<br />

GR Dipl.-Ing. Wolfram Bertwin Lindl (GRÜNE)<br />

GR Mag.phil. Günter Gaisbauer (GRÜNE)<br />

GR Dr.med. Clemens Sigart (GRÜNE)<br />

GR,FO Johann Zwittlinger (FPÖ)<br />

GR Mag. Helmuth Schroeder (FPÖ)<br />

Anwesende Ersatzmitglieder:<br />

ER Gruber Friedrich (ÖVP) für Schimböck Gerald<br />

ER Zwettler Karl Heinz (SPÖ) für DI Zwettler Florian<br />

ER Plank Ulrike (GRÜNE) für Tischler Renate<br />

ER Dr. Watschinger Rudolf (FPÖ) für Mag.jur.Lang Stefan<br />

AL Manfred Arnezeder<br />

Zuhörer<br />

Weitere Anwesende:


Der Schriftführer gemäß § 55(5) OÖ. GemO: Oberleitner Alexandra – vom Bürgermeister<br />

beauftragt<br />

Der Vorsitzende eröffnet um 20:00 Uhr die Sitzung und stellt fest, dass<br />

a) die Sitzung von ihm einberufen wurde;<br />

b) laut den vorliegenden Zustellnachweisen gemäß dem nach § 55(2) OÖ. GemO erstellten<br />

Sitzungsplan und mittels rechtzeitiger Verständigung mit dem Inhalt der Tagesordnung<br />

(ohne RSb-Zustellung) erfolgte<br />

c) die Beschlussfähigkeit gegeben ist;<br />

d) die <strong>Verhandlungsschrift</strong> über die letzte Sitzung vom 16.12.2009 während der Sitzung noch<br />

aufliegt und gegen diese <strong>Verhandlungsschrift</strong> bis zum Sitzungsschluss Einwendungen<br />

eingebracht werden können.<br />

Zur FRAGESTUNDE gibt es folgende Wortmeldungen:<br />

• Frau Frechinger äußert ihren Unmut über die getätigten Arbeiten in der Au. Ihrer<br />

Meinung nach wurden die Arbeiten wenig fachmännisch erledigt und der Weg viel zu<br />

breit angelegt.<br />

Weiters ist sie der Meinung, dass anstatt des Schildes „Bei winterlichen Verhältnissen<br />

Betreten verboten“ einfach nur ein Schild „Betreten verboten“ angebracht werden soll.<br />

Bgm. Haderer erklärt, dass es bisher nach gängiger Rechtsprechung möglich war, dass<br />

die Gemeinde nicht haftete, wenn der Text am Schild „Bei Schnee und Glatteis<br />

ungangbar“ oder „Betreten auf eigene Gefahr“ lautete. Die Rechtssprechung hat sich<br />

jedoch dahin gehend geändert, dass alle öffentlichen Wege im Winter zu räumen und zu<br />

streuen sind oder dass das Gehen zu verbieten ist. Ein Schild „Betreten auf eigene<br />

Gefahr“ schützt die Gemeinde nicht vor Haftungsansprüchen. Seitens der Gemeinde<br />

bestünde hier keine Versicherungsdeckung. Daher mussten diese Schilder in der Au, als<br />

einen der meistbegangenen Wanderwege, und auch bei anderen Wanderwegen (z. B.<br />

Richtung Kreuzweg) aufgestellt werden, um Schaden von der Gemeinde abzuwenden.<br />

Laut Auskunft von Juristen ist dies unumgänglich.<br />

Betreffend Au, insbesondere der Bereich unterhalb des Sportplatzes, erklärt Bgm.<br />

Haderer, dass der Weg mit einer Steinschlichtung zu sichern ist, damit ein gefahrloses<br />

Begehen möglich ist. Bei Unfällen haftet die Gemeinde und der Bürgermeister persönlich<br />

für den Schaden. Er ist sicher, dass das optische Bild nach Einsetzten der Vegetation<br />

wieder wesentlich besser wird. Auch Bäume mussten entsprechend einem<br />

Forstgutachten gefällt werden, die ansonsten eine Gefährdung darstellen.<br />

Weiters meint Frau Frechinger, dass die Ampelschaltung zwischen 1. und 2. Kreuzung<br />

nicht optimal gesteuert ist, da bei Grün an der 1. Kreuzung die Grün-Phase der 2.<br />

Kreuzung nicht erreicht werden kann. Somit fahren ihrer Meinung nach viele Autofahrer<br />

bereits bei der 1 Kreuzung links in die Gartenstadt ein und dann entlang der<br />

Gartenstadtstraße zur Golfplatzstraße.<br />

Bgm. Haderer erklärt, dass hier das Land OÖ zuständig ist, da die Gemeinde bei der<br />

Ampelschaltung keine Gestaltungsmöglichkeit hat.<br />

• Frau Appenheimer meint, dass der Weg von der GST I zum Spar zu steil ist und ein<br />

Hinaufschieben eines Rollstuhles beinahe unmöglich ist.<br />

Bgm. Haderer stimmt Frau Appenheimer zu und erklärt jedoch, dass eine andere<br />

Lösung nicht möglich war, da sich in diesem Bereich der Eingang zum Musikheim


efindet. Ein Handlauf wurde montiert. Bei einer Standortverlegung der FF wird dieser<br />

Weg natürlich verändert. Bis dahin kann auch rund um das FF-Haus gegangen werden.<br />

Weiters schlägt Frau Appenheimer vor, die Pappel an der Donaupromenade erst im<br />

Herbst zu fällen, um die dann vorhandenen Misteln zu verkaufen und somit eine<br />

Einnahme für die Gemeinde zu schaffen.<br />

Vor Eingang in die Tagesordnung gelobt Bgm. Haderer Herrn Karl Heinz Zwettler an.<br />

Er verliest dazu die Gelöbnisformel und Herr Zwettler gelobt in die Hand des<br />

Bürgermeisters.<br />

Weiters bringt Bgm. Haderer folgenden Dringlichkeitsantrag ein:<br />

Bgm. Wolfgang Haderer<br />

Hammerbachstraße 10<br />

4048 <strong>Puchenau</strong><br />

Dringlichkeitsantrag<br />

Gemäß § 46 Oö. GemO 1990 idgF. stelle ich den Antrag, über die Berufung gegen den<br />

Bescheid des Bürgermeisters, Zl.: 131-009-000-2076-2010 vom 08.03.2010, mit dem die<br />

Bewilligung zur Errichtung eines Doppelwohnhauses mit Garagen auf dem Grundstück<br />

Eschenbachweg 33 erteilt wurde, zu beraten und abzustimmen.<br />

Begründung:<br />

Mit Eingabe vom 15.02.2010 hat die Fa. Idealhaus GmbH. die Baubewilligung zur Errichtung<br />

eines Doppelhauses mit Garagen beantragt. Das Bauvorhaben wurde vor Ausschreibung der<br />

Bauverhandlung vom Sachverständigen des Bezirksbauamtes vorgeprüft und die<br />

Baubewilligung auf Grundlage des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung und des<br />

Sachverständigengutachten erteilt. Ergänzt wird dazu, dass das zu bebauende Grundstück im<br />

Ausmaß von 1437 m² in zwei Bauplätze geteilt wurde. Das bewilligte Bauvorhaben bezieht sich<br />

auf den östlichen Bauplatz. Der westliche Grundstücksteil wird verkauft, ein neuer Eigentümer<br />

steht noch nicht fest.<br />

Nach Erlassen des Bescheides wurden von jenen Nachbarn, die durch Rechtsanwalt Dr. Steiner<br />

vertreten werden, verbindliche schriftliche Regelungen gefordert, die einerseits privatrechtlicher<br />

Natur sind und andererseits keine subjektiven öffentlichen Nachbarrechte betreffen<br />

(Grundteilung, Auflagen für ein künftiges Bauvorhaben, Belange der Straßenverwaltung und<br />

Winterdienst). Mit gleichem Schreiben (vom 17.03.2010) wurde auch mitgeteilt, dass man sich<br />

eine Berufung vorbehält.<br />

Da die nächste Gemeinderatssitzung erst wieder am 23. Juni 2010 stattfindet und eine<br />

Verschiebung der Entscheidung eine übertriebene Härte darstellt, sowie die Rechtslage für uns<br />

klar ist, wird ein Dringlichkeitsantrag gestellt.


Da die nächste GR-Sitzung erst im Juni stattfindet, meint Bgm. Haderer, dass diese Berufung<br />

bereits heute behandelt werden soll.<br />

Nachdem keine Wortmeldungen erfolgen, lässt der Vorsitzende über den Dringlichkeitsantrag<br />

offen durch Handerheben abstimmen.<br />

Beschluss: einstimmig angenommen<br />

Der Dringlichkeitsantrag wurde somit angenommen und wird unter TOP 19 behandelt.<br />

Seitens der GRÜNE-Fraktion werden folgende zwei Dringlichkeitsanträge eingebracht:<br />

1.


GV Mag. Tischler bringt die Begründung für den Dringlichkeitsantrag vor. Die im Gutachten des<br />

Naturschutzbeauftragten Hr. Strauch enthaltenen Vorschläge sollten verbindlich eingehalten<br />

werden.<br />

Bgm. Haderer erklärt, dass dieses Thema bereits im Umweltausschuss diskutiert wurde und im<br />

GR durchaus eine Verbindlichkeit zur Durchführung der Pflegemaßnahmen festgesetzt werden<br />

kann. Die Dringlichkeit ist seiner Meinung nach jedoch nicht vorhanden, da die Sicherheit in der<br />

Au bereits hergestellt wurde.<br />

Die jetzt getätigten Maßnahmen in der Au waren keine Pflegemaßnahmen sondern<br />

Erhaltungsmaßnahmen um das Begehen des Weges zu ermöglichen und Sicherheit<br />

herzustellen. Dieses Thematik soll für den Gemeinderat im zuständigen Ausschuss vorberaten<br />

werden.<br />

GV Dr. Kastner teilt mit, dass in der letzten Umweltausschuss-Sitzung beraten wurde, einen<br />

Sachverständigen heranzuziehen, der aus ökologischer Sicht beurteilt, welche Bäume zu<br />

entfernen und welche Nachpflanzungen zu tätigen sind, um eine ökologisch Au zu<br />

gewährleisten. Die Dringlichkeit ist auch für GV Dr. Kastner nicht gegeben.<br />

GV Mag. Tischler erklärt, dass der Antrag darauf hinzielt, dass der Umweltausschuss<br />

entsprechend eingebunden wird und eine Möglichkeit hat vor Ort den Arbeitern Ratschläge zu<br />

geben.<br />

Bgm. Haderer stellt klar, dass es nicht möglich ist, dass die Mitglieder des Umweltausschusses<br />

den Arbeitern Anweisungen geben. In der Gemeindeordnung ist klar geregelt, dass der<br />

Ausschuss ein beratendes Gremium des Gemeinderates ist. Durch Anweisungen von<br />

Ausschuss-Mitgliedern würde diese auch persönlich haften.<br />

Auf die Anregung von GV Mag. Gaisbauer im Vorfeld der Bevölkerung Informationen über<br />

bevorstehende Arbeiten in der Au zu geben, hält Bgm. Haderer fest, dass im<br />

Gemeindetelegramm ausführlich darüber informiert wurde. GV Mag. Gaisbauer schlägt vor,<br />

auch Tafeln mit entsprechender Information aufzustellen. Bgm. Haderer meint, dass dies in<br />

Zukunft gemacht werden kann.<br />

GR Hammer und GR Schierz stellen fest, dass zwischen den Themen Sicherheit und<br />

Naherholungsgebiet zu unterscheiden ist.<br />

Nachdem keine weiteren wesentlichen Wortmeldungen erfolgen, lässt der Vorsitzende über den<br />

Dringlichkeitsantrag offen durch Handerheben abstimmen.<br />

Beschluss: 6 Ja-Stimmen (GRÜNE, Karl Heinz Zwettler (SPÖ))<br />

23 Gegenstimmen ( ÖVP, GR Mahringer, GR Kumpfmiller, GR Fellner, GR Seidl<br />

(SPÖ), FPÖ)<br />

2 Enthaltungen (GR K. Schürz, Vzbgm. Klemmer (SPÖ))<br />

Der Dringlichkeitsantrag wurde somit abgelehnt.<br />

2. Dringlichkeitsantrag der GRÜNE-Fraktion:


GV Mag. Tischler bringt die Begründung für den Dringlichkeitsantrag vor.<br />

Bgm. Haderer teilt mit, dass das Thema Sammeltaxi bereits im Ausschuss für Soziales,<br />

Familien, Generationen und Integration beraten wurde und schlägt vor, die Meinungen der<br />

beiden Ausschüsse zu bündeln und Vorschläge für den Gemeindevorstand vorzubereiten. In der<br />

GR-Sitzung im Juni kann dieses Thema dann behandelt werden. Es wurden bewusst beide<br />

Ausschüsse damit befasst.<br />

GR Berger teilt als Obfrau des Sozialausschusses mit, dass in der Ausschuss-Sitzung bereits<br />

Vorschläge besprochen wurden.<br />

GV Mag. Tischler erklärt, dass er in der Sitzung des Tiefbauausschusses den Eindruck hatte,<br />

als sei seitens der Gemeinde <strong>Puchenau</strong> die Einstellung im Gange.<br />

Nachdem keine weiteren Wortmeldungen erfolgen, lässt der Vorsitzende über den<br />

Dringlichkeitsantrag offen durch Handerheben abstimmen.<br />

Beschluss: 5 Ja-Stimmen (GV Tischler, GR Lindl, GR Gaisbauer, GR Sigart (GRÜNE),<br />

Vzbgm. Klemmer (SPÖ))<br />

24 Gegenstimmen (ÖVP, SPÖ ohne Vzbgm. Klemmer und ER K. H. Zwettler,<br />

FPÖ)<br />

2 Enthaltungen ( ER K.H. Zwettler (SPÖ), ER Plank (GRÜNE))<br />

Der Dringlichkeitsantrag wurde somit abgelehnt.<br />

TAGESORDNUNG<br />

Beratungsverlauf und Beschlüsse<br />

Die Tagesordnung umfasst nunmehr folgende Punkte:<br />

1 Rechnungsabschluss 2009 - Beratung und Beschlussfassung<br />

2 Beratung über den Prüfbericht des Prüfungsausschusses vom 1.<br />

Dezember 2009 - Kenntnisnahme<br />

3 Beratung über den Prüfbericht des Prüfungsausschusses vom 09. Februar<br />

2010 - Kenntnisnahme<br />

4 Finanzangelegenheiten - nachträgliche Genehmigung von<br />

außerordentlichen Ausgaben; Beratung und Beschlussfassung<br />

5 Subvention Verein Kinderstube <strong>Puchenau</strong>; Kreditüberschreitung -<br />

Beratung und Beschlussfassung<br />

6 Geänderter Finanzierungsplan UNION Gebäude; Beratung und<br />

Beschlussfassung<br />

7 EUROSPAR <strong>Puchenau</strong>, Reduzierung der Kanal- und<br />

Wasserleitungsanschlussgebühr für den Bereich der Tiefgarage;<br />

Abschluss einer privatrechtlichen Vereinbarung; Beratung und<br />

Beschlussfassung<br />

8 Darlehensaufnahme für<br />

a) Kanalsanierung BA 10 und<br />

b) HS <strong>Puchenau</strong> für EDV und neuer Klassenraum - Beratung und<br />

Beschlussfassung<br />

9 Wirtschaftsförderung für <strong>Puchenau</strong>er Betriebe; Beratung und


Beschlussfassung<br />

10 Anpassung der Lese- und Gebührenordnung der Gemeindebibliothek<br />

<strong>Puchenau</strong>; Beratung und Beschlussfassung<br />

11 Gutachten des Landesrechnungshofes; Beratung und Beschlussfassung<br />

über Verkauf des Mietwohnhauses Steinparzerstraße 18<br />

12 Überarbeitung der Abfallordnung; Anpassung von Textpassagen an das<br />

Oö. AWG 2009 - Beratung und Beschlussfassung<br />

13 Überarbeitung der Abfallgebührenordnung; Anpassung von Textpassagen<br />

an das Oö. AWG 2009 - Beratung und Beschlussfassung<br />

14 Änderung des regionalen Raumordnungsprogrammes Linz-Umland -<br />

Beratung und Beschlussfassung<br />

15 Änderung des Bebauungsplanes Nr. 5.7 "Gartenstadt I" - Beratung und<br />

Beschlussfassung über Einleitung des Änderungsverfahrens<br />

16 Aufhebung der Verordnung über die Auflassung eines Teiles der<br />

öffentlichen Straße "Rehgraben" - Beratung und Beschlussfassung<br />

17 Geschäftsordnung für Wirtschafts-, Senioren,- Sicherheits- und<br />

Koordinationsbeirat; Beratung und Beschlussfassung<br />

18 Bericht aus der Region<br />

19 Dringlichkeitsantrag: Bauvorhaben Eschenbachweg, Berufung gegen den<br />

Bescheid des Bürgermeisters, Beratung und Beschlussfassung<br />

20 Allfälliges<br />

Die Behandlung der Tagesordnungspunkte erfolgte in der Reihenfolge<br />

1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20<br />

1. Rechnungsabschluss 2009 - Beratung und Beschlussfassung<br />

Vorsitzender: Vzbgm. Achleitner<br />

Berichterstatter und Antragsteller: Bgm. Haderer<br />

Der Rechnungsabschluss für das Finanzjahr 2009 mit seinen integrierenden Bestandteilen,<br />

insbesondere dem Erläuterungsbericht, ist in der Zeit vom 9. März 2010 bis zum 23. März 2010<br />

öffentlich aufgelegen und es wurden keine Erinnerungen eingebracht. Der Prüfungsausschuss<br />

der Gemeinde <strong>Puchenau</strong> hat in seiner Sitzung am 1. März 2010 den Rechnungsabschluss 2009<br />

geprüft. Aufgrund der Beratungen im Gemeindevorstand am 10. März 2010 wird dem<br />

Gemeinderat empfohlen, den Rechnungsabschluss für das Finanzjahr 2009 zu genehmigen.<br />

Weiters liegt nunmehr auch die endgültige Abrechnung des OÖ. Hilfswerk GmbH für das<br />

Finanzjahr 2009 vor. Diese sieht mit Einnahmen von € 70.535,-- und Ausgaben von € 121.775,--<br />

einen endgültigen Gemeindebeitrag von € 51.240,-- vor, der gleichzeitig mit dem<br />

Rechnungsabschluss genehmigt werden soll.<br />

„ Gemäß §§ 43 und 92 Abs. 1 OÖ.GemO 1990 stelle ich den Antrag, der Gemeinderat wolle<br />

aufgrund der Beratungen im Gemeindevorstand vom 10. März 2010 und unter<br />

Zugrundelegung des Ergebnisses der Sitzung des Prüfungsausschusses vom 1. März<br />

2010 den Rechnungsabschluss für das Finanzjahr 2009 einschließlich der Abrechnung<br />

2009 des OÖ. Hilfswerkes für das Kindernest, wie folgt genehmigen:<br />

Im ordentlichen Haushalt ergibt sich bei Einnahmen vom € 6,761.694,81 (NVA €<br />

6,793.700,--) und Ausgaben von € 7,476.967,83 (NVA € 7,505.200,--) ein Fehlbetrag von €


715.273,02 (NVA € 711.500,--). Zur Abdeckung dieses Fehlbetrages wird sich die<br />

Gemeinde um Bedarfszuweisungsmittel bemühen.<br />

Im außerordentlichen Haushalt ergibt sich bei Einnahmen vom € 516.264,14 (NVA €<br />

1,395.800,--) und Ausgaben von € 941.182,53 (NVA € 2,170.800,--) ein Fehlbetrag in Höhe<br />

von € 424.918,39 (NVA € 775.000,--). Für die zu Buche stehenden Abgänge bei den<br />

Kanalsanierungen BA 10 (BA 01-04), Wildbachverbauungen, Einrichtung Seniorentreff,<br />

Mietwohnhaus Großambergstraße 6, Feuerwehr-Errichtung einer Slipstelle, Kanalbau BA<br />

11 (Leitungskataster), Kanalbau BA 12 (Reitergründe und andere), Kanalbau BA 13<br />

(Gartenstadt I) und HS-<strong>Puchenau</strong> (EDV-neuer Klassenraum) langen noch Landesmittel,<br />

Bedarfszuweisungsmittel, Interessentenbeiträge, eine geplante Darlehensaufnahme und<br />

sonstige Mittel im Jahr 2010 und den Folgejahren ein.<br />

Weiters stelle ich den Antrag, die Abrechnung 2009 für das Kindernest mit Einnahmen<br />

von € 70.535,-- und Ausgaben von € 121.775,--, somit ein Abgang von € 51.240,-- (NVA €<br />

45.300,--) zu genehmigen.“<br />

Nachdem keine Wortmeldungen erfolgen, lässt der Vorsitzende über den Antrag offen durch<br />

Handerheben abstimmen.<br />

Beschluss: 29 Ja-Stimmen (ÖVP, SPÖ, 2 FPÖ (Mag. Schroeder ist nicht im Raum), GRÜNE<br />

ohne GR Mag. Gaisbauer)<br />

1 Enthaltung (GR Mag. Gaisbauer (GRÜNE))<br />

2. Beratung über den Prüfbericht des Prüfungsausschusses vom 1. Dezember<br />

2009 - Kenntnisnahme<br />

Vorsitzender: 1.Vzbgm. Achleitner<br />

Berichterstatter und Antragsteller: GR Kumpfmiller<br />

Der Prüfungsausschuss der Gemeinde <strong>Puchenau</strong> hat in seiner Sitzung am 1. Dezember 2009<br />

die Steuern und Abgaben geprüft.<br />

Nach Eröffnung der Sitzung wurde das Ersatzmitglied Mag. Wolf-Dieter Gabriel vom Obmann<br />

des Prüfungsausschusses angelobt.<br />

Weiters wurde vor Eingang in die Tagesordnung eine unvermutete Kassaprüfung durchgeführt,<br />

bei der es zu keinerlei Beanstandungen gekommen ist.<br />

Anschließend hat der PA an Hand der aktuellen Rückstandsliste die offenen Forderungen<br />

überprüft und dabei festgestellt, dass von den noch aushaftenden Forderungen von rd. €<br />

20.600,-- (= rd. 1,4% des Jahresbetrages) überwiegend die Vorschreibung des 4.Vj. 2009<br />

betroffen hat. Erfreulich kann angemerkt werden, dass die Kommunalsteuer das geschätzte<br />

Voranschlagsvolumen erreichen wird.<br />

„Gemäß § 43 OÖ. GemO 1990 stelle ich auf Grund der Beratungen im Gemeindevorstand<br />

vom 3.2.2010 den Antrag, der Gemeinderat wolle den Bericht des Prüfungsausschusses<br />

vom 1. Dezember 2009 zur Kenntnis nehmen.“<br />

Nachdem keine wesentlichen Wortmeldungen erfolgen, lässt der Vorsitzende über den Antrag<br />

offen durch Handerheben abstimmen.<br />

Beschluss: einstimmig angenommen


3. Beratung über den Prüfbericht des Prüfungsausschusses vom 09. Februar<br />

2010 - Kenntnisnahme<br />

Vorsitzender: 1. Vzbgm. Achleitner<br />

Berichterstatter und Antragsteller: GR Kumpfmiller<br />

Der Prüfungsausschuss der Gemeinde <strong>Puchenau</strong> hat in seiner Sitzung am 09. Februar 2010 die<br />

Globalbudgets der verschiedenen Gemeindeeinrichtungen geprüft.<br />

Es wurden im Allgemeinen nirgends gravierende Mängeln festgestellt. Lediglich in der<br />

Musikschule wurden einige Anregungen für die Zukunft gegeben. (z.B., dass bei Auszahlungen<br />

an Auftragnehmer (Privatpersonen) auch deren Adresse anzugeben wäre und bei größeren<br />

Ankäufen auch immer Gegenangebote eingeholt werden.<br />

„Gemäß § 43 OÖ. GemO 1990 stelle ich auf Grund der Beratungen im Gemeindevorstand<br />

vom 10. März 2010 den Antrag, der Gemeinderat wolle den Bericht des<br />

Prüfungsausschusses vom 09. Februar 2010 zur Kenntnis nehmen.“<br />

Nachdem keine Wortmeldungen erfolgen, lässt der Vorsitzende über den Antrag offen durch<br />

Handerheben abstimmen.<br />

Beschluss: einstimmig angenommen<br />

4. Finanzangelegenheiten - nachträgliche Genehmigung von außerordentlichen<br />

Ausgaben; Beratung und Beschlussfassung<br />

Vorsitzender: 1. Vzbgm. Achleitner<br />

Berichterstatter und Antragsteller: Bgm. Haderer<br />

Lt. § 43 OÖ. GemO 1990 sind Investitionen im außerordentlichen Haushalt grundsätzlich vom<br />

Gemeinderat zu genehmigen, auch dann, wenn im Voranschlag die Ausgabe vorgesehen ist.<br />

Es wurden somit im Finanzjahr 2009 vom 28.8.2009 bis einschließlich 31.12.2009 folgende<br />

Ausgaben bei folgenden Projekten getätigt:<br />

Feuerwehr – Errichtung einer Slipstelle<br />

Fa. Fritz OEG Baggerarbeiten + Leihgeräte bez. EUR 2.128,20<br />

Baggerarbeiten + 70 to Wurfsteine bez. EUR 1.583,52<br />

Fa. Arthofer Beton f. Slipstelle bez. EUR 565,70<br />

Fa. Poschacher Torstahl + Schlaufenmatte bez. EUR 103,29<br />

Posch.Naturst. Grobschotter bez. EUR 161,35<br />

Mineralbeton und Grobschotter bez. EUR 398,06<br />

Summe: 4.940,12<br />

Gartenstadtzentrum – Infrastrukturmaßnahmen<br />

Fa. Priesner BVH Golfplatzwiese Mauernische f.Stromverteiler bez. EUR 392,11<br />

Summe: 392,11<br />

Im Finanzjahr 2010 wurden vom 1.1.2010 bis einschließlich 8.3.2010 folgende Ausgaben bei<br />

folgenden Projekten getätigt:<br />

Feuerwehr – Errichtung einer Slipstelle


Fa. Traussner Eisenlieferung – Stab- und Mattenstahl bez. EUR 5.437,64<br />

Summe: 5.437,64<br />

Gartenstadtzentrum – Infrastrukturmaßnahmen<br />

ÖBB Infrastrukturmaßnahmen bez. EUR 348,00<br />

Summe: 348,00<br />

Hauptschule <strong>Puchenau</strong> – EDV –neuer Klassenraum<br />

Fa. Aigner Parkettboden schleifen und versiegeln + Leisten bez. EUR 1.101,07<br />

Fa. König Armaturen abmont. und Leitung abpfropfen bez. EUR 104,58<br />

Fa. König versch. Abflussrohrmaterial bez. EUR 19,12<br />

Fa. Mayr Bildschirmtische und Stühle bez. EUR 5.481,27<br />

Summe: 6.706,04<br />

Folgender Antrag soll dem Gemeinderat zur Beschlussfassung vorgelegt werden:<br />

“Gemäß § 43 OÖ. GemO 1990 stelle ich aufgrund der Beratungen im Gemeindevorstand<br />

am 10.03.2010 den Antrag, der Gemeinderat wolle nachträglich vorstehende Investitionen<br />

im außerordentlichen Haushalt im Finanzjahr 2009 für die Zeit vom 28.8.2009 bis<br />

31.12.2009 und im Finanzjahr 2010 für die Zeit vom 1.1.2010 bis 08.3.2010 genehmigen.”<br />

Nachdem keine Wortmeldungen erfolgen, lässt der Vorsitzende über den Antrag offen durch<br />

Handerheben abstimmen.<br />

Beschluss: einstimmig angenommen<br />

5. Subvention Verein Kinderstube <strong>Puchenau</strong>; Kreditüberschreitung - Beratung<br />

und Beschlussfassung<br />

Vorsitzender: 1. Vzbgm. Achleitner<br />

Berichterstatter und Antragsteller: Bgm. Haderer<br />

Der Verein Kinderstube <strong>Puchenau</strong> hat mit Schreiben vom 30.11.2009 um eine zusätzliche<br />

Unterstützung in Höhe von € 15.000,-- gebeten. Dies wurde erforderlich, da auf Grund der<br />

neuen gesetzlichen Grundlagen weniger Elternbeiträge vorgeschrieben werden dürfen. Somit<br />

kann der Verein nicht mehr kostendeckend arbeiten bzw. seinen Zahlungsverpflichtungen<br />

nachkommen. Da dieses Ansuchen zu spät eingelangt ist, konnte es im Zuge der<br />

Voranschlagserstellung nicht mehr berücksichtigt werden. Da im Voranschlag lediglich die<br />

übliche Subvention in Höhe der Mietzahlungen in Höhe von € 5.900,-- veranschlagt wurde, wäre<br />

nunmehr eine Kreditüberschreitung beim Konto 1/250/757 in Höhe von € 15.000,-- zu<br />

beschließen. Der Gesamtzuschuss an den Hort beträgt somit in Summe für das Jahr 2010 €<br />

20.900,--. Diese Kreditüberschreitung wäre sodann bei der Erstellung des 1.<br />

Nachtragsvoranschlages für das Jahr 2010 aufzunehmen.<br />

„Gemäß § 43 OÖ. GemO in Verbindung mit § 79 OÖ. GemO und auf Grund der<br />

Vorberatungen im Gemeindevorstand am 03.02.2010 stelle ich den Antrag, der<br />

Gemeinderat wolle eine Kreditüberschreitung beim Konto 1/250/757 in Höhe von €<br />

15.000,-- als Subvention an den Verein Kinderstube <strong>Puchenau</strong> zur Abgangsdeckung<br />

genehmigen.“


Nachdem keine Wortmeldungen erfolgen, lässt der Vorsitzende über den Antrag offen durch<br />

Handerheben abstimmen.<br />

Beschluss: einstimmig angenommen<br />

6. Geänderter Finanzierungsplan UNION Gebäude; Beratung und<br />

Beschlussfassung<br />

Vorsitzender: 1. Vzbgm. Achleitner<br />

Berichterstatter und Antragsteller: Bgm. Haderer<br />

Mit Erlass des Amtes der OÖ. Landesregierung, Direktion Inneres und Kommunales vom<br />

15.03.2010 ist der Gemeinde <strong>Puchenau</strong> ein geänderter Finanzierungsplan für den Neubau des<br />

Klubgebäudes der Union <strong>Puchenau</strong> zu gegangen. Dies ist die erste offizielle Antwort auf den<br />

BZ-Antrag der Gemeinde <strong>Puchenau</strong> vom 17. Dezember 2008. Gegenüber dem ursprünglichen<br />

BZ-Antrag mit Gesamtkosten von € 490.296,-- wurde nunmehr auch gleich denn zu erwartenden<br />

Baukosten in Höhe von € 755.000,-- entsprochen. Gleichzeitig wurde der seinerzeitige<br />

Gemeindeanteil aus Mitteln des ordentlichen Haushaltes in Höhe von € 150.000,--, welcher<br />

nunmehr aufgrund der schlechten Finanzsituation der Gemeinde nicht mehr vorhanden ist, in<br />

eine Darlehensaufnahme umgewandelt.<br />

Der nunmehr aktuelle Finanzierungsplan sieht folgende Finanzierungsmöglichkeit vor und wird<br />

dem Gemeinderat empfohlen, diesen wie folgt zu beschließen:<br />

Bezeichnung der<br />

Finanzierungsmittel<br />

bis<br />

2009<br />

2010 2011 2012 2013 2014 Gesamt<br />

in<br />

EURO<br />

Eigenleistung 90.000 90.000<br />

Union OÖ 20.000 20.000<br />

Oö. FV 40.000 40.000<br />

(Bank-)Darlehen 150.000 150.000<br />

LZ Sport + Jugend 50.000 235.000 285.000<br />

Bedarfszuweisung 120.000 50.000 170.000<br />

Summe in EURO 200.000 505.000 50.000 0 0 0 755.000<br />

„Gemäß § 43 OÖ. GemO 1990 und auf Grund der Beratungen im Gemeindevorstand am<br />

10. März 2010 stelle ich den Antrag, der Gemeinderat wolle den vorstehenden<br />

Finanzierungsplan des Landes OÖ. vom 15.03.2010 beschließen.“<br />

Nachdem keine wesentlichen Wortmeldungen erfolgen, lässt der Vorsitzende über den Antrag<br />

offen durch Handerheben abstimmen.<br />

Beschluss: einstimmig angenommen (GR Berger ist nicht im Raum)


7. EUROSPAR <strong>Puchenau</strong>, Reduzierung der Kanal- und<br />

Wasserleitungsanschlussgebühr für den Bereich der Tiefgarage; Abschluss<br />

einer privatrechtlichen Vereinbarung; Beratung und Beschlussfassung<br />

Vorsitzender: 1. Vzbgm. Achleitner<br />

Berichterstatter und Antragsteller: Bgm. Haderer<br />

Die Firma Spar Warenhandels AG, Marchtrenk hat mit 27.10.2009 die Fertigstellung des<br />

EUROSPAR Marktes in <strong>Puchenau</strong> angezeigt. Laut rechtswirksamer Kanal- und<br />

Wassergebührenordnung ist mit diesem Datum eine ergänzende Kanal- und<br />

Wasseranschlussgebühr fällig. Ergänzungsgebühr deshalb, da an der Stelle des neuen<br />

EUROSPAR Marktes zuvor das Geschäftsgebäude des Herrn Mursch situiert war für welches<br />

bereits Kanal- und Wasseranschlussgebühren vorgeschrieben wurden und diese für den<br />

EUROSPAR Markt angerechnet werden.<br />

In der Kanal- und Wassergebührenordnung ist für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage<br />

festgelegt, dass Garagen grundsätzlich von der Bemessungsgrundlage ausgenommen sind,<br />

außer sie werden gewerblich betrieben, oder sind Teil eines Betriebes gewerblicher Art.<br />

Nach dieser Definition ist die Tiefgarage des EUROSPAR Marktes gebührenpflichtig.<br />

In der Vergangenheit wurden immer wieder privatrechtliche Vereinbarungen für die<br />

Verminderung (zB.: Fa. Exakta, Fa. Stark, Gasthof Freiseder, sowie Ruderverein Wiking), oder<br />

eine komplette Gebührenfreistellung (zB. Sportvereine ASKÖ und UNION) abgeschlossen.<br />

Aufgrund dieser Tatsache ersucht die Firma Spar Warenhandels AG, Marchtrenk die<br />

Bemessungsgrundlage für die Kanal- und Wasserergänzungsgebühr um die Fläche der<br />

Tiefgarage (2.055 m²) zu kürzen. Dies würde eine Verminderung der Bemessungsgrundlage von<br />

3.465 m² auf 1.410 m² bedeuten. Die Gebühren vermindern sich wie in der Tabelle ersichtlich:<br />

mit Tiefgarage ohne Tiefgarage<br />

3.465 m²<br />

1.410 m²<br />

Differenz<br />

Kanalergänzungsgebühr € 65.973,60 € 26.846,40 € 39.127,20<br />

Wasserergänzungsgebühr € 47.401,20 € 19.288,80 € 28.112,40<br />

Summe € 113.374,80 € 46.135,20 € 67.239,60<br />

Es wird empfohlen, der Firma Spar Warenhandels AG 50% der Fläche der Tiefgarage (dies<br />

entspricht 1.027,50 m²) von der Berechnungsgrundlage nachzulassen. Dies entspricht einem<br />

Nettowert von € 19.573,60 für die Kanalergänzungsgebühr und € 14.063,04 für die<br />

Wasserergänzungsgebühr (Gesamt € 33.636,64).<br />

Sämtliche Beträge netto.<br />

„Gemäß § 43 OÖ. GemO in Verbindung mit den §§ 3 der Kanalgebührenordnung und der<br />

Wassergebührenordnung, sowie auf Grund der Vorberatungen im Gemeindevorstand am<br />

03.02.2010 stelle ich den Antrag, der Gemeinderat wolle den Nachlass in Höhe von 50%<br />

der Berechnungsgrundlage der Tiefgaragenfläche in Höhe von € 33.636,64 netto für den<br />

EUROSPAR Markt der Firma Spar Warenhandels AG, Marchtrenk genehmigen“.


GV Mag. Tischler regt eine Diskussion darüber an, dass entsprechend der Musterverordnung<br />

des Landes OÖ. auch bei privaten Bauvorhaben Garagen zur Bemessungsgrundlage<br />

heranzuziehen sind um entsprechend den Empfehlungen des Landesrechnungshofes eine<br />

zusätzliche Einnahmequelle für die Gemeinde zu lukrieren. Aufgrund der Tatsache, dass<br />

<strong>Puchenau</strong> eine Abgangsgemeinde ist, sollte seine Meinung nach kein Nachlass gewährt werden<br />

Bgm. Haderer erklärt, dass die Tiefgarage seitens der Fa. Spar bei öffentlichen<br />

Veranstaltungen und Festen für die Nutzung geöffnet bleibt, was der in diesem Bereich<br />

bestehenden Parkplatznot seht zuträglich ist. Demnach liegt es im öffentlichen Interesse, dass<br />

die Tiefgarage nicht nur zu den Geschäftszeiten genutzt werden kann.<br />

GR Hammer informiert, dass es auch in anderen Gemeinden üblich ist, wirtschaftlichen<br />

Unternehmen entgegenzukommen.<br />

Nachdem keine weiteren wesentlichen Wortmeldungen erfolgen, lässt der Vorsitzende über den<br />

Antrag offen durch Handerheben abstimmen.<br />

Beschluss: 24 Ja-Stimmen (ÖVP ohne GR Berger, SPÖ ohne Vzbgm. Klemmer, FPÖ)<br />

4 Gegenstimmen (GV Mag. Tischler, GR Dr. Sigart, GR DI Lindl, ER Plank<br />

(GRÜNE))<br />

3 Enthaltungen (GR Berger (ÖVP), Vzbgm. Klemmer (SPÖ), GR Mag.<br />

Gaisbauer (Grüne))<br />

8. Darlehensaufnahme für<br />

a) Kanalsanierung BA 10 und<br />

b) HS <strong>Puchenau</strong> für EDV und neuer Klassenraum - Beratung und<br />

Beschlussfassung<br />

Vorsitzender: 1. Vzbgm. Achleitner<br />

Berichterstatter und Antragsteller: Bgm. Haderer<br />

Wie im Voranschlag 2010 vorgesehen, soll für den Kanalbau BA 10 ein Darlehen in Höhe von €<br />

900.000,-- aufgenommen werden. Für das Vorhaben Hauptschule <strong>Puchenau</strong> – EDV und<br />

Errichtung eines Klassenraumes ist im Finanzierungsplan ebenfalls eine Darlehensaufnahme in<br />

Höhe von maximal € 38.600,-- vorgesehen.<br />

Die Gemeinde <strong>Puchenau</strong> hat daher die Firma AFINA Finanzdienstleistungs GmbH für die<br />

Abwicklung der beiden Darlehensausschreibungen beauftragt. Diese hat sodann ein<br />

zweistufiges Verfahren durchgeführt welches zu folgenden Ergebnis führt:<br />

A) Darlehensaufnahme Kanalbau BA 10:<br />

Für dieses Vorhaben ist eine Darlehensaufnahme in Höhe von € 900.000,-- mit einer Laufzeit<br />

von 33 Jahren im Voranschlag 2010 vorgesehen.<br />

Von der Firma AFINA Finanzdienstleistungs GmbH wurde in Form einer öffentlichen<br />

Ausschreibung gemäß den geltenden Richtlinien im Unterschwellenbereich an 12 Kreditinstitute<br />

Ausschreibungsunterlagen versandt. Bis zur Angebotseröffnung am 22.02.2010 wurden<br />

insgesamt 9 Angebote abgegeben. Diese wurden von der Firma AFINA überprüft und gereiht. In<br />

einer 2. Stufe wurden sodann von der Firma AFINA die vier Bestgereihten zu Nachbesserungen<br />

eingeladen.<br />

Die Bestbieterin ist beim 6-Monatseuribor sohin die Bank Austria mit einem Aufschlag von<br />

0,3800.


B) Darlehensaufnahme HS <strong>Puchenau</strong> EDV-neuer Klassenraum:<br />

Für dieses Vorhaben ist lt. genehmigtem Finanzierungsplan des Amtes der OÖ.<br />

Landesregierung vom 18.08.2009 eine Darlehensaufnahme von max. € 38.600,-- vorgesehen.<br />

Ausgeschrieben wurde ein Rahmen von € 40.000,-- mit einer Laufzeit von 10 Jahren. Die<br />

genaue Darlehenshöhe zur Finanzierung dieses Vorhabens steht jedoch erst nach der<br />

Endabrechnung fest und sollte lt. Finanzierungsplan max. € 38.600,-- betragen.<br />

Von der Firma AFINA Finanzdienstleistungs GmbH wurde in Form einer öffentlichen<br />

Ausschreibung gemäß den geltenden Richtlinien im Unterschwellenbereich an 12 Kreditinstitute<br />

Ausschreibungsunterlagen versandt. Bis zur Angebotseröffnung am 22.02.2010 wurden<br />

insgesamt 9 Angebote abgegeben. Diese wurden von der Firma AFINA überprüft und gereiht. In<br />

einer 2. Stufe wurden sodann von der Firma AFINA die drei Bestgereihten zu Nachbesserungen<br />

eingeladen.<br />

Die Bestbieter sind beim 6-Monatseuribor sohin gleich die Allgemeine Sparkasse und die<br />

Raiffeisen Landesbank OÖ. mit einem Aufschlag von 0,5500.<br />

Wie in der Ausschreibung festgelegt, ist bei gleichen Angeboten eine Kreditteilung zulässig,<br />

bzw. kann vom Kreditgeber eine Losentscheidung herbeigeführt werden. In Anbetracht der<br />

geringen Darlehenssumme wird daher eine Losentscheidung als sinnvoller erachtete.<br />

„Gemäß § 43 OÖ. GemO. 1990 und auf Grund der Beratungen im Gemeindevorstand vom<br />

10.03.2010 möge der Gemeinderat folgende Darlehensaufnahmen beschließen:<br />

a) Eine Darlehensaufnahme in Höhe von € 900.000,-- für den Kanalbau BA 10 mit einer<br />

Laufzeit von 33 Jahren von der Bank Austria mit einem Aufschlag von 0,38 beim 6-<br />

Monatseuribor, demnach derzeit 1,336%.<br />

b) Eine Darlehensaufnahme für die Hauptschule <strong>Puchenau</strong> EDV-neuer Klassenraum mit<br />

einer Laufzeit von 10 Jahren in Höhe der sich lt. Abrechnung des Vorhabens<br />

ergebenden Abrechnungssumme, jedoch maximal € 38.600,-- von jener Bank, welche<br />

durch Losentscheid, welches vom jüngsten Mitglied des Gemeinderates gezogen<br />

wurde, mit einem Aufschlag von 0,55 beim 6-Monatseuribor, demnach derzeit 1,506%.<br />

Der Losentscheid ist auf die Raiffeisen Landesbank OÖ. gefallen.“<br />

Zu a)<br />

Nachdem keine Wortmeldungen erfolgen, lässt der Vorsitzende über den Antrag offen durch<br />

Handerheben abstimmen.<br />

Beschluss: einstimmig angenommen<br />

Zu b)<br />

Der Vorsitzende bittet das an Jahren jüngste anwesende GR-Mitglied Frau Mag. Hemelmayr<br />

mittels Los zu entscheiden, bei welchem Kreditinstitut nun die Darlehensaufnahme erfolgt.<br />

Das Los fällt auf die Raiffeisen Landesbank OÖ.<br />

Beschluss: einstimmig angenommen


9. Wirtschaftsförderung für <strong>Puchenau</strong>er Betriebe; Beratung und<br />

Beschlussfassung<br />

Vorsitzender: Vzbgm. Achleitner<br />

Berichterstatter und Antragsteller: Bgm. Haderer<br />

Der Wirtschaftsbeitrat der Gemeinde <strong>Puchenau</strong> hat in seiner Sitzung am 19.01.2010 Richtlinien<br />

für eine Wirtschaftsförderung in <strong>Puchenau</strong> ausgearbeitet. Sinn dieser Richtlinien ist es, neue<br />

Firmen und Arbeitsplätze nach <strong>Puchenau</strong> zu bringen bzw. ihnen einen Anreiz dazu zu geben.<br />

Diese wird nunmehr dem Gemeinderat zur Beschlussfassung vorgelegt.<br />

„Gemäß § 43 OÖ. GemO 1990 und auf Grund der Beratungen im Gemeindevorstand am<br />

03. 02. 2010 stelle ich den Antrag, der Gemeinderat wolle nachstehende Richtlinien für<br />

eine Wirtschaftsförderung in <strong>Puchenau</strong> genehmigen:<br />

RICHTLINIEN ZUR FÖRDERUNG DER WIRTSCHAFT IN PUCHENAU<br />

gültig ab 1. Mai 2010<br />

genehmigt in der Sitzung des Gemeinderates am 24. März 2010<br />

Die Gemeinde <strong>Puchenau</strong> kann nach Maßgabe dieser Richtlinien und der hiefür im<br />

jeweiligen Rechnungsjahr zur Verfügung stehenden Mittel, Gewerbe-, Handels- und<br />

Dienstleistungsbetriebe sowie Betriebe mit Einkünften aus selbständiger Arbeit im Sinne<br />

des § 22 Einkommensteuergesetzes, fördern. Förderungen können gewährt werden,<br />

soweit mit den geförderten Maßnahmen die wirtschaftlichen Ziele der Gemeinde<br />

<strong>Puchenau</strong> wesentlich unterstützt werden.<br />

1. Die wirtschaftlichen Ziele der Gemeinde <strong>Puchenau</strong><br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

Nachhaltiges Schaffen von Arbeitsplätzen in der Gemeinde,<br />

Nahversorgung, Sicherung und Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit des<br />

Wirtschaftsstandortes <strong>Puchenau</strong>,<br />

Erhöhung der Wertschöpfung in der Gemeinde <strong>Puchenau</strong> und Verbesserung der<br />

Wettbewerbsfähigkeit des Wirtschaftsstandortes <strong>Puchenau</strong>,<br />

Ausbau des vorhandenen Dienstleitungsangebotes in der Gemeinde <strong>Puchenau</strong>,<br />

Verbesserung des Branchenmix und damit verbunden das Binden der Kaufkraft in<br />

der Gemeinde <strong>Puchenau</strong>,<br />

Eine sozial und ökologisch verträgliche Wirtschaftsentwicklung,<br />

Die nachhaltige Stärkung der eigenen Wirtschaftskraft der Gemeinde.


2. Berechtigte Förderungswerber<br />

Berechtigte Förderungswerber sind Gewerbe-, Handels- und Dienstleistungsbetriebe<br />

sowie Betriebe mit Einkünften aus selbständiger Arbeit im Sinne des § 22<br />

Einkommensteuergesetzes.<br />

Das Unternehmen muss in der Gemeinde <strong>Puchenau</strong> kommunalsteuerpflichtig sein.<br />

3. Art und Ausmaß der Förderung<br />

Die Unterstützung der Förderungswerber erfolgt durch eine teilweise Rückerstattung der<br />

vom Unternehmen bereits entrichteten Kommunalsteuer.<br />

3.1. Förderungen von Betriebsneugründungen, entsprechend den Landesrichtlinien,<br />

zur Erhaltung des Standortes im Gemeindegebiet durch Rückerstattung der<br />

Kommunalsteuer.<br />

Betriebsneugründungen können soweit es mit den oben angeführten Zielen<br />

vereinbar ist durch eine teilweise Rückerstattung von Kommunalsteuer gefördert<br />

werden und zwar:<br />

<br />

<br />

<br />

Im 1.Jahr der Betriebsgründung im Ausmaß von maximal 50% der bereits<br />

entrichteten Kommunalsteuer<br />

Im 2. Jahr der Betriebsgründung im Ausmaß von maximal 50% der bereits<br />

entrichteten Kommunalsteuer<br />

Im 3. Jahr der Betriebsgründung im Ausmaß von maximal 50% der bereits<br />

entrichteten Kommunalsteuer<br />

Die Rückerstattung erfolgt nach Abschluss des Jahres nach erfolgter Erklärung der<br />

Kommunalsteuer.<br />

3.2. Wirtschaftsservice<br />

Darüber hinaus unterstützt die Gemeinde Betriebe durch:<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

Hilfestellung bei allgemeinen Förderungen,<br />

Regelmäßigen Informationsaustausch,<br />

Initiativen gemeinsam mit Wirtschaftskammer, UWE …..,<br />

Beratende Unterstützung bei der Planung durch den Bausachverständigen<br />

des Bezirksbauamtes oder durch den Ortsplaner,<br />

Publikationen auf der Homepage der Gemeinde,<br />

Ansprechperson am Amt für Wirtschaftsfragen,<br />

Benützung der Kinderbetreuungseinrichtungen,<br />

Benützung von Gemeinderäumlichkeiten


4. Antragstellung<br />

<br />

<br />

Der Förderungsantrag ist schriftlich beim Gemeindeamt <strong>Puchenau</strong> einzureichen.<br />

Die Gemeinde <strong>Puchenau</strong> ist berechtigt, zur Beurteilung des Förderungsantrages<br />

erforderliche Unterlagen zu verlangen und über den Antragsteller Auskünfte<br />

einzuholen.<br />

Die einlangenden Ansuchen werden dahingehend überprüft, ob sie den<br />

Bestimmungen der Förderungsrichtlinien entsprechen.<br />

<br />

Der Förderungsnehmer ist verpflichtet, die erhaltenen Förderungsbeiträge<br />

zurückzuzahlen, wenn<br />

• Der Empfänger der Förderung über wesentliche Umstände falsche<br />

und unvollständige Angaben machte.<br />

• Der Betrieb nicht mindestens 5 Jahre in der Gemeinde <strong>Puchenau</strong><br />

seinen Standort hat.<br />

<br />

Die Einstellung der Förderung hat zu erfolgen, wenn über das Vermögen des<br />

Förderungswerbers das Konkurs- oder Ausgleichsverfahren eröffnet wurde oder<br />

bei Verlust der Gewerbeberechtigung.<br />

5. Schlussbestimmungen<br />

<br />

<br />

Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Wirtschaftsförderung durch die<br />

Gemeinde <strong>Puchenau</strong> besteht nicht.<br />

Über Förderansuchen entscheidet der Gemeindevorstand, sofern die Höhe der<br />

Förderung unter dem Schwellenwert gemäß § 56 (2) Ziff. 3 Oö. Gemeindeordnung<br />

1990 (Gewährung von Subventionen, dzt. in Höhe von € 2.000,--) liegt, darüber<br />

hinaus der Gemeinderat.<br />

Der Bürgermeister:“<br />

Nachdem keine Wortmeldungen erfolgen, lässt der Vorsitzende über den Antrag offen durch<br />

Handerheben abstimmen.<br />

Beschluss: einstimmig angenommen


10. Anpassung der Lese- und Gebührenordnung der Gemeindebibliothek<br />

<strong>Puchenau</strong>; Beratung und Beschlussfassung<br />

Vorsitzender: 1 Vzbgm. Achleitner<br />

Berichterstatter und Antragsteller: GV Falkner<br />

Die Lese- und Gebührenordnung der öffentlichen Bibliothek <strong>Puchenau</strong> bedarf nach Anpassung<br />

der Gebühren gemäß den Vorgaben des Prüfberichts des OÖ Landesrechnungshofes sowie<br />

durch die Erweiterung um eine kostenlose Jahreskarte für Kinder von 2 bis 3 Jahren einer neuen<br />

Beschlussfassung:<br />

Alle Gebühren wurden bei gleicher Entlehndauer um 20 Prozent angehoben und ggf. auf<br />

vernünftige Beträge gerundet. Die kostenlose Jahreskarte für Kinder ab 2 Jahren dient der<br />

aktiven Leseförderung (Spiralcurriculum) und dem Aufmerksammachen von Eltern und Kindern<br />

auf das umfangreiche Angebot der Bibliothek. Die Maßnahme birgt zudem die Chance auf<br />

Mehreinnahmen durch zusätzliche Jahreskartennutzer ab 3 Jahren, bzw. reduziert die Anzahl<br />

der Zweitnutzer von bestehenden Karten älterer Geschwister.<br />

„Gemäß § 43 OÖ. GemO 1990 stelle ich den Antrag, der Gemeinderat wolle gemäß der<br />

Beratungen im zuständigen Ausschuss für Kultur vom 09.02.2010 und im<br />

Gemeindevorstand vom 10.03.2010 nachfolgende Anpassung der Lese- und<br />

Gebührenordnung der öffentlichen Bibliothek der Gemeinde <strong>Puchenau</strong> beschließen.“<br />

Öffentliche Bibliothek <strong>Puchenau</strong><br />

4048 <strong>Puchenau</strong>, Wilheringerstraße 2<br />

Lese- und Gebührenordnung<br />

§ 1 Benutzerkreis, Einschreibung, Haftung<br />

Die Öffentliche Bibliothek <strong>Puchenau</strong> ist für jeden zugänglich. Wer Medien entlehnen will, lässt<br />

sich gegen Vorzeigen eines gültigen Ausweises mittels Beitrittserklärung kostenfrei einschreiben<br />

und erhält einen Leseausweis. Kinder werden durch einen Erziehungsberechtigten<br />

eingeschrieben. Die Einteilung in Benutzergruppen erfolgt nach altersspezifischen Kriterien.<br />

Änderungen des Namens und der Adresse sowie der Verlust des Leseausweises sind sofort<br />

bekannt zu geben. Jeder Benutzer haftet für alle auf seinen Namen ausgeliehenen Bücher,<br />

Zeitschriften, Spiele, CDs oder DVDs und verpflichtet sich dazu durch seine Unterschrift auf der<br />

Beitrittserklärung bei der Einschreibung. Für Kinder haften die Erziehungsberechtigten. Werden<br />

beim Ausleihen vom Benutzer Beschädigungen oder Verschmutzungen der Medien entdeckt, ist<br />

sofort darauf hinzuweisen. Beschädigt, verschmutzt oder verliert der Benutzer ausgeliehene<br />

Medien, so muss er dafür vollen Ersatz leisten. Entstandene Schäden oder Verschmutzungen<br />

(lose Blätter, Risse, verlorenes Spielmaterial etc.) sind bei der Rückgabe zu melden, damit der<br />

Schaden eventuell behoben werden kann.


§ 2 Behandlung der ausgeliehenen Medien<br />

Jeder Benutzer ist verpflichtet, die Medien schonend zu behandeln; es ist nicht gestattet, in ein<br />

Buch /eine Zeitschrift zu schreiben oder zu zeichnen bzw. das gesamte Buch/Zeitschrift oder<br />

einzelne Seiten davon zu knicken; weiters ist darauf zu achten, die Bücher/Zeitschriften nicht zu<br />

beschmutzen oder zu zerreißen; dicke Gegenstände dürfen nicht in das Buch/Zeitschrift gelegt<br />

werden. Behandeln Sie bitte die Bücher/Zeitschriften so, wie Sie diese selbst zu erhalten<br />

wünschen. Bei Spielen ist darauf zu achten, dass kein Material verloren geht oder beschädigt<br />

wird. CDs und DVDs sind schonend zu behandeln. Daher ist es erforderlich, die CDs und DVDs<br />

abseits des Gebrauches stets im dafür vorgesehenen Behältnis zu verwahren. Sie dürfen nur<br />

mit einem intakten Gerät abgespielt werden. Sie sind vor Wärmeeinwirkung (z.B. Sonne) und<br />

mechanischen Beschädigungen zu schützen.<br />

§ 3 Leihgebühren der Öffentlichen Bibliothek der Gemeinde <strong>Puchenau</strong><br />

für Erwachsene ab 19 Jahre<br />

Bücher und Hörbücher pro angefangener Woche € 0,60<br />

Kinderbücher, Hörbücher für Kinder und<br />

Zeitschriften pro angefangener Woche € 0,30<br />

für Jugendliche von 14 bis 19 Jahre<br />

Bücher, Hörbücher und<br />

Zeitschriften pro angefangener Woche € 0,30<br />

für Kinder und Jugendliche von 3 bis 14 Jahre<br />

Jahreskarte<br />

für Kinder von 2 bis 3 Jahre<br />

Jahreskarte<br />

für Bücher, Hörbücher und<br />

Zeitschriften € 12,00<br />

Zeitschriften<br />

für Bücher, Hörbücher und<br />

kostenlos<br />

für alle Lesergruppen<br />

Brettspiele pro angefangener Woche € 1,00<br />

DVD pro Tag € 1,00<br />

§ 4 Entlehnfristen, Reservierungen und Nutzungsbeschränkungen<br />

Die Leihfrist der Medien (ausgenommen DVDs) beträgt 4 Wochen. Für DVDs beträgt die<br />

Entlehnfrist 2 Wochen. Die Frist kann auf Antrag (rechtzeitig schriftlich, mündlich, telefonisch<br />

bzw. unter www.bibliothek-puchenau.web-opac.at ) bis zu drei Mal verlängert werden, es sei<br />

denn, für das entlehnte Medium wurde eine Reservierung eines Nachnutzers abgegeben.<br />

Wird bei der Entlehnung mit Jahreskarte die Entlehnfrist überschritten, wird für die überzogene<br />

Zeit die normale Gebühr verrechnet.<br />

Eine Reservierung ist kostenfrei möglich und kann auch mehrere Medien umfassen. Die<br />

Reservierung bleibt für die Dauer einer Woche nach Verständigung über Einlangen und<br />

Hinterlegung der Medien gültig. Die Anzahl der zu entlehnenden Medien kann durch das<br />

Büchereipersonal beschränkt werden.


Jeder Benutzer leiht nur für sich persönlich aus. Ein Weiterleihen an andere ist nicht erlaubt!<br />

CDs und DVDs dürfen nur von den Benutzern zum persönlichen Gebrauch ausgeliehen und<br />

nicht weitergegeben bzw. überspielt werden.<br />

§ 5 Ungerechtfertigtes Überschreiten der Entlehnfrist, Mahnwesen<br />

Wird der Rückgabetermin ungerechtfertigt überzogen, werden die ausständigen Medien eine<br />

Woche nach Ablauf der Entlehnfrist per schriftlicher Mahnung eingefordert. Die Mahngebühr<br />

für die erste Mahnung beträgt 1,50 Euro zuzüglich der bisher angefallenen Tarifsummen für<br />

das (die) entlehnten Medium (Medien). Die Gebühr für die zweite schriftliche Mahnung nach<br />

zweiter fruchtlos verstrichener Zweiwochenfrist beträgt 3 Euro zuzüglich der bisher<br />

angefallenen Tarif- und Mahnsummen, die der dritten schriftlichen Mahnung nach dritter<br />

fruchtlos verstrichener Zweiwochenfrist beträgt 4,50 Euro zuzüglich der bisher angefallenen<br />

Tarif- und Mahnsummen. Bei der Jahreskarte wird die überzogene Zeit normal verrechnet.<br />

Solange der Aufforderung zur Rückgabe nicht entsprochen wird bzw. offene Gebühren nicht<br />

entrichtet werden, ist der Benutzer von der Entlehnung weiterer Medien ausgeschlossen. Wird<br />

das entliehene Medium nach der dritten schriftlichen Mahnung nicht zurückgestellt, kann die<br />

Bibliothek bzw. die Gemeinde <strong>Puchenau</strong> in deren Namen nach angemessener Frist neben<br />

Fälligstellung der angelaufenen Gebühren eine Ersatzbeschaffung auf Kosten des Entlehners<br />

durchführen oder Wertersatz verlangen sowie den Rechtsweg zur Einforderung der Ausstände<br />

beschreiten.<br />

§ 6 Öffentlicher Internetzugang<br />

Der Internetzugang der Bibliothek ist öffentlich zugänglich. Allfällige Benützungsentgelte sind<br />

vom Büchereipersonal zu erfragen und an dieses zu entrichten. Benützungszeiten und<br />

Benützungsdauer können vom Büchereipersonal beschränkt und reglementiert werden.<br />

§ 7 Kontakt und Öffnungszeiten der Gemeindebibliothek<br />

Öffentliche Bibliothek <strong>Puchenau</strong><br />

Wilheringer Straße 2<br />

4048 <strong>Puchenau</strong><br />

Tel. (0732) 221055 - 412<br />

Email: bibliothek@puchenau.ooe.gv.at<br />

Homepage: www.bibliothek-puchenau.web-opac.at<br />

Öffnungszeiten: Es gelten die in der Bibliothek kundgemachten Öffnungszeiten<br />

Nachdem keine wesentlichen Wortmeldungen erfolgen, lässt der Vorsitzende über den Antrag<br />

offen durch Handerheben abstimmen.<br />

Beschluss: einstimmig angenommen


11. Gutachten des Landesrechnungshofes; Beratung und Beschlussfassung über<br />

Verkauf des Mietwohnhauses Steinparzerstraße 18<br />

Vorsitzender: 1. Vzbgm. Achleitner<br />

Berichterstatter und Antragsteller: Bgm. Haderer<br />

Der Landesrechnungshof hat in seinem Gutachten empfohlen, das Mietwohnhaus<br />

Steinparzerstraße 18, <strong>Puchenau</strong>, zu veräußern. Dies deswegen, weil es bereits derzeit jährlich<br />

Fehlbeträge gibt, die sich aufgrund von zu erwartenden Instandhaltungsausgaben und<br />

steigenden Annuitäten noch erhöhen werden.<br />

Die Gemeindevorstand hat sich in seiner Sitzung am 11.Juni 2003 bereits mit dem Verkauf<br />

dieser Liegeschaft beschäftigt. Damals wurde beschlossen, dieses Thema nicht mehr weiter zu<br />

verfolgen.<br />

Am 23.November 2009 wurde mit der Neuen Heimat, Gemeinnützige Wohnungs- und<br />

SiedlungsgesmbH, Linz, neuerlich ein Gespräch über einen Verkauf des Hauses geführt.<br />

Nach Aussage des Herrn Prok. Mag. R. Oberleitner, Neue Heimat, ist beim Ankauf einer<br />

Liegenschaft eine sogenannte „Ertragswertberechnung“ anzustellen. Nach dieser ergibt sich ein<br />

Verkehrswert von € 237.649,42. Von diesem Betrag sind die aushaftenden Darlehen in Höhe<br />

von € 530.500,-- (Stand Ende 2008) abzuziehen. Die bedeutet, dass die Gemeinde bei einem<br />

Verkauf rund € 293.000,-- aufzahlen müsste.<br />

Die zweite Variante wäre der Verkauf an die jeweiligen Mieter. Dazu hat die Neue Heimat eine<br />

„Liegenschaftsbewertung/Sachwert“ vorgenommen. Nach dieser Berechnung hat das Gebäude<br />

einen Wert von € 598.008,80. Zieht man die aushaftenden Darlehen ab, so würde die Gemeinde<br />

einen Verkaufserlös von rund € 68.000,-- erzielen. Bei dieser Berechnung wird von einem m2<br />

Preis von rund € 1.095,-- ausgegangen. Dieser Wert ist für <strong>Puchenau</strong>er Verhältnisse wohl etwas<br />

zu niedrig angesetzt.<br />

Eine wesentliche Voraussetzung für den Verkauf an die Mieter ist, dass alle 9 Mieter einem Kauf<br />

zustimmen, weil ansonsten ein sogenanntes „Mischobjekt“ entsteht, welches extrem schwierig<br />

zu verwalten ist.<br />

Angemerkt wird, dass im Sinne des § 67 der OÖ: GemO für einen allfälligen Verkauf eine 2/3<br />

Mehrheit (21 Stimmen) erforderlich ist.<br />

„Gemäß § 43 der OÖ. GemO 1990 stelle ich aufgrund der Vorberatungen im<br />

Gemeindevorstand vom 10.3.2010 den Antrag, der Gemeinderat wolle einem Verkauf des<br />

Mietwohnhauses aufgrund des zu erwartenden sehr niedrigen Verkaufserlöses nicht<br />

zustimmen.“<br />

Nachdem keine wesentlichen Wortmeldungen erfolgen, lässt der Vorsitzende über den Antrag<br />

offen durch Handerheben abstimmen.<br />

Beschluss: einstimmig angenommen


12. Überarbeitung der Abfallordnung; Anpassung von Textpassagen an das<br />

Oö. AWG 2009 - Beratung und Beschlussfassung<br />

Vorsitzender: Bgm. Haderer<br />

Berichterstatter und Antragsteller: GV Dr. Kastner<br />

Aufgrund der Erlassung des neuen Abfallwirtschaftsgesetzes (AWG 2009) sind folgende<br />

Anpassungen textlicher Natur an der bestehenden Abfallordnung vom 17.11.1998 notwendig:<br />

1) Anpassung der gesetzlichen Grundlagen auf:<br />

„§ 6 Oö. Abfallwirtschaftsgesetz 2009 (Oö. AWG 2009)“<br />

2) Einfügen der Begriffsbestimmungen:<br />

1. Biogene Abfälle sind Stoffe, die aufgrund ihres hohen organischen, biologisch<br />

abbaubaren Anteils für die aerobe und anaerobe Verwertung besonders geeignet sind<br />

und zwar Grünabfälle (lit. a) und Biotonnenabfälle (lit. b).<br />

Grünabfälle: natürliche organische Abfälle aus dem Garten und Grünflächenbe-reich,<br />

wie insbesondere Grasschnitt, Strauchschnitt, Baumschnitt, Christbäume, Laub, Blumen<br />

und Fallobst;<br />

Biotonnenabfälle:<br />

• feste pflanzliche Abfälle, wie insbesondere solche aus der Zubereitung von<br />

Nahrungsmitteln;<br />

• andere organische Abfälle aus der Zubereitung und dem Verzehr von<br />

Nahrungsmitteln (Speisereste), sofern sie einer dafür geeigneten aeroben oder<br />

anaeroben Behandlungsanlage zugeführt werden können;<br />

• Papier, sofern es sich um unbeschichtetes Papier handelt, welches mit Nahrungsmitteln<br />

in Berührung steht oder zur Sammlung und Verwertung von<br />

biogenen Abfällen geeignet ist.<br />

2. Ordnungsgemäße Eigenkompostierung: Eine Eigenkompostierung gilt dann als<br />

ordnungsgemäß, wenn dabei die Ziele und Grundsätze des Oö.<br />

Abfallwirtschaftsgesetzes 2009 eingehalten werden, insbesondere keine schädlichen<br />

Einwirkungen auf Böden und Gewässer bewirkt werden, keine unzumutbaren<br />

Belästigungen für Nachbarn oder Nachbarinnen entstehen und ausschließlich eigene<br />

biogene Abfälle pflanzlicher Herkunft eingesetzt werden.<br />

3) Einfügen der Pflichten der Abfallbesitzer:<br />

1. Biotonnenabfälle sind im Abholbereich für die Sammlung bereitzustellen.<br />

Die Verpflichtung entfällt, wenn die Biotonnenabfälle einer ordnungsgemäßen<br />

Eigenkompostierung zugeführt werden.<br />

2. Grünabfälle sind von demjenigen, bei dem sie anfallen zur Sammelstelle zu bringen, bei<br />

der zwei mal jährlich durchgeführten Abholung zur Sammlung bereitzustellen..<br />

Die Verpflichtung entfällt, wenn die Grünabfälle einer ordnungsgemäßen<br />

Eigenkompostierung zugeführt werden.<br />

4) Anpassung der Müllbehälter für Restmüll und Biotonne an die derzeit verwendeten<br />

Kunststoffbehälter und –container samt den dazu passenden EN Nummern.


„Gemäß § 43 Oö. GemO. 1990 sowie aufgrund der Vorberatungen im Ausschuss für<br />

Umwelt und Abfallwirtschaft vom 23.02.2010 stelle ich den Antrag, der Gemeinderat wolle<br />

nachstehende Abfallordnung beschließen:“


Verordnung<br />

des Gemeinderates der Gemeinde <strong>Puchenau</strong> vom ,mit der eine<br />

Abfallordnung<br />

für das Gebiet der Gemeinde <strong>Puchenau</strong> erlassen wird.<br />

Aufgrund des § 6 Oö. Abfallwirtschaftsgesetz 2009 (Oö. AWG 2009), LGBl. Nr. 71/2009, wird<br />

verordnet:<br />

§ 1<br />

Öffentliche Abfallabfuhr<br />

(1) Die Gemeinde <strong>Puchenau</strong> betreibt für die regelmäßige Erfassung der im Gemeindegebiet<br />

anfallenden Hausabfälle, sperrigen Abfälle, biogenen Abfällen und haushaltsähnlichen<br />

Gewerbeabfällen eine öffentliche Abfallabfuhr.<br />

(2) Die Gemeinde kann sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß Abs. (1) Dritter bedienen<br />

und mit diesen einen privatrechtlichen Vertrag über die Sammlung (Erfassung)<br />

abschließen.<br />

§ 2<br />

Begriffsbestimmungen<br />

(1) Hausabfälle sind alle festen Siedlungsabfälle, die in Haushalten üblicherweise anfallen,<br />

sofern sie nicht als Altstoffe oder biogene Abfälle einer getrennten Sammlung zuzuführen<br />

oder als sperrige Abfälle anzusehen sind.<br />

(2) Sperrige Abfälle sind feste Siedlungsabfälle, die in Haushalten üblicherweise anfallen,<br />

aber wegen ihrer Größe oder Form nicht in den für Hausabfälle bestimmten<br />

Abfallbehältern gelagert werden können.<br />

(3) Biogene Abfälle sind Stoffe, die aufgrund ihres hohen organischen, biologisch<br />

abbaubaren Anteils für die aerobe und anaerobe Verwertung besonders geeignet sind<br />

und zwar Grünabfälle (lit. a) und Biotonnenabfälle (lit. b).<br />

a) Grünabfälle:<br />

natürliche organische Abfälle aus dem Garten und Grünflächenbereich, wie<br />

insbesondere Grasschnitt, Strauchschnitt, Baumschnitt, Christbäume, Laub,<br />

Blumen und Fallobst;<br />

Biotonnenabfälle:<br />

feste pflanzliche Abfälle, wie insbesondere solche aus der Zubereitung von<br />

Nahrungsmitteln;<br />

andere organische Abfälle aus der Zubereitung und dem Verzehr von<br />

Nahrungsmitteln (Speisereste), sofern sie einer dafür geeigneten aeroben<br />

oder anaeroben Behandlungsanlage zugeführt werden können;<br />

• Papier, sofern es<br />

sich um unbeschichtetes Papier handelt, welches mit Nahrungsmitteln in<br />

Berührung steht oder zur Sammlung und Verwertung von biogenen Abfällen<br />

geeignet ist.<br />

(4) Haushaltsähnliche Gewerbeabfälle sind feste Abfälle aus Gewerbe, Land- und<br />

Forstwirtschaft sowie aus vergleichbaren Einrichtungen im öffentlichen Bereich, die in<br />

ihrer Zusammensetzung und Beschaffenheit Hausabfällen ähnlich sind.<br />

(5) Ordnungsgemäße Eigenkompostierung: Eine Eigenkompostierung gilt dann als<br />

ordnungsgemäß, wenn dabei die Ziele und Grundsätze des Oö.<br />

Abfallwirtschaftsgesetzes 2009 eingehalten werden, insbesondere keine schädlichen


Sitzungsprotokoll für die Sitzung: Gemeinderat am 24.03.2010 30<br />

Einwirkungen auf Böden und Gewässer bewirkt werden, keine unzumutbaren<br />

Belästigungen für Nachbarn oder Nachbarinnen entstehen und ausschließlich eigene<br />

biogene Abfälle pflanzlicher Herkunft eingesetzt werden.<br />

§ 3<br />

Abholbereich<br />

(1) Der Abholbereich für die Erfassung der Hausabfälle und sperrigen Abfälle umfasst das<br />

gesamte Gemeindegebiet der Gemeinde <strong>Puchenau</strong>.<br />

(2) Der Abholbereich für die Erfassung biogener Abfälle umfasst das gesamte<br />

Gemeindegebiet der Gemeinde <strong>Puchenau</strong> mit Ausnahme der Anschlusspflichtigen, die<br />

sich schriftlich zur ordnungsgemäßen Eigenkompostierung verpflichten.<br />

(3) Der Abholbereich für die Erfassung der haushaltsähnlichen Gewerbeabfälle umfasst das<br />

gesamte Gemeindegebiet, wenn nicht zum Zeitpunkt der Erlassung dieser Verordnung<br />

ein gültiger privatrechtlicher Vertrag mit einem Entsorgungsunternehmen besteht.<br />

§ 4<br />

Pflichten der Abfallbesitzer<br />

(1) Hausabfälle sind von demjenigen, bei dem sie anfallen, zur Sammlung bereitzustellen.<br />

(2) Sperrige Abfälle sind von demjenigen, bei dem sie anfallen, zum Altstoffsammelzentrum<br />

zu bringen, bei der jährlichen Abholung zur Sammlung bereitzustellen.<br />

(3) Haushaltsähnliche Gewerbeabfälle sind von demjenigen, bei dem sie anfallen für die<br />

Sammlung bereitzustellen.<br />

(4) Biotonnenabfälle sind im Abholbereich für die Sammlung bereitzustellen.<br />

Die Verpflichtung entfällt, wenn die Biotonnenabfälle einer ordnungsgemäßen<br />

Eigenkompostierung zugeführt werden.<br />

(5) Grünabfälle sind von demjenigen, bei dem sie anfallen zur Sammelstelle zu bringen, bei<br />

der zwei mal jährlich durchgeführten Abholung zur Sammlung bereitzustellen..<br />

Die Verpflichtung entfällt, wenn die Grünabfälle einer ordnungsgemäßen<br />

Eigenkompostierung zugeführt werden.<br />

§ 5<br />

Abfallbehälter<br />

(1) Für die Lagerung der Hausabfälle und haushaltsähnlichen Gewerbeabfälle sind<br />

ausreichend große, flüssigkeitsdichte, schließbare und widerstandsfähige Abfallbehälter<br />

zu verwenden.<br />

a) 120 Liter<br />

Abfallbehälter aus Kunststoff (EN 840-1)<br />

b) 240 Liter<br />

Abfallbehälter aus Kunststoff (EN 840-1)<br />

c) 770 Liter<br />

Abfallcontainer aus Kunststoff (EN 840-3)<br />

d) 1100 Liter<br />

Abfallcontainer aus Kunststoff (EN 840-3)<br />

Lediglich in Ausnahmefällen dürfen daneben auch noch geeignete Abfallsäcke mit 60<br />

Liter verwendet werden (EN 13592)<br />

(2) Für die Lagerung der biogenen Abfälle sind<br />

a) 120 Liter<br />

Abfallbehälter aus Kunststoff (EN 840-1)


Sitzungsprotokoll für die Sitzung: Gemeinderat am 24.03.2010 31<br />

b) 240 Liter<br />

Abfallbehälter aus Kunststoff (EN 840-1)<br />

zu verwenden.<br />

Für die Einbringung der biogenen Abfälle in die Abfallbehälter sind 8-15 Liter<br />

Bioabfallsäcke aus Maisstärke oder Papier (EN 13592) zu verwenden.<br />

(3) Die Abfallbehälter für Hausabfälle und haushaltsähnliche Gewerbeabfälle werden vom<br />

vertraglich gebundenen Dritten leihweise zur Verfügung gestellt und verbleiben in dessen<br />

Eigentum. Auf die Haftungsbestimmungen des ABGB wird verwiesen. Die Abfallsäcke<br />

werden von der Gemeinden gegen Kostenersatz zur Verfügung gestellt. Die<br />

Abfallbehälter für biogene Abfälle und Bioabfallsäcke werden von der Gemeinde<br />

<strong>Puchenau</strong> beschafft und zur Verfügung gestellt.<br />

(4) Abfälle dürfen nicht in Abfallbehälter eingestampft werden.Abfallbehälter dürfen nicht<br />

beschädigt oder ohne zwingenden Grund ausgeleert oder umgeleert werden.<br />

§ 6<br />

Anzahl der Abfallbehälter<br />

Die Anzahl der für ein Grundstück zu verwendenden Abfallbehälter richtet sich nach dem<br />

Bedarf und zwar insbesondere nach der Anzahl der die Abfallbehälter benützenden<br />

Hausbewohner oder Haushalte, der Art und Größe der Anstalten, Betriebe oder sonstigen<br />

Arbeitsstellen, der Größe der Abfallbehälter und der Länge der Abfuhrintervalle.<br />

Im Zweifelsfall ist die Anzahl von Amts wegen oder auf Antrag des Grundeigentümers vom<br />

Bürgermeister mit Bescheid festzusetzen.<br />

Zur Berechnung der Behältergröße wird ein Abfallvolumen von 5 Liter pro Person und<br />

Woche herangezogen.<br />

(1) Hausabfälle bzw. haushaltsähnliche Gewerbeabfälle:<br />

a) Für 1 Haushalt:<br />

1 Abfallbehälter (120l oder 240l);<br />

in Bereichen, wo 1100 l Abfallcontainer gemäß § 5 Abs. (1) Ziff d) aufgestellt sind,<br />

1 Stk. Abfallbehälter (1100 l) für max. 18 Haushalte.<br />

b) Für Gaststätten:<br />

je 20 Sitzplätze; 1 Abfallbehälter (120 l)<br />

c) Für Industrie und<br />

Gewerbebetriebe, Büros und Geschäfte bis 15 Mitarbeiter:<br />

1 Abfallbehälter 120 l<br />

In Ausnahmefällen können zusätzlich 60 Liter Abfallsäcke gegen Entgelt beim<br />

Gemeindeamt behoben werden.<br />

(2) Biogene<br />

Abfälle:<br />

a) 120 l<br />

Abfallbehälter (Biotonne) für maximal 8 Haushalte bzw. für Gaststätten mit je 20<br />

Sitzplätzen oder Industrie- und Gewerbebetriebe, Büros und Geschäfte bis 15<br />

Mitarbeiter bei den geschlossen verbauten Grundstücken, wo die rechtswirksamen<br />

Bebauungspläne der Gartenstadt I, Gartenstadt II, Gartenstadt Bebauungsplan Nr.<br />

5 (Ost) und Reinprechtensiedlung Nr. 7 Gültigkeit haben, sowie im restlichen<br />

Gemeindegebiet, wo Sammelstellen für Abfallbehälter (Biotonnen) eingerichtet<br />

werden.<br />

b) 240 l<br />

Abfallbehälter (Biotonne) für maximal 18 Haushalte; bei den geschlossen


Sitzungsprotokoll für die Sitzung: Gemeinderat am 24.03.2010 32<br />

verbauten Grundstücken, wo die rechtswirksamen Bebauungspläne der<br />

Gartenstadt I, Gartenstadt II, Gartenstadt Bebauungsplan Nr. 5 (Ost) und<br />

Reinprechtensiedlung Nr. 7 Gültigkeit haben, sowie im restlichen Gemeindegebiet,<br />

wo Sammelstellen für Abfallbehälter (Biotonnen) eingerichtet werden.<br />

c) 120 l<br />

Abfallbehälter für maximal 3 Haushalte bzw. für Gaststätten mit je 20 Sitzplätzen<br />

oder Industrie- und Gewerbebetriebe, Büros und Geschäfte bis 15 Mitarbeiter im<br />

offen bebauten Gemeindegebiet, wo keine Sammelstellen eingerichtet werden.<br />

§ 7<br />

Abfuhrtermine<br />

(1) Die Sammlung und Abfuhr der Hausabfälle sowie der haushaltsähnlichen<br />

Gewerbeabfälle gemäß § 3 Abs. (1) und (3) durch den beauftragten Dritten erfolgt für<br />

Abfallbehälter nach § 5 Abs. (1) Ziff. a) und b) 14-tägig oder vierwöchentlich und<br />

Abfallcontainer nach § 5 Abs. (1) Ziff. c) und d) wöchentlich.<br />

(2) Die Sammlung und Abfuhr der sperrigen Abfälle durch die Gemeinde bzw. durch einen<br />

beauftragten Sammler erfolgt einmal jährlich. Darüber hinaus können sperrige Abfälle<br />

von jedermann zu den Öffnungszeiten im Altstoffsammelzentrum (Übernahmestelle)<br />

abgegeben werden.<br />

(3) Die Sammlung und Abfuhr von Biotonnenabfällen durch den beauftragten Dritten erfolgt<br />

für Abfallbehälter nach § 5 Abs. (2) Ziff. a) und b) bei den geschlossen verbauten<br />

Grundstücken, wo die rechtswirksamen Bebauungspläne Gartenstadt I, Gartenstadt II,<br />

Gartenstadt Bebauungsplan Nr. 5 (Ost) und Reinprechtengründe Nr. 7 Gültigkeit haben,<br />

einmal pro Woche. Für Abfallbehälter nach § 5 Abs. (2) Ziff. c) erfolgt die Sammlung in<br />

der Zeit von November bis April des Folgejahres 14-tägig, von Mai bis Oktober einmal<br />

pro Woche.<br />

(4) Die Abfuhr von Grünabfällen von Liegenschaften bzw. Grundstücken erfolgt mindestens<br />

zweimal jährlich. Darüberhinaus können Grünabfälle bei der Sammelstelle unweit des<br />

Altstoffsammelzentrums von jedermann jederzeit abgelagert werden.<br />

(5) Die Tage der Sammlung der Hausabfälle, haushaltsähnlichen Gewerbeabfällen,<br />

sperrigen Abfälle und biogenen Abfälle sind vom Bürgermeister rechtzeitig durch<br />

Anschlag an der Gemeindetafel und Veröffentlichung in den <strong>Puchenau</strong>er<br />

Gemeindenachrichten bekanntzugeben.<br />

§ 8<br />

Behandlungsanlagen für biogene Abfälle<br />

Die Gemeinde <strong>Puchenau</strong> bedient sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben vertraglich gebundenen<br />

Dritten, der Landwirte Alois Ganser und Georg Schwarz, die in <strong>Puchenau</strong> mit den Standorten<br />

Operpuchenauerstraße 10 und Großambergstraße 71, Kompostierungsanlagen zur<br />

Verwertung der im Gemeindegebiet anfallenden biogenen Abfälle betreiben.<br />

§ 9<br />

Anzeigepflicht<br />

Vermehrt oder verringert sich die Menge des durchschnittlich von einem Grundstück<br />

abzuführenden Abfalls wesentlich, so hat dies der Eigentümer ohne unnötigen Aufschub der<br />

Gemeinde anzuzeigen.<br />

§ 10<br />

Bauwerke auf fremden Grund


Sitzungsprotokoll für die Sitzung: Gemeinderat am 24.03.2010 33<br />

Bei Bauwerken auf fremden Grund (Superädifikate, Bauwerke als Zugehör eines<br />

Baurechtes) sind die für den Grundeigentümer geltenden Bestimmungen dieser Verordnung<br />

sinngemäß auf den Eigentümer des Bauwerkes anzuwenden.<br />

§ 11<br />

Gebühren und Beiträge<br />

Die Berechnung der Abfallgebühr und des Abfallbehandlungsbeitrages ist nach den<br />

Bestimmungen des § 18 Oö. AWG 2009 vorzunehmen. Dazu erlässt der Gemeinderat eine<br />

gesonderte Abfallgebührenordnung.<br />

§ 12<br />

Inkrafttreten<br />

Die Rechtswirksamkeit dieser Abfallgebührenordnung beginnt mit dem auf den Ablauf der<br />

Kundmachungsfrist folgenden Tag; gleichzeitig tritt die Abfallordnung vom 17.11.1998 außer<br />

Kraft.<br />

Der Bürgermeister:<br />

Wolfgang Haderer<br />

Nachdem keine Wortmeldungen erfolgen, lässt der Vorsitzende über den Antrag offen durch<br />

Handerheben abstimmen.<br />

Beschluss: einstimmig angenommen<br />

13. Überarbeitung der Abfallgebührenordnung; Anpassung von<br />

Textpassagen an das Oö. AWG 2009 - Beratung und Beschlussfassung<br />

Vorsitzender: Bgm. Haderer<br />

Berichterstatter und Antragsteller: GV Dr. Kastner<br />

Aufgrund der Erlassung des neuen Abfallwirtschaftsgesetzes (AWG 2009) sind folgende<br />

Anpassungen textlicher Natur an der bestehenden Abfallgebührenordnung vom 03.12.2003<br />

notwendig:<br />

5) Anpassung der gesetzlichen Grundlagen auf:<br />

㤠15 Abs. 3 Z. 4 des Finanzausgleichsgesetzes 2008, BGBl. I Nr. 107/2007 idgF. und<br />

des § 18 des Oö. Abfallwirtschaftsgesetzes 2009, LGBl. Nr. 71/2009 idgF.,“<br />

6) Anpassung der Müllbehälter für Restmüll und Biotonne an die derzeit verwendeten<br />

Kunststoffbehälter und –container samt den dazu passenden EN Nummern.<br />

„Gemäß § 43 Oö. GemO. 1990 sowie aufgrund der Beratungen im Ausschuss für<br />

Umwelt und Abfallwirtschaft vom 23.02.2010 stelle ich den Antrag, der Gemeinderat<br />

wolle nachstehende Abfallgebührenordnung beschließen:“


Sitzungsprotokoll für die Sitzung: Gemeinderat am 24.03.2010 34<br />

Verordnung<br />

des Gemeinderates der Gemeinde <strong>Puchenau</strong> vom , mit der eine<br />

Abfallgebührenordnung<br />

für das Gebiet der Gemeinde <strong>Puchenau</strong> erlassen wird.<br />

Aufgrund des § 15 Abs. 3 Z. 4 des Finanzausgleichsgesetzes 2008, BGBl. I Nr. 107/2007<br />

idgF. und des § 18 des Oö. Abfallwirtschaftsgesetzes 2009, LGBl. Nr. 71/2009 idgF., wird<br />

verordnet:<br />

§ 13<br />

Gegenstand der Gebühr<br />

Für die Sammlung und Behandlung von Siedlungsabfällen ist eine Abfallgebühr zu<br />

entrichten.<br />

(3) Die Abfallgebühr beträgt<br />

§ 14<br />

Höhe der Gebühren<br />

(exkl. 10% Umsatzsteuer)<br />

a) je abgeführter<br />

Abfalltonne bis zu 120l Inhalt € 3,70<br />

b) je abgeführter<br />

Abfalltonne mit 240l Inhalt € 7,20<br />

c) je abgeführtem<br />

Container mit 770l Inhalt € 23,30<br />

d) je abgeführtem<br />

Containermit 1100l Inhalt € 32,90<br />

e) je abgeführtem<br />

gekennzeichneten Abfallsack mit 60l Inhalt € 3,70<br />

(4) Zusätzlich zu den in Abs. (1) festgesetzten Gebühren ist eine jährliche Grundgebühr zu entrichten;<br />

diese beträgt:<br />

a) je Haushalt € 71,00<br />

b) je landwirtschaftlichem Betrieb<br />

€ 60,80<br />

c) je Betriebsstätte bis 15<br />

Mitarbeiter € 50,50<br />

d) je Betriebsstätte bis 30<br />

Mitarbeiter € 60,80<br />

e) je Betriebsstätte bis 50<br />

Mitarbeiter € 71,00<br />

f) je Betriebsstätte über 50<br />

Mitarbeiter € 90,65<br />

g) für Vereine, die über eigene<br />

Gebäude verfügen € 50,50<br />

Die festgesetzte Grundgebühr umfasst die Kosten für Sammlung und Abfuhr von sperrigen<br />

Abfällen, die Sammlung und Verwertung von Gras-, Grün und Strauchschnitt, Kosten für die Altund<br />

Problemstoffsammlung, sowie den Betrieb des Altstoffsammelzentrums und den<br />

Verwaltungskostenanteil.


Sitzungsprotokoll für die Sitzung: Gemeinderat am 24.03.2010 35<br />

(5) Entsorgung biogener Abfälle (Biotonne) je abgeführter Abfalltonne<br />

a) für in geschlossen verbauten Gebieten, für deren<br />

Bereiche die Bebauungspläne Nr. 8 (Gartenstadt II), Nr. 5 (Gartenstadt I und Ost) und Nr.<br />

7 (Kürnbergblick/Parkweg) Geltung haben:<br />

mit 120l Inhalt € 7,95<br />

mit 240l Inhalt € 16,00<br />

b) für das übrige Gemeindegebiet:<br />

mit 120l Inhalt € 1,85<br />

§ 15<br />

Gebührenschuldner<br />

Gebührenschuldner ist der Grundstückseigentümer, im Falle des Bestehens von Baurechten oder<br />

Nutzungsrechten ist der Bauberechtigte bzw. der Nutznießer zur Entrichtung der Gebühren<br />

verpflichtet.<br />

§ 16<br />

Beginn der Gebührenpflicht<br />

Die Verpflichtung zur Entrichtung der Gebühr nach § 2 beginnt mit Anfang des Monats, in<br />

dem die Sammlung (Erfassung) von Abfällen von den jeweiligen Grundstücken erstmals stattfindet.<br />

§ 17<br />

Fälligkeit<br />

Die Gebühren nach § 2 sind vierteljährlich, und zwar am 15.2., 15.5., 15.8. und 15.11. eines<br />

jeden Jahres zur Zahlung fällig.<br />

§ 18<br />

Inkrafttreten<br />

Die Rechtswirksamkeit dieser Abfallgebührenordnung beginnt mit dem auf den Ablauf der<br />

Kundmachungsfrist folgenden Tag; gleichzeitig tritt die Abfallgebührenordnung vom 29.03.2006 außer<br />

Kraft.<br />

Der Bürgermeister:<br />

Wolfgang Haderer<br />

Nachdem keine Wortmeldungen erfolgen, lässt der Vorsitzende über den Antrag offen durch<br />

Handerheben abstimmen.<br />

Beschluss: einstimmig angenommen<br />

14. Änderung des regionalen Raumordnungsprogrammes Linz-Umland -<br />

Beratung und Beschlussfassung<br />

Vorsitzender: Vzbgm. Achleitner<br />

Berichterstatter und Antragsteller: Bgm. Haderer


Sitzungsprotokoll für die Sitzung: Gemeinderat am 24.03.2010 36<br />

Das Raumordnungsprogramm Linz-Umland wurde im Jahr 1999 erlassen. Diese Verordnung<br />

ist spätestens 10 Jahre nach dem Inkrafttreten zu überprüfen, ob Änderungsgründe im Sinn<br />

des Oö. Raumordnungsgesetzes vorliegen.<br />

Von den Gemeinden im Planungsgebiet sind dazu Änderungswünsche einzubringen.<br />

Aus Sicht der Gemeindeverwaltung bedürfen folgende Bereiche einer Änderung der<br />

regionalen Grünzone bzw. Überprüfung:<br />

Änderungen:<br />

1. Baulanderweiterungen gemäß dem Örtlichen Entwicklungskonzept:<br />

- Erweiterung nordwestlich Buchenhain<br />

- nördlich Kürnbergblicksiedlung<br />

- Bereich Pöstlingberg, Hackerweg<br />

- nördlich Gatteredersiedlung<br />

2. Bauparzelle südlich des Grundstückes Kainzenbergerstraße 7, (Teile der<br />

Grundstücke Nr. 264/1, 265 und 124 gemäß Flächenwidmungsplan)<br />

3. Bereich der land- und forstwirtschaftlichen Gebäude Varmuska, Im Holzgrund 37,<br />

(Grundstücke Nr. 1369, 1377/1, 1379/2, 1380/1)<br />

4. Teile der Grundstücke 421/2 und 421/5 im Bereich Haseneck (beantragte<br />

Baulanderweiterung mit Flächentausch)<br />

5. GrdStk. 1244/3 mit der Widmung „Sondergebiet des Baulandes – Heizwerk“<br />

6. Baulanderweiterung Derndorferweg, Teil des Grundstückes 509/1,<br />

7.<br />

Überprüfungen:<br />

Teilweise sind bebaute, befestigte und nicht bebaubare Flächen als „regionale Grünzone“<br />

ausgewiesen.<br />

1. Hofbereiche der land- und forstwirtschaftlichen Gebäude, diese sind teilweise von der<br />

regionalen Grünzone erfasst<br />

2. Bauplätze für bestehende Gebäude im Grünland (Sternchenbauten)<br />

3. Sportflächen<br />

4. Straßen, insbesondere Teilbereiche der B 127<br />

„Gemäß § 43 Oö. GemO 1990 stelle ich den Antrag der Gemeinderat wolle die<br />

angeführten Vorschläge zur Änderung bzw. Überprüfung des<br />

Raumordnungsprogrammes für die Region Linz-Umland, beim Amt der Oö.<br />

Landesregierung, Abt. Überörtliche Raumordnung, einbringen.“<br />

Auf die Anfrage von GR Hammer ob es Sicherheit gibt, dass unsere Wünsche auch gehört<br />

werden, wird dies vom Bürgermeister bejaht. Bei der Erstellung des ÖEK wurde auch mit<br />

dem Verwalter dieses Regionalen Grünzuges, Herrn Dr. Knötig, Kontakt aufgenommen,<br />

damit keine Bereiche ins ÖEK aufgenommen werden, die niemals aus dem<br />

Raumordnungsprogramm herausgenommen werden.<br />

Nachdem keine weiteren Wortmeldungen erfolgen, lässt der Vorsitzende über den Antrag<br />

offen durch Handerheben abstimmen.<br />

Beschluss: einstimmig angenommen<br />

15. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 5.7 "Gartenstadt I" - Beratung und<br />

Beschlussfassung über Einleitung des Änderungsverfahrens<br />

Vorsitzender: Vzbgm. Achleitner<br />

Berichterstatter und Antragsteller: Bgm. Haderer<br />

Der Teilbebauungsplan Nr. 5 „Neue Heimat“ für die Gartenstadt I stammt aus dem Jahr<br />

1965.


Sitzungsprotokoll für die Sitzung: Gemeinderat am 24.03.2010 37<br />

Im Örtlichen Entwicklungskonzept hat sich die Gemeinde die Überarbeitung des<br />

bestehenden Bebauungsplanes Nr. 5 zum Ziel gesetzt, in dem Regelungen für die Erhaltung,<br />

Verbesserung und Weiterentwicklung der Gartenstadt I geschaffen werden sollen.<br />

Mit der Grundlagenermittlung zur Erstellung der Bebauungsplanänderung wurde im Jahr<br />

2006 begonnen. Diese umfasst eine Bestandsaufnahme, Erhebung der Zubauten, mehrere<br />

Besprechungen mit Vertretern des Bundesdenkmalamtes (Mag. Kohout und Prof. Arch. Dr.<br />

Posch), Informationsabend für Bewohner der Gartenstadt I, Bewohnerbefragung und das<br />

Forschungsprojekt „Energieeffiziente Altbausanierung im verdichteten Siedlungsbau“ von<br />

Frau DI Domenig-Meisinger.<br />

Der Ausschuss für Örtliche Raumplanung und Bauwesen hat sich zuletzt in der Sitzung am<br />

27.01.2010 mit der Festlegung der Änderungen befasst und nachstehenden Vorschlag<br />

ausgearbeitet:<br />

Neuauflage Bebauungsplan Gartenstadt I<br />

(Entwurf)<br />

1. Allgemeine Zielsetzung<br />

Im Örtlichen Entwicklungskonzeptes hat sich die Gemeinde <strong>Puchenau</strong> die<br />

Überarbeitung des bestehenden Bebauungsplanes Nr. 5 zum Ziel gesetzt, in dem<br />

Regelungen für die Erhaltung, Verbesserung und Weiterentwicklung der Gartenstadt I<br />

geschaffen werden sollen.<br />

• Ensembleschutz<br />

Der Ensembleschutz umfasst das gesamte Planungsgebiet mit den<br />

Einzelgebäuden, Mauern, Gängen, Wegen und Plätzen.<br />

• Erhaltung bestehender Bauten<br />

Einerseits soll die äußere Gestalt aller Bauten, die für das charakteristische<br />

Erscheinungsbild der Gartenstadt I von Bedeutung sind, erhalten bzw.<br />

wiederhergestellt und andererseits die thermische Qualität auf aktuellem Stand<br />

gebracht werden<br />

• Zu und Umbauten<br />

Zur Sicherung und Verbesserung der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen<br />

Funktion, sowie des Umweltschutzes, soll eine schonende Anpassung an neue<br />

Bedürfnisse und Verwendungszwecke erfolgen.<br />

2. Grundlagen<br />

Haustypenplan, Bestandspläne, Studie „Effiziente Altbausanierung im verdichteten<br />

Siedlungsbau – Gartenstadt I <strong>Puchenau</strong>“, Fotos vom Originalbestand<br />

2. Bewilligungs- und Anzeigepflicht<br />

Die Bewilligung bzw. Anzeige von Bauvorhaben regeln die Bestimmungen der Oö.<br />

Bauordnung. Im Sinne dieser Bestimmungen gehören dazu auch alle Umbau- und<br />

Sanierungsmaßnahmen, die das äußere Erscheinungsbild oder die Bausubstanz<br />

betreffen.<br />

3. Bauliche Gestaltung<br />

a) Hauptgebäude: Geschoßanzahl lt. Bestand (Blöcke Gartenstadtstraße 3-<br />

geschoßig, Haustypen D und E 2-geschoßig, Haustypen F, G, H, I, K, L und M 1-


Sitzungsprotokoll für die Sitzung: Gemeinderat am 24.03.2010 38<br />

geschoßig. Unter Geschoß ist ein Vollgeschoß gemäß § 2 Oö.<br />

Bautechnikgesetz zu verstehen.<br />

b) Nebengebäude: neue Nebengebäude (Gartenhütten) dürfen im<br />

Vorgartenbereich errichtet werden und die Höhe der Gartenmauer nicht<br />

überschreiten<br />

Der Originalbestand an Nebengebäuden lt. Lageplan ist zu erhalten. Bei<br />

Sanierungen ist das ursprüngliche Erscheinungsbild wiederherzustellen<br />

(Flachdach, Bandfenster mit schwarzem Rahmen an der Gebäudeoberkante,<br />

Traufenhöhe 2,4 m (Aussenniveau, bestehendes Niveau, Bezugspunkt<br />

festlegen), Außenwände: Sichtbeton schalrau<br />

c) Keller: Errichtung ist zulässig<br />

d) Zubauten:<br />

Haustyp D: Die Errichtung eines Wintergartens unter der Auskragung ist<br />

zulässig, Zubau zwischen Schuppen und Hauptgebäude ist zulässig (Breite lt.<br />

Baufluchtlinie = westlich des Schuppeneinganges) Höhe: Traufenhöhe 2,5 m<br />

Innenniveau (bestehendes Niveau, Bezugspunkt!)<br />

Haustyp E: Die Errichtung eines Wintergartens unter der Auskragung ist<br />

zulässig, Zubau nordseitig mit einer Traufenhöhe von 2,5 m Innenniveau<br />

(bestehendes Niveau, Bezugspunkt!) ist zulässig; Ausmaß lt. Baufluchtlinie =<br />

max. 2,5 m der Gartentiefe<br />

Haustyp F: Zubauten zwischen Schuppen und Hauptgebäude in Schuppenhöhe<br />

(Traufenhöhe: 2,5 m Innenniveau – bestehendes Niveau) zulässig, Breite: lt.<br />

Baufluchtlinie = westlich des Schuppeneinganges)<br />

Wintergarten südseitig ist zulässig Höhe: max. 2,5 m ab bestehendes Niveau<br />

Haustyp G: Umbau des Schuppen ist zulässig Traufenhöhe: 2, 5 m ab<br />

Innenniveau (bestehendes Niveau, Bezugspunkt festlegen) die Errichtung eines<br />

Wintergartens im Anschluss an den Schuppen ist zulässig, Höhe wie Schuppen<br />

Haustyp H: Zubau an der vom Nachbarn abgewandten Seite ist zulässig,<br />

Traufenhöhe 2,5 m ab Innenniveau (bestehendes Niveau, Bezugspunkt),<br />

Ausnahme: bei den Häusern Roland-Rainer-Laube 8 und 9 ist ein 1-geschoßiger<br />

Zubau in Höhe des Gebäudebestandes möglich, Breite 4 m<br />

Haustyp I und K: Zubauten 1-geschoßig in Höhe des Gebäudebestandes<br />

zulässig, nur bei jenen Gebäuden, wo Nachbarn nicht betroffen sind<br />

Haustyp L: Wintergarten südseitig zulässig, Höhe 2,5 m Innenniveau<br />

(bestehendes Gelände, Bezugspunkt), Bebauungstiefe: max. 2,5 m<br />

Haustyp M: Wintergarten laut Typ L<br />

Bei allen Haustypen gilt: Die Betongartenmauern müssen im Falle von<br />

Zubauten erhalten werden.<br />

e) Sanierung:<br />

Fenstertausch gemäß Festlegungen Punkt h)<br />

Wärmedämmung: 16 cm inkl. Putz zu den Aussengängen (gilt nicht zu den<br />

Plätzen, Bsp: Haustyp G neben Platz Amselgang oder Haustyp L neben Platz<br />

Förgenlaube)<br />

Haustyp D und E: nord- und südseitig 22 cm inkl. Putz<br />

Fassade: gemäß Festlegungen im Punkt f)<br />

Dach: bei Dämmung max. Erhöhung der Attika 10 cm<br />

f) Fassade: Putz, Farbton weiß, , RAL 9010, Korngröße 1 mm, im Sturz- und<br />

Attikabereich: Sichtbeton oder Fassadenplatten (Eternit Platte Auria C 6302<br />

oder Gleichwertiges)<br />

Sockel: Sichtbeton oder Putzsockel grau lt. Bestand<br />

Haustyp D und E: Unterkante OG Sichtbeton oder Putzstreifen grau, Höhe 20<br />

cm<br />

g) Dächer: Flachdächer


Sitzungsprotokoll für die Sitzung: Gemeinderat am 24.03.2010 39<br />

h) Fenster:<br />

Fenstergrößen, Teilungen lt. Bestand<br />

Nordseitig sind Fenster bündig einzubauen, Farbe: weiß<br />

i) Türen:<br />

Gartentüren: schwarz oder dunkelbraun matt, max. Höhe: Höhe der<br />

Gartenmauer<br />

Die Errichtung von Gartentüren zur Schaffung einer Verbindung zum<br />

öffentlichen Gut ist zulässig, ein ev. erforderlicher Geländeausgleich hat auf<br />

eigenem Grund zu erfolgen<br />

Hauseingangstüren: Rahmen weiß, Türblatt schwarz, Seitenfenster lt. Bestand<br />

Terrassentüren bzw. südseitige Türen: Rahmen und Türblatt weiß<br />

j) Einfriedungen:<br />

Höhe bei Haustyp D, E, L, M und F: im Bereich der Schuppen 1,8 m, in allen<br />

anderen Bereichen 2 m<br />

Ausführung: Sichtbetongartenmauern (zu den Aussengängen)<br />

k) Vordächer: Neigung von 2°, Ausmaß von max. 1 x 1,20 m in Klarglas ohne<br />

Profile<br />

l) Wintergärten:<br />

Dachneigung1,5°, Höhe 2,5 m ab bestehendem Innenniveau (Bezugspunkt.<br />

Bestehendes Niveau)<br />

m) Sonnenkollektoren und SAT-Anlagen: ausschließlich auf den Dächern der<br />

Hauptgebäude zulässig, Kollektoren sind liegend (Unterkante Längsseite der<br />

rechteckigen Platte max. bis Höhe Attikaoberkante) anzubringen, Bereiche bzw.<br />

Abstände von den Hauskanten der jeweiligen Haustypen sind sowohl für<br />

Sonnenkollektoren als auch Fotovoltaikanlagen festzulegen.<br />

n) Beschriftung der Gänge und Hausnummerntafel: lt. Bestand<br />

Diese Vorgaben wurden dem Architekturbüro Team M, das mit der Erstellung des<br />

Bebauungsplanes beauftragt ist, zur Umsetzung in einen Planentwurf übermittelt.<br />

„Gemäß § 43 Oö. GemO 1990 stelle ich den Antrag, der Gemeinderat wolle unter<br />

Zugrundelegung der vom Ausschuss für Örtliche Raumplanung und Bauwesen in der<br />

Sitzung am 27.01.2010 festgelegten Änderungen, die Einleitung des Verfahrens zur<br />

Änderung des Bebauungsplanes Nr. 5.7 „Gartenstadt I“ beschließen.“<br />

Nachdem keine Wortmeldungen erfolgen, lässt der Vorsitzende über den Antrag offen durch<br />

Handerheben abstimmen.<br />

Beschluss: einstimmig angenommen<br />

16. Aufhebung der Verordnung über die Auflassung eines Teiles der<br />

öffentlichen Straße "Rehgraben" - Beratung und Beschlussfassung<br />

Vorsitzender: Bgm. Haderer<br />

Berichterstatter und Antragsteller: GV Mag. Tischler<br />

Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 01.07.2009 die Verordnung über die Auflassung<br />

eines Teiles der öffentlichen Gemeindestraße „Rehgraben“ beschlossen. Der aufgelassene<br />

Straßenteil wäre in das Eigentum von Frau Mag. Weimer-Paireder übergegangen. In der<br />

Verordnung wurde auch festgelegt, dass diese nur vorbehaltlich der Zustimmung der Frau<br />

Mag. Weimer-Paireder zum Dienstbarkeitsvertrag, welcher ebenfalls in dieser<br />

Gemeinderatssitzung beschlossen wurde, gilt.


Sitzungsprotokoll für die Sitzung: Gemeinderat am 24.03.2010 40<br />

Frau Mag. Weimer Paireder hat zwischenzeitig vorgeschlagen, der Allgemeinheit ein<br />

Gehrecht, ausgehend von der neu errichteten Umkehr über ihr nördlich an die Straße<br />

angrenzendes Grundstück einzuräumen. In der Sitzung des Ausschusses für Tiefbau und<br />

Verkehr am 10.12.2009 haben die Ausschussmitglieder der geänderten Wegführung für ein<br />

allgemeines Gehrecht zugestimmt, sofern Frau Mag. Weimer die Kosten dafür übernimmt.<br />

Zur geänderten Wegführung wird vorgeschlagen mit Frau Mag. Weimer-Paireder über die<br />

Errichtung des Weges eine schriftliche Vereinbarung zu treffen und auf Grundlage dieser<br />

Vereinbarung eine Verordnung über die Auflassung der öffentlichen Straße samt<br />

Gestattungsvertrag erst nach Fertigstellung zu beschließen.<br />

Die Verordnung wurde gemäß § 101 der Oö. Gemeindeordnung zur Verordnungsprüfung<br />

vorgelegt. Da der Dienstbarkeitsvertrag in der beschlossenen Form nicht in Kraft tritt, ist<br />

auch aus Sicht der Aufsichtsbehörde die Verordnung hinfällig.<br />

„Gemäß § 43 Oö. Gemeindeordnung 1990 stelle ich den Antrag der Gemeinderat wolle<br />

nachstehende Aufhebung einer Verordnung beschließen:<br />

Verordnung<br />

des Gemeinderates der Gemeinde <strong>Puchenau</strong> vom 24.03.2010, womit die Verordnung<br />

über die Auflassung einer öffentlichen Straße vom 01.07.2009 aufgehoben wird.<br />

§ 1<br />

Die Verordnung über die Auflassung eines Teiles der öffentlichen Gemeindestraße<br />

„Rehgraben“ GrdStk. 1465/2 EZ 551 KG <strong>Puchenau</strong> vom 01.07.2009, tritt mit Ablauf des<br />

Tages der Kundmachung außer Kraft.<br />

Der Bürgermeister<br />

i.A. M. Reisinger“


Sitzungsprotokoll für die Sitzung: Gemeinderat am 24.03.2010 41<br />

Nachdem keine wesentlichen Wortmeldungen erfolgen, lässt der Vorsitzende über den<br />

Antrag offen durch Handerheben abstimmen.<br />

Beschluss: einstimmig angenommen<br />

17. Geschäftsordnung für Wirtschafts-, Senioren,- Sicherheits- und<br />

Koordinationsbeirat; Beratung und Beschlussfassung<br />

Vorsitzender: 1. Vzbgm. Achleitner<br />

Berichterstatter und Antragsteller: Bgm. Haderer<br />

Die Verwaltung hat einen Entwurf der Geschäftsordnung für Beiräte ausgearbeitet und<br />

diesen zur Vorprüfung dem Land OÖ, Direktion für Inneres und Kommunales, vorgelegt.<br />

Aufgrund des negativen Prüfergebnisses schlägt Bgm. Haderer vor, die vorliegende<br />

Geschäftsordnung trotzdem in der vorliegenden Form im Gemeinderat zu beschließen und<br />

keiner weiteren aufsichtsbehördlichen Prüfung zu unterziehen.<br />

Dies begründet er insbesondere damit, dass bei den Parteiengesprächen nach der GR-Wahl<br />

2009 die Zusammensetzung (ohne Ersatzmitglieder) sowie die Vorsitzführung vereinbart<br />

wurde.


Sitzungsprotokoll für die Sitzung: Gemeinderat am 24.03.2010 42<br />

„Gemäß § 43 OÖ. GemO 1990 und aufgrund der Vorberatung im Gemeindevorstand<br />

am 10.3.2010 stelle ich den Antrag, der Gemeinderat wolle die Geschäftsordnung für<br />

Beiräte wie folgt beschließen:<br />

VERORDNUNG<br />

des Gemeinderates der Gemeinde <strong>Puchenau</strong> vom 24. März 2010<br />

mit der eine<br />

Geschäftsordnung für Beiräte<br />

(Koordinationsbeirat, Seniorenbeirat, Sicherheitsbeirat, Wirtschaftsbeirat)<br />

erlassen wird.<br />

§ 1<br />

Allgemeines<br />

In der konstituierenden Sitzung des Gemeinderates am 10.11.2009 wurden Beiräte<br />

eingerichtet. Die Zusammensetzung erfolgte nicht im Sinne des § 33 (2) GemO. 1990.<br />

Der Gemeinderat hat die Anzahl der Mitglieder mit 8 festgesetzt und gleichzeitig keine<br />

Ersatzmitglieder nominiert.<br />

§ 2<br />

Obmann<br />

Die Mitglieder eines Beirates wählen aus ihrer Mitte den Obmann und Obmann-<br />

Stellvertreter mit einfacher Stimmenmehrheit.<br />

§ 3<br />

Einberufung von Sitzungen<br />

(1) Der Obmann, bei seiner Verhinderung der Obmann-Stellvertreter, hat die<br />

Tagesordnung für die Sitzungen des Beirates festzusetzen, die Sitzungen<br />

einzuberufen und den Vorsitz zu führen. Sitzungen des Beirates sind nicht öffentlich.<br />

(2) Sitzungen des Beirates sind einzuberufen, so oft es die Geschäfte verlangen. Der<br />

Obmann kann für mindestens sechs Monate im Voraus einen Plan über die<br />

Sitzungstermine (Sitzungsplan) erstellen, der den Mitgliedern des Beirates<br />

nachweisbar zuzustellen ist. Der Obmann ist verpflichtet, eine Sitzung des Beirates<br />

binnen einer Woche einzuberufen, wenn dies wenigstens ein Viertel der Mitglieder des<br />

Beirates verlangt. § 45 Abs. 2 OÖ. GemO 1990 vorletzter und letzter Satz sind<br />

anzuwenden.<br />

(3) Der Obmann hat im Wege des Gemeindeamtes von jeder Sitzung den<br />

Bürgermeister und die Fraktionsobmänner zu verständigen; der Bürgermeister ist<br />

berechtigt, an den Sitzung der Beiräte teilzunehmen und ist auf sein Verlangen zu<br />

hören. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Gemeinderates sind berechtigt, an den<br />

Sitzungen des Beirates als Zuhörer teilzunehmen. Außerdem können Sachverständige<br />

und Auskunftspersonen mit beratender Stimme beigezogen werden.


Sitzungsprotokoll für die Sitzung: Gemeinderat am 24.03.2010 43<br />

§ 4<br />

Beschlussfähigkeit und Abstimmung<br />

Der Beirat ist beschlussfähig, wenn die Mitglieder ordnungsgemäß zur Sitzung<br />

eingeladen wurden und mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Für einen<br />

gültigen Beschluss ist Stimmenmehrheit erforderlich. Bei Stimmengleichheit gilt die<br />

Meinung zum Beschluss erhoben, für die der Vorsitzende gestimmt hat.<br />

§ 5<br />

<strong>Verhandlungsschrift</strong><br />

Über jede Sitzung eines Beirates ist eine <strong>Verhandlungsschrift</strong> in Form eines<br />

Beschlussprotokolls zu führen, für die § 54 Abs. 1 Z. 1 bis 4 und Z. 6 sowie § 54 Abs.<br />

1a, 2 und 5 OÖ. GemO 1990 sinngemäß gelten.<br />

Die <strong>Verhandlungsschrift</strong> ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigen<br />

und binnen einer Woche den im Gemeinderat vertretenen Fraktionen zuzustellen.<br />

§ 6<br />

Berichterstattung<br />

Das Recht der Berichterstattung über einen vom Beirat beschlossenen Antrag an den<br />

Gemeinderat fällt dem Obmann dieses Beirates zu. Lehnt dieser die Berichterstattung<br />

ab, hat der Bürgermeister dem Gemeinderat zu berichten.<br />

Der Bürgermeister<br />

Wolfgang Haderer<br />

Nachdem keine Wortmeldungen erfolgen, lässt der Vorsitzende über den Antrag offen durch<br />

Handerheben abstimmen.<br />

Beschluss: einstimmig angenommen (Vzbgm. Achleitner, GV Falkner, GR Kishalmi<br />

sind nicht im Raum)<br />

18. Bericht aus der Region<br />

• Bgm. Haderer bedankt sich für die Teilnahme bei der Strategieklausur der Region<br />

uwe.<br />

• Im Zuge eines Workshops bezüglich Zusammenarbeit in einem Interkommunalen<br />

Betriebsbaugebiet haben sich die Gemeinden Gramastetten, Walding, Ottensheim<br />

und Feldkirchen zur Zusammenarbeit bereit erklärt.<br />

Bei der GR-Sitzung im Juni wird die Geschäftsführerin der Region uwe, Frau Karin<br />

Seiser, genauere Informationen zu diesem Thema geben.<br />

• Bgm. Haderer informiert, dass am 13.4.2010 um 19 Uhr in Gramastetten die<br />

Generalversammlung der Region stattfindet und bittet alle Delegierten daran<br />

teilzunehmen.


Sitzungsprotokoll für die Sitzung: Gemeinderat am 24.03.2010 44<br />

19. Dringlichkeitsantrag: Bauvorhaben Eschenbachweg, Berufung gegen den<br />

Bescheid des Bürgermeisters, Beratung und Beschlussfassung<br />

Vorsitzender: Vzbgm. Achleitner<br />

Berichterstatter und Antragsteller: Bgm. Haderer<br />

Bgm. Haderer verliest den Berufungsbescheid.<br />

„Gemäß § 43 Oö. GemO 1990 stelle ich den Antrag, der Gemeinderat wolle die<br />

Berufung der Nachbarn Ing. Eysn Manfred, Gerschner Eva Maria, Gerschner Paul,<br />

Gruber Friedrich, Gruber Helga, Jürgens Helga, Jürgens Werner, Schierz Franz,<br />

Schierz Notburga, Dkfm Seisl Franz, Seisl Hannelore, Dr. Johann Schmid,<br />

Freudenthaler Daniela, Dr. Haiböck Hans, Haiböck Monika, Preisser Gerald, alle<br />

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Steiner Klaus, Anwaltssocietät Sattlegger,<br />

Dorninger, Steiner & Partner, gegen den Bescheid des Bürgermeisters abweisen und<br />

folgenden Bescheid beschließen:<br />

Bescheid<br />

Der Gemeinderat hat sich mit Ihrer oben angeführten Berufung in seiner Sitzung am<br />

24.03.2010 beschäftigt und es ergeht aufgrund des dabei gefassten<br />

Gemeinderatsbeschlusses folgender<br />

Spruch<br />

Gemäß § 66 AVG iVm § 95 (1) Oö. Gemeindeordnung 1990 sowie auf Grund des § 35 Oö.<br />

Bauordnung 1994 i.d.g.F. wird Ihre Berufung vom 23.03.2010 gegen den Bescheid des<br />

Bürgermeisters der Gemeinde <strong>Puchenau</strong> vom 08.03.2010, Zahl 131-009-000-2076-2010,<br />

abgewiesen.<br />

Begründung<br />

Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde <strong>Puchenau</strong> vom<br />

08.03.2010, Zahl: 131-009-000-2076-2010 wurde die baubehördliche Bewilligung für das<br />

Bauvorhaben „Neubau eines Doppelwohnhauses mit Garagen“ auf dem Grundstück Nr.<br />

1307/3 KG <strong>Puchenau</strong> unter Vorschreibung einer Reihe von Bedingungen und Auflagen<br />

erteilt.<br />

Gegen diesen Bescheid des Bürgermeisters haben Sie mit Schriftsatz vom 23.03.2010<br />

Berufung erhoben.<br />

An Berufungsgründen führen Sie folgende Punkte an:<br />

1. Am nördlichen und südlichen Ende des geplanten Gebäudes ist jeweils ein<br />

Geräteraum geplant, der den Bestimmungen des § 6 Abs.2 Z 4 Oö. BauTG<br />

widerspricht und sich die Zulässigkeit der Geräteräume im Bauwich auch nicht aus<br />

den Bestimmungen des § 6 Abs. 1 Z 4 ergeben würde, wie in der Begründung des<br />

angefochtenen Bescheides behauptet, da diese Geräteräume keine selbständigen<br />

Gebäude sind und somit auch keine Nebengebäude.<br />

2. Zu öffentlichen Verkehrsflächen sei bei Neubauten der sich aus § 2 Z 43 Oö. BauTG<br />

ergebende Abstand einzuhalten und dieser beträgt grundsätzlich 8 m. Die im<br />

angefochtenen Bescheid angeführte Ausnahmebestimmung des § 8 Abs. 6 Oö.<br />

BauTG könne im gegenständlichen Fall aufgrund der wesentlichen Beeinträchtigung<br />

des Verkehrs nicht greifen.<br />

Weiters führen Sie an, dass der Baubewilligungsbescheid rechtswidrig sei, da zum


Sitzungsprotokoll für die Sitzung: Gemeinderat am 24.03.2010 45<br />

Zeitpunkt der Bescheiderlassung eine Zustimmung der Straßenverwaltung nicht<br />

vorlag.<br />

3. Der Auflagepunkt des forsttechnischen Dienstes für Wildbach- und<br />

Lawinenverbauung, dass Geländeveränderungen im westlichen Teil der<br />

Grundparzelle nicht vorgenommen werden dürfen, hätte in den<br />

Baubewilligungsbescheid aufgenommen werden müssen, da die Grundteilung noch<br />

nicht rechtswirksam durchgeführt ist.<br />

4. Die Straßenverwaltung hätte in ihrer Stellungnahme ausgeführt, dass die Situation im<br />

Zusammenhang mit dem Winterdienst untragbar sei. Durch fehlende Maßnahmen<br />

und Auflagen wäre eine Durchführung des Winterdienstes nicht mehr gewährleistet.<br />

Hierüber hat der Gemeinderat der Gemeinde <strong>Puchenau</strong> in seiner Eigenschaft als zuständige<br />

Berufungsbehörde folgendes erwogen:<br />

Zu Punkt 1:<br />

§ 6 Abs. 1 Z 4 Oö. BauTG lautet:<br />

(1) Soweit der Bebauungsplan nichts anderes festlegt, gelten die Abstandsbestimmungen zu<br />

den seitlichen und zur inneren (hinteren) Bauplatz- oder Nachbargrundgrenze(n) nicht<br />

für:…..<br />

4. Glashäuser Garten- und Gerätehütten sowie ähnliche Nebengebäude mit einer im<br />

Seitenabstand gelegenen bebauten Fläche bis zu 12 m²<br />

Darüberhinaus ist im § 6 Abs. 1 Z. 3 Oö. BauTG bestimmt:<br />

(1) Soweit der Bebauungsplan nichts anderes festlegt, gelten die Abstandsbestimmungen zu<br />

den seitlichen und zur inneren (hinteren) Bauplatz- oder Nachbargrundgrenze(n) nicht<br />

für:…..<br />

3. mit Schutzdächern versehene Abstellplätze und Garagen als Nebengebäude, auch wenn<br />

sie an das Hauptgebäude angebaut und unterkellert sind,<br />

a) mit einer im Seitenabstand gelegenen Nutzfläche bis zu insgesamt 50 m²<br />

b) einer Traufenhöhe bis zu 3 m über der Abstellfläche,<br />

c) einer dem Nachbarn zugewandten Seite bis zu 10 m Länge und …<br />

Aus dem Einreichplan geht hervor, dass die angeführten Geräteräume, jedenfalls eine<br />

Teilunterkellerung der Garagen sind und somit gemäß § 6 Ab. 1 Z.3 Oö. BauTG zulässig<br />

sind.<br />

Zu Punkt 2:<br />

Welche Bauvorhaben im „baurechtlichen“ Vorgarten (§ 2 Z. 43 Oö. BauTG) baubehördlich<br />

genehmigungsfähig sind, ergibt sich aus § 6 Abs. 3 Oö. BauTG, der eine<br />

Ausnahmebestimmung im Verhältnis zu § 5 Z. 6 Oö. BauTG darstellt. Eine Abbildung der<br />

Definition des baurechtlichen Vorgartens ist übrigens bei Neuhofer, Oö. Baurecht, 6. Auflage,<br />

Seite 468, wiedergegeben.<br />

Daraus folgt, dass Garagen im Vorgarten baubehördlicherseits auch direkt an der<br />

Straßengrundgrenze bewilligt werden müssen, soweit die Bestimmungen des § 8 Abs. 5 und<br />

6 Oö. BauTG dem nicht entgegensteht. Im erstinstanzlichen Verfahren wurde dem durch<br />

Auflagepunkt 20 Rechnung getragen.<br />

Zur Einwendung, dass der Baubewilligungsbescheid rechtswidrig sei, da zum Zeitpunkt der<br />

Bescheiderlassung eine Zustimmung der Straßenverwaltung nicht vorlag, wird auf die<br />

Erläuterungen bei Neuhofer, Oö. Baurecht, 6. Auflage zu § 35 Oö. BauO verwiesen:<br />

(Zitat) „Gegenstand der Baubewilligung ist, ob das beantragte Bauvorhaben nach den<br />

baurechtlichen Bestimmungen in öffentlich-rechtlicher Hinsicht zulässig ist; andere<br />

öffentliche Interessen …… werden durch die Erteilung der Baubewilligung nicht berührt.“


Sitzungsprotokoll für die Sitzung: Gemeinderat am 24.03.2010 46<br />

Zu Punkt 3:<br />

Die Stellungnahme des forsttechnischen Dienstes für Wildbach- und Lawinenverbauung<br />

begründet keine subjektiven Nachbarrechte.<br />

Dies trifft auch auf die Verfahren gemäß §§ 4 und 9 Oö. BauO zu. Ergänzend wird jedoch<br />

angemerkt, dass die beantragte Teilung des Grundstückes und Bauplatzbewilligung bereits<br />

rechtskräftig genehmigt ist.<br />

Zu Punkt 4:<br />

Nach ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Nachbar im<br />

Bauverfahren keinen Rechtsanspruch darauf, dass durch ein Bauvorhaben die<br />

Verkehrsverhältnisse auf öffentlichen Verkehrsflächen nicht verändert werden dürfen. Auch<br />

aus einer befürchteten Verschlechterung der Verkehrsverhältnisse auf öffentlichen Straßen<br />

kann kein subjektives Nachbarrecht abgeleitet werden (vgl. dazu Neuhofer Oö. Baurecht,<br />

Erläuterungen zu § 31 Oö. Bauordnung)<br />

Zu der in der Berufung angeführten Behauptung, dass aus Sicht der Straßenverwaltung die<br />

Situation im Zusammenhang mit dem Winterdienst untragbar ist, ist darauf hinzuweisen,<br />

dass dies aus der Stellungnahme der Straßenverwaltung zum Bauvorhaben nicht<br />

hervorgeht.<br />

Zum Punkt „Winterdienst“ wird wie folgt ausgeführt:<br />

„Aufgrund der Sackgassensituation ist die derzeitige Art der Schneeablagerung wegen des<br />

Umkehrbereiches nicht mehr möglich. ………“.<br />

Dazu ist festzuhalten, dass die „derzeitige Art der Schneeablagerung“ so erfolgte, dass der<br />

Schnee aus dem gesamten Umkehrbereich zu Gunsten der übrigen Anrainer auf dem<br />

verfahrensgegenständlichen, bisher unbebauten Grundstück, abgelagert wurde und dies<br />

vom Grundeigentümer geduldet wurde. Aus Sicht der Berufungsbehörde ist dies nicht<br />

selbstverständlich und kann, weil dies nun aufgrund der geplanten Bebauung des<br />

Grundstückes nicht mehr im gewohnten Umfang möglich ist, keinesfalls zu einer Versagung<br />

der Baubewilligung führen.<br />

Vorstellungsbelehrung<br />

Gegen diesen Bescheid ist die Vorstellung zulässig, die nur innerhalb von zwei Wochen<br />

nach Zustellung dieses Bescheides schriftlich oder nach Maßgabe der bei der Gemeinde<br />

vorhandenen technischen Möglichkeiten auch telegrafisch, fernschriftlich, mit Telefax, im<br />

Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch<br />

möglichen Weise bei der Gemeinde eingebracht werden kann. Die Vorstellung hat den<br />

bekämpften Bescheid zu bezeichnen und einen begründeten Antrag zu enthalten.“<br />

Bgm. Haderer sowie GR Schierz und ER Gruber erklären sich befangen.<br />

Nach kurzer Diskussion lässt der Vorsitzende über den Antrag offen durch Hand erheben<br />

abstimmen.<br />

Beschluss: einstimmig angenommen (ohne Bgm. Haderer, GR Schierz und ER Gruber)<br />

20. Allfälliges<br />

• Bgm. Haderer informiert darüber, dass den Vertrag bezüglich Übernahme des<br />

Kanalsystems Gartenstadt I bis auf eine Person alle unterschrieben haben.<br />

• Weiters teilt Bgm. Haderer mit, dass der IGP I mitgeteilt wurde, dass gemäß dem<br />

GV-Beschluss vom 10.3.2010 keine Rückerstattung der Kanalbenützungsgebühr bei


Sitzungsprotokoll für die Sitzung: Gemeinderat am 24.03.2010 47<br />

Wasserverlusten bzw. Nichtbenützung des Kanals mehr erfolgen wird. Es wurde<br />

mehrfach empfohlen das Wasserleitungssystem zu erneuern bzw. monatliche<br />

Kontrollen des Wasserverbrauches durchzuführen.<br />

• GR Hammer informiert darüber, dass seitens der Landwirte Sammelklagen<br />

vorbereitet werden, da es durch den jetzt verwendeten Streusplitt der in den Feldern<br />

liegt, zu Schädigungen des Mähwerkes kommen kann. Außerdem kann im Zuge des<br />

Mähens, Splitt auf vorbeifahrende Autos oder auch Personen geschleudert werden,<br />

die ihrerseits Klagen gegen den Landwirt einbringen könnten. Der bisher verwendete<br />

Splitt (Schlacke) war beim ersten Schnitt bereits zerfallen.<br />

• GV Mag. Tischler teilt mit, dass die GRÜNE-Fraktion dem Aufschließungsvorschlag<br />

der Landesregierung im Bereich der Greutter-Gründe nie zustimmen wird. Die B 127<br />

müsste verbreitert werden, was wiederum zu einer Verkleinerung der Gründe führt.<br />

Seiner Meinung nach stehen die Einnahmen, die man sich von hier angesiedelten<br />

Betrieben erwartet, in keiner Relation zu den Kosten für dieses Projekt. Er schlägt<br />

vor, den Plan in der Gemeindezeitung zu präsentieren.<br />

Bgm. Haderer stellt klar, dass es sich hier um einen Vorschlag des Landes handelt,<br />

der ganz am Beginn der Entwicklung steht. Zu diesem Entwurf kam es deshalb, da es<br />

Interessenten für dieses Betriebsbaugebiet gab, die aufgrund der Tatsache, dass im<br />

gewerbebehördlichen Verfahren auch die Zufahrtsmöglichkeit beurteilt wird, zum<br />

Land OÖ geschickt wurden. Leider wurden die einzelnen Interessenten jeweils von<br />

einem anderen Bearbeiter des Landes OÖ über die Zufahrtssituation informiert. Bgm.<br />

Haderer erklärt weiters, dass nach einem Gespräch mit Herrn Hofrat Tinkler dieser<br />

einen Planentwurf zur Verfügung gestellt hat. Ordnungsgemäß wurde dieser Entwurf<br />

im Tiefbauausschuss vorgebracht. Im April wird auch ein Gespräch mit den<br />

Grundbesitzern stattfinden. Bgm. Haderer betont nochmals, dass es sich hier um<br />

einen Vorschlag handelt, der ganz am Beginn des Entwicklungsprozesses steht.<br />

GV Mag. Tischler vertritt die Meinung, dass Bürger rechtzeitig in solche Projekte<br />

involviert werden sollten.<br />

Ende der Sitzung: 23:46 Uhr


Sitzungsprotokoll für die Sitzung: Gemeinderat am 24.03.2010 48<br />

............................................................ ............................................................<br />

Vorsitzende(r)<br />

Schriftführer(in)<br />

Der Vorsitzende beurkundet hiermit, dass gegen die vorliegende(n) <strong>Verhandlungsschrift</strong>(en)<br />

in der Sitzung vom ....................... keine / folgende Einwendungen erhoben wurden.<br />

<strong>Puchenau</strong>, am .........................<br />

Der Bürgermeister:<br />

Wolfgang Haderer<br />

............................................................ ............................................................<br />

ÖVP Gemeinderat<br />

SPÖ Gemeinderat<br />

............................................................ ............................................................<br />

GRÜNE Gemeinderat<br />

FPÖ Gemeinderat

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