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Dr. Josef Muttenthaler - Energie- und Umweltagentur NÖ

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NÖ Photovoltaik<br />

Leitfaden<br />

Die wichtigsten Bewilligungs-/Genehmigungs- <strong>und</strong> Anzeigeverfahren auf einen Blick<br />

St. Pölten, am 1. März 2012<br />

<strong>Dr</strong>. <strong>Josef</strong> <strong>Muttenthaler</strong><br />

Amt der Niederösterreichischen Landesregierung<br />

Abteilung <strong>Energie</strong>wesen <strong>und</strong> Strahlenschutzrecht<br />

02742/9005/14500<br />

josef.muttenthaler@noel.gv.at


Gesetze<br />

Gesetze, die bei der Errichtung von<br />

Photovoltaikanlagen zu beachten sind<br />

• NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200<br />

• NÖ Elektrizitätswesengesetz 2005, LGBl. 7800<br />

• Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994 idgF<br />

• NÖ Naturschutzgesetz 2000, LGBL 5500<br />

• Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215/1959 idgF<br />

• Weitere Verfahren<br />

Leitfaden Photovoltaik Seite - 2 -


Übersicht<br />

Anlagen<br />

nicht mehr als 50 kW:<br />

Anzeige bei Baubehörde<br />

größer 50 kW: Genehmigung NÖ ElWG 2005<br />

bis 500 kW:<br />

vereinfachtes Verfahren<br />

über 500 kW:<br />

ordentliches Verfahren<br />

auf Betriebsgebäude:<br />

auf Freiflächen außerhalb<br />

des Ortsgebietes:<br />

Klärung mit Gewerbebehörde<br />

Zusätzlich naturschutzrechtliche Bewilligung<br />

Leitfaden Photovoltaik Seite - 3 -


I. NÖ Bauordnung 1996<br />

1. Welche Photovoltaikanlagen fallen unter die NÖ Bauordnung<br />

Photovoltaikanlagen sind von der NÖ Bauordnung ausgenommen, soweit<br />

sie einer elektrizitätsrechtlichen Genehmigung bedürfen. Auf Photovoltaikanlagen<br />

mit einer Engpassleistung von nicht mehr als 50 kW <strong>und</strong> auf<br />

Photovoltaikanlagen, die dem Betriebsanlagenrecht der Gewerbeordnung<br />

unterliegen, ist somit die NÖ Bauordnung anzuwenden.<br />

2. Anzeigepflicht<br />

Photovoltaikanlagen mit eine Engpassleistung von nicht mehr als 50 kW <strong>und</strong><br />

Photovoltaikanlagen, die nicht dem Betriebsanlagenrecht der Gewerbeordnung<br />

unterliegen, sind mindestens acht Wochen vor dem Beginn der<br />

Ausführung der zuständigen Baubehörde (Bürgermeister) anzuzeigen. Der<br />

Anzeige sind zumindest eine Skizze <strong>und</strong> eine Beschreibung in zweifacher<br />

Ausfertigung anzuschließen.<br />

Die Behörde kann weitere Unterlagen anfordern.<br />

Leitfaden Photovoltaik Seite - 4 -


I. NÖ Bauordnung 1996<br />

2. Anzeigepflicht<br />

Widerspricht die angezeigte Photovoltaikanlage den Bestimmungen der NÖ<br />

Bauordnung (z. B. den §§ 43, 44, 48 bis 51) oder einer Durchführungsverordnung,<br />

hat die Baubehörde das Vorhaben innerhalb von acht Wochen<br />

mit Bescheid zu untersagen.<br />

Ist zu dieser Beurteilung die Einholung eines Gutachtens notwendig, muss<br />

die Baubehörde dies dem Anzeigeleger nachweislich mitteilen, wodurch sich<br />

die Frist verlängert. Wenn von der Baubehörde innerhalb der acht<br />

Wochenfrist keine Untersagung oder Mitteilung erfolgt, dann darf der<br />

Anzeigenleger das Vorhaben ausführen.<br />

Ist die Einholung von Gutachten notwendig <strong>und</strong> hat die Baubehörde dies<br />

nachweislich mitgeteilt, so hat die Baubehörde bei einem Widerspruch zu<br />

den erwähnten Bestimmungen binnen drei Monaten ab der Mitteilung des<br />

Gutachtensbedarfs das Vorhaben mit Bescheid zu untersagen. Verstreicht<br />

auch diese Frist, darf der Anzeigeleger das Vorhaben ausführen.<br />

Leitfaden Photovoltaik Seite - 5 -


I. NÖ Bauordnung 1996<br />

3. Erlöschen der Anzeige<br />

Das Recht zur Ausführung erlischt, wenn mit seiner Ausführung nicht binnen<br />

zwei Jahren begonnen wird.<br />

4. Bewilligungspflicht gemäß Bauordnung 1996<br />

Soll eine Photovoltaikanlage mit einer Engpassleistung von nicht mehr als<br />

50 kW an einem Bauwerk montiert werden, so ist zu prüfen, ob die<br />

Standsicherheit tragender Bauteile oder der Brandschutz beeinträchtigt wird,<br />

oder Nachbarrechte verletzt werden könnten. Zutreffendenfalls ist eine<br />

Baubewilligung von der Baubehörde für die Abänderung des Bauwerks zu<br />

erwirken.<br />

Photovoltaikanlagen, die dem Betriebsanlagenrecht der Gewerbeordnung<br />

unterliegen, bedürfen - unabhängig von der Leistung - auch einer<br />

Bewilligung nach der Bauordnung. Hat die Baubehörde ihre Baukompetenz<br />

der Bezirksverwaltungsbehörde übertragen, wird die Baubewilligung<br />

gemeinsam mit dem Betriebsanlagenbescheid erteilt.<br />

Leitfaden Photovoltaik Seite - 6 -


I. NÖ Bauordnung 1996<br />

5. Erlöschen der baurechtlichen Bewilligung<br />

Erlischt, wenn nicht binnen zwei Jahren begonnen oder wenn nicht binnen<br />

fünf Jahren ab Beginn die Anlage vollendet wird. Frist kann auf insgesamt<br />

sieben Jahre verlängert werden.<br />

Leitfaden Photovoltaik Seite - 7 -


II. NÖ Elektrizitätswesengesetz 2005<br />

1. Welche Photovoltaikanlagen fallen unter das NÖ ElWG:<br />

Photovoltaikanlagen mit einer Engpassleistung von mehr als 50 kW <strong>und</strong><br />

wesentliche Änderungen bedürfen einer Genehmigung nach dem NÖ<br />

Elektrizitätswesengesetz 2005, es sei denn, es ist eine Genehmigung nach<br />

der Gewerbeordnung erforderlich.<br />

Wesentlich sind jedenfalls Änderungen des Umfangs, wie Erhöhung der<br />

Engpassleistung, wenn sie geeignet sind, größere oder andere<br />

Gefährdungen oder Belästigungen herbeizuführen. Dem Ansuchen sind<br />

Unterlagen in zumindest zweifacher Ausfertigung anzuschließen (siehe<br />

Anhang). Empfohlen wird die Übermittlung von zumindest drei<br />

Ausfertigungen.<br />

Leitfaden Photovoltaik Seite - 8 -


II. NÖ Elektrizitätswesengesetz 2005<br />

2. Vereinfachtes Verfahren<br />

Für Anlagen mit einer Engpassleistung bis 500 kW gibt es ein vereinfachtes<br />

Verfahren. Die Behörde hat das Projekt durch Anschlag in der Gemeinde<br />

bekannt zu machen. Während der Zeit des Anschlags können Nachbarn<br />

Einwendungen bei der Behörde erheben. Eine mündliche Verhandlung ist<br />

nicht zwingend vorgesehen.<br />

3. Ordentliches Verfahren<br />

Für Anlagen mit einer Engpassleistung von über 500 kW ist eine mündliche<br />

Verhandlung zwingend vorgesehen. Zur mündlichen Verhandlung werden<br />

insbesondere der Antragsteller, die betroffenen Gr<strong>und</strong>eigentümer, die<br />

Nachbarn, die NÖ Umweltanwaltschaft <strong>und</strong> die Standortgemeinde geladen.<br />

Leitfaden Photovoltaik Seite - 9 -


II. NÖ Elektrizitätswesengesetz 2005<br />

4. Erteilung der Genehmigung<br />

Voraussetzung ist, dass es durch die Errichtung <strong>und</strong> den Betrieb<br />

• zu keiner Gefährdung des Lebens <strong>und</strong> der Ges<strong>und</strong>heit von Menschen<br />

kommt<br />

• zu keinen Gefährdungen des Eigentums dritter Personen kommt<br />

• Belästigungen von Nachbarn (etwa durch Blendung) auf ein zumutbares<br />

Maß beschränkt bleiben<br />

• der Standort geeignet ist<br />

Leitfaden Photovoltaik Seite - 10<br />

-


II. NÖ Elektrizitätswesengesetz 2005<br />

5. Probebetrieb<br />

Können die Auswirkungen zum Zeitpunkt der Genehmigung nicht<br />

ausreichend beurteilt werden, kann zunächst nur eine Errichtungsgenehmigung,<br />

allenfalls verb<strong>und</strong>en mit einem befristeten Probebetrieb,<br />

erteilt werden.<br />

6. Erlöschen<br />

Die Genehmigung erlischt, wenn die Fertigstellung nicht binnen fünf Jahren<br />

nach rechtskräftiger Erteilung aller erforderlicher Bewilligungen <strong>und</strong><br />

Genehmigungen angezeigt wird. Die Frist kann verlängert werden.<br />

7. Infos<br />

www.noe.gv.at/Umwelt/<strong>Energie</strong>/Bewilligungen -<strong>und</strong>-<br />

Genehmigungen/Stromerzeugungsanlagen-Genehmigung.html<br />

Leitfaden Photovoltaik Seite - 11<br />

-


III. Gewerbeordnung 1994<br />

1. Welche Photovoltaikanlagen unterliegen der Gewerbeordnung<br />

Elektrizitätsunternehmen sind von der Gewerbeordnung ausgenommen.<br />

Unter bestimmten Voraussetzungen unterliegen Photovoltaikanlagen dem<br />

Betriebsanlagenrecht der Gewerbeordnung:<br />

• Dient die Anlage ausschließlich der Versorgung des Gewerbebetriebes, so ist<br />

jedenfalls das Betriebsanlagenrecht der Gewerbeordnung maßgeblich.<br />

• Wird die erzeugte elektrische <strong>Energie</strong> zum Teil (Überschusseinspeisung) oder<br />

zur Gänze (Volleinspeisung) ins öffentliche Netz eingespeist, die<br />

Photovoltaikanlage an oder auf einem Gebäude der Betriebsanlage montiert, so<br />

hat die Gewerbebehörde in jedem Einzelfall abzuwägen, ob das<br />

Betriebsanlagenrecht zur Anwendung gelangt (Stichwort: Einheit der<br />

Betriebsanlage). Ist nach Sicht der Gewerbebehörde keine Genehmigung oder<br />

Anzeige notwendig, wird empfohlen, sich dies bestätigen zu lassen.<br />

• Ist eine Genehmigungs- oder Anzeigepflicht nach der Gewerbeordnung gegeben,<br />

entfällt eine Genehmigungspflicht nach dem NÖ ElWG 2005.<br />

Leitfaden Photovoltaik Seite - 12<br />

-


III. Gewerbeordnung 1994<br />

2. Unterlagen<br />

Die Unterlagen sind in vierfacher Ausfertigung vorzulegen. Die Behörde kann<br />

weitere Unterlagen anfordern. Welche Unterlagen vorzulegen sind, siehe<br />

Anhang.<br />

3. Erlöschen<br />

Erlischt, wenn der Betrieb nicht binnen fünf Jahren nach erteilter Genehmigung in<br />

zumindest einem für die Erfüllung des Anlagenzwecks wesentlichen Teil<br />

aufgenommen wird. Die Frist kann auf insgesamt sieben Jahre verlängert<br />

werden.<br />

Leitfaden Photovoltaik Seite - 13<br />

-


IV. Naturschutzgesetz 2000<br />

1. Welche Photovoltaikanlagen unterliegen dem NÖ<br />

Naturschutzgesetz<br />

Außerhalb des Ortsbereichs, das ist ein baulich oder funktional zusammenhängender<br />

Teil eines Siedlungsgebietes, bedarf die Errichtung von Bauwerken,<br />

die nicht Gebäude sind <strong>und</strong> die auch nicht in einem unmittelbaren<br />

Zusammenhang mit Gebäuden stehen <strong>und</strong> von sachlicher untergeordneter<br />

Bedeutung sind, der Bewilligung nach dem NÖ Naturschutzgesetz.<br />

Photovoltaikanlagen, die auf oder an einem Gebäude außerhalb des Ortsbereiches<br />

montiert werden, unterliegen daher keiner Bewilligung nach dem NÖ<br />

Naturschutzgesetz.<br />

Leitfaden Photovoltaik Seite - 14<br />

-


IV. Naturschutzgesetz 2000<br />

2. Unterlagen<br />

Dem Antrag sind insbesondere Pläne, Beschreibungen, Skizzen in dreifacher<br />

Ausfertigung <strong>und</strong> ein aktueller Gr<strong>und</strong>buchsauszug anzuschließen.<br />

3. Erlöschen<br />

Erlischt, wenn nicht binnen zwei Jahren ab Rechtskraft mit Ausführung begonnen<br />

wird oder wenn nicht innerhalb von fünf Jahren die Fertigstellung erfolgt. Die<br />

Fristen können verlängert werden.<br />

Leitfaden Photovoltaik Seite - 15<br />

-


V. Wasserrechtsgesetz 1959<br />

Eine Bewilligung nach dem Wasserrechtsgesetz ist dann erforderlich, wenn die<br />

Anlage im Hochwasserabflussbereich zur Errichtung gelangen soll.<br />

Weitere Verfahren<br />

Im Einzelfall können weitere Verfahren bzw. Genehmigungen notwendig sein (z.<br />

B. Luftfahrt, Denkmalschutz).<br />

Leitfaden Photovoltaik Seite - 16<br />

-


Anhang<br />

Der Anhang unterteilt sich in einen Allgemeinen <strong>und</strong> in einen Besonderen Teil.<br />

Der Allgemeine Teil umschreibt die Anforderungen aus bau- <strong>und</strong> elektrotechnischer<br />

Sicht, während der Besondere Teil die einzelnen Unterlagen<br />

beschreibt, die für die Genehmigungsverfahren nach dem NÖ ElWG 2005 bzw.<br />

der Gewerbeordnung vorzulegen sind.<br />

Bautechnische Anforderungen:<br />

• Standsicherheit<br />

• Brandschutz<br />

• Nutzungssicherheit<br />

Elektrotechnische Anforderungen:<br />

• Einhaltung der Regelwerke der Technik<br />

• mögliche Gefährdung von Personen, insbesondere von Einsatzkräften im<br />

Brandfall<br />

Leitfaden Photovoltaik Seite - 17<br />

-


Standsicherheit<br />

Freiflächen<br />

Die Unterkonstruktion <strong>und</strong> die F<strong>und</strong>ierung sind entsprechend den zu<br />

erwartenden Eigengewichten, Wind- <strong>und</strong> Schneelasten unter Beachtung der<br />

ÖNORMEN (ÖNORM EN 199x <strong>und</strong> ÖNORM B 199x) zu planen <strong>und</strong> zu<br />

bemessen.<br />

Anlagen auf Bauwerken<br />

Die vorhandene Dach- <strong>und</strong> Wandkonstruktion muss geeignet sein, die<br />

zusätzlichen Lasten (z. B. Eigengewicht, erhöhte Schneelast, zusätzliche<br />

Windbelastung bei aufgeständerter Montage) entsprechend der ÖNORM M7778<br />

aufzunehmen.<br />

Leitfaden Photovoltaik Seite - 18<br />

-


Brandschutz<br />

Vorhandene Brandabschnitte dürfen nicht überbrückt werden, daher ist ein<br />

Mindestabstand von 0,5 m einzuhalten. Leitungsführungen durch<br />

Brandabschnittswände sind abzuschotten.<br />

Bei Dachanlagen sind in Abständen von max. 40 m Freistreifen mit einer Breite<br />

von zumindest 1 m vorzusehen.<br />

Kein eigener Raum für Wechselrichter erforderlich, jedoch dürfen keine<br />

brennbaren Materialien in unmittelbarer Nähe vorhanden sein. Die<br />

Unterkonstruktion muss den Wechselrichter mindestens 0,5 m überregen. Die<br />

Aufstellung in Räumen mit größeren Mengen an brennbaren Stoffen ist<br />

unzulässig.<br />

Bei Vorhandensein eines Brandschutzplanes ist die Photovoltaikanlage<br />

einzuzeichnen.<br />

Wird ein Feuerlöscher bereit gehalten, so muss dieser zur Bekämpfung von<br />

Elektrobränden geeignet sein (Glutbrandpulver).<br />

Leitfaden Photovoltaik Seite - 19<br />

-


Nutzungssicherheit<br />

Freiflächen<br />

Freiflächenanlagen gelten als abgeschlossene elektrotechnische Anlage <strong>und</strong> sind<br />

daher mit einem Zaun mit einer Höhe von mindestens 1,8 m zu umgeben.<br />

Zwischen der Einzäunung <strong>und</strong> den PV-Paneelen ist ein Abstand von mindestens<br />

1,5 m einzuhalten.<br />

Dachanlagen<br />

Abrutschender Schnee darf nicht auf Nachbargr<strong>und</strong>stücke, Verkehrsflächen,<br />

Wege, Parkplätze <strong>und</strong> Gebäudezugänge <strong>und</strong> –zufahren fallen. Entsprechende<br />

bauliche Vorkehrungen (z. B. Schneerechen) sind zu treffen.<br />

Leitfaden Photovoltaik Seite - 20<br />

-


Elektrotechnische Anforderungen<br />

Elektrotechnische Sicherheit<br />

Die Projektierung <strong>und</strong> Ausführung hat entsprechend der ÖVE/ÖNORM E8001-4-<br />

712 zu erfolgen. Nicht behandelt werden brandschutztechnische Maßnahmen.<br />

Gefährdung von Personen<br />

Eine mögliche Gefährdung von Personen, Einsatzkräften, kann sich dadurch<br />

ergeben, dass PV-Anlagen nicht abgeschaltet werden können. Die Spannung<br />

liegt weit oberhalb der zulässigen Fehlerspannung (max. 120 V für Gleichstrom).<br />

Um Gefährdungen entgegen treten zu können, sind Abstände festzulegen (z. B.<br />

in Absprache mit der örtlichen Feuerpolizei) oder es sind technische Maßnahmen<br />

zu setzen, dass durch eingebaute Kurzschluss- bzw. Trenneinrichtungen die<br />

örtliche Fehlerspannung selbst im Gebrechensfalle auf weniger als 120 V<br />

beschränkt wird.<br />

Leitfaden Photovoltaik Seite - 21<br />

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Elektrotechnische Anforderungen<br />

Gleichstromführende Anlagenteile<br />

Gleichstromführende Anlagenteile samt Leitungen dürfen nicht auf brennbaren<br />

Unterlagen montiert werden.<br />

Blitzschutz<br />

Keine Blitzschutzanlage erforderlich. Ist eine vorhanden, ist entweder die PV-<br />

Anlage einzubeziehen oder eine eindeutige Trennung vorzunehmen. Eine<br />

Vermischung der beiden Schutzsysteme ist nicht erlaubt.<br />

Leitfaden Photovoltaik Seite - 22<br />

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Blendwirkung<br />

Fahrzeuge auf Straßen, Flugzeuge im Bereich von Flugplätzen <strong>und</strong> Gebäude mit<br />

Aufenthaltsräumen dürfen nicht übermäßig geblendet bzw. beeinträchtigt<br />

werden. Wenn auf Gr<strong>und</strong> der örtlichen Gegebenheiten (z. B. Höhenunterschiede,<br />

Abstände) <strong>und</strong> auf Gr<strong>und</strong> der Neigung sowie der Ausrichtung der PV-Paneele<br />

eine Blendung zu erwarten ist, sind entsprechende Maßnahmen zu planen (z. b.<br />

Dämme, Sichtschutzzäune, Mauern oder dichte <strong>und</strong> immergrüne<br />

Bepflanzungen).<br />

Leitfaden Photovoltaik Seite - 23<br />

-


<strong>Dr</strong>. <strong>Josef</strong> <strong>Muttenthaler</strong><br />

Amt der Niederösterreichischen Landesregierung<br />

Abteilung <strong>Energie</strong>wesen <strong>und</strong> Strahlenschutzrecht<br />

02742/9005/14500<br />

josef.muttenthaler@noel.gv.at<br />

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