Dr. Josef Muttenthaler - Energie- und Umweltagentur NÃ
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NÖ Photovoltaik<br />
Leitfaden<br />
Die wichtigsten Bewilligungs-/Genehmigungs- <strong>und</strong> Anzeigeverfahren auf einen Blick<br />
St. Pölten, am 1. März 2012<br />
<strong>Dr</strong>. <strong>Josef</strong> <strong>Muttenthaler</strong><br />
Amt der Niederösterreichischen Landesregierung<br />
Abteilung <strong>Energie</strong>wesen <strong>und</strong> Strahlenschutzrecht<br />
02742/9005/14500<br />
josef.muttenthaler@noel.gv.at
Gesetze<br />
Gesetze, die bei der Errichtung von<br />
Photovoltaikanlagen zu beachten sind<br />
• NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200<br />
• NÖ Elektrizitätswesengesetz 2005, LGBl. 7800<br />
• Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994 idgF<br />
• NÖ Naturschutzgesetz 2000, LGBL 5500<br />
• Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215/1959 idgF<br />
• Weitere Verfahren<br />
Leitfaden Photovoltaik Seite - 2 -
Übersicht<br />
Anlagen<br />
nicht mehr als 50 kW:<br />
Anzeige bei Baubehörde<br />
größer 50 kW: Genehmigung NÖ ElWG 2005<br />
bis 500 kW:<br />
vereinfachtes Verfahren<br />
über 500 kW:<br />
ordentliches Verfahren<br />
auf Betriebsgebäude:<br />
auf Freiflächen außerhalb<br />
des Ortsgebietes:<br />
Klärung mit Gewerbebehörde<br />
Zusätzlich naturschutzrechtliche Bewilligung<br />
Leitfaden Photovoltaik Seite - 3 -
I. NÖ Bauordnung 1996<br />
1. Welche Photovoltaikanlagen fallen unter die NÖ Bauordnung<br />
Photovoltaikanlagen sind von der NÖ Bauordnung ausgenommen, soweit<br />
sie einer elektrizitätsrechtlichen Genehmigung bedürfen. Auf Photovoltaikanlagen<br />
mit einer Engpassleistung von nicht mehr als 50 kW <strong>und</strong> auf<br />
Photovoltaikanlagen, die dem Betriebsanlagenrecht der Gewerbeordnung<br />
unterliegen, ist somit die NÖ Bauordnung anzuwenden.<br />
2. Anzeigepflicht<br />
Photovoltaikanlagen mit eine Engpassleistung von nicht mehr als 50 kW <strong>und</strong><br />
Photovoltaikanlagen, die nicht dem Betriebsanlagenrecht der Gewerbeordnung<br />
unterliegen, sind mindestens acht Wochen vor dem Beginn der<br />
Ausführung der zuständigen Baubehörde (Bürgermeister) anzuzeigen. Der<br />
Anzeige sind zumindest eine Skizze <strong>und</strong> eine Beschreibung in zweifacher<br />
Ausfertigung anzuschließen.<br />
Die Behörde kann weitere Unterlagen anfordern.<br />
Leitfaden Photovoltaik Seite - 4 -
I. NÖ Bauordnung 1996<br />
2. Anzeigepflicht<br />
Widerspricht die angezeigte Photovoltaikanlage den Bestimmungen der NÖ<br />
Bauordnung (z. B. den §§ 43, 44, 48 bis 51) oder einer Durchführungsverordnung,<br />
hat die Baubehörde das Vorhaben innerhalb von acht Wochen<br />
mit Bescheid zu untersagen.<br />
Ist zu dieser Beurteilung die Einholung eines Gutachtens notwendig, muss<br />
die Baubehörde dies dem Anzeigeleger nachweislich mitteilen, wodurch sich<br />
die Frist verlängert. Wenn von der Baubehörde innerhalb der acht<br />
Wochenfrist keine Untersagung oder Mitteilung erfolgt, dann darf der<br />
Anzeigenleger das Vorhaben ausführen.<br />
Ist die Einholung von Gutachten notwendig <strong>und</strong> hat die Baubehörde dies<br />
nachweislich mitgeteilt, so hat die Baubehörde bei einem Widerspruch zu<br />
den erwähnten Bestimmungen binnen drei Monaten ab der Mitteilung des<br />
Gutachtensbedarfs das Vorhaben mit Bescheid zu untersagen. Verstreicht<br />
auch diese Frist, darf der Anzeigeleger das Vorhaben ausführen.<br />
Leitfaden Photovoltaik Seite - 5 -
I. NÖ Bauordnung 1996<br />
3. Erlöschen der Anzeige<br />
Das Recht zur Ausführung erlischt, wenn mit seiner Ausführung nicht binnen<br />
zwei Jahren begonnen wird.<br />
4. Bewilligungspflicht gemäß Bauordnung 1996<br />
Soll eine Photovoltaikanlage mit einer Engpassleistung von nicht mehr als<br />
50 kW an einem Bauwerk montiert werden, so ist zu prüfen, ob die<br />
Standsicherheit tragender Bauteile oder der Brandschutz beeinträchtigt wird,<br />
oder Nachbarrechte verletzt werden könnten. Zutreffendenfalls ist eine<br />
Baubewilligung von der Baubehörde für die Abänderung des Bauwerks zu<br />
erwirken.<br />
Photovoltaikanlagen, die dem Betriebsanlagenrecht der Gewerbeordnung<br />
unterliegen, bedürfen - unabhängig von der Leistung - auch einer<br />
Bewilligung nach der Bauordnung. Hat die Baubehörde ihre Baukompetenz<br />
der Bezirksverwaltungsbehörde übertragen, wird die Baubewilligung<br />
gemeinsam mit dem Betriebsanlagenbescheid erteilt.<br />
Leitfaden Photovoltaik Seite - 6 -
I. NÖ Bauordnung 1996<br />
5. Erlöschen der baurechtlichen Bewilligung<br />
Erlischt, wenn nicht binnen zwei Jahren begonnen oder wenn nicht binnen<br />
fünf Jahren ab Beginn die Anlage vollendet wird. Frist kann auf insgesamt<br />
sieben Jahre verlängert werden.<br />
Leitfaden Photovoltaik Seite - 7 -
II. NÖ Elektrizitätswesengesetz 2005<br />
1. Welche Photovoltaikanlagen fallen unter das NÖ ElWG:<br />
Photovoltaikanlagen mit einer Engpassleistung von mehr als 50 kW <strong>und</strong><br />
wesentliche Änderungen bedürfen einer Genehmigung nach dem NÖ<br />
Elektrizitätswesengesetz 2005, es sei denn, es ist eine Genehmigung nach<br />
der Gewerbeordnung erforderlich.<br />
Wesentlich sind jedenfalls Änderungen des Umfangs, wie Erhöhung der<br />
Engpassleistung, wenn sie geeignet sind, größere oder andere<br />
Gefährdungen oder Belästigungen herbeizuführen. Dem Ansuchen sind<br />
Unterlagen in zumindest zweifacher Ausfertigung anzuschließen (siehe<br />
Anhang). Empfohlen wird die Übermittlung von zumindest drei<br />
Ausfertigungen.<br />
Leitfaden Photovoltaik Seite - 8 -
II. NÖ Elektrizitätswesengesetz 2005<br />
2. Vereinfachtes Verfahren<br />
Für Anlagen mit einer Engpassleistung bis 500 kW gibt es ein vereinfachtes<br />
Verfahren. Die Behörde hat das Projekt durch Anschlag in der Gemeinde<br />
bekannt zu machen. Während der Zeit des Anschlags können Nachbarn<br />
Einwendungen bei der Behörde erheben. Eine mündliche Verhandlung ist<br />
nicht zwingend vorgesehen.<br />
3. Ordentliches Verfahren<br />
Für Anlagen mit einer Engpassleistung von über 500 kW ist eine mündliche<br />
Verhandlung zwingend vorgesehen. Zur mündlichen Verhandlung werden<br />
insbesondere der Antragsteller, die betroffenen Gr<strong>und</strong>eigentümer, die<br />
Nachbarn, die NÖ Umweltanwaltschaft <strong>und</strong> die Standortgemeinde geladen.<br />
Leitfaden Photovoltaik Seite - 9 -
II. NÖ Elektrizitätswesengesetz 2005<br />
4. Erteilung der Genehmigung<br />
Voraussetzung ist, dass es durch die Errichtung <strong>und</strong> den Betrieb<br />
• zu keiner Gefährdung des Lebens <strong>und</strong> der Ges<strong>und</strong>heit von Menschen<br />
kommt<br />
• zu keinen Gefährdungen des Eigentums dritter Personen kommt<br />
• Belästigungen von Nachbarn (etwa durch Blendung) auf ein zumutbares<br />
Maß beschränkt bleiben<br />
• der Standort geeignet ist<br />
Leitfaden Photovoltaik Seite - 10<br />
-
II. NÖ Elektrizitätswesengesetz 2005<br />
5. Probebetrieb<br />
Können die Auswirkungen zum Zeitpunkt der Genehmigung nicht<br />
ausreichend beurteilt werden, kann zunächst nur eine Errichtungsgenehmigung,<br />
allenfalls verb<strong>und</strong>en mit einem befristeten Probebetrieb,<br />
erteilt werden.<br />
6. Erlöschen<br />
Die Genehmigung erlischt, wenn die Fertigstellung nicht binnen fünf Jahren<br />
nach rechtskräftiger Erteilung aller erforderlicher Bewilligungen <strong>und</strong><br />
Genehmigungen angezeigt wird. Die Frist kann verlängert werden.<br />
7. Infos<br />
www.noe.gv.at/Umwelt/<strong>Energie</strong>/Bewilligungen -<strong>und</strong>-<br />
Genehmigungen/Stromerzeugungsanlagen-Genehmigung.html<br />
Leitfaden Photovoltaik Seite - 11<br />
-
III. Gewerbeordnung 1994<br />
1. Welche Photovoltaikanlagen unterliegen der Gewerbeordnung<br />
Elektrizitätsunternehmen sind von der Gewerbeordnung ausgenommen.<br />
Unter bestimmten Voraussetzungen unterliegen Photovoltaikanlagen dem<br />
Betriebsanlagenrecht der Gewerbeordnung:<br />
• Dient die Anlage ausschließlich der Versorgung des Gewerbebetriebes, so ist<br />
jedenfalls das Betriebsanlagenrecht der Gewerbeordnung maßgeblich.<br />
• Wird die erzeugte elektrische <strong>Energie</strong> zum Teil (Überschusseinspeisung) oder<br />
zur Gänze (Volleinspeisung) ins öffentliche Netz eingespeist, die<br />
Photovoltaikanlage an oder auf einem Gebäude der Betriebsanlage montiert, so<br />
hat die Gewerbebehörde in jedem Einzelfall abzuwägen, ob das<br />
Betriebsanlagenrecht zur Anwendung gelangt (Stichwort: Einheit der<br />
Betriebsanlage). Ist nach Sicht der Gewerbebehörde keine Genehmigung oder<br />
Anzeige notwendig, wird empfohlen, sich dies bestätigen zu lassen.<br />
• Ist eine Genehmigungs- oder Anzeigepflicht nach der Gewerbeordnung gegeben,<br />
entfällt eine Genehmigungspflicht nach dem NÖ ElWG 2005.<br />
Leitfaden Photovoltaik Seite - 12<br />
-
III. Gewerbeordnung 1994<br />
2. Unterlagen<br />
Die Unterlagen sind in vierfacher Ausfertigung vorzulegen. Die Behörde kann<br />
weitere Unterlagen anfordern. Welche Unterlagen vorzulegen sind, siehe<br />
Anhang.<br />
3. Erlöschen<br />
Erlischt, wenn der Betrieb nicht binnen fünf Jahren nach erteilter Genehmigung in<br />
zumindest einem für die Erfüllung des Anlagenzwecks wesentlichen Teil<br />
aufgenommen wird. Die Frist kann auf insgesamt sieben Jahre verlängert<br />
werden.<br />
Leitfaden Photovoltaik Seite - 13<br />
-
IV. Naturschutzgesetz 2000<br />
1. Welche Photovoltaikanlagen unterliegen dem NÖ<br />
Naturschutzgesetz<br />
Außerhalb des Ortsbereichs, das ist ein baulich oder funktional zusammenhängender<br />
Teil eines Siedlungsgebietes, bedarf die Errichtung von Bauwerken,<br />
die nicht Gebäude sind <strong>und</strong> die auch nicht in einem unmittelbaren<br />
Zusammenhang mit Gebäuden stehen <strong>und</strong> von sachlicher untergeordneter<br />
Bedeutung sind, der Bewilligung nach dem NÖ Naturschutzgesetz.<br />
Photovoltaikanlagen, die auf oder an einem Gebäude außerhalb des Ortsbereiches<br />
montiert werden, unterliegen daher keiner Bewilligung nach dem NÖ<br />
Naturschutzgesetz.<br />
Leitfaden Photovoltaik Seite - 14<br />
-
IV. Naturschutzgesetz 2000<br />
2. Unterlagen<br />
Dem Antrag sind insbesondere Pläne, Beschreibungen, Skizzen in dreifacher<br />
Ausfertigung <strong>und</strong> ein aktueller Gr<strong>und</strong>buchsauszug anzuschließen.<br />
3. Erlöschen<br />
Erlischt, wenn nicht binnen zwei Jahren ab Rechtskraft mit Ausführung begonnen<br />
wird oder wenn nicht innerhalb von fünf Jahren die Fertigstellung erfolgt. Die<br />
Fristen können verlängert werden.<br />
Leitfaden Photovoltaik Seite - 15<br />
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V. Wasserrechtsgesetz 1959<br />
Eine Bewilligung nach dem Wasserrechtsgesetz ist dann erforderlich, wenn die<br />
Anlage im Hochwasserabflussbereich zur Errichtung gelangen soll.<br />
Weitere Verfahren<br />
Im Einzelfall können weitere Verfahren bzw. Genehmigungen notwendig sein (z.<br />
B. Luftfahrt, Denkmalschutz).<br />
Leitfaden Photovoltaik Seite - 16<br />
-
Anhang<br />
Der Anhang unterteilt sich in einen Allgemeinen <strong>und</strong> in einen Besonderen Teil.<br />
Der Allgemeine Teil umschreibt die Anforderungen aus bau- <strong>und</strong> elektrotechnischer<br />
Sicht, während der Besondere Teil die einzelnen Unterlagen<br />
beschreibt, die für die Genehmigungsverfahren nach dem NÖ ElWG 2005 bzw.<br />
der Gewerbeordnung vorzulegen sind.<br />
Bautechnische Anforderungen:<br />
• Standsicherheit<br />
• Brandschutz<br />
• Nutzungssicherheit<br />
Elektrotechnische Anforderungen:<br />
• Einhaltung der Regelwerke der Technik<br />
• mögliche Gefährdung von Personen, insbesondere von Einsatzkräften im<br />
Brandfall<br />
Leitfaden Photovoltaik Seite - 17<br />
-
Standsicherheit<br />
Freiflächen<br />
Die Unterkonstruktion <strong>und</strong> die F<strong>und</strong>ierung sind entsprechend den zu<br />
erwartenden Eigengewichten, Wind- <strong>und</strong> Schneelasten unter Beachtung der<br />
ÖNORMEN (ÖNORM EN 199x <strong>und</strong> ÖNORM B 199x) zu planen <strong>und</strong> zu<br />
bemessen.<br />
Anlagen auf Bauwerken<br />
Die vorhandene Dach- <strong>und</strong> Wandkonstruktion muss geeignet sein, die<br />
zusätzlichen Lasten (z. B. Eigengewicht, erhöhte Schneelast, zusätzliche<br />
Windbelastung bei aufgeständerter Montage) entsprechend der ÖNORM M7778<br />
aufzunehmen.<br />
Leitfaden Photovoltaik Seite - 18<br />
-
Brandschutz<br />
Vorhandene Brandabschnitte dürfen nicht überbrückt werden, daher ist ein<br />
Mindestabstand von 0,5 m einzuhalten. Leitungsführungen durch<br />
Brandabschnittswände sind abzuschotten.<br />
Bei Dachanlagen sind in Abständen von max. 40 m Freistreifen mit einer Breite<br />
von zumindest 1 m vorzusehen.<br />
Kein eigener Raum für Wechselrichter erforderlich, jedoch dürfen keine<br />
brennbaren Materialien in unmittelbarer Nähe vorhanden sein. Die<br />
Unterkonstruktion muss den Wechselrichter mindestens 0,5 m überregen. Die<br />
Aufstellung in Räumen mit größeren Mengen an brennbaren Stoffen ist<br />
unzulässig.<br />
Bei Vorhandensein eines Brandschutzplanes ist die Photovoltaikanlage<br />
einzuzeichnen.<br />
Wird ein Feuerlöscher bereit gehalten, so muss dieser zur Bekämpfung von<br />
Elektrobränden geeignet sein (Glutbrandpulver).<br />
Leitfaden Photovoltaik Seite - 19<br />
-
Nutzungssicherheit<br />
Freiflächen<br />
Freiflächenanlagen gelten als abgeschlossene elektrotechnische Anlage <strong>und</strong> sind<br />
daher mit einem Zaun mit einer Höhe von mindestens 1,8 m zu umgeben.<br />
Zwischen der Einzäunung <strong>und</strong> den PV-Paneelen ist ein Abstand von mindestens<br />
1,5 m einzuhalten.<br />
Dachanlagen<br />
Abrutschender Schnee darf nicht auf Nachbargr<strong>und</strong>stücke, Verkehrsflächen,<br />
Wege, Parkplätze <strong>und</strong> Gebäudezugänge <strong>und</strong> –zufahren fallen. Entsprechende<br />
bauliche Vorkehrungen (z. B. Schneerechen) sind zu treffen.<br />
Leitfaden Photovoltaik Seite - 20<br />
-
Elektrotechnische Anforderungen<br />
Elektrotechnische Sicherheit<br />
Die Projektierung <strong>und</strong> Ausführung hat entsprechend der ÖVE/ÖNORM E8001-4-<br />
712 zu erfolgen. Nicht behandelt werden brandschutztechnische Maßnahmen.<br />
Gefährdung von Personen<br />
Eine mögliche Gefährdung von Personen, Einsatzkräften, kann sich dadurch<br />
ergeben, dass PV-Anlagen nicht abgeschaltet werden können. Die Spannung<br />
liegt weit oberhalb der zulässigen Fehlerspannung (max. 120 V für Gleichstrom).<br />
Um Gefährdungen entgegen treten zu können, sind Abstände festzulegen (z. B.<br />
in Absprache mit der örtlichen Feuerpolizei) oder es sind technische Maßnahmen<br />
zu setzen, dass durch eingebaute Kurzschluss- bzw. Trenneinrichtungen die<br />
örtliche Fehlerspannung selbst im Gebrechensfalle auf weniger als 120 V<br />
beschränkt wird.<br />
Leitfaden Photovoltaik Seite - 21<br />
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Elektrotechnische Anforderungen<br />
Gleichstromführende Anlagenteile<br />
Gleichstromführende Anlagenteile samt Leitungen dürfen nicht auf brennbaren<br />
Unterlagen montiert werden.<br />
Blitzschutz<br />
Keine Blitzschutzanlage erforderlich. Ist eine vorhanden, ist entweder die PV-<br />
Anlage einzubeziehen oder eine eindeutige Trennung vorzunehmen. Eine<br />
Vermischung der beiden Schutzsysteme ist nicht erlaubt.<br />
Leitfaden Photovoltaik Seite - 22<br />
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Blendwirkung<br />
Fahrzeuge auf Straßen, Flugzeuge im Bereich von Flugplätzen <strong>und</strong> Gebäude mit<br />
Aufenthaltsräumen dürfen nicht übermäßig geblendet bzw. beeinträchtigt<br />
werden. Wenn auf Gr<strong>und</strong> der örtlichen Gegebenheiten (z. B. Höhenunterschiede,<br />
Abstände) <strong>und</strong> auf Gr<strong>und</strong> der Neigung sowie der Ausrichtung der PV-Paneele<br />
eine Blendung zu erwarten ist, sind entsprechende Maßnahmen zu planen (z. b.<br />
Dämme, Sichtschutzzäune, Mauern oder dichte <strong>und</strong> immergrüne<br />
Bepflanzungen).<br />
Leitfaden Photovoltaik Seite - 23<br />
-
<strong>Dr</strong>. <strong>Josef</strong> <strong>Muttenthaler</strong><br />
Amt der Niederösterreichischen Landesregierung<br />
Abteilung <strong>Energie</strong>wesen <strong>und</strong> Strahlenschutzrecht<br />
02742/9005/14500<br />
josef.muttenthaler@noel.gv.at<br />
DANKE