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Satzung des GVV - SPÖ Gemeindevertreterverband NÖ

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(5) Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit<br />

gilt der Antrag als abgelehnt.<br />

§ 14<br />

Präsidium<br />

(1) Das Präsidium besteht aus min<strong>des</strong>tens 9 Mitgliedern und wählt aus<br />

seiner Mitte die erforderliche Anzahl von Vizepräsidenten, einen Kassenverwalter,<br />

einen Kassenverwalter-Stellvertreter, einen Schriftführer<br />

und einen Schriftführer-Stellvertreter. Die Funktion <strong>des</strong> Präsidenten ist<br />

mit jener <strong>des</strong> Kassenverwalters bzw. <strong>des</strong>sen Stellvertreters unvereinbar.<br />

Der Direktor <strong>des</strong> Verbandsbüros nimmt an den Sitzungen <strong>des</strong> Präsidium<br />

mit Sitz und Stimme teil.<br />

(2) Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn außer dem Präsidenten oder<br />

einem seiner Vizepräsidenten ein Drittel der Mitglieder anwesend sind.<br />

Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Der<br />

Präsident stimmt mit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.<br />

(3) Dem Präsidium obliegt die Besorgung aller Geschäfte, die nicht ausdrücklich<br />

einem anderen Organ vorbehalten sind.<br />

§ 15<br />

Präsident <strong>des</strong> Verban<strong>des</strong><br />

(1) Der Präsident <strong>des</strong> Verban<strong>des</strong>, im Falle seiner Verhinderung der von ihm<br />

beauftragte Vizepräsident, vertritt den Lan<strong>des</strong>verband nach aussen und<br />

vollzieht die Beschlüsse <strong>des</strong> Präsidiums, <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>vorstan<strong>des</strong> und der<br />

Verbandsversammlung. Auf die Dauer der Verhinderung <strong>des</strong> Präsidenten<br />

hat er einen seiner Vizepräsidenten mit seiner Vertretung zu betrauen.<br />

(2) Der Präsident <strong>des</strong> Verban<strong>des</strong> führt den Vorsitz im Präsidium, im Lan<strong>des</strong>vorstand<br />

und in der Verbandsversammlung.<br />

(3) Wichtige, insbesonders verbindliche Schriftstücke, sind jeweils vom Präsidenten<br />

<strong>des</strong> Verban<strong>des</strong> bzw. einem seiner Vizepräsidenten und dem<br />

Direktor <strong>des</strong> Verbandsbüros bzw. <strong>des</strong>sen Stellvertreter zu unterzeichnen.

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