Satzung des GVV - SPÃ Gemeindevertreterverband NÃ
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(5) Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit<br />
gilt der Antrag als abgelehnt.<br />
§ 14<br />
Präsidium<br />
(1) Das Präsidium besteht aus min<strong>des</strong>tens 9 Mitgliedern und wählt aus<br />
seiner Mitte die erforderliche Anzahl von Vizepräsidenten, einen Kassenverwalter,<br />
einen Kassenverwalter-Stellvertreter, einen Schriftführer<br />
und einen Schriftführer-Stellvertreter. Die Funktion <strong>des</strong> Präsidenten ist<br />
mit jener <strong>des</strong> Kassenverwalters bzw. <strong>des</strong>sen Stellvertreters unvereinbar.<br />
Der Direktor <strong>des</strong> Verbandsbüros nimmt an den Sitzungen <strong>des</strong> Präsidium<br />
mit Sitz und Stimme teil.<br />
(2) Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn außer dem Präsidenten oder<br />
einem seiner Vizepräsidenten ein Drittel der Mitglieder anwesend sind.<br />
Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Der<br />
Präsident stimmt mit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.<br />
(3) Dem Präsidium obliegt die Besorgung aller Geschäfte, die nicht ausdrücklich<br />
einem anderen Organ vorbehalten sind.<br />
§ 15<br />
Präsident <strong>des</strong> Verban<strong>des</strong><br />
(1) Der Präsident <strong>des</strong> Verban<strong>des</strong>, im Falle seiner Verhinderung der von ihm<br />
beauftragte Vizepräsident, vertritt den Lan<strong>des</strong>verband nach aussen und<br />
vollzieht die Beschlüsse <strong>des</strong> Präsidiums, <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>vorstan<strong>des</strong> und der<br />
Verbandsversammlung. Auf die Dauer der Verhinderung <strong>des</strong> Präsidenten<br />
hat er einen seiner Vizepräsidenten mit seiner Vertretung zu betrauen.<br />
(2) Der Präsident <strong>des</strong> Verban<strong>des</strong> führt den Vorsitz im Präsidium, im Lan<strong>des</strong>vorstand<br />
und in der Verbandsversammlung.<br />
(3) Wichtige, insbesonders verbindliche Schriftstücke, sind jeweils vom Präsidenten<br />
<strong>des</strong> Verban<strong>des</strong> bzw. einem seiner Vizepräsidenten und dem<br />
Direktor <strong>des</strong> Verbandsbüros bzw. <strong>des</strong>sen Stellvertreter zu unterzeichnen.