Versicherungsbedingungen und -informationen für die - Eureka24.de
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PIT - Gesetzliche Portabilität<br />
(Stand 1.7.2011)<br />
Gesetzliche Portabilität<br />
DRK 3175 O1JT6891 07.11<br />
27<br />
Krankenversicherungsverein a.G.<br />
Übertragungswert im Fall des Wechsels in eine substitutive Krankheitskostenvollversicherung eines anderen privaten Krankenversicherers<br />
nach § 204 VVG. Die Besonderen Bedingungen <strong>für</strong> den Übertragungswert werden in folgenden Leistungsstufen<br />
angeboten:<br />
Für nicht beihilfeberechtigte Personen:<br />
PIT<br />
Für beihilfeberechtigte Personen (abhängig von der Leistungsstufe der substitutive Krankheitskostenvollversicherung, der <strong>die</strong><br />
versicherte Person zugeordnet ist):<br />
PIT 100, PIT 70, PIT 70/55, PIT 60, PIT 60/45, PIT 55/40, PIT 50, PIT 50/35, PIT 45, PIT 45/30,<br />
PIT 40, PIT 40/25, PIT 35, PIT 35/20, PIT 30, PIT 30/15, PIT 25, PIT 25/15, PIT 20, PIT 20/15, PIT 15<br />
Besondere Bedingungen <strong>für</strong> den Übertragungswert nach § 12 VAG<br />
1 Geltung der AVB <strong>und</strong> Tarifbedingungen<br />
Diese Besonderen Bedingungen ergänzen <strong>die</strong> Allgemeinen <strong>Versicherungsbedingungen</strong> <strong>für</strong> <strong>die</strong> Krankheitskosten- <strong>und</strong> Krankenhaustagegeldversicherung<br />
(Musterbedingungen MB/KK mit Tarifbedingungen).<br />
2 Versicherungsbeginn<br />
Das Datum der Vereinbarung <strong>die</strong>ser Besonderen Bedingungen gilt als Datum des Vertragsschlusses im Sinne von § 12 Abs. 1 Nr. 5<br />
VAG <strong>für</strong> den Gesamtvertrag. Ein ggf. bereits bestehender Vertrag gilt formell als beendet. Die Rechte aus dem bisherigen Vertrag<br />
werden jedoch vollständig in den neuen Vertrag übertragen.<br />
3 Versicherungsfähigkeit<br />
(1) Versicherungsfähig sind Personen <strong>für</strong> <strong>die</strong> ein Vertrag<br />
über eine substitutive Krankenversicherung (§ 195 Abs. 1 VVG)<br />
besteht <strong>und</strong> <strong>für</strong> <strong>die</strong> zugleich ein Übertragungswert nach § 12<br />
VAG zu bilden ist.<br />
4 Versichererwechsel<br />
(1) Bei einer vollständigen Kündigung einer Krankheitskostenvollversicherung<br />
<strong>und</strong> gleichzeitigem Abschluss eines neuen<br />
substitutiven Vertrages (§ 195 Abs. 1 VVG) kann der Versicherungsnehmer<br />
verlangen, dass der Versicherer den nach <strong>die</strong>sen<br />
Besonderen Bedingungen bestimmten Übertragungswert<br />
der versicherten Person nach Maßgabe von § 12 Abs. 1 Nr. 5<br />
VAG auf den neuen Versicherer überträgt.<br />
5 Übertragungswert<br />
DRK 3175 O1JT6891 07.11<br />
(2) Nicht versicherungsfähig sind<br />
– Kinder bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres,<br />
– Jugendliche bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem sie<br />
ihr 20. Lebensjahr vollenden,<br />
– Personen, <strong>für</strong> <strong>die</strong> eine kleine Anwartschaft ohne Aufbau einer<br />
Alterungsrückstellung oder ein Ausbildungstarif als substitutive<br />
Krankenversicherung im Sinne von § 195 Abs. 1 VVG besteht.<br />
(2) Der Versicherungsnehmer hat keinen Anspruch auf<br />
Auszahlung des Übertragungswertes an sich selbst.<br />
(3) Kein Anspruch auf einen Übertragungswert besteht<br />
<strong>für</strong> eine Krankenversicherung in Anwartschaft.<br />
Der Übertragungswert ergibt sich nach Maßgabe von § 12 Abs. 1 Nr. 5 VAG in Verbindung mit § 204 Abs. 1 Nr. 2 VVG <strong>für</strong> Versicherungszeiten<br />
ab dem Zeitpunkt der Vereinbarung <strong>die</strong>ser Besonderen Bedingungen. Die Berechnung des Übertragungswertes erfolgt<br />
nach Maßgabe der Technischen Berechnungsgr<strong>und</strong>lagen <strong>für</strong> <strong>die</strong>se Besonderen Bedingungen als Alterungsrückstellung, <strong>die</strong> sich im<br />
Basistarif nach § 12 VAG mit einem Selbstbehalt von 0,– EUR zum letzten Bilanzstichtag (31.12. des letzten vollendeten Kalenderjahres)<br />
ergeben hätte.<br />
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