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Versicherungsbedingungen und -informationen für die - Eureka24.de

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3 Stationäre Krankenhausbehandlung<br />

Allgemeine Krankenhausleistungen<br />

nach der jeweils gültigen Fassung der B<strong>und</strong>espflegesatzverordnung<br />

(BPflV) bzw. des Krankenhausentgeltgesetzes (KHEntgG)<br />

Unterliegt das Krankenhaus nicht der B<strong>und</strong>espflegesatzverordnung<br />

oder dem Krankenhausentgeltgesetz, gelten als allgemeine<br />

Krankenhausleistungen <strong>die</strong> Inanspruchnahme der kostengünstigsten<br />

Pflegeklasse einschließlich ärztlicher Leistungen<br />

(ohne wahlärztliche Leistungen) <strong>und</strong> medizinisch notwendiger<br />

Nebenkosten sowie Heilmittel.<br />

Belegarzt<br />

gesondert berechenbare Leistungen eines Belegarztes im Drei<strong>und</strong><br />

Mehrbettzimmer<br />

Krankentransport<br />

medizinisch notwendige Krankentransporte (ausgenommen<br />

Fahrten in Privatfahrzeugen)<br />

Gesondert berechenbare Wahlleistungen<br />

a) Differenz zwischen den Unterkunftszuschlägen <strong>für</strong><br />

das Einbett- <strong>und</strong> das Zweibettzimmer<br />

b) gesondert berechenbare Leistungen des Wahl- oder<br />

Belegarztes sowie Geburtshilfe<br />

c) gesondert berechenbare Leistungen des Wahl- oder<br />

Belegarztes sowie Geburtshilfe während der Zeit der vor- <strong>und</strong><br />

nachstationären Behandlung. Die vorstationäre Behandlung ist<br />

auf längstens drei Behandlungstage innerhalb von fünf Tagen<br />

vor Beginn der stationären Krankenhausbehandlung, <strong>die</strong> nachstationäre<br />

Behandlung auf längstens sieben Behandlungstage<br />

innerhalb von 14 Tagen nach Beendigung der stationären Krankenhausbehandlung<br />

begrenzt.<br />

Krankenhaustagegeld anstelle Kostenersatz<br />

Wurde kein Zuschlag <strong>für</strong> Unterkunft im Einbettzimmer berechnet,<br />

zahlt der Deutsche Ring je Tag des Krankenhausaufenthaltes<br />

16,– EUR.<br />

Bei teilstationärer Heilbehandlung wird kein Krankenhaustagegeld<br />

gezahlt.<br />

Sonstige Stationärleistungen<br />

Bei Krankenhausaufenthalt eines nach Tarif BE versicherten<br />

Kindes sind auch <strong>die</strong> gesondert berechenbaren Kosten <strong>für</strong> Unterbringung<br />

<strong>und</strong> Verpflegung eines Elternteils als Begleitperson<br />

im Krankenhaus bis zu einer Dauer von 14 Tagen erstattungsfähig,<br />

höchstens 26,– EUR täglich. Voraussetzung ist, dass das<br />

Kind noch nicht das 10. Lebensjahr vollendet hat.<br />

DRK 1762 O1JT7192 07.11<br />

21<br />

4 Rücktransport aus dem Ausland<br />

Mehraufwendungen durch medizinisch notwendigen <strong>und</strong> ärztlich<br />

angeordneten Rücktransport der versicherten Person an<br />

ihren ständigen Wohnsitz oder in das von dort nächsterreichbare<br />

Krankenhaus: in voller Höhe.<br />

Bei einem Ambulanzflug<br />

a) durch Vermittlung von Vertragspartnern des Deutschen<br />

Rings: in voller Höhe,<br />

b) sonst: bis zu der Höhe, <strong>die</strong> bei einem Ambulanzflug<br />

durch Vermittlung der Vertragspartner entstanden wäre.<br />

Es gelten <strong>die</strong> Allgemeinen <strong>Versicherungsbedingungen</strong> <strong>für</strong> <strong>die</strong> Krankheitskosten- <strong>und</strong> Krankenhaustagegeldversicherung der<br />

Ring-Schutz-Tarife.<br />

DRK 1762 O1JT7192 07.11<br />

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