Versicherungsbedingungen und -informationen für die - Eureka24.de
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3 Sonstige erstattungsfähige Kosten Bei Krankenhausaufenthalt eines nach einer der Tarifstufen BS versicherten Kindes sind auch die gesondert berechenbaren Kosten für Unterbringung und Verpflegung eines Elternteils als Begleitperson im Krankenhaus bis zu einer Dauer von 14 Tagen erstattungsfähig, höchstens 26,– EUR täglich. Die Höhe der Leistung ergibt sich aus dem tariflichen Erstattungsprozentsatz bezogen auf 26,– EUR, z. B. für Tarifstufe BS 30: 30 % von 26,– EUR = 7,80 EUR. Voraussetzung ist, dass das Kind noch nicht das 10. Lebensjahr vollendet hat. II. Anpassung des Versicherungsschutzes 1 Erhöht sich der Beihilfebemessungssatz, so hat der Versicherungsnehmer dies dem Deutschen Ring innerhalb von 6 Monaten nach der Erhöhung anzuzeigen. Zum Beginn des Monats, in dem die Erhöhung des Beihilfebemessungssatzes eintritt, verringert sich der Versicherungsschutz entsprechend. Erlangt der Deutsche Ring von einer Erhöhung später als nach 6 Monaten Kenntnis, ändert er den Versicherungsschutz auch nach Eintritt eines Versicherungsfalles in gleicher Weise zum Beginn des nächstfolgenden Monats nach Kenntnis. DRK 1759 O1JT7172 07.11 18 2 Vermindert sich der Beihilfebemessungssatz oder entfällt er, so erhöht der Deutsche Ring den Versicherungsschutz entsprechend im Rahmen der bestehenden Tarife, wenn der Versicherungsnehmer dies innerhalb von 6 Monaten nach Verminderung oder Wegfall des Beihilfebemessungssatzes beantragt. Bei fristgerechtem Antrag wird der Versicherungsschutz auch für laufende Versicherungsfälle zum 1. des Monats erhöht, in dem der Antrag beim Deutschen Ring eingegangen ist. Diese Erhöhung erfolgt ohne erneute Gesundheitsprüfung und Wartezeiten, soweit im Rahmen der bereits versicherten Tarife Versicherungsschutz besteht. Die Gründe für die Verminderung oder den Wegfall des Beihilfebemessungssatzes sind anzugeben und auf Verlangen des Deutschen Rings nachzuweisen. Es gelten die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung der Ring-Schutz-Tarife. DRK 1759 O1JT7172 07.11 Seite 2 von 2
Leistungen des Deutschen Rings Tarifstufe Kostenersatz BS 100 100 % der erstattungsfähigen Kosten DRK 1760 O1JV718 07.11 19 Krankenversicherungsverein a.G. Ring-Schutz-Tarife für Beihilfeberechtigte Krankheitskostenversicherung (Wahlleistungen) Tarifstufe BS 100 (Stand 1.7.2011) Versicherungsfähig sind Beihilfeberechtigte und ihre berücksichtigungsfähigen Familienangehörigen, für die aufgrund beamtenrechtlicher Vorschriften ein Anspruch auf Beihilfe mit personengebundenem Beihilfebemessungssatz - ohne Anspruch auf stationäre Wahlleistungen - besteht. 1 Erstattungsfähige Kosten Erstattungsfähig sind bei stationärer Krankenhausbehandlung die Kosten für a) den gesondert berechenbaren Zuschlag für Unterkunft im Zweibettzimmer b) die gesondert berechenbaren Leistungen des Wahloder Belegarztes sowie Geburtshilfe, soweit die Gebühren im Rahmen der Höchstsätze der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte liegen und nach deren Grundsätzen bemessen sind c) die gesondert berechenbaren Leistungen des Wahloder Belegarztes sowie Geburtshilfe während der Zeit der vorund nachstationären Behandlung, soweit die Gebühren im Rahmen der Höchstsätze der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte liegen und nach deren Grundsätzen bemessen sind. Die vorstationäre Behandlung ist auf längstens drei Behandlungstage innerhalb von fünf Tagen vor Beginn der stationären Krankenhausbehandlung, die nachstationäre Behandlung auf längstens sieben Behandlungstage innerhalb von 14 Tagen nach Beendigung der stationären Krankenhausbehandlung begrenzt. 2 Regelungen für Sonderfälle Berechnung einer anderen Unterkunft a) Wurde der Zuschlag für ein Einbettzimmer berechnet, so wird der Erstattung des Deutschen Rings der Zuschlag für ein Zweibettzimmer des aufgesuchten Krankenhauses zugrunde gelegt. b) Wurde kein Zuschlag berechnet, zahlt der Deutsche Ring je Tag des Krankenhausaufenthaltes 21,– EUR. DRK 1760 O1JV718 07.11 Keine wahlärztliche Behandlung gemäß Ziffer 1b) c) Wurden keine gesondert berechenbaren Leistungen des Wahlarztes in Anspruch genommen, zahlt der Deutsche Ring je Tag des Krankenhausaufenthaltes 30,– EUR. Vor- und nachstationäre Behandlung gemäß Ziffer 1c) d) Wurde eine vor- und/oder nachstationäre Behandlung durchgeführt, jedoch keine gesondert berechenbaren Leistungen des Wahlarztes in Anspruch genommen, so werden stattdessen folgende Pauschalabgeltungen gezahlt: – Vorstationäre Behandlung 60,– EUR – Nachstationäre Behandlung 60,– EUR Bei teilstationärer Heilbehandlung wird kein Krankenhaustagegeld gezahlt. Wird der Zuschlag für Unterkunft nicht getrennt von den allgemeinen Krankenhausleistungen berechnet, so gilt als Zuschlag die Differenz zwischen dem Pflegesatz für ein Einbettzimmer (1. Pflegeklasse) bzw. Zweibettzimmer (2. Pflegeklasse) und dem Pflegesatz für die kostengünstigste Pflegeklasse (in der Regel ein Drei- oder Mehrbettzimmer) des aufgesuchten Krankenhauses. 3 Sonstige erstattungsfähige Kosten Bei Krankenhausaufenthalt eines nach einer der Tarifstufen BS versicherten Kindes sind auch die gesondert berechenbaren Kosten für Unterbringung und Verpflegung eines Elternteils als Begleitperson im Krankenhaus bis zu einer Dauer von 14 Tagen erstattungsfähig, höchstens 26,– EUR täglich. Voraussetzung ist, dass das Kind noch nicht das 10. Lebensjahr vollendet hat. Es gelten die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung der Ring-Schutz-Tarife. Seite 1 von 1
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3 Sonstige erstattungsfähige Kosten<br />
Bei Krankenhausaufenthalt eines nach einer der Tarifstufen BS<br />
versicherten Kindes sind auch <strong>die</strong> gesondert berechenbaren<br />
Kosten <strong>für</strong> Unterbringung <strong>und</strong> Verpflegung eines Elternteils als<br />
Begleitperson im Krankenhaus bis zu einer Dauer von 14 Tagen<br />
erstattungsfähig, höchstens 26,– EUR täglich. Die Höhe<br />
der Leistung ergibt sich aus dem tariflichen Erstattungsprozentsatz<br />
bezogen auf 26,– EUR, z. B. <strong>für</strong> Tarifstufe BS 30: 30 %<br />
von 26,– EUR = 7,80 EUR. Voraussetzung ist, dass das Kind<br />
noch nicht das 10. Lebensjahr vollendet hat.<br />
II. Anpassung des Versicherungsschutzes<br />
1 Erhöht sich der Beihilfebemessungssatz, so hat der<br />
Versicherungsnehmer <strong>die</strong>s dem Deutschen Ring innerhalb von<br />
6 Monaten nach der Erhöhung anzuzeigen. Zum Beginn des<br />
Monats, in dem <strong>die</strong> Erhöhung des Beihilfebemessungssatzes<br />
eintritt, verringert sich der Versicherungsschutz entsprechend.<br />
Erlangt der Deutsche Ring von einer Erhöhung später als nach<br />
6 Monaten Kenntnis, ändert er den Versicherungsschutz auch<br />
nach Eintritt eines Versicherungsfalles in gleicher Weise zum<br />
Beginn des nächstfolgenden Monats nach Kenntnis.<br />
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2 Vermindert sich der Beihilfebemessungssatz oder<br />
entfällt er, so erhöht der Deutsche Ring den Versicherungsschutz<br />
entsprechend im Rahmen der bestehenden Tarife, wenn der<br />
Versicherungsnehmer <strong>die</strong>s innerhalb von 6 Monaten nach Verminderung<br />
oder Wegfall des Beihilfebemessungssatzes beantragt.<br />
Bei fristgerechtem Antrag wird der Versicherungsschutz<br />
auch <strong>für</strong> laufende Versicherungsfälle zum 1. des Monats erhöht,<br />
in dem der Antrag beim Deutschen Ring eingegangen ist. Diese<br />
Erhöhung erfolgt ohne erneute Ges<strong>und</strong>heitsprüfung <strong>und</strong> Wartezeiten,<br />
soweit im Rahmen der bereits versicherten Tarife Versicherungsschutz<br />
besteht.<br />
Die Gründe <strong>für</strong> <strong>die</strong> Verminderung oder den Wegfall des Beihilfebemessungssatzes<br />
sind anzugeben <strong>und</strong> auf Verlangen des<br />
Deutschen Rings nachzuweisen.<br />
Es gelten <strong>die</strong> Allgemeinen <strong>Versicherungsbedingungen</strong> <strong>für</strong> <strong>die</strong> Krankheitskosten- <strong>und</strong> Krankenhaustagegeldversicherung der<br />
Ring-Schutz-Tarife.<br />
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