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Muster 4 - Institut für Notarrecht - Humboldt-Universität zu Berlin

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<strong>Institut</strong> für <strong>Notarrecht</strong> an der <strong>Humboldt</strong>-Universität <strong>zu</strong> <strong>Berlin</strong> • SoSe 2006<br />

Immobilienerwerb und -errichtung in der Praxis<br />

Notarin Dr. K.Brose-Preuß<br />

<strong>Muster</strong> 4<br />

Erbbaurechtsbestellungsvertrag<br />

(<strong>Muster</strong> aus: Krauß, Immobilienkaufverträge ...,ZAP-Verlag)<br />

URNr. _____/200_<br />

Bestellung eines Erbbaurechtes<br />

Heute, den _____zweitausend___<br />

- __________ 200_ -<br />

erschienen vor mir,<br />

Notarin Dr. Katrin Brose-Preuß<br />

in meinen Amtsräumen in 15806 Zossen:<br />

1. Herr Paul S.<br />

geboren am 25. Juli 1950,<br />

wohnhaft in 15806 Zossen, Hauptstraße 25,<br />

nach Angabe ledig,<br />

mir, Notar, persönlich bekannt<br />

- nachstehend auch als „Eigentümer” oder „Erbbaurechtsausgeber” bezeichnet -<br />

2. Herr Andreas M.<br />

geboren am 30. September 1975,<br />

wohnhaft in 15806 Zossen, Lindenallee 12,<br />

sowie dessen Ehefrau,<br />

3. Frau Simone M.<br />

geboren 08. August 1976,<br />

ebendort wohnhaft,<br />

nach Angabe verheiratet im gesetzlichen Güterstand,


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Immobilienerwerb und -errichtung in der Praxis<br />

Notarin Dr. K.Brose-Preuß<br />

- Die Ehegatten Andreas M. und Simone M., welche sich <strong>zu</strong> meiner, des Notars,<br />

Gewissheit auswiesen durch Vorlage ihrer gültigen deutschen Personalausweise,<br />

werden nachstehend auch als „Erbbauberechtigter” bezeichnet - .<br />

Der Erbbauberechtigte bestätigt, dass ihm gemäß § 17 Abs. 2a BeurkG mindestens<br />

zwei Wochen vor der heutigen Beurkundung der beabsichtigte Text des<br />

Vertrages <strong>zu</strong>r Prüfung und Durchsicht <strong>zu</strong>r Verfügung gestellt wurde, so dass er<br />

ausreichend Gelegenheit hatte, sich mit dem Gegenstand der Urkunde auch durch<br />

Rücksprache mit dem Notariat auseinander<strong>zu</strong>setzen.<br />

Der Notar fragte nach einer Vorbefassung i.S. des § 3 Abs. 1 Nr. 7 BeurkG; sie<br />

wurde von den Beteiligten verneint.<br />

Ihren bei gleichzeitiger Anwesenheit vor mir abgegebenen Erklärungen gemäß<br />

beurkunde ich auf Ansuchen was folgt:<br />

I. Vorbemerkung<br />

Das Grundbuch des Amtsgerichts Zossen für Rangsdorf, Blatt 1200 wurde<br />

am 20. Mai 2006 eingesehen.<br />

Dort ist im Eigentum des Erbbaurechtsausgebers folgender Grundbesitz - nachstehend<br />

auch als „Erbbaugrundstück” bezeichnet - eingetragen:<br />

FlSt.Nr. 23, Flur 1, Gebäude- und Freifläche <strong>zu</strong> 800 qm.<br />

Dieser Grundbesitz ist im Grundbuch vollständig unbelastet vorgetragen.<br />

II. Erbbaurechtsbestellung<br />

Der Erbbaurechtsausgeber bestellt hiermit an dem in Ziffer I. aufgeführten Grundbesitz<br />

<strong>zu</strong>gunsten der Erbbauberechtigten <strong>zu</strong>r Berechtigung <strong>zu</strong> je ein Halb ein


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Erbbaurecht<br />

mit dem in dieser Urkunde niedergelegten Inhalt und im Übrigen nach Maßgabe<br />

der Erbbaurechtsverordnung.<br />

III. Erbbaurechtsinhalt<br />

Als Inhalt des Erbbaurechts werden die folgenden besonderen Vereinbarungen<br />

getroffen:<br />

§ 1 Verwendung<br />

Die Erbbauberechtigten sind verpflichtet, innerhalb von fünf Jahren ab dem heutigen<br />

Tage auf eigene Kosten auf dem Erbbaugrundstück ein Gebäude in Übereinstimmung<br />

mit den maßgeblichen baurechtlichen Vorschriften <strong>zu</strong> errichten.<br />

Das Gebäude ist ausschließlich für Wohnzwecke <strong>zu</strong> verwenden. Jede andere<br />

Verwendungsart, insbesondere die Ausübung eines Gewerbes irgendwelcher Art<br />

ist un<strong>zu</strong>lässig. Ausnahmen hiervon im Einzelfall bedürfen der schriftlichen Zustimmung<br />

des Grundstückseigentümers.<br />

Das Erbbaurecht erstreckt sich auch auf den für das Bauwerk nicht erforderlichen<br />

Teil des Grundstücks (§ 1 Abs. 2 ErbbauVO). Dieser steht als Hof- und Gartenfläche<br />

<strong>zu</strong>r Verfügung. Auch diese Fläche ist sachgemäß an<strong>zu</strong>legen.<br />

§ 2 Dauer<br />

Das Erbbaurecht wird auf die Dauer von __ - in Worten.: __________ - Jahren<br />

bestellt.


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§ 3 Instandhaltung<br />

Der Erbbauberechtigte ist verpflichtet, das Erbbaugebäude und (mit schuldrechtlicher<br />

Wirkung) das gesamte Erbbaugelände stets in ordnungsgemäßem Zustand<br />

<strong>zu</strong> erhalten. Er hat Ausbesserungen und Erneuerungen, die hierfür erforderlich<br />

werden, jeweils unverzüglich vor<strong>zu</strong>nehmen.<br />

Der Grundstückseigentümer ist berechtigt, <strong>zu</strong> angemessener Tageszeit das Gebäude<br />

und Gelände <strong>zu</strong> besichtigen oder durch Beauftragte besichtigen <strong>zu</strong> lassen.<br />

Kommt der Erbbauberechtigte einer Aufforderung des Grundstückseigentümers<br />

auf Herstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes nicht binnen angemessener<br />

Frist nach, so ist der Grundstückseigentümer berechtigt, die entsprechenden Arbeiten<br />

auf Kosten des Erbbauberechtigten durchführen <strong>zu</strong> lassen.<br />

§ 4 Versicherungen, Wiederherstellung<br />

Der Erbbauberechtigte ist verpflichtet, sämtliche Erbbaugebäude während der<br />

Vertragsdauer <strong>zu</strong>m höchstmöglichen Wert, soweit <strong>zu</strong>lässig in der Neuwertversicherung<br />

gegen Brandschäden <strong>zu</strong> versichern und die Prämien pünktlich <strong>zu</strong> bezahlen.<br />

Auf Verlangen hat er dem Grundstückseigentümer Nachweise hierüber vor<strong>zu</strong>legen.<br />

Verletzt er die vorstehenden Verpflichtungen, so kann der Grundstückseigentümer<br />

für die Versicherung auf Kosten des Erbbauberechtigten sorgen. Werden Gebäude<br />

- gleich aus welchem Grunde - ganz oder teilweise zerstört, so sind sie unverzüglich<br />

vom Erbbauberechtigten auf dessen Kosten wiederher<strong>zu</strong>stellen.<br />

§ 5 Lasten<br />

Der Erbbauberechtigte hat alle öffentlichen und privaten mit dem Grundstück und<br />

dem Erbbaurecht <strong>zu</strong>sammenhängenden Lasten, Steuern und Abgaben aller Art <strong>zu</strong><br />

tragen.


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Die Lastentragung beginnt mit dem Tag des in Abschnitt VIII. 1. dieser Urkunde<br />

vereinbarten Besitzübergangs und gilt für die gesamte Dauer des Erbbaurechts.<br />

§ 6 Zustimmung<br />

In folgenden Fällen bedarf der Erbbauberechtigte der schriftlichen Zustimmung<br />

des Grundstückseigentümers:<br />

1. bei jeder Veräußerung des Erbbaurechts, außer in den Fällen der<br />

a) Veräußerung an Angehörige i.S. von § 15 AO in seiner jeweils geltenden<br />

Fassung<br />

b) Zwangsversteigerung aus einem Grundpfandrecht, dessen Eintragung der<br />

Grundstückseigentümer <strong>zu</strong>gestimmt hat.<br />

2. bei jeder Belastung des Erbbaurechts mit einer Hypothek, Grund- oder Rentenschuld,<br />

Reallast oder mit einem Dauerwohnrecht,<br />

3. <strong>zu</strong>r Änderung der Nut<strong>zu</strong>ngsart, <strong>zu</strong>r Bildung von Wohnungserbbaurechten und<br />

<strong>zu</strong>r Ausübung eines Gewerbes irgendwelcher Art auf dem Erbbaugelände.<br />

§ 7 Heimfall<br />

In folgenden Fällen ist der Grundstückseigentümer berechtigt, die Übertragung<br />

des Erbbaurechts auf sich oder auf einen von ihm bezeichneten Dritten <strong>zu</strong> verlangen:<br />

1. wenn der Erbbauberechtigte gegen die Bestimmungen der §§ 1 bis 5 und § 6<br />

Nr. 3 dieser Urkunde verstößt und nach einer auf die Geltendmachung des Heimfallanspruchs<br />

hinweisenden Mahnung nicht binnen spätestens drei Monaten die<br />

beanstandete Vertragsbestimmung ordnungsgemäß erfüllt;<br />

2. wenn der Erbbauberechtigte mit der Zahlung des Erbbauzinses in Höhe von<br />

mindestens zwei Jahresbeträgen im Rückstand ist;<br />

3. wenn über das Vermögen des Erbbauberechtigten das Insolvenzverfahren eröffnet<br />

wird oder wenn die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird;


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4. wenn die Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung des Erbbaurechts angeordnet<br />

wird.<br />

§ 8 Entschädigung<br />

Endet das Erbbaurecht durch Zeitablauf oder macht der Grundstückseigentümer<br />

von seinem Heimfallanspruch Gebrauch, so ist dem Erbbauberechtigten eine Entschädigung<br />

<strong>zu</strong> bezahlen und zwar in Höhe von zwei Dritteln des Verkehrwertes,<br />

den das Erbbaurecht <strong>zu</strong>m Zeitpunkt des Erlöschens oder der Übertragung aufgrund<br />

Heimfallanspruch hat.<br />

Kommt eine gütliche Einigung über den Verkehrswert binnen vier Wochen nach<br />

Aufforderung durch einen Teil nicht <strong>zu</strong>stande, entscheidet ein durch den Präsidenten<br />

der örtlich <strong>zu</strong>ständigen Industrie- und Handelskammer <strong>zu</strong> bestellender<br />

vereidigter Sachverständiger als Schiedsgutachter. Die Beteiligten unterwerfen<br />

sich dem Ergebnis dieses Gutachtens als billiger Bestimmung des Betrages gemäß<br />

§ 315 BGB und vereinbaren diesen noch <strong>zu</strong> beziffernden Betrag bereits<br />

heute. Einwendungen gegen das Gutachten bleiben nur hinsichtlich etwaiger grober<br />

Mängel in analoger Anwendung des § 1059 Abs. 2 ZPO (Aufhebung eines<br />

Schiedsspruches) vorbehalten.<br />

Die durch die Einschaltung des Gutachters entstehenden Kosten trägt derjenige<br />

Teil, dessen Betragsvorschlag vom Schiedsergebnis weiter entfernt lag.<br />

Die sich auf der Grundlage des Verkehrswertes ergebende Entschädigung in Höhe<br />

von zwei Dritteln ist unverzüglich nach Erlöschen oder Übertragung des Erbbaurechts<br />

an den Erbbauberechtigten aus<strong>zu</strong>zahlen.<br />

§ 9 Vorrecht<br />

Der Erbbauberechtigte hat das Vorrecht auf Erneuerung des Erbbaurechts (vgl. §<br />

31 ErbbauVO) nach dessen Ablauf. Die Ausübung des Vorrechts ist ausgeschlossen,<br />

wenn der Erbbauberechtigte gegen Bestimmungen dieses Vertrages grob


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verstoßen hat, wenn er insbesondere seiner Instandhaltungs- und Erneuerungspflicht<br />

nicht oder nicht genügend nachgekommen ist.<br />

IV. Erbbauzins<br />

Der Erbbauberechtigte ist verpflichtet, an den Grundstückseigentümer als laufendes<br />

Entgelt auf die Dauer des Erbbaurechts einen Erbbauzins <strong>zu</strong> bezahlen. Der<br />

Erbbauzins beträgt<br />

jährlich __________ EUR<br />

- in Worten ___ Euro.<br />

Dieser wird als Belastung des Erbbaurechts (Reallast) im Grundbuch <strong>zu</strong>gunsten<br />

des jeweiligen Grundstückseigentümers eingetragen.<br />

Der Erbbauzins ist jeweils am ersten eines jeden Jahres im Voraus <strong>zu</strong>r Zahlung<br />

fällig, erstmals am 1. __________ 200_<br />

Für die Monate bis <strong>zu</strong>m 1. _ .200_ ist ein pachtzinsähnliches Nut<strong>zu</strong>ngsentgelt in<br />

Höhe von ___ EUR <strong>zu</strong> entrichten. Dieser Betrag ist sofort <strong>zu</strong>r Zahlung fällig.<br />

V. Wertsicherung<br />

Bezüglich des Erbbauzinses sind sich die Beteiligten darüber einig, dass der Erbbauzins<br />

wertbeständig sein soll. Er soll sich daher nach Maßgabe der nachstehenden<br />

Vereinbarungen im gleichen prozentualen Verhältnis nach oben oder nach<br />

unten ändern, wie der vom Statistischen Bundesamt in Wiesbaden festgestellte<br />

Verbraucherpreisindex (VPI) auf der jeweils aktuellen Originalbasis. Derzeit ist<br />

dies die Basis 2000 = 100 Punkte. Ab dem ersten auf eine Indexbasisneufestset<strong>zu</strong>ng<br />

folgenden Berechnungszeitpunkt wird für die Zukunft auf die neue Originalbasis<br />

übergegangen.


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Ausgangspunkt ist der Preisindex, der jeweils dem Berechnungszeitpunkt um<br />

sechs Monate vorausgeht. Derzeitiger Ausgangspunkt ist daher der Preisindex für<br />

den Monat __________ mit __________ Punkten auf der Basis 2000 = 100<br />

Punkte.<br />

Alle fünf Jahre, gerechnet vom 1. _ .200_ an, wird der Erbbauzins für die folgenden<br />

fünf Jahre neu festgesetzt, jedoch nur, wenn sich der obengenannte Preisindex<br />

um mehr als zehn Prozent gegenüber dem Zeitpunkt der letzten Erbbauzinsfestlegung<br />

geändert hat.<br />

Der künftig geschuldete Betrag wird nach folgender Formel errechnet:<br />

bisher geschuldete Erbbauzinsbetrag x Index 6 Monate vor Neufestset<strong>zu</strong>ng<br />

Index 6 Monate vor der letzten Erbbauzinsfestlegung<br />

Vorausset<strong>zu</strong>ng einer Änderung der Zahlungspflicht aufgrund dieser dinglichen<br />

Gleitklausel ist jedoch eine Aufforderung des durch die Änderung begünstigten<br />

Teils. Diese ist spätestens vier Wochen vor dem Stichtag der Neufestset<strong>zu</strong>ng per<br />

Einwurf-Einschreiben an den anderen Teil unter Angabe der Indexzahlen und des<br />

künftig <strong>zu</strong> zahlenden Betrages ab<strong>zu</strong>senden. Erfolgt die Aufforderung erst <strong>zu</strong> einem<br />

späteren Zeitpunkt, so gilt die Verpflichtung <strong>zu</strong>r Zahlung des angepassten Erbbauzinses<br />

erst ab dem übernächsten auf den Zeitpunkt der Absendung der Aufforderung<br />

folgenden Monatsersten. Maßgeblich ist insoweit stets das Datum des<br />

Poststempels des Aufforderungsschreibens. Erfolgt die Absendung der Aufforderung<br />

verspätet, so führt dies gleichwohl nicht <strong>zu</strong> einer Verschiebung der Fünfjahresperiode.<br />

alternativ:<br />

Alle fünf Jahre, gerechnet vom ____ an, ändert sich der Erbbauzins, jedoch nur,<br />

wenn sich der obengenannte Preisindex um mehr als zehn Prozent gegenüber<br />

dem Zeitpunkt der letzten Erbbauzinsfestlegung geändert hat.<br />

Der künftig geschuldete Betrag wird nach folgender Formel errechnet:<br />

bisher geschuldeter Erbbauzinsbetrag x Index 6 Monate vor Neufestset<strong>zu</strong>ng<br />

Index 6 Monate vor der letzten Erbbauzinsfestlegung


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Ausdrücklich wird klargestellt, dass die Änderung der Zahlungspflicht aufgrund<br />

dieser dinglichen Gleitklausel ab dem jeweiligen Stichtag ohne weiteres, d.h. insbesondere<br />

ohne vorherige Aufforderung des durch die Änderung begünstigten<br />

Teils, eintritt.<br />

Diese vorstehende Verpflichtung <strong>zu</strong>r Zahlung des Erbbauzinses wird in ihrer wertgesicherten<br />

Form als Reallast am Erbbaurecht bestellt (§ 9 Abs. 1 ErbbauVO<br />

i.V.m. § 1105 Abs. 1 Satz 2 BGB n.F.)<br />

VI. Bestehenbleiben der Erbbauzinsreallast, § 9 Abs. 3 Satz 1 Ziffer 1 ErbbauVO<br />

Als Inhalt des Erbbauzinses wird ferner gemäß § 9 Abs. 3 Satz 1 Ziffer 1 Erbbau-<br />

VO vereinbart, dass die Reallast abweichend von § 52 Abs. 1 ZVG mit ihrem<br />

Hauptanspruch bestehen bleibt, wenn der Grundstückseigentümer aus der Reallast<br />

oder der Inhaber eines im Range vorgehenden oder gleichstehenden dinglichen<br />

Rechtes die Zwangsversteigerung des Erbbaurechtes betreibt. Rangrücktritte<br />

mit dem Erbbauzins sind damit wirtschaftlich vertretbar; eine Kapitalisierung<br />

künftig fällig werdender Erbbauzinsen ist ausgeschlossen.<br />

VII. Vorkaufsrechte<br />

Der Grundstückseigentümer räumt dem jeweiligen Erbbauberechtigten an dem<br />

Erbbaugrundstück, der Erbbauberechtigte dem jeweiligen Grundstückseigentümer<br />

auf die Dauer des Erbbaurechts an dem Erbbaurecht jeweils ein dingliches<br />

Vorkaufsrecht<br />

für alle Verkaufsfälle ein.<br />

Das jeweilige Vorkaufsrecht kann nicht ausgeübt werden bei einem Verkauf an<br />

Angehörige i.S. von § 15 der AO in seiner jeweiligen Fassung.


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Im Übrigen gelten für das jeweilige Vorkaufsrecht die gesetzlichen Bestimmungen.<br />

VIII. Grundbuchanträge<br />

Die Beteiligten sind über die Bestellung des Erbbaurechts mit allen in dieser Urkunde<br />

niedergelegten Bestimmungen einig; im Übrigen gelten die gesetzlichen<br />

Vorschriften.<br />

Es wird<br />

bewilligt und beantragt,<br />

im Grundbuch ein<strong>zu</strong>tragen:<br />

1. An dem Grundstück gemäß Ziffer I:<br />

a) das Erbbaurecht für den Erbbauberechtigten mit dem in Ziffer III. §§ 1 bis 9<br />

(außer § 6 Nr. 3) niedergelegten dinglichen Inhalt an ausschließend erster Rangstelle,<br />

b) im Rang nach dem Erbbaurecht das Vorkaufsrecht gemäß Ziffer VII. für den<br />

jeweiligen Erbbauberechtigten;<br />

2. Nach Anlegung des Erbbaugrundbuches an dem Erbbaurecht:<br />

a) den Erbbauzins für den jeweiligen Grundstückseigentümer gemäß Ziffer IV. mit<br />

dem wertgesicherten Inhalt und der Inhaltsbestimmung gemäß § 9 Abs. 1 i.V.m §<br />

1105 Abs. 1 Satz 2 BGB und Abs. 3 Satz 1 Ziffer 1 ErbbauVO gemäß Ziffer V und<br />

VI dieser Urkunde <strong>zu</strong>r ersten Rangstelle (Reallast),<br />

b) das Vorkaufsrecht für den jeweiligen Grundstückseigentümer gemäß Ziffer VII<br />

im Rang nach dem Erbbauzins.


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Im Übrigen wird der Notar beauftragt, den grundbuchamtlichen Voll<strong>zu</strong>g dieser Urkunde<br />

durch<strong>zu</strong>führen, wobei er über § 15 GBO hinaus alle Anträge einzeln und<br />

unabhängig voneinander stellen, einschränken oder <strong>zu</strong>rücknehmen kann. Voll<strong>zu</strong>gsmitteilung<br />

wird für alle Beteiligten an den beurkundenden Notar erbeten.<br />

IX. Besitzübergang, Rechts- und Sachmängel, Erschließungskosten<br />

(1) Die Besitzübergabe des Erbbaugeländes an den Erbbauberechtigten erfolgt<br />

mit Wirkung vom __________ Vom gleichen Tage an gehen Lasten, Abgaben und<br />

Steuern, Haftung, Verkehrssicherungspflicht und Gefahr - und zwar sowohl bezüglich<br />

des Grundstücks als auch bezüglich des Erbbaurechts - auf den Erbbauberechtigten<br />

über.<br />

(2) Der Grundstückseigentümer schuldet die ungehinderte Erbbaurechtsentstehung<br />

und Freiheit von Rechten Dritter, soweit solche Rechte nicht ausdrücklich in<br />

dieser Urkunde begründet oder übernommen werden.<br />

Ansprüche des Erbbauberechtigten wegen eines Sachmangels des Grund und<br />

Bodens sind ausgeschlossen; Ansprüche auf Schadensersatz jedoch nur, wenn<br />

der Grundstückseigentümer nicht vorsätzlich gehandelt hat.<br />

Hinsichtlich von Schadensersatzansprüchen bleibt die Haftung für vorsätzlich oder<br />

grob fahrlässig verursachte Schäden und für Schäden aus der Verlet<strong>zu</strong>ng des Lebens,<br />

des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer auch leicht fahrlässigen<br />

Pflichtverlet<strong>zu</strong>ng des Grundstückseigentümers beruhen, unberührt. Einer vorsätzlichen<br />

oder fahrlässigen Pflichtverlet<strong>zu</strong>ng des Bestellers steht diejenige seines<br />

gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich.<br />

Nach Hinweis auf § 444 BGB wird erklärt: Der Eigentümer versichert, er habe keine<br />

ihm bekannten Mängel, schädlichen Bodenveränderungen oder Altlasten arglistig<br />

verschwiegen, auf die der Erbbauberechtigte angesichts ihrer Bedeutung und<br />

des sonstigen Zustandes des Objektes einen Hinweis erwarten durfte. Alle Garantien<br />

und Beschaffenheitsvereinbarungen sind in dieser Urkunde aufgeführt.


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(3) Alle künftig anfallenden oder <strong>zu</strong>r Festset<strong>zu</strong>ng gelangenden Erschließungsbeiträge<br />

und Anliegerleistungen für den Vertragsgrundbesitz, auch soweit sie bereits<br />

ausgeführte bzw. abgerechnete Arbeiten betreffen, hat ausschließlich der Erbbauberechtigte<br />

<strong>zu</strong> tragen.<br />

X. Zwangsvollstreckung<br />

Der Erbbauberechtigte unterwirft sich wegen der schuldrechtlichen Verpflichtung<br />

<strong>zu</strong>r Zahlung des Erbbauzinses sowie wegen des dinglichen und persönlichen Anspruchs<br />

aus der bestellten Reallast jeweils in ihrer wertgesicherten Form der sofortigen<br />

Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde in sein gesamtes Vermögen.<br />

Vollstreckbare Ausfertigung darf ohne weitere Nachweise erteilt werden. Eine Umkehr<br />

der Beweislast ist damit nicht verbunden.<br />

XI. Hinweise des Notars<br />

Den Beteiligten ist bekannt, dass das Erbbaurecht erst mit der Eintragung im<br />

Grundbuch entsteht. Diese kann erst erfolgen, wenn die Unbedenklichkeitsbescheinigung<br />

des Finanzamtes wegen der Grunderwerbsteuer vorliegt.<br />

Eine währungsrechtliche Genehmigung <strong>zu</strong> der in dieser Urkunde vereinbarten<br />

Wertsicherungsklausel ist gemäß § 1 Nr. 4 PrKV nicht erforderlich, da das Erbbaurecht<br />

eine Laufzeit von mehr als 30 Jahren hat.<br />

XII. Kosten, Steuern<br />

Der Erbbauberechtigte trägt sämtliche mit dieser Urkunde <strong>zu</strong>sammenhängenden<br />

Kosten und die des grundbuchamtlichen Voll<strong>zu</strong>gs sowie die Grunderwerbsteuer.<br />

Er trägt auch alle weiteren in der Folgezeit mit der Durchführung dieses Vertrages<br />

<strong>zu</strong>sammenhängende Kosten.<br />

Der Erbbauberechtigte hat auch die ggf. mit der grundbuchlichen Bildung des erbbaubelasteten<br />

Grundstücks und den Baumaßnahmen auf diesem <strong>zu</strong>sammenhängenden<br />

Vermessungs-, und Abmarkungskosten sowie alle sonstigen mit der Errichtung<br />

des Erbbaugebäudes <strong>zu</strong>sammenhängenden Kosten <strong>zu</strong> tragen. Soweit


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der Erbbaurechtsausgeber insoweit bereits in Vorlage getreten ist, sind diesem<br />

entstandene Kosten unverzüglich gegen Nachweis <strong>zu</strong> erstatten.<br />

XIII. Schlussbestimmungen<br />

Soweit die Bestimmungen dieses Vertrages nur schuldrechtlich wirken, also nicht<br />

kraft Gesetzes auf Rechtsnachfolger übergehen, verpflichten sich die Vertragsteile,<br />

alle Vereinbarungen ihren Rechtsnachfolgern auf<strong>zu</strong>erlegen und diese wiederum<br />

in gleicher Weise <strong>zu</strong> binden.<br />

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so<br />

wird dadurch der übrige Inhalt dieser Urkunde nicht berührt. Die Vertragsteile sind<br />

aber verpflichtet, eine etwa unwirksame Bestimmung durch eine solche <strong>zu</strong> ersetzen,<br />

die dem wirtschaftlich angestrebten Erfolg möglichst nahe kommt.<br />

Sind mehrere Personen Erbbauberechtigte, so haften sie für alle in dieser Urkunde<br />

eingegangenen Verbindlichkeiten - auch hinsichtlich der Vertragsstrafenversprechen<br />

- als Gesamtschuldner.<br />

XIV. Abschriften<br />

Von dieser Urkunde erhalten:<br />

Beglaubigte Abschriften:<br />

- jeder Vertragsteil,<br />

- etwaige Finanzierungsgläubiger auf Anforderung,<br />

- das Grundbuchamt,<br />

Einfache Abschriften:<br />

- das Finanzamt - Grunderwerbsteuerstelle - ,<br />

- der Gutachterausschuss.<br />

Vorgelesen vom Notar, von den Beteiligten genehmigt, und eigenhändig unterschrieben:

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