COMMERZBANK AKTIENGESELLSCHAFT
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(ii) erklärt jeder Plazeur, dass er in den Vereinigten Staaten von Amerika oder<br />
deren Besitzungen Inhaber-Teilschuldverschreibungen nicht in Form von<br />
effektiven Stück, die während der Beschränkungsfrist verkauft werden, geliefert<br />
hat, und sich verpflichtet, dies nicht zu tun;<br />
1.2.2 jeder Plazeur erklärt, dass er ausreichende und angemessene Vorkehrungen getroffen<br />
hat, und verpflichtet sich, diese während der gesamten Beschränkungsfrist<br />
aufrechtzuerhalten, durch die in angemessener Weise gewährleistet werden soll, dass<br />
seinen Mitarbeiter und Vertretern, die unmittelbar mit dem Verkauf von Inhaber-<br />
Teilschuldverschreibungen befasst sind, bekannt ist, dass diese<br />
Teilschuldverschreibungen während der Beschränkungsfrist Personen, die sich in den<br />
Vereinigten Staaten von Amerika oder deren Besitzungen befinden, und US-Personen<br />
weder angeboten noch verkauft werden dürfen, außer soweit gemäß den D Rules<br />
zulässig;<br />
1.2.3 falls es sich bei ihm um eine US-Person handelt, erklärt jeder Plazeur, dass er die<br />
Teilschuldverschreibungen ausschließlich zu Zwecken des Weiterverkaufs im<br />
Zusammenhang mit der Erstemission erwirbt und er, falls er Teilschuldverschreibungen<br />
für eigene Rechnung behält, dies ausschließlich gemäß den Vorschriften der<br />
U.S.Treas.Reg. § 1.1635(c)(2)(i)(D)(6) tun wird; und<br />
1.2.4 hinsichtlich jedes verbundenen Unternehmens, das Teilschuldverschreibungen von ihm<br />
zu dem Zweck erwirbt, diese während der Beschränkungsfrist anzubieten oder zu<br />
verkaufen, wird jeder Plazeur entweder (a) die in Ziffer 1.2.1, 1.2.2 und 1.2.3<br />
enthaltenen Erklärungen im Namen des jeweiligen verbundenen Unternehmens<br />
wiederholen oder (b) verpflichtet sich jeder Plazeur zugunsten der Emittentin bei dem<br />
jeweiligen verbundenen Unternehmens die in Ziffer 1.2.1, 1.2.2 und 1.2.3 enthaltenen<br />
Verpflichtungs- und anderen Erklärungen einzuholen.<br />
Die in diesem Absatz verwendeten Begriffe sind ihrer Bedeutung im Englischen entsprechend<br />
im Sinne des U.S. Internal Revenue Code von 1986 und der entsprechenden<br />
Rechtsverordnungen, einschließlich der D Rules, auszulegen.<br />
1.3 Die folgenden Bestimmungen finden auf Teilschuldverschreibungen Anwendung, für die<br />
TEFRA C gilt:<br />
Ferner müssen Inhaber-Teilschuldverschreibungen gemäß U.S.Treas.Reg. §.1.163-<br />
5(c)(2)(i)(C) (die "C Rules") außerhalb der Vereinigten Staaten und deren Besitzungen im<br />
Zusammenhang mit ihrer Erstemission ausgegeben und geliefert werden. Jeder Plazeur hat<br />
erklärt und sich verpflichtet, dass er Inhaber-Teilschuldverschreibungen in den Vereinigten<br />
Staaten und deren Besitzungen im Zusammenhang mit ihrer Erstemission weder unmittelbar<br />
noch mittelbar angeboten, verkauft oder geliefert hat und dies auch künftig nicht tun wird.<br />
Darüber hinaus erklärt jeder Plazeur im Zusammenhang mit der Erstemission der Inhaber-<br />
Teilschuldverschreibungen, dass er mit potentiellen Käufern weder unmittelbar noch mittelbar<br />
kommuniziert hat und auch nicht kommunizieren wird, falls entweder der jeweilige Käufer oder<br />
er selbst sich in den Vereinigten Staaten oder deren Besitzungen befinden, und er seine<br />
Geschäftsstelle in den Vereinigten Staaten auch nicht anderweitig bei dem Angebot oder dem<br />
Verkauf von Inhaber-Teilschuldverschreibungen einschalten wird. Die in diesem Absatz<br />
verwendeten Begriffe sind ihrer Bedeutung im Englischen entsprechend im Sinne des U.S.<br />
Internal Revenue Code von 1986 und der entsprechenden Rechtsverordnungen, einschließlich<br />
der C Rules, auszulegen.<br />
1.4 Für eine Emission von Teilschuldverschreibungen, die auf Indizes, Rohstoffe oder Währungen<br />
bezogen sind, gelten gegebenenfalls diejenigen weiteren Verkaufsbeschränkungen im Hinblick<br />
auf die Vereinigten Staaten von Amerika, die der bzw. die maßgeblichen Plazeur mit der<br />
Emittentin als Bedingung im Rahmen der Emission und des Erwerbs bzw. der Zeichnung der<br />
jeweiligen Teilschuldverschreibungen vereinbaren. Jeder Plazeur verpflichtet sich, die<br />
jeweiligen Teilschuldverschreibungen ausschließlich entsprechenden den jeweiligen<br />
zusätzlichen Verkaufsbeschränkungen im Hinblick auf die Vereinigten Staaten von Amerika<br />
anzubieten, zu verkaufen und zu liefern.<br />
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