COMMERZBANK AKTIENGESELLSCHAFT
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Wenn die Veräußerungs- bzw. Einlösegewinne von einer in Deutschland steuerlich ansässigen<br />
Körperschaft erzielt werden, ist im Regelfall keine Kapitalertragsteuer einzubehalten. Das gilt bei<br />
Investoren, die nicht als Körperschaft organisiert sind, auch auf Antrag bei der inländischen Zahlstelle,<br />
wenn die Veräußerungs- bzw. Einlösegewinne Betriebseinnahmen eines inländischen Betriebes<br />
darstellen.<br />
Steuerausländer<br />
Personen, die in Deutschland steuerlich nicht ansässig sind, unterliegen mit ihren Einkünften aus den<br />
Schuldverschreibungen keiner Besteuerung und es wird im Regelfall auch keine Kapitalertragsteuer<br />
einbehalten. Das gilt nicht, soweit (i) Schuldverschreibungen Betriebsvermögen einer deutschen<br />
Betriebsstätte des Investors sind oder einem ständigen Vertreter des Investors in Deutschland<br />
zugeordnet werden können, (ii) die Schuldverschreibungen nicht aus anderen Gründen einer<br />
beschränkten Steuerpflicht in Deutschland unterliegen (z.B. weil sie Einkünften aus Vermietung und<br />
Verpachtung von deutschem Grundbesitz zugerechnet werden) oder (iii) die Kapitalerträge gegen<br />
Aushändigung der Schuldverschreibungen bzw. Zinsscheine bei einem deutschen Kredit- oder<br />
Finanzdienstleistungsinstitut, einem inländischen Wertpapierhandelsunternehmen oder einer<br />
inländischen Wertpapierhandelsbank bezahlt bzw. gutgeschrieben werden (Tafelgeschäft).<br />
Soweit die Einkünfte aus den Schuldverschreibungen der deutschen Besteuerung nach (i) unterliegen,<br />
entspricht die Besteuerung des Investors im Wesentlichen der oben unter dem Abschnitt<br />
Steuerinländer für Schuldverschreibungen im Betriebsvermögen beschriebenen, soweit die<br />
Regelungen für Steuerinländer im Einzelfall anwendbar sind. Unter bestimmten Voraussetzungen<br />
können ausländische Investoren Steuerermäßigungen oder –befreiungen unter ggf. anwendbaren<br />
Doppelbesteuerungsabkommen mit Deutschland in Anspruch nehmen.<br />
Erbschaft- und Schenkungsteuer<br />
Die Übertragung der Schuldverschreibungen im Wege der Erbfolge oder Schenkung wird nur der<br />
deutschen Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer unterworfen, wenn:<br />
(i) der Erblasser, der Schenker, der Erbe, der Beschenkte oder ein sonstiger Erwerber seinen<br />
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt zum Zeitpunkt der Übertragung in Deutschland hat,<br />
(ii) die Anteile unabhängig von den unter den (i) genannten persönlichen Voraussetzungen in<br />
einem gewerblichen Betriebsvermögen gehalten werden, für welches in Deutschland eine<br />
Betriebsstätte unterhalten wird oder ein ständiger Vertreter bestellt ist.<br />
Es gelten Sonderregelungen für bestimmte, außerhalb Deutschlands lebende deutsche<br />
Staatsangehörige und ehemalige deutsche Staatsangehörige.<br />
Investoren werden gebeten, hinsichtlich der erbschaft- oder schenkungsteuerlichen Konsequenzen<br />
unter Berücksichtigung ihrer besonderen Umstände ihren eigenen Steuerberater zu konsultieren.<br />
Andere Steuern<br />
Der Kauf, Verkauf oder die anderweitige Veräußerung der Schuldverschreibungen löst keine weiteren<br />
Kapitalverkehrs-, Umsatz-, Stempelsteuer oder ähnliche Steuer in Deutschland aus. Unter gewissen<br />
Umstände können Unternehmer hinsichtlich des Verkaufs der Schuldverschreibungen zur<br />
Umsatzsteuer optieren. Vermögenssteuer wird gegenwärtig in Deutschland nicht erhoben.<br />
Richtlinie der EU zur Besteuerung von Spareinlagen<br />
Am 3. Juni 2003 hat der Rat "Wirtschaft und Finanzen" (ECOFIN) die Richtlinie 2003/48/EG im<br />
Bereich der Besteuerung von Zinserträgen (die "Zinsbesteuerungsrichtlinie") angenommen. Seit<br />
dem 1. Juli 2005 sind im Rahmen der Zinsbesteuerungsrichtlinie alle Mitgliedstaaten verpflichtet, die<br />
Steuerbehörden eines anderen Mitgliedstaates mit Informationen über Zinszahlungen oder<br />
vergleichbare Erträge zu versorgen, die von einer Zahlstelle in einem Mitgliedstaat an eine natürliche<br />
Person in einem anderen Mitgliedstaat gezahlt wurden. Österreich und Luxemburg erheben<br />
stattdessen für einen Übergangszeitraum eine Quellensteuer, solange sie nicht an dem<br />
Informationsaustausch teilnehmen. Aufgrund des Vertrages vom 26. Oktober 2004 zwischen der EU<br />
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