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Kapitalertragsteuer<br />

Wenn die Schuldverschreibungen in einem Wertpapierdepot eines deutschen Kredit- oder<br />

Finanzdienstleistungsinstituts (bzw. der inländischen Niederlassung einer ausländischen Bank oder<br />

eines Finanzdienstleistungsinstituts), eines inländischen Wertpapierhandelsunternehmens oder einer<br />

inländischen Wertpapierhandelsbank (die "inländische Zahlstelle") verwahrt oder verwaltet werden<br />

und dieses die Zinsen auszahlt oder gutschreibt, wird Kapitalertragsteuer in Höhe von 25 Prozent zzgl.<br />

des 5,5-prozentigen Solidaritätszuschlages darauf, mithin insgesamt 26,375 Prozent, auf die<br />

Zinszahlungen einbehalten. Der Kapitalertragsteuersatz liegt darüber, wenn für den einzelnen Investor<br />

Kirchensteuer einbehalten wird.<br />

Veräußerungs- und Einlösungsgewinne<br />

Unter Berücksichtigung des oben unter dem Abschnitt Zinseinkünfte beschriebenen steuerfreien<br />

Sparerpauschbetrages für Einkünfte aus Kapitalvermögen unterliegen Gewinne aus der Veräußerung<br />

oder Einlösung der Schuldverschreibungen, die im Privatvermögen gehalten werden, der 25prozentigen<br />

Abgeltungsteuer (zzgl. des 5,5-prozentigen Solidaritätszuschlages darauf und, sofern der<br />

einzelne Investor kirchensteuerpflichtig ist, Kirchensteuer). Der Veräußerungsgewinn bestimmt sich im<br />

Regelfall als Differenz zwischen den Einnahmen aus der Veräußerung bzw. Einlösung der<br />

Schuldverschreibungen und den Anschaffungskosten. Aufwendungen, die im unmittelbaren sachlichen<br />

Zusammenhang mit dem Veräußerungsgeschäft oder der Einlösung stehen, werden steuerlich<br />

mindernd berücksichtigt. Darüber hinaus werden Aufwendungen, die dem Investor im Zusammenhang<br />

mit den Schuldverschreibungen tatsächlich entstanden sind, steuerlich nicht berücksichtigt.<br />

Sofern die Schuldverschreibungen in einer anderen Währung als Euro ausgegeben sind, werden die<br />

Anschaffungskosten und die Einnahmen aus der Veräußerung bzw. Einlösung jeweils im Zeitraum der<br />

Anschaffung, Veräußerung bzw. Einlösung in Euro umgerechnet.<br />

Verluste aus der Veräußerung bzw. Einlösung von im Privatvermögen gehaltenen<br />

Schuldverschreibungen werden steuerlich unabhängig von der Haltedauer berücksichtigt. Diese<br />

Verluste können jedoch nicht mit anderen Einkünften wie z.B. Einkünften aus nichtselbstständiger<br />

Tätigkeit oder Gewerbebetrieb verrechnet werden, sondern im Rahmen gewisser Einschränkungen<br />

nur mit positiven Einkünften aus Kapitalvermögen. Nicht verrechenbare Verluste können in die<br />

folgenden Veranlagungszeiträume übertragen werden; ein Verlustrücktrag in Vorjahre ist nicht<br />

möglich.<br />

Mit der Abgeltungsteuer ist die Steuerschuld des Investors im Hinblick auf die Schuldverschreibungen<br />

im Regelfall abgegolten. Hinsichtlich der Veranlagung im Rahmen der Steuererklärung werden<br />

Investoren auf die Beschreibung unter dem Absatz Zinseinkünfte verwiesen.<br />

Werden die Schuldverschreibungen im Betriebsvermögen von natürlichen Personen oder<br />

Körperschaften, die in Deutschland steuerlich ansässig sind (d.h. Körperschaften mit ihrem Sitz oder<br />

dem Ort der Geschäftsleitung in Deutschland) gehalten, unterliegen Zinszahlungen auf die<br />

Schuldverschreibungen der tarifliche Einkommen- oder Körperschaftsteuer (zzgl. Solidaritätszuschlag)<br />

und der Gewerbesteuer. Die Gewerbesteuer hängt vom Hebesatz der Gemeinde ab, in der sich der<br />

Gewerbebetrieb befindet. Bei natürlichen Personen kann die Gewerbesteuer in Abhängigkeit vom<br />

Hebesatz und der individuellen steuerlichen Situation des Investors teilweise oder vollständig auf die<br />

Einkommensteuer angerechnet werden. Die Zinseinkünfte müssen in der Einkommen- oder<br />

Körperschaftsteuererklärung des Investors angegeben werden. In Deutschland einbehaltene<br />

Kapitalertragsteuer (einschließlich Zuschlägen) ist in der Regel vollständig auf die Einkommen- oder<br />

Körperschaftsteuer anrechenbar bzw. gegebenenfalls erstattungsfähig.<br />

Kapitalertragsteuer<br />

Wenn die Schuldverschreibungen seit ihrer Anschaffung in einem Wertpapierdepot einer inländischen<br />

Zahlstelle verwahrt oder verwaltet werden, wird Kapitalertragsteuer in Höhe von 25 Prozent zzgl. des<br />

5,5-prozentigen Solidaritätszuschlages darauf, mithin insgesamt 26,375 Prozent, auf den<br />

Veräußerungsgewinn einbehalten. Der Kapitalertragsteuersatz liegt darüber, wenn für den einzelnen<br />

Investor Kirchensteuer einbehalten wird. Wenn die Schuldverschreibungen nach der Übertragung von<br />

einem bei einer anderen Bank geführten Wertpapierdepot veräußert oder zurückgezahlt werden,<br />

gelten 30 Prozent der Veräußerungs- oder Rückzahlungserlöse als Bemessungsgrundlage für die<br />

Kapitalertragsteuer, sofern der Investor oder die vorherige Depotbank nicht die tatsächlichen<br />

Anschaffungskosten nachweist und ein solcher Nachweis zulässig ist.<br />

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