COMMERZBANK AKTIENGESELLSCHAFT
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(6) Bekanntmachungen betreffend diesen § [12] Absatz (1) bis [(5)] erfolgen gemäß den §§ 5ff.<br />
SchVG sowie nach § [11] dieser Anleihebedingungen.]<br />
§ [13]<br />
(Schlussbestimmungen)<br />
(1) Form und Inhalt der Teilschuldverschreibungen sowie die Rechte und Pflichten der<br />
Anleihegläubiger, der Emittentin, [der Berechnungsbank] [, des gemeinsamen Vertreters]<br />
und der Zahlstellen bestimmen sich in jeder Hinsicht nach dem Recht der Bundesrepublik<br />
Deutschland.<br />
(2) Sollte eine Bestimmung dieser Anleihebedingungen ganz oder teilweise rechtsunwirksam<br />
sein oder werden, so sollen die übrigen Bestimmungen wirksam bleiben. Unwirksame<br />
Bestimmungen sollen dann dem Sinn und Zweck dieser Anleihebedingungen entsprechend<br />
ersetzt werden.<br />
(3) Erfüllungsort ist Frankfurt am Main, Bundesrepublik Deutschland.<br />
(4) Gerichtsstand ist Frankfurt am Main, Bundesrepublik Deutschland.<br />
(5) Für die Kraftloserklärung abhanden gekommener oder vernichteter<br />
Teilschuldverschreibungen sind ausschließlich die Gerichte der Bundesrepublik<br />
Deutschland zuständig.<br />
Der folgende Absatz (6) ist nur auf Teilschuldverschreibungen anwendbar, auf die die<br />
Regelungen des Gesetzes über Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen (§§ 5 bis 21<br />
SchVG) Anwendung finden<br />
(6) Für Entscheidungen gemäß § 9 Absatz 2, § 13 Absatz 3 und § 18 Absatz 2 SchVG ist<br />
gemäß § 9 Absatz 3 SchVG das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Emittentin<br />
ihren Sitz hat. Für Entscheidungen über die Anfechtung von Beschlüssen der<br />
Anleihegläubiger ist gemäß § 20 Absatz 3 SchVG das Landgericht ausschließlich zuständig,<br />
in dessen Bezirk die Emittentin ihren Sitz hat.<br />
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