COMMERZBANK AKTIENGESELLSCHAFT
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Der folgende Absatz ist dem Absatz (1) im Falle von Zinsperioden anzufügen, wenn keine<br />
festen Zinszahlungstage vorgesehen sind und die Modified Following Business Day<br />
Convention anwendbar ist<br />
Wenn ein Zinszahlungstag auf einen Tag fällt, der kein Geschäftstag ist, so ist statt dessen<br />
der nächst folgende Geschäftstag der Zinszahlungstag, es sei denn, dieser fällt in den<br />
nächsten Kalendermonat; in diesem Fall ist der Zinszahlungstag der unmittelbar<br />
vorangehende Geschäftstag.<br />
Der folgende Absatz ist dem Absatz (1) anzufügen, wenn die Preceding Business Day<br />
Convention anwendbar ist<br />
Wenn ein Zinszahlungstag auf einen Tag fällt, der kein Geschäftstag ist, so ist der<br />
Zinszahlungstag der unmittelbar vorangehende Geschäftstag.<br />
Der folgende Absatz, der nach der entsprechenden Business Day Convention einzufügen ist,<br />
ist auf alle variabel verzinslichen Teilschuldverschreibungen anwendbar<br />
Als "Geschäftstag" in dem hier verwendeten Sinn gilt jeder Zahlungsgeschäftstag nach<br />
Maßgabe des § 5.<br />
Der folgende Absatz (2) ist auf alle Teilschuldverschreibungen (mit Ausnahme von Null-<br />
Kupon-Teilschuldverschreibungen) anwendbar<br />
(2) Der Zinslauf der Teilschuldverschreibungen endet am Ende des Tages, der dem Tag<br />
vorangeht, an dem sie zur Rückzahlung fällig werden. Dies gilt auch, wenn die Zahlung<br />
gemäß § 5 Absatz ([3 / 4]) später als am kalendermäßig bestimmten Fälligkeitstag erfolgt.<br />
Sofern es die Emittentin aus irgendeinem Grund unterlässt, die zur Tilgung fälliger<br />
Teilschuldverschreibungen erforderlichen Beträge rechtzeitig und in voller Höhe bei der<br />
Hauptzahlstelle bereitzustellen, läuft die Zinsverpflichtung auf den offenen Kapitalbetrag<br />
dieser Teilschuldverschreibungen so lange weiter, bis dieser Kapitalbetrag gezahlt ist,<br />
jedoch keinesfalls über den 14. Tag nach dem Tag hinaus, an dem die erforderlichen<br />
Beträge der Hauptzahlstelle zur Verfügung gestellt worden sind und dies gemäß § [11]<br />
bekanntgemacht worden ist. 1 [Der Zinssatz wird nach Maßgabe des § 2 Absatz (3) bis (4)<br />
ermittelt.]<br />
Der folgende Absatz (3) ist auf alle Teilschuldverschreibungen mit variablem Zinssatz (mit<br />
Ausnahme von Reverse Floatern) anwendbar<br />
(3) Der Zinssatz für die Teilschuldverschreibungen wird für jede Zinsperiode als Jahreszinssatz<br />
ausgedrückt. Er entspricht dem in Einklang mit Absatz (4) ermittelten Referenzzinssatz<br />
[zuzüglich / abzüglich] [Marge] und wird für jede Zinsperiode [zwei / [andere Zahl] [am<br />
ersten]] Geschäftstag[e] [vor dem Beginn] jeder Zinsperiode ("Zinsfestsetzungstag") von<br />
der Berechnungsbank ermittelt. Als Geschäftstag im Sinne dieses § 2 Absatz (3) gilt jeder<br />
Tag [(außer einem Samstag oder Sonntag), an dem Geschäftsbanken in [Frankfurt am Main<br />
/ London / [andere Stadt]] geöffnet haben / [und] an dem das Trans-European Automated<br />
Real-time Gross settlement Express Transfer system (TARGET-System) Zahlungen<br />
abwickelt].<br />
Der folgende Absatz (3) ist auf Reverse FloaterTeilschuldverschreibungen anwendbar<br />
(3) Der Zinssatz für die Teilschuldverschreibungen wird für jede Zinsperiode als Jahreszinssatz<br />
ausgedrückt. Er entspricht [Zinssatz] abzüglich des in Einklang mit Absatz (4) ermittelten<br />
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