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COMMERZBANK AKTIENGESELLSCHAFT

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Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Konzern die von der Europäischen<br />

Kommission im Hinblick auf die in Anspruch genommenen staatlichen<br />

Stabilisierungsmaßnahmen erteilten Auflagen, zu deren Einhaltung er sich gegenüber dem<br />

SoFFin verpflichtet hat, nicht fristgemäß oder nur unzureichend erfüllen kann oder ihm<br />

wirtschaftliche Nachteile im Zusammenhang mit der Erfüllung der Auflagen entstehen.<br />

Am 7. Mai 2009 erklärte die Europäische Kommission die von der Bank in Anspruch genommenen<br />

Stabilisierungsmaßnahmen als mit den Beihilfevorschriften des EG-Vertrags für grundsätzlich<br />

vereinbar. Aus wettbewerbsrechtlichen Gründen wurde die Bundesrepublik Deutschland verpflichtet<br />

sicherzustellen, dass die Commerzbank eine Reihe von Auflagen einhält, zu deren Einhaltung sich die<br />

Commerzbank vertraglich gegenüber dem SoFFin verpflichtet hat. Es kann nicht ausgeschlossen<br />

werden, dass der Konzern die (mittelbar) von der Europäischen Kommission erteilten Auflagen nicht<br />

fristgemäß oder nur unzureichend erfüllen kann. Auch besteht das Risiko, dass dem Konzern in<br />

sonstiger Weise wirtschaftliche Nachteile aus der Erfüllung der Auflagen entstehen. Im Falle eines<br />

Verstoßes gegen die Auflagen der Europäischen Kommission könnte der Konzern zu einer zumindest<br />

teilweisen Rückführung der in Anspruch genommenen staatlichen Mittel verpflichtet werden. Jedes<br />

dieser Risiken könnte sich erheblich negativ auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des<br />

Konzerns haben könnte.<br />

Die Rechtsbeziehungen zwischen dem Konzern und seinen Kunden beruhen auf<br />

standardisierten, für eine Vielzahl von Geschäftsvorgängen konzipierten Verträgen und<br />

Formularen; einzelne Anwendungsprobleme oder Fehler in dieser Dokumentation können<br />

daher eine Vielzahl von Kundenbeziehungen betreffen.<br />

Der Konzern unterhält Vertragsbeziehungen mit einer Vielzahl von Kunden. In allen Geschäftsfeldern<br />

bzw. Konzernbereichen erfordert die Verwaltung einer derart großen Zahl von Rechtsbeziehungen<br />

den Einsatz von Allgemeinen Geschäftsbedingungen, Musterverträgen und Formularen. Die damit<br />

einhergehende Standardisierung führt dazu, dass Unklarheiten oder Fehler bei der Formulierung oder<br />

der Anwendung einzelner Geschäftsbedingungen, Musterverträge oder Formulare auf Grund der<br />

Vielzahl der Ausfertigungen ein erhebliches Risiko bergen. Angesichts der sich fortwährend durch<br />

neue Gesetze und Rechtsprechung ändernden Rahmenbedingungen sowie des zunehmend stärker<br />

werdenden Einflusses des europäischen Rechts auf das nationale Recht ist es denkbar, dass nicht<br />

alle Allgemeinen Geschäftsbedingungen, Musterverträge und Formulare des Konzerns zu jeder Zeit<br />

uneingeschränkt der jeweils geltenden Rechtslage entsprechen. Treten Anwendungsprobleme oder<br />

Fehler auf oder sind einzelne Vertragsbestimmungen oder ganze Verträge unwirksam, könnte dies<br />

eine Vielzahl von Kundenbeziehungen betreffen und zu erheblichen Schadensersatzforderungen oder<br />

sonstigen für den Konzern negativen rechtlichen Konsequenzen führen und sich somit erheblich<br />

negativ auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage auswirken.<br />

Reputationsrisiken<br />

Der Konzern ist verschiedenen Reputationsrisiken ausgesetzt.<br />

Reputationsrisiken bestehen im Hinblick auf sämtliche Sachverhalte, die das Vertrauen in den<br />

Konzern in der Öffentlichkeit und den Medien, bei Kunden, Geschäftspartnern und Mitarbeitern,<br />

Anlegern oder Ratingagenturen mindern. Grundsätzlich bestehen im Zusammenhang mit jedem der<br />

oben beschriebenen Risiken Reputationsrisiken. Der Konzern hat aus diesem Grund, wie bei anderen<br />

nicht-quantifizierbaren Risiken auch, Prozesse und Verantwortlichkeiten definiert, die es erlauben,<br />

Reputationsrisiken frühzeitig zu erkennen und darauf zu reagieren. Dennoch können sich diese<br />

Verfahren als ineffektiv erweisen. Sollte dies zur Folge haben, dass sich die Risiken verwirklichen,<br />

könnten sich erheblich negative Auswirkungen auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des<br />

Konzerns ergeben.<br />

Diese Risikohinweise ersetzen nicht die in jedem Einzelfall unerlässliche Beratung durch die<br />

Hausbank sowie durch Rechts-, Unternehmens- und Steuerberater, um die Folgen einer Anlage<br />

in Teilschuldverschreibungen beurteilen zu können. Eine Anlageentscheidung sollte nicht<br />

allein auf Grund der in diesem Prospekt und in den jeweiligen Endgültigen Bedingungen<br />

enthaltenen Risikohinweise getroffen werden, da diese Informationen eine auf die Bedürfnisse,<br />

Ziele, Erfahrungen bzw. Kenntnisse und Verhältnisse des jeweiligen Anlegers zugeschnittene<br />

individuelle Beratung und Aufklärung nicht ersetzen können.<br />

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