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IHS Basisprospekt 2011 EF

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Der Ausgang von Rechtsstreitigkeiten, an denen der Konzern nicht beteiligt ist, kann aus<br />

verschiedenen Gründen, etwa wegen der angegriffenen, branchenweit verwendeten Praxis<br />

oder Klauseln, negative Auswirkungen auf den Konzern haben.<br />

Gerichtliche oder aufsichtsrechtliche Entscheidungen, die gegen andere Kreditinstitute ergehen,<br />

können auch Auswirkungen auf den Konzern haben, auch wenn dieser an dem Verfahren nicht selbst<br />

beteiligt ist. Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn eine branchenweit verwendete Praxis oder eine<br />

branchenweit verwendete Vertragsklausel angegriffen und für unrechtmäßig erklärt wird. Beispiele<br />

hierfür sind Entscheidungen gegen einzelne Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die<br />

Tilgungsverrechnung bei Annuitätendarlehen oder die Beratungspraxis bei so genannten Kick-back-<br />

Vereinbarungen. Dies kann sogar dann der Fall sein, wenn die Entscheidung auf den besonderen<br />

Umständen des Einzelfalles beruht, von Kunden des Konzerns das Ergebnis dann aber gegen den<br />

Konzern verwendet wird und der Konzern sich, etwa zur Vermeidung von Reputationsschäden, zur<br />

Änderung seiner Praxis oder zu Ersatzleistungen gezwungen sieht. Solche Entscheidungen können<br />

dann auch erhebliche negative Auswirkungen auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des<br />

Konzerns haben.<br />

Der Konzern unterliegt Risiken bzgl. der steuerlichen Betriebsprüfung; Änderungen der<br />

steuerlichen Gesetzgebung oder Rechtsprechung könnten sich nachteilig auf die Vermögens-,<br />

Finanz- und Ertragslage des Konzerns auswirken.<br />

Die geschäftlichen Vorgänge der Commerzbank werden auf der Basis der aktuellen<br />

Steuergesetzgebung und unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung und<br />

Verwaltungsauffassung steuerlich beurteilt. Bestehen steuerrechtlich Unsicherheiten hinsichtlich der<br />

Frage, wie solche Geschäftsvorfälle zu beurteilen sind, vertritt die Commerzbank in der Regel eine<br />

risikoaverse Position. Sollten trotzdem wesentliche Steuernachforderungen festgesetzt werden,<br />

könnten sich negative Auswirkungen auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns<br />

ergeben.<br />

Der Konzern unterliegt im In- und Ausland regelmäßigen Prüfungen durch die Finanzbehörden. In<br />

Deutschland werden gegenwärtig bei der Commerzbank die Veranlagungszeiträume 2002 bis 2008<br />

geprüft. Dieser lange Prüfungszeitraum ist unter anderem der Verschmelzung der Dresdner Bank auf<br />

die Commerzbank geschuldet. Diese Betriebsprüfungen können dazu führen, dass die Veranlagungen<br />

der Commerzbank und ihrer Tochtergesellschaften zu ändern sind und es zu Steuernachforderungen<br />

kommt. Auf Grund des langen Zeitraums der noch nicht abgeschlossenen Betriebsprüfungen, besteht<br />

ein erhöhtes Risiko, dass Steuern nachgefordert werden. Für steuerliche Risiken, die im Verlauf oder<br />

bis zur Durchführung von Betriebsprüfungen erkennbar werden, wird seitens der Commerzbank eine<br />

entsprechende Risikovorsorge getroffen. Sollten die zukünftig festgesetzten Steuernachforderungen<br />

die in den Bilanzen der betroffenen Gesellschaften gebildeten oder noch zu bildenden Rückstellungen<br />

dennoch wesentlich übersteigen, könnten sich erhebliche negative Auswirkungen auf die Vermögens-,<br />

Finanz- und Ertragslage des Konzerns ergeben.<br />

Ändert sich die Auffassung der Finanzverwaltung, die steuerliche Gesetzgebung oder die steuerliche<br />

Rechtsprechung, könnte sich dies ebenfalls erheblich nachteilig auf die Vermögens-, Finanz- und<br />

Ertragslage des Konzerns auswirken.<br />

Die Europäische Kommission hat gegen die Commerzbank und 16 weitere Unternehmen des<br />

Finanzsektors ein kartellrechtliches Prüfverfahren bezüglich des Marktes für<br />

Finanzinformationen über Credit Default Swaps eingeleitet.<br />

Die Europäische Kommission hat gegen die Commerzbank und 16 weitere Unternehmen des<br />

Finanzsektors ein kartellrechtliches Prüfverfahren eingeleitet über das Verhalten der Commerzbank<br />

und der anderen Unternehmen des Finanzsektors bei der Weitergabe ihrer bei Geschäften mit Credit<br />

Default Swaps (Finanzinstrumente zur Übernahme des Kreditrisikos aus einem Referenzaktivum, z.B.<br />

Wertpapier oder Kredit) anfallenden Handelsdaten an Anbieter von Finanzinformationen über Credit<br />

Default Swaps wie etwa das britische Unternehmen Markit Group Holding Limited. Sie geht dabei der<br />

Frage nach, ob es bei dieser Datenweitergabe zu Wettbewerbsbeschränkungen im Sinne der Art. 101<br />

bzw. 102 AEUV (Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union) gekommen ist. Der Ausgang<br />

des Verfahrens kann nicht vorhergesagt werden. Schuldhafte Verstöße gegen Art. 101 bzw. 102<br />

AEUV können mit Geldbußen geahndet werden. Die Geldbuße für jedes an einer Zuwiderhandlung<br />

beteiligte Unternehmen darf 10% seines im vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten<br />

Gesamtumsatzes nicht übersteigen. Sollte gegen die Commerzbank eine Geldbuße festgesetzt<br />

werden, kann dies erhebliche negative Auswirkungen auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage<br />

des Konzerns haben.<br />

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