IHS Basisprospekt 2011 EF
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Der Ausgang von Rechtsstreitigkeiten, an denen der Konzern nicht beteiligt ist, kann aus<br />
verschiedenen Gründen, etwa wegen der angegriffenen, branchenweit verwendeten Praxis<br />
oder Klauseln, negative Auswirkungen auf den Konzern haben.<br />
Gerichtliche oder aufsichtsrechtliche Entscheidungen, die gegen andere Kreditinstitute ergehen,<br />
können auch Auswirkungen auf den Konzern haben, auch wenn dieser an dem Verfahren nicht selbst<br />
beteiligt ist. Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn eine branchenweit verwendete Praxis oder eine<br />
branchenweit verwendete Vertragsklausel angegriffen und für unrechtmäßig erklärt wird. Beispiele<br />
hierfür sind Entscheidungen gegen einzelne Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die<br />
Tilgungsverrechnung bei Annuitätendarlehen oder die Beratungspraxis bei so genannten Kick-back-<br />
Vereinbarungen. Dies kann sogar dann der Fall sein, wenn die Entscheidung auf den besonderen<br />
Umständen des Einzelfalles beruht, von Kunden des Konzerns das Ergebnis dann aber gegen den<br />
Konzern verwendet wird und der Konzern sich, etwa zur Vermeidung von Reputationsschäden, zur<br />
Änderung seiner Praxis oder zu Ersatzleistungen gezwungen sieht. Solche Entscheidungen können<br />
dann auch erhebliche negative Auswirkungen auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des<br />
Konzerns haben.<br />
Der Konzern unterliegt Risiken bzgl. der steuerlichen Betriebsprüfung; Änderungen der<br />
steuerlichen Gesetzgebung oder Rechtsprechung könnten sich nachteilig auf die Vermögens-,<br />
Finanz- und Ertragslage des Konzerns auswirken.<br />
Die geschäftlichen Vorgänge der Commerzbank werden auf der Basis der aktuellen<br />
Steuergesetzgebung und unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung und<br />
Verwaltungsauffassung steuerlich beurteilt. Bestehen steuerrechtlich Unsicherheiten hinsichtlich der<br />
Frage, wie solche Geschäftsvorfälle zu beurteilen sind, vertritt die Commerzbank in der Regel eine<br />
risikoaverse Position. Sollten trotzdem wesentliche Steuernachforderungen festgesetzt werden,<br />
könnten sich negative Auswirkungen auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns<br />
ergeben.<br />
Der Konzern unterliegt im In- und Ausland regelmäßigen Prüfungen durch die Finanzbehörden. In<br />
Deutschland werden gegenwärtig bei der Commerzbank die Veranlagungszeiträume 2002 bis 2008<br />
geprüft. Dieser lange Prüfungszeitraum ist unter anderem der Verschmelzung der Dresdner Bank auf<br />
die Commerzbank geschuldet. Diese Betriebsprüfungen können dazu führen, dass die Veranlagungen<br />
der Commerzbank und ihrer Tochtergesellschaften zu ändern sind und es zu Steuernachforderungen<br />
kommt. Auf Grund des langen Zeitraums der noch nicht abgeschlossenen Betriebsprüfungen, besteht<br />
ein erhöhtes Risiko, dass Steuern nachgefordert werden. Für steuerliche Risiken, die im Verlauf oder<br />
bis zur Durchführung von Betriebsprüfungen erkennbar werden, wird seitens der Commerzbank eine<br />
entsprechende Risikovorsorge getroffen. Sollten die zukünftig festgesetzten Steuernachforderungen<br />
die in den Bilanzen der betroffenen Gesellschaften gebildeten oder noch zu bildenden Rückstellungen<br />
dennoch wesentlich übersteigen, könnten sich erhebliche negative Auswirkungen auf die Vermögens-,<br />
Finanz- und Ertragslage des Konzerns ergeben.<br />
Ändert sich die Auffassung der Finanzverwaltung, die steuerliche Gesetzgebung oder die steuerliche<br />
Rechtsprechung, könnte sich dies ebenfalls erheblich nachteilig auf die Vermögens-, Finanz- und<br />
Ertragslage des Konzerns auswirken.<br />
Die Europäische Kommission hat gegen die Commerzbank und 16 weitere Unternehmen des<br />
Finanzsektors ein kartellrechtliches Prüfverfahren bezüglich des Marktes für<br />
Finanzinformationen über Credit Default Swaps eingeleitet.<br />
Die Europäische Kommission hat gegen die Commerzbank und 16 weitere Unternehmen des<br />
Finanzsektors ein kartellrechtliches Prüfverfahren eingeleitet über das Verhalten der Commerzbank<br />
und der anderen Unternehmen des Finanzsektors bei der Weitergabe ihrer bei Geschäften mit Credit<br />
Default Swaps (Finanzinstrumente zur Übernahme des Kreditrisikos aus einem Referenzaktivum, z.B.<br />
Wertpapier oder Kredit) anfallenden Handelsdaten an Anbieter von Finanzinformationen über Credit<br />
Default Swaps wie etwa das britische Unternehmen Markit Group Holding Limited. Sie geht dabei der<br />
Frage nach, ob es bei dieser Datenweitergabe zu Wettbewerbsbeschränkungen im Sinne der Art. 101<br />
bzw. 102 AEUV (Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union) gekommen ist. Der Ausgang<br />
des Verfahrens kann nicht vorhergesagt werden. Schuldhafte Verstöße gegen Art. 101 bzw. 102<br />
AEUV können mit Geldbußen geahndet werden. Die Geldbuße für jedes an einer Zuwiderhandlung<br />
beteiligte Unternehmen darf 10% seines im vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten<br />
Gesamtumsatzes nicht übersteigen. Sollte gegen die Commerzbank eine Geldbuße festgesetzt<br />
werden, kann dies erhebliche negative Auswirkungen auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage<br />
des Konzerns haben.<br />
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