IHS Basisprospekt 2011 EF
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Gegen die Commerzbank und ihre Tochtergesellschaften werden im Zusammenhang mit<br />
begebenen Genussscheinen und so genannten Trust Preferred Securities Zahlungs- und<br />
Wiederauffüllungsansprüche – zum Teil auch gerichtlich – geltend gemacht, wobei der<br />
Ausgang dieser Verfahren erhebliche über die jeweils geltend gemachten Ansprüche<br />
hinausgehende negative Auswirkungen haben und die Vermögens-, Finanz-und Ertragslage<br />
des Konzerns negativ beeinflussen könnte.<br />
Die Commerzbank, ihre Tochtergesellschaften, insbesondere die Eurohypo und deren<br />
Rechtsvorgänger, und die Dresdner Bank und ihre Tochtergesellschaften haben unter anderem<br />
Genussscheine und andere hybride Finanzinstrumente, insbesondere auch so genannte<br />
Trust Preferred Securities begeben. Diese Instrumente sind in der Regel so ausgestaltet, dass sie<br />
aufsichtsrechtlich als Eigenkapital anerkannt werden. Hierzu gehört teilweise auch, dass eine<br />
Zinszahlungsverpflichtung von einem Bilanzgewinn abhängig ist oder voraussetzt, dass sie nicht zu<br />
einem Bilanzverlust führt.<br />
Die Eurohypo hat auf Grund der bei ihr für die Geschäftsjahre 2009 und 2010 eingetretenen Verluste<br />
auf die von ihr, ihren Rechtsvorgängern bzw. ihren Tochtergesellschaften begebenen<br />
Genussscheinen und Trust Preferred Securities für das Geschäftsjahr 2009 keine Zinsen gezahlt und<br />
im Übrigen auf Grund der Verlustteilnahme der Genussscheine den Rückzahlungsanspruch jeweils<br />
gemindert und ist bzw. wird für das Geschäftsjahr 2010 entsprechend verfahren. Gegen die<br />
Herabschreibung der Rückzahlungsansprüche und die Nichtbedienung der Genussscheine sind von<br />
verschiedenen Anlegern in Deutschland und in den USA Klagen erhoben oder angekündigt worden;<br />
es kann nicht ausgeschlossen werden, dass weitere Ansprüche geltend gemacht oder Klagen<br />
erhoben werden. Erste, nicht rechtskräftige erstinstanzliche Entscheidungen und eine nicht<br />
rechtskräftige Berufungsentscheidung, gegen die das Rechtsmittel der Revision zum BGH zugelassen<br />
wurde, mit allerdings unterschiedlichen Ergebnissen liegen in Deutschland vor. Sollten die Klagen<br />
entgegen der von der Commerzbank und der Eurohypo vertretenen Ansicht für die Kläger erfolgreich<br />
beendet werden, hätte dies zwar unmittelbar nur Auswirkungen auf die Kläger und würde keinen<br />
Anspruch anderer Genussscheininhaber bzw. Investoren der Trust Preferred Securities auf<br />
Nachzahlung oder Auffüllung begründen. Die Commerzbank schließt jedoch nicht aus, dass sie in<br />
einem solchen Fall alle berechtigten Forderungen aus den Genussscheinen und den Trust Preferred<br />
Securities entsprechend befriedigen wird oder muss, was hinsichtlich Zinsnachzahlungen auf die<br />
Genussscheine und die Trust Preferred Securities und Heraufschreibung der Rückzahlungsansprüche<br />
der Genussscheine für die Geschäftsjahre 2009 und 2010 zu einer Belastung auf Konzernebene von<br />
derzeit insgesamt ca. EUR 106 Mio. führen würde.<br />
Für einige von Tochtergesellschaften der Commerzbank begebene weitere Trust Preferred Securities<br />
wurden auf Grund der wirtschaftlichen Situation in den Geschäftsjahren 2009 und 2010 für diese<br />
Geschäftsjahre keine Zinsen gezahlt bzw. werden keine solchen gezahlt werden. Die Bedingungen<br />
der Trust Preferred Securities enthalten so genannte Gleichstellungsklauseln, nach denen bei<br />
Zinszahlungen auf andere vergleichbare Instrumente auch für diese Trust Preferred Securities eine<br />
Zinszahlungspflicht besteht. Gestützt unter anderem auf diese Gleichstellungsklausel haben Anleger<br />
auch hier, zum Teil auch gerichtlich in den USA, den ausgefallenen Zinszahlungsanspruch geltend<br />
gemacht; es kann nicht ausgeschlossen werden, dass weitere Ansprüche geltend gemacht oder<br />
Klagen erhoben werden. Sollten diese Ansprüche entgegen der von der Commerzbank vertretenen<br />
Ansicht erfolgreich sein, hätte dies zwar rechtlich nur Wirkung zwischen den Beteiligten der jeweiligen<br />
Verfahren. Die Commerzbank schließt jedoch nicht aus, dass in einem solchen Fall eine relevante<br />
Zinszahlungsverpflichtung gegenüber den Anlegern des entsprechenden Instrumentes erfüllt sowie<br />
gleichzeitig unter Umständen auch darüber hinausgehend auf Grund weiterer Gleichstellungsklauseln<br />
Zinszahlungsverpflichtungen auch bei anderen Instrumenten ausgelöst würden, was zu Belastungen<br />
auf Konzernebene in Höhe von ca. EUR 142 Mio. führen würde.<br />
Im Weiteren können Zahlungen oder Leistungen auf hybride Finanzinstrumente, z. B. auch eine<br />
vorzeitige Rückzahlung von stillen Einlagen oder damit im Zusammenhang stehende Leistungen,<br />
dazu führen, dass Anleger, die in anderen Genussscheinen oder anderen hybriden<br />
Finanzinstrumenten investiert sind, Ansprüche auf Zinszahlungen oder Wiederauffüllung auf ihre<br />
Instrumente, die nicht geleistet worden sind, erheben. Sollten in solchen Fällen derartige, nach<br />
Ansicht der Commerzbank nicht bestehende, Ansprüche erhoben und Zahlungen erforderlich werden,<br />
können Belastungen auf Konzernebene nicht ausgeschlossen werden.<br />
Jedes dieser Risiken könnte erhebliche negative Auswirkungen auf die Vermögens-, Finanz-und<br />
Ertragslage des Konzerns haben.<br />
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