18.07.2012 Aufrufe

IHS Basisprospekt 2011 EF

IHS Basisprospekt 2011 EF

IHS Basisprospekt 2011 EF

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Gegen die Commerzbank und ihre Tochtergesellschaften werden im Zusammenhang mit<br />

begebenen Genussscheinen und so genannten Trust Preferred Securities Zahlungs- und<br />

Wiederauffüllungsansprüche – zum Teil auch gerichtlich – geltend gemacht, wobei der<br />

Ausgang dieser Verfahren erhebliche über die jeweils geltend gemachten Ansprüche<br />

hinausgehende negative Auswirkungen haben und die Vermögens-, Finanz-und Ertragslage<br />

des Konzerns negativ beeinflussen könnte.<br />

Die Commerzbank, ihre Tochtergesellschaften, insbesondere die Eurohypo und deren<br />

Rechtsvorgänger, und die Dresdner Bank und ihre Tochtergesellschaften haben unter anderem<br />

Genussscheine und andere hybride Finanzinstrumente, insbesondere auch so genannte<br />

Trust Preferred Securities begeben. Diese Instrumente sind in der Regel so ausgestaltet, dass sie<br />

aufsichtsrechtlich als Eigenkapital anerkannt werden. Hierzu gehört teilweise auch, dass eine<br />

Zinszahlungsverpflichtung von einem Bilanzgewinn abhängig ist oder voraussetzt, dass sie nicht zu<br />

einem Bilanzverlust führt.<br />

Die Eurohypo hat auf Grund der bei ihr für die Geschäftsjahre 2009 und 2010 eingetretenen Verluste<br />

auf die von ihr, ihren Rechtsvorgängern bzw. ihren Tochtergesellschaften begebenen<br />

Genussscheinen und Trust Preferred Securities für das Geschäftsjahr 2009 keine Zinsen gezahlt und<br />

im Übrigen auf Grund der Verlustteilnahme der Genussscheine den Rückzahlungsanspruch jeweils<br />

gemindert und ist bzw. wird für das Geschäftsjahr 2010 entsprechend verfahren. Gegen die<br />

Herabschreibung der Rückzahlungsansprüche und die Nichtbedienung der Genussscheine sind von<br />

verschiedenen Anlegern in Deutschland und in den USA Klagen erhoben oder angekündigt worden;<br />

es kann nicht ausgeschlossen werden, dass weitere Ansprüche geltend gemacht oder Klagen<br />

erhoben werden. Erste, nicht rechtskräftige erstinstanzliche Entscheidungen und eine nicht<br />

rechtskräftige Berufungsentscheidung, gegen die das Rechtsmittel der Revision zum BGH zugelassen<br />

wurde, mit allerdings unterschiedlichen Ergebnissen liegen in Deutschland vor. Sollten die Klagen<br />

entgegen der von der Commerzbank und der Eurohypo vertretenen Ansicht für die Kläger erfolgreich<br />

beendet werden, hätte dies zwar unmittelbar nur Auswirkungen auf die Kläger und würde keinen<br />

Anspruch anderer Genussscheininhaber bzw. Investoren der Trust Preferred Securities auf<br />

Nachzahlung oder Auffüllung begründen. Die Commerzbank schließt jedoch nicht aus, dass sie in<br />

einem solchen Fall alle berechtigten Forderungen aus den Genussscheinen und den Trust Preferred<br />

Securities entsprechend befriedigen wird oder muss, was hinsichtlich Zinsnachzahlungen auf die<br />

Genussscheine und die Trust Preferred Securities und Heraufschreibung der Rückzahlungsansprüche<br />

der Genussscheine für die Geschäftsjahre 2009 und 2010 zu einer Belastung auf Konzernebene von<br />

derzeit insgesamt ca. EUR 106 Mio. führen würde.<br />

Für einige von Tochtergesellschaften der Commerzbank begebene weitere Trust Preferred Securities<br />

wurden auf Grund der wirtschaftlichen Situation in den Geschäftsjahren 2009 und 2010 für diese<br />

Geschäftsjahre keine Zinsen gezahlt bzw. werden keine solchen gezahlt werden. Die Bedingungen<br />

der Trust Preferred Securities enthalten so genannte Gleichstellungsklauseln, nach denen bei<br />

Zinszahlungen auf andere vergleichbare Instrumente auch für diese Trust Preferred Securities eine<br />

Zinszahlungspflicht besteht. Gestützt unter anderem auf diese Gleichstellungsklausel haben Anleger<br />

auch hier, zum Teil auch gerichtlich in den USA, den ausgefallenen Zinszahlungsanspruch geltend<br />

gemacht; es kann nicht ausgeschlossen werden, dass weitere Ansprüche geltend gemacht oder<br />

Klagen erhoben werden. Sollten diese Ansprüche entgegen der von der Commerzbank vertretenen<br />

Ansicht erfolgreich sein, hätte dies zwar rechtlich nur Wirkung zwischen den Beteiligten der jeweiligen<br />

Verfahren. Die Commerzbank schließt jedoch nicht aus, dass in einem solchen Fall eine relevante<br />

Zinszahlungsverpflichtung gegenüber den Anlegern des entsprechenden Instrumentes erfüllt sowie<br />

gleichzeitig unter Umständen auch darüber hinausgehend auf Grund weiterer Gleichstellungsklauseln<br />

Zinszahlungsverpflichtungen auch bei anderen Instrumenten ausgelöst würden, was zu Belastungen<br />

auf Konzernebene in Höhe von ca. EUR 142 Mio. führen würde.<br />

Im Weiteren können Zahlungen oder Leistungen auf hybride Finanzinstrumente, z. B. auch eine<br />

vorzeitige Rückzahlung von stillen Einlagen oder damit im Zusammenhang stehende Leistungen,<br />

dazu führen, dass Anleger, die in anderen Genussscheinen oder anderen hybriden<br />

Finanzinstrumenten investiert sind, Ansprüche auf Zinszahlungen oder Wiederauffüllung auf ihre<br />

Instrumente, die nicht geleistet worden sind, erheben. Sollten in solchen Fällen derartige, nach<br />

Ansicht der Commerzbank nicht bestehende, Ansprüche erhoben und Zahlungen erforderlich werden,<br />

können Belastungen auf Konzernebene nicht ausgeschlossen werden.<br />

Jedes dieser Risiken könnte erhebliche negative Auswirkungen auf die Vermögens-, Finanz-und<br />

Ertragslage des Konzerns haben.<br />

50

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!