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IHS Basisprospekt 2011 EF

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Gesamtheit eine Banklizenz oder zumindest eine Anzeige an die nationalen Aufsichtsbehörden<br />

erforderlich. Das bankaufsichtsrechtliche Regime in den verschiedenen Ländern kann sich jederzeit<br />

ändern. Im Falle von Änderungen der aufsichtsrechtlichen Vorschriften in einem oder mehreren<br />

Ländern können den regulierten Einheiten zusätzliche Anforderungen auferlegt werden, die ihre<br />

Möglichkeit, in bestimmten Geschäftsbereichen tätig zu werden, erschweren oder ein solches<br />

Tätigwerden sogar gänzlich ausschließen. Zudem können auch Verstöße gegen Vorschriften, die<br />

nicht unmittelbar dem Bankaufsichtsrecht zuzurechnen sind, aufsichtsrechtliche Konsequenzen haben<br />

(siehe auch “Rechtliche und regulatorische Risiken—Regulatorische, aufsichtsrechtliche und<br />

staatsanwaltschaftliche Verfahren können erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den Konzern<br />

haben.”). Die Befolgung geänderter aufsichtsrechtlicher Anforderungen kann zudem zu einem<br />

erheblichen Anstieg des Verwaltungsaufwands des Konzerns führen. Jedes dieser Risiken könnte<br />

sich erheblich negativ auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns auswirken.<br />

Es besteht das Risiko, dass der Konzern vom Einlagensicherungsfonds zur Freistellung von<br />

Verlusten in Anspruch genommen wird, die dem Einlagensicherungsfonds durch eine<br />

Hilfeleistung zugunsten einer Tochtergesellschaft der Commerzbank entstanden sind.<br />

Die Commerzbank hat auf Grundlage des Statuts des Einlagensicherungsfonds des Bundesverbands<br />

deutscher Banken e.V. für einige ihrer Beteiligungsgesellschaften, die Mitglied des<br />

Einlagensicherungsfonds sind (die comdirect bank AG (die "comdirect bank“), die Eurohypo, die<br />

European Bank for Fund Services (die “ebase”) und die Deutsche Schiffsbank AG (die “Deutsche<br />

Schiffsbank”)), eine Freistellungserklärung gegenüber dem Einlagensicherungsfonds abgegeben.<br />

Danach hat sich die Bank verpflichtet, diesen von jeglichen Verlusten freizustellen, die ihm durch eine<br />

Hilfeleistung zugunsten einer der vorgenannten Gesellschaften entstehen sollte. Ein etwaiges<br />

Eingreifen des Einlagensicherungsfonds zur Unterstützung dieser Tochtergesellschaften der<br />

Commerzbank könnte sich daher in erheblichem Maße negativ auf die Vermögens-, Finanz- und<br />

Ertragslage des Konzerns auswirken. Darüber hinaus könnten etwaige Rettungsmaßnahmen des<br />

Einlagensicherungsfonds zugunsten einer dieser Tochtergesellschaften zu einem nachhaltigen<br />

Reputationsschaden des Konzerns führen. Jedes dieser Risiken könnte erhebliche negative<br />

Auswirkungen auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns haben.<br />

Es besteht das Risiko, dass der Konzern vom Einlagensicherungsfonds mit erhöhten Umlagen<br />

belastet wird oder er unabhängig vom Einlagensicherungsfonds zu Beiträgen zur Rettung von<br />

in wirtschaftliche Schwierigkeiten geratenen Banken herangezogen wird.<br />

Der Einlagensicherungsfonds wird durch eine jährliche Umlage der teilnehmenden Kreditinstitute<br />

finanziert. Reichen die Mittel des Einlagensicherungsfonds nicht aus oder ist es sonst zur<br />

Durchführung der Aufgaben des Einlagensicherungsfonds erforderlich, so kann der Vorstand des<br />

Bundesverbands deutscher Banken e.V. einen Zuschlag der Jahresumlage oder die Erhebung einer<br />

Sonderumlage in Höhe der Hälfte der Jahresumlage je Geschäftsjahr beschließen. Eine solche<br />

Erhöhung hätte erhebliche negative Auswirkungen auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des<br />

Konzerns.<br />

Darüber hinaus besteht das Risiko, das sich in der Vergangenheit auch im Falle der Hypo Real Estate<br />

Holding AG (“HRE”) bereits realisiert hat, dass der Konzern zu Beiträgen, gegebenenfalls auch in der<br />

Art von Ausfallsicherheiten und ähnlichem, zur Rettung von in wirtschaftliche Schwierigkeiten<br />

geratene Banken herangezogen wird. Dies könnte erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die<br />

Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns haben.<br />

Die geplante Reform der EU-Einlagensicherungs-Richtlinie würde zu Belastungen durch<br />

erhebliche Beitragszahlungen, die voraussichtlich nicht an den Markt weiter gegeben werden<br />

können, für den Konzern führen.<br />

Die verschiedenen Vorschläge der EU-Kommission, des Europäischen Rates und des Europäischen<br />

Parlaments für die Reform der EU-Einlagensicherungs-Richtlinie würden zu einer erheblichen<br />

Erhöhung der für die Einlagensicherung aufzuwendenden Beträge des Konzerns führen. Die auf den<br />

Konzern entfallenden Mehrbelastungen könnten bei dem bestehenden Preiswettbewerb nicht an den<br />

Markt weiter gegeben werden können. Die Umsetzung der Reformvorschläge, in den derzeit<br />

vorliegenden Fassungen, hätte erhebliche negative Auswirkungen auf die Vermögens-, Finanz- und<br />

Ertragslage des Konzerns.<br />

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