IHS Basisprospekt 2011 EF
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und/oder Rückvergütungen beim Vertrieb von geschlossenen Fonds Gegenstand verschiedener<br />
Gerichtsverfahren. Im Juli <strong>2011</strong> hat der Bundesgerichtshof („BGH“) festgestellt, dass die Bank den<br />
Kunden über Rückvergütungen, die sie für die Vermittlung von Beteiligungen an geschlossenen Fonds<br />
erhält, aufklären muss und demnach die Commerzbank im konkreten Fall zum Schadensersatz<br />
verpflichtet ist. Der Begriff der Rückvergütung wird vom Bundesgerichtshof sehr weit gefasst. Eine<br />
Aufklärung durch einen Prospekt reiche nur aus, wenn dieser rechtzeitig übergeben wurde und die<br />
Bank unter Angabe der Provisionshöhe genannt wird. Gegen den Beschluss hat die Commerzbank<br />
Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht eingelegt, über die noch nicht entschieden<br />
wurde. Über den entschiedenen Fall hinaus kann das Urteil auf eine Vielzahl weiterer bereits<br />
anhängiger Verfahren bezüglich der Fonds, die Gegenstand des Rechtsstreits vor dem BGH sind (432<br />
weitere Verfahren), aber auch neu geltend gemachter Ansprüche hinsichtlich dieser Fonds sowie für<br />
andere Verfahren oder neu geltend gemachte Ansprüche bei anderen Fonds Bedeutung haben. Dies<br />
betrifft insbesondere von der Commerzbank vertriebene Medienfonds. Sollte der Konzern verpflichtet<br />
werden, bei einem gewichtigen Teil der von ihm vertriebenen Beteiligungen Schadensersatz zu<br />
leisten, besteht das Risiko einer ganz erheblichen negativen Auswirkung auf die Vermögens-, Finanz-<br />
und Ertragslage der Konzerns.<br />
Über die vorgenannte Problematik hinaus sind die Commerzbank und ihre Tochtergesellschaften auf<br />
Grund der Natur ihres Geschäfts regelmäßig Parteien in diversen Gerichts-, Schieds- und<br />
regulatorischen Verfahren in Deutschland und einer Reihe anderer Jurisdiktionen. Derartige Verfahren<br />
sind von einer Vielzahl von Unsicherheiten gekennzeichnet, und ihr Ergebnis kann nicht mit letzter<br />
Sicherheit vorausgesagt werden. Die mit derartigen Verfahren verbundenen Risiken sind teilweise nur<br />
schwierig oder gar nicht quantifizierbar. Deshalb ist es möglich, dass die aus anhängigen oder<br />
drohenden Verfahren resultierenden Verluste die dafür gebildeten Rückstellungen überschreiten, was<br />
sich erheblich negativ auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns auswirken könnte.<br />
Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Konzern die von der Europäischen<br />
Kommission im Hinblick auf die in Anspruch genommenen staatlichen<br />
Stabilisierungsmaßnahmen erteilten Auflagen, zu deren Einhaltung er sich gegenüber dem<br />
SoFFin verpflichtet hat, nicht fristgemäß oder nur unzureichend erfüllen kann oder ihm<br />
wirtschaftliche Nachteile im Zusammenhang mit der Erfüllung der Auflagen entstehen.<br />
Am 7. Mai 2009 erklärte die Europäische Kommission die vom Konzern in Anspruch genommenen<br />
Stabilisierungsmaßnahmen als mit den Beihilfevorschriften des EG-Vertrags für grundsätzlich<br />
vereinbar. Aus wettbewerbsrechtlichen Gründen wurde die Bundesrepublik Deutschland verpflichtet<br />
sicherzustellen, dass die Commerzbank eine Reihe von Auflagen einhält, zu deren Einhaltung sich die<br />
Commerzbank vertraglich gegenüber dem SoFFin verpflichtet hat. Diese Auflagen beinhalten<br />
insbesondere (1) die Reduzierung der Bilanzsumme des Konzerns, (2) den Verkauf der Eurohypo bis<br />
spätestens zum Jahr 2014, (3) das bis Ende April 2012 geltende Verbot, andere Finanzunternehmen<br />
zu übernehmen, und (4) Beschränkungen bei der Gewährung von Konditionen an Kunden (in<br />
Marktsegmenten, in denen die Commerzbank eine nicht nur untergeordnete Marktstellung (< 5%<br />
Marktanteil) inne hat, insbesondere im Privat- und Firmenkundengeschäft, bis zum 31. Dezember<br />
2012 keine günstigeren Preise für ihre Produkte und Dienstleistungen als die drei günstigsten<br />
Wettbewerber anzubieten). Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Konzern die (mittelbar)<br />
von der Europäischen Kommission erteilten Auflagen nicht fristgemäß oder nur unzureichend erfüllen<br />
kann. Insbesondere besteht das Risiko, dass der fortschreitende strategische Umbau einzelner<br />
Geschäftsfelder, z.B. der Eurohypo, von der Europäischen Kommission oder von anderen Stellen<br />
entgegen der Einschätzung der Commerzbank als im Lichte der Beihilfeentscheidung unzulässig<br />
eingestuft wird. Ferner kann der Konzern möglicherweise die Eurohypo nicht rechtzeitig oder nur zu<br />
ungünstigen Bedingungen veräußern. Auch besteht das Risiko, dass dem Konzern in sonstiger Weise<br />
wirtschaftliche Nachteile aus der Erfüllung der Auflagen entstehen. Im Falle eines Verstoßes gegen<br />
die Auflagen der Europäischen Kommission könnte der Konzern zu einer zumindest teilweisen<br />
Rückführung der in Anspruch genommenen staatlichen Mittel verpflichtet werden.<br />
Jedes dieser Risiken könnte sich erheblich negativ auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des<br />
Konzerns auswirken.<br />
Die regulatorischen und bankaufsichtsrechtlichen Rahmenbedingungen für den Konzern in<br />
den verschiedenen Jurisdiktionen, in denen er tätig ist, können sich jederzeit ändern, und die<br />
Nichteinhaltung aufsichtsrechtlicher Vorschriften kann zur Verhängung von Strafen und zu<br />
anderen Nachteilen bis hin zum Verlust behördlicher Genehmigungen führen.<br />
Die Geschäftstätigkeit des Konzerns wird von den Zentralbanken und Aufsichtsbehörden der Länder,<br />
in denen er tätig ist, reguliert und beaufsichtigt. In jedem dieser Länder ist für die Commerzbank, ihre<br />
Tochtergesellschaften, mitunter auch ihre Filialen und in manchen Fällen den Konzern in seiner<br />
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