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IHS Basisprospekt 2011 EF

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und/oder Rückvergütungen beim Vertrieb von geschlossenen Fonds Gegenstand verschiedener<br />

Gerichtsverfahren. Im Juli <strong>2011</strong> hat der Bundesgerichtshof („BGH“) festgestellt, dass die Bank den<br />

Kunden über Rückvergütungen, die sie für die Vermittlung von Beteiligungen an geschlossenen Fonds<br />

erhält, aufklären muss und demnach die Commerzbank im konkreten Fall zum Schadensersatz<br />

verpflichtet ist. Der Begriff der Rückvergütung wird vom Bundesgerichtshof sehr weit gefasst. Eine<br />

Aufklärung durch einen Prospekt reiche nur aus, wenn dieser rechtzeitig übergeben wurde und die<br />

Bank unter Angabe der Provisionshöhe genannt wird. Gegen den Beschluss hat die Commerzbank<br />

Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht eingelegt, über die noch nicht entschieden<br />

wurde. Über den entschiedenen Fall hinaus kann das Urteil auf eine Vielzahl weiterer bereits<br />

anhängiger Verfahren bezüglich der Fonds, die Gegenstand des Rechtsstreits vor dem BGH sind (432<br />

weitere Verfahren), aber auch neu geltend gemachter Ansprüche hinsichtlich dieser Fonds sowie für<br />

andere Verfahren oder neu geltend gemachte Ansprüche bei anderen Fonds Bedeutung haben. Dies<br />

betrifft insbesondere von der Commerzbank vertriebene Medienfonds. Sollte der Konzern verpflichtet<br />

werden, bei einem gewichtigen Teil der von ihm vertriebenen Beteiligungen Schadensersatz zu<br />

leisten, besteht das Risiko einer ganz erheblichen negativen Auswirkung auf die Vermögens-, Finanz-<br />

und Ertragslage der Konzerns.<br />

Über die vorgenannte Problematik hinaus sind die Commerzbank und ihre Tochtergesellschaften auf<br />

Grund der Natur ihres Geschäfts regelmäßig Parteien in diversen Gerichts-, Schieds- und<br />

regulatorischen Verfahren in Deutschland und einer Reihe anderer Jurisdiktionen. Derartige Verfahren<br />

sind von einer Vielzahl von Unsicherheiten gekennzeichnet, und ihr Ergebnis kann nicht mit letzter<br />

Sicherheit vorausgesagt werden. Die mit derartigen Verfahren verbundenen Risiken sind teilweise nur<br />

schwierig oder gar nicht quantifizierbar. Deshalb ist es möglich, dass die aus anhängigen oder<br />

drohenden Verfahren resultierenden Verluste die dafür gebildeten Rückstellungen überschreiten, was<br />

sich erheblich negativ auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns auswirken könnte.<br />

Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Konzern die von der Europäischen<br />

Kommission im Hinblick auf die in Anspruch genommenen staatlichen<br />

Stabilisierungsmaßnahmen erteilten Auflagen, zu deren Einhaltung er sich gegenüber dem<br />

SoFFin verpflichtet hat, nicht fristgemäß oder nur unzureichend erfüllen kann oder ihm<br />

wirtschaftliche Nachteile im Zusammenhang mit der Erfüllung der Auflagen entstehen.<br />

Am 7. Mai 2009 erklärte die Europäische Kommission die vom Konzern in Anspruch genommenen<br />

Stabilisierungsmaßnahmen als mit den Beihilfevorschriften des EG-Vertrags für grundsätzlich<br />

vereinbar. Aus wettbewerbsrechtlichen Gründen wurde die Bundesrepublik Deutschland verpflichtet<br />

sicherzustellen, dass die Commerzbank eine Reihe von Auflagen einhält, zu deren Einhaltung sich die<br />

Commerzbank vertraglich gegenüber dem SoFFin verpflichtet hat. Diese Auflagen beinhalten<br />

insbesondere (1) die Reduzierung der Bilanzsumme des Konzerns, (2) den Verkauf der Eurohypo bis<br />

spätestens zum Jahr 2014, (3) das bis Ende April 2012 geltende Verbot, andere Finanzunternehmen<br />

zu übernehmen, und (4) Beschränkungen bei der Gewährung von Konditionen an Kunden (in<br />

Marktsegmenten, in denen die Commerzbank eine nicht nur untergeordnete Marktstellung (< 5%<br />

Marktanteil) inne hat, insbesondere im Privat- und Firmenkundengeschäft, bis zum 31. Dezember<br />

2012 keine günstigeren Preise für ihre Produkte und Dienstleistungen als die drei günstigsten<br />

Wettbewerber anzubieten). Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Konzern die (mittelbar)<br />

von der Europäischen Kommission erteilten Auflagen nicht fristgemäß oder nur unzureichend erfüllen<br />

kann. Insbesondere besteht das Risiko, dass der fortschreitende strategische Umbau einzelner<br />

Geschäftsfelder, z.B. der Eurohypo, von der Europäischen Kommission oder von anderen Stellen<br />

entgegen der Einschätzung der Commerzbank als im Lichte der Beihilfeentscheidung unzulässig<br />

eingestuft wird. Ferner kann der Konzern möglicherweise die Eurohypo nicht rechtzeitig oder nur zu<br />

ungünstigen Bedingungen veräußern. Auch besteht das Risiko, dass dem Konzern in sonstiger Weise<br />

wirtschaftliche Nachteile aus der Erfüllung der Auflagen entstehen. Im Falle eines Verstoßes gegen<br />

die Auflagen der Europäischen Kommission könnte der Konzern zu einer zumindest teilweisen<br />

Rückführung der in Anspruch genommenen staatlichen Mittel verpflichtet werden.<br />

Jedes dieser Risiken könnte sich erheblich negativ auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des<br />

Konzerns auswirken.<br />

Die regulatorischen und bankaufsichtsrechtlichen Rahmenbedingungen für den Konzern in<br />

den verschiedenen Jurisdiktionen, in denen er tätig ist, können sich jederzeit ändern, und die<br />

Nichteinhaltung aufsichtsrechtlicher Vorschriften kann zur Verhängung von Strafen und zu<br />

anderen Nachteilen bis hin zum Verlust behördlicher Genehmigungen führen.<br />

Die Geschäftstätigkeit des Konzerns wird von den Zentralbanken und Aufsichtsbehörden der Länder,<br />

in denen er tätig ist, reguliert und beaufsichtigt. In jedem dieser Länder ist für die Commerzbank, ihre<br />

Tochtergesellschaften, mitunter auch ihre Filialen und in manchen Fällen den Konzern in seiner<br />

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