IHS Basisprospekt 2011 EF
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weiter beeinträchtigen damit die Geschäftsaktivitäten des Konzerns begrenzen und dadurch die<br />
Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns erheblich nachteilig beeinflussen.<br />
Eine Herabstufung des Ratings der Commerzbank, ihrer Tochtergesellschaften oder des<br />
gesamten Konzerns kann die Refinanzierung erschweren und/oder verteuern sowie<br />
Vertragspartnern das Recht geben, Derivategeschäfte zu beenden oder zusätzliche<br />
Sicherheiten zu fordern.<br />
Die Ratingagenturen Standard & Poor’s, Moody’s und Fitch Ratings bewerten mit Hilfe einer<br />
Bonitätsbeurteilung, ob ein potenzieller Kreditnehmer zukünftig in der Lage sein wird, seinen<br />
Kreditverpflichtungen vereinbarungsgemäß nachzukommen. Ein wesentlicher Baustein für die<br />
Bonitätseinstufung (= Rating) ist die Bewertung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des<br />
Kreditnehmers. Eine Herabstufung des Ratings der Commerzbank hätte nachteilige Auswirkungen auf<br />
die Kosten des Konzerns für die Eigen- und Fremdkapitalbeschaffung und könnte zum Entstehen<br />
neuer oder zur Fälligstellung bestehender Verbindlichkeiten führen, die von der Aufrechterhaltung<br />
eines bestimmten Ratings abhängen. Das Rating der Commerzbank ist zudem ein wichtiges<br />
komparatives Element im Wettbewerb mit anderen Banken. Es hat insbesondere auch einen<br />
bedeutenden Einfluss auf die Ratings ihrer wesentlichen Tochtergesellschaften. Eine Herabstufung<br />
oder die bloße Möglichkeit der Herabstufung des Ratings der Commerzbank oder einer ihrer<br />
Tochtergesellschaften könnte nachteilige Auswirkungen auf das Verhältnis zu den Kunden und für den<br />
Vertrieb von Produkten und Dienstleistungen der entsprechenden Gesellschaft haben.<br />
Die Einschätzungen der Ratingagenturen sind von einer Reihe von Faktoren abhängig. Verschiedene<br />
Ratingagenturen gehen auch angesichts der bestehenden Staatsbeteiligung und der Systemrelevanz<br />
der Commerzbank gegenwärtig zugunsten der Bank von einer erhöhten Rettungsbereitschaft des<br />
deutschen Staates im Krisenfall aus. Ohne die Berücksichtigung dieses Gesichtspunkts fiele das<br />
Rating der Commerzbank schlechter aus. Unabhängig von einer zukünftigen Rückführung der stillen<br />
Einlagen des SoFFin ist es möglich, dass zukünftig die staatliche Unterstützung bei einem Rating<br />
nicht mehr in einem so hohen Ausmaß berücksichtigt werden soll, was sich im Falle der<br />
Commerzbank negativ auf das Rating auswirken würde.<br />
Einzelne Ratingagenturen überprüfen derzeit auch ihre Rating-Methodologie bzw. haben diese bereits<br />
angepasst. Es ist bereits vorgekommen und auch für die Zukunft nicht auszuschließen, dass diese<br />
Überprüfung auch zu einer Herabstufung des Ratings für die Commerzbank führt.<br />
Daneben könnte der Fall eintreten, dass der Konzern nach einer Rating-Herabstufung im<br />
Zusammenhang mit ratingabhängigen Sicherheitenvereinbarungen für Derivategeschäfte zusätzliche<br />
Sicherheiten stellen müsste. Sollte das Rating der Commerzbank oder einer ihrer<br />
Tochtergesellschaften aus dem Bereich der vier höchsten Bewertungsstufen (Investment Grade-<br />
Rating) herausfallen, könnten das operative Geschäft der Commerzbank oder der betroffenen<br />
Tochtergesellschaft und damit auch die Refinanzierungskosten aller Konzerngesellschaften erheblich<br />
beeinträchtigt werden.<br />
Jedes der vorgenannten Risiken könnte erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Vermögens-,<br />
Finanz- und Ertragslage des Konzerns haben.<br />
Der Commerzbank könnte es nur unter Schwierigkeiten gelingen, Vermögenswerte außerhalb<br />
ihres Kerngeschäfts zu angemessenen Preisen oder überhaupt zu verkaufen.<br />
Die Commerzbank ist aus verschiedenen Gründen bestrebt, bestimmte Vermögenswerte außerhalb<br />
ihres Kerngeschäfts zu veräußern. Hierzu gehört auch die aus den Auflagen der Europäischen<br />
Kommission gegenüber der Bundesrepublik Deutschland in der Beihilfeentscheidung zu den<br />
Staatshilfen folgende Verpflichtung der Commerzbank, die Eurohypo bis spätestens Ende 2014 zu<br />
veräußern. Ungünstige Geschäfts- oder Marktbedingungen könnten es erschweren, bei dem Verkauf<br />
dieser Vermögenswerte angemessene Preise zu erzielen. Sie könnten einen solchen Verkauf auch<br />
insgesamt verhindern.<br />
Sollte eine Veräußerung nicht gelingen, könnte dies im Fall der Eurohypo zur Verhängung einer<br />
Vertragsstrafe durch den SoFFin in Höhe von EUR 10 Mio. gegenüber der Commerzbank führen und<br />
Auflagen der Europäischen Kommission mit einem der Veräußerung der Eurohypo vergleichbaren<br />
Gewicht nach sich ziehen. In anderen Fällen könnten erfolglose Veräußerungsbemühungen die<br />
strategische Neuausrichtung des Konzerns negativ beeinflussen, bereits eingeplante Liquidität aus<br />
der Veräußerung würde gegebenenfalls nicht zur Verfügung stehen sowie eine geplante und<br />
gegebenenfalls erforderliche Reduktion der risikogewichteten Aktiva und der<br />
Eigenkapitalanforderungen nicht gelingen. Sollte eine Veräußerung nur zu ungünstigen Preisen<br />
erreicht werden können, könnte dies einen negativen Effekt auf die regulatorische Kapitalquote haben<br />
und bei einer Veräußerung unterhalb des Buchwerts auch zu einem Verlust führen. Die Realisierung<br />
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