IHS Basisprospekt 2011 EF
IHS Basisprospekt 2011 EF
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Prospekthaftung<br />
Gegen die Commerzbank als Rechtsnachfolgerin der Dresdner Bank wird von einem Investor wegen<br />
eines angeblich fehlerhaften Prospekts im Zusammenhang mit dem Börsengang eines Unternehmens<br />
Schadensersatz geltend gemacht. Der Insolvenzverwalter des Unternehmens macht gegen die Bank<br />
Regressforderungen aus Gesamtschuldnerausgleich und aus anderen Rechtsgründen geltend. Für<br />
den Fall des Unterliegens bestehen seitens der Bank Regressansprüche gegen andere Mitglieder des<br />
Konsortiums sowie gegen Dritte.<br />
US Department of Justice<br />
2006 und 2007 erhielt der Konzern in den USA jeweils sog. Subpoena bezüglich der Offenlegung<br />
gegenüber dem Department of Justice der USA von Dokumenten und Informationen über Kunden, die<br />
im Bereich des Internet Gaming tätig waren. Im weiteren Verlauf der Verfahren wurde vom<br />
Department of Justice der USA der Vorschlag für den Abschluss eines sog. “non-prosecution<br />
agreement” unterbreitet,was die Beendigung gegen Zahlung eines Bußgeldes vorsehen würde. Ein<br />
Entwurf dieses „non-prosecution agreements“ wurde vom Department of Justice der USA im<br />
Dezember 2009 erstellt, Kommentare hierzu ausgetauscht, jedoch seit Mai 2010 kein neuer Entwurf<br />
vom Department of Justice der USA erarbeitet. Der Ausgang der Verfahren ist derzeit noch nicht<br />
vorhersehbar. Es besteht die Aussicht, diese mit einem niedrigen zweistelligen Millionenbetrag zu<br />
vergleichen; eine entsprechende Rückstellung wurde gebildet.<br />
Behauptete Verstöße gegen Embargen<br />
Anfang März 2010 wurde der Vorstand der Commerzbank von der Staatsanwaltschaft New York<br />
aufgefordert, wegen angeblicher Verstöße gegen Embargen (u.a. Iran) eine interne Untersuchung<br />
durchzuführen und dabei eng mit den US-Behörden zusammenzuarbeiten. In diesem Zusammenhang<br />
hat die Filiale New York der Commerzbank auch sogenannte Subpoenas von US-Behörden erhalten.<br />
Der Ausgang des Verfahrens ist derzeit noch nicht absehbar. Unter Berücksichtigung ähnlicher<br />
Verfahren bei anderen Banken kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Commerzbank sich hier<br />
gegen Zahlung eines nicht unerheblichen Geldbetrages vergleichen wird.<br />
Spruchverfahren Eurohypo<br />
Gegen die Commerzbank Inlandsbanken Holding GmbH, eine hundertprozentige Tochtergesellschaft<br />
der Commerzbank, haben zahlreiche ehemalige Minderheitsaktionäre der Eurohypo zwei<br />
Spruchverfahren im Zusammenhang mit dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der<br />
Eurohypo und dem bei dieser erfolgten Squeeze-out auf Erhöhung von Barabfindung bzw.<br />
Ausgleichszahlung eingeleitet.<br />
Das Landgericht Frankfurt hat im Hinblick auf den Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag die<br />
Erhöhung der Barabfindung abgelehnt und eine Erhöhung der Ausgleichszahlung vorgenommen. Das<br />
Oberlandesgericht Frankfurt hat in diesem Verfahren durch Beschluss vom 24. November <strong>2011</strong><br />
sowohl die Erhöhung der Ausgleichszahlung als auch eine Erhöhung der Barabfindung abgelehnt.<br />
Das Risiko, dass es im parallelen Verfahren zum Squeeze-out zu einer Erhöhung der Squeeze-out-<br />
Abfindung kommen wird, ist deutlich gesunken.<br />
Kartellrechtliches Prüfverfahren der Europäischen Kommission<br />
Die Europäische Kommission hat gegen die Commerzbank und 16 weitere Unternehmen des<br />
Finanzsektors ein kartellrechtliches Prüfverfahren eingeleitet über das Verhalten der Commerzbank<br />
und der anderen Unternehmen des Finanzsektors bei der Weitergabe ihrer bei Geschäften mit Credit<br />
Default Swaps (Finanzinstrumente zur Übernahme des Kreditrisikos aus dem Referenzaktivum, z. B.<br />
Wertpapier oder Kredit) anfallenden Handelsdaten an Anbieter von Finanzinformationen über Credit<br />
Default Swaps wie etwa das britische Unternehmen Markit Group Holding Limited. Sie geht dabei der<br />
Frage nach, ob es bei dieser Datenweitergabe zu Wettbewerbsbeschränkungen im Sinne der Art 101<br />
bzw. 102 AEUV gekommen ist. Der Ausgang des Verfahrens kann nicht vorhergesagt werden.<br />
Schuldhafte Verstöße gegen Art. 101 bzw. 102 AEUV können mit Geldbußen geahndet werden. Die<br />
Geldbuße für jedes an einer Zuwiderhandlung beteiligte Unternehmen darf 10% seines im<br />
vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten Gesamtumsatzes nicht übersteigen.<br />
Jüngste Entwicklung und Ausblick<br />
Das letzte Quartal des laufenden Geschäftsjahres wird entscheidend vom Fortgang der europäischen<br />
Staatsschuldenkrise abhängen. Makroökonomisch wird das Wachstum des Euroraums deutlich<br />
verlangsamt werden und die Finanzmärkte dürften weiterhin von großer Unsicherheit zusammen mit<br />
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