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IHS Basisprospekt 2011 EF

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Prospekthaftung<br />

Gegen die Commerzbank als Rechtsnachfolgerin der Dresdner Bank wird von einem Investor wegen<br />

eines angeblich fehlerhaften Prospekts im Zusammenhang mit dem Börsengang eines Unternehmens<br />

Schadensersatz geltend gemacht. Der Insolvenzverwalter des Unternehmens macht gegen die Bank<br />

Regressforderungen aus Gesamtschuldnerausgleich und aus anderen Rechtsgründen geltend. Für<br />

den Fall des Unterliegens bestehen seitens der Bank Regressansprüche gegen andere Mitglieder des<br />

Konsortiums sowie gegen Dritte.<br />

US Department of Justice<br />

2006 und 2007 erhielt der Konzern in den USA jeweils sog. Subpoena bezüglich der Offenlegung<br />

gegenüber dem Department of Justice der USA von Dokumenten und Informationen über Kunden, die<br />

im Bereich des Internet Gaming tätig waren. Im weiteren Verlauf der Verfahren wurde vom<br />

Department of Justice der USA der Vorschlag für den Abschluss eines sog. “non-prosecution<br />

agreement” unterbreitet,was die Beendigung gegen Zahlung eines Bußgeldes vorsehen würde. Ein<br />

Entwurf dieses „non-prosecution agreements“ wurde vom Department of Justice der USA im<br />

Dezember 2009 erstellt, Kommentare hierzu ausgetauscht, jedoch seit Mai 2010 kein neuer Entwurf<br />

vom Department of Justice der USA erarbeitet. Der Ausgang der Verfahren ist derzeit noch nicht<br />

vorhersehbar. Es besteht die Aussicht, diese mit einem niedrigen zweistelligen Millionenbetrag zu<br />

vergleichen; eine entsprechende Rückstellung wurde gebildet.<br />

Behauptete Verstöße gegen Embargen<br />

Anfang März 2010 wurde der Vorstand der Commerzbank von der Staatsanwaltschaft New York<br />

aufgefordert, wegen angeblicher Verstöße gegen Embargen (u.a. Iran) eine interne Untersuchung<br />

durchzuführen und dabei eng mit den US-Behörden zusammenzuarbeiten. In diesem Zusammenhang<br />

hat die Filiale New York der Commerzbank auch sogenannte Subpoenas von US-Behörden erhalten.<br />

Der Ausgang des Verfahrens ist derzeit noch nicht absehbar. Unter Berücksichtigung ähnlicher<br />

Verfahren bei anderen Banken kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Commerzbank sich hier<br />

gegen Zahlung eines nicht unerheblichen Geldbetrages vergleichen wird.<br />

Spruchverfahren Eurohypo<br />

Gegen die Commerzbank Inlandsbanken Holding GmbH, eine hundertprozentige Tochtergesellschaft<br />

der Commerzbank, haben zahlreiche ehemalige Minderheitsaktionäre der Eurohypo zwei<br />

Spruchverfahren im Zusammenhang mit dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der<br />

Eurohypo und dem bei dieser erfolgten Squeeze-out auf Erhöhung von Barabfindung bzw.<br />

Ausgleichszahlung eingeleitet.<br />

Das Landgericht Frankfurt hat im Hinblick auf den Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag die<br />

Erhöhung der Barabfindung abgelehnt und eine Erhöhung der Ausgleichszahlung vorgenommen. Das<br />

Oberlandesgericht Frankfurt hat in diesem Verfahren durch Beschluss vom 24. November <strong>2011</strong><br />

sowohl die Erhöhung der Ausgleichszahlung als auch eine Erhöhung der Barabfindung abgelehnt.<br />

Das Risiko, dass es im parallelen Verfahren zum Squeeze-out zu einer Erhöhung der Squeeze-out-<br />

Abfindung kommen wird, ist deutlich gesunken.<br />

Kartellrechtliches Prüfverfahren der Europäischen Kommission<br />

Die Europäische Kommission hat gegen die Commerzbank und 16 weitere Unternehmen des<br />

Finanzsektors ein kartellrechtliches Prüfverfahren eingeleitet über das Verhalten der Commerzbank<br />

und der anderen Unternehmen des Finanzsektors bei der Weitergabe ihrer bei Geschäften mit Credit<br />

Default Swaps (Finanzinstrumente zur Übernahme des Kreditrisikos aus dem Referenzaktivum, z. B.<br />

Wertpapier oder Kredit) anfallenden Handelsdaten an Anbieter von Finanzinformationen über Credit<br />

Default Swaps wie etwa das britische Unternehmen Markit Group Holding Limited. Sie geht dabei der<br />

Frage nach, ob es bei dieser Datenweitergabe zu Wettbewerbsbeschränkungen im Sinne der Art 101<br />

bzw. 102 AEUV gekommen ist. Der Ausgang des Verfahrens kann nicht vorhergesagt werden.<br />

Schuldhafte Verstöße gegen Art. 101 bzw. 102 AEUV können mit Geldbußen geahndet werden. Die<br />

Geldbuße für jedes an einer Zuwiderhandlung beteiligte Unternehmen darf 10% seines im<br />

vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten Gesamtumsatzes nicht übersteigen.<br />

Jüngste Entwicklung und Ausblick<br />

Das letzte Quartal des laufenden Geschäftsjahres wird entscheidend vom Fortgang der europäischen<br />

Staatsschuldenkrise abhängen. Makroökonomisch wird das Wachstum des Euroraums deutlich<br />

verlangsamt werden und die Finanzmärkte dürften weiterhin von großer Unsicherheit zusammen mit<br />

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