IHS Basisprospekt 2011 EF
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An einem Bilanzverlust nimmt der SoFFin im Verhältnis des Buchwerts der stillen Einlage zum<br />
Gesamtbuchwert aller am Bilanzverlust teilnehmenden Haftkapitalanteile (§ 10 Absatz 2a, 4 und 5<br />
KWG) der Bank teil. Nach einer Herabsetzung wird die stille Einlage in den der Herabsetzung<br />
folgenden Geschäftsjahren bis zur vollständigen Höhe des Einlagenennbetrags wieder<br />
hochgeschrieben, soweit hierdurch kein Bilanzverlust entstehen oder erhöht würde.<br />
Der Beteiligungsvertrag 1 räumt dem SoFFin unter bestimmten Voraussetzungen das Recht ein, die<br />
stille Einlage in Aktien der Bank umzutauschen. Im Einzelnen ist der SoFFin im Falle einer<br />
Verwässerung seiner Beteiligung am Grundkapital der Bank in Höhe von gegenwärtig 25% plus eine<br />
Aktie infolge einer Kapitalmaßnahme der Bank berechtigt, von dieser die Ausgabe von Stammaktien<br />
gegen vollständige oder teilweise Einbringung der stillen Einlage nach Maßgabe einer der folgenden<br />
Varianten zu verlangen:<br />
• durch vollständige oder teilweise Beendigung der stillen Beteiligung mit Zustimmung der BaFin und<br />
Einbringung seines aus der Aufhebung resultierenden Rückzahlungsanspruchs gegen die Bank als<br />
Sacheinlage im Wege einer Sachkapitalerhöhung der Bank (unter dem Vorbehalt eines<br />
Bezugsrechts der Aktionäre der Bank, sofern die Commerzbank nicht zum Ausschluss des<br />
Bezugsrechts berechtigt ist);<br />
• durch vollständige oder teilweise Einbringung der stillen Beteiligung als Sacheinlage im Wege<br />
einer Sachkapitalerhöhung der Bank (unter dem Vorbehalt eines Bezugsrechts der Aktionäre der<br />
Bank, sofern die Commerzbank nicht zum Ausschluss des Bezugsrechts berechtigt ist); oder<br />
• durch vollständigen oder teilweisen Umtausch der stillen Beteiligung in Aktien, die aus einem nach<br />
§ 7a FMStBG geschaffenen bedingten Kapital der Bank ausgegeben werden.<br />
Dabei ergibt sich die Anzahl der im Fall eines Umwandlungsverlangens des SoFFin auszugebenden<br />
Aktien aus der Division des Einlagenennbetrages, für den die Wandlung verlangt wird, durch den<br />
volumengewichteten Kurs der Aktien der Bank auf dem XETRA-Handelssystem der Frankfurter<br />
Wertpapierbörse an den zehn Börsengeschäftstagen in Frankfurt am Main, die der Abgabe des<br />
Umtauschverlangens vorausgehen.<br />
Der SoFFin kann den Beteiligungsvertrag 1 nicht kündigen. Die Bank kann den Beteiligungsvertrag 1<br />
mit Zustimmung der BaFin mit einer Kündigungsfrist von mindestens 30 Tagen zum Ende eines<br />
Geschäftsjahres, erstmalig zum 31. Dezember 2013, unter bestimmten Bedingungen ordentlich (ganz<br />
oder teilweise) und außerordentlich kündigen.<br />
Vertrag über die Errichtung einer stillen Gesellschaft zwischen dem SoFFin und der Commerzbank<br />
vom 3. Juni 2009<br />
Am 3. Juni 2009 schlossen der SoFFin und die Commerzbank einen Vertrag über die Errichtung einer<br />
stillen Gesellschaft in Höhe von ursprünglich EUR 8,2 Mrd. (der “Beteiligungsvertrag 2”), der durch<br />
Vereinbarungen vom 22. Juni 2010, 25. Januar <strong>2011</strong> und 10. Mai <strong>2011</strong> geändert und nach Abgabe<br />
der Umtauscherklärungen vom 11. Mai <strong>2011</strong> und der Umtauscherklärung vom 12. Mai <strong>2011</strong> am 11.<br />
und 12. Mai <strong>2011</strong> weiter angepasst wurde. Im Zuge der im zweiten Quartal <strong>2011</strong> durchgeführten<br />
Maßnahmen der Commerzbank zur teilweisen Rückführung der Stillen Einlagen wurde die aufgrund<br />
des Beteiligungsvertrags 2 gewährte stille Einlage vollständig zurückgeführt. Mit<br />
Beendigungsvereinbarung vom 5. Juni <strong>2011</strong> wurde der Beteiligungsvertrag 2 daraufhin beendet.<br />
Vertrag über die Übernahme von Garantien zwischen dem SoFFin und der Commerzbank vom<br />
30. Dezember 2008<br />
Am 30. Dezember 2008 schlossen der SoFFin als Garantiegeber und die Commerzbank als<br />
Garantienehmerin einen Vertrag über die Übernahme von Garantien für bestimmte<br />
Inhaberschuldverschreibungen mit einem Garantiekreditrahmen in Höhe von EUR 15 Mrd. (der<br />
“Garantievertrag”).<br />
Die Commerzbank hat den Garantiekreditrahmen am 8. Januar 2009 durch Begebung einer<br />
dreijährigen Anleihe, fällig zum 13. Januar 2012, im Gesamtnennbetrag von EUR 5 Mrd. mit einem<br />
Kupon in Höhe von 2,75% p.a. teilweise in Anspruch genommen. Der SoFFin gab eine unbedingte<br />
und unwiderrufliche Garantie für die Zahlung von Zinsen und Kapital sowie für alle sonstigen auf die<br />
Schuldverschreibungen zahlbaren Beträge ab. Der verbliebene Garantiekreditrahmen in Höhe von<br />
EUR 10 Mrd. wurde zum 13. August 2009 und zum 17. September 2009 in zwei Tranchen zu jeweils<br />
EUR 5 Mrd. an den SoFFin zurückgegeben.<br />
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