IHS Basisprospekt 2011 EF
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unter Haftung der Dresdner Bank vermitteln und (3) die Allianz und ihre Ausschließlichkeitsvertreter<br />
die zum Vertrieb von der Allianz Dresdner Bauspar AG bereitgestellten Bausparverträge<br />
ausschließlich für den Commerzbank-Konzern vermitteln.<br />
Für ihre Vermittlungstätigkeit erhalten die Commerzbank und die Dresdner Bank Provisionen und<br />
Bonifikationen bei Zielerreichung. Die Allianz BVAG erhält für Ihre Vermittlungstätigkeit und die<br />
Bereitstellung von Vermittlungskapazitäten ebenfalls Provisionen und Bonifikationen bei<br />
Zielerreichung.<br />
Der Rahmenvertrag Vertrieb und die auf seiner Grundlage geschlossenen Vertriebsverträge wurden<br />
auf unbestimmte Zeit geschlossen und können unabhängig voneinander mit einer Frist von zwölf<br />
Monaten zum Ende eines Kalenderjahres, erstmalig zum 31. Dezember 2023, gekündigt werden.<br />
Vertrag über die Vermittlung von Versicherungsprodukten zwischen der Allianz BVAG, der<br />
Commerzbank, der Dresdner Bank und Reuschel vom 31. August 2008<br />
Am 31. August 2008 schlossen die Allianz BVAG, die Commerzbank, die Dresdner Bank und die<br />
Reuschel & Co. Kommanditgesellschaft (“Reuschel”), eine damalige Tochtergesellschaft der<br />
Commerzbank, einen Vertrag über die Vermittlung von Versicherungsprodukten, der den<br />
Rahmenvertrag Vertrieb für den Bereich der Vermittlung von Sach-, Lebens-, Renten- und<br />
Krankenversicherungen sowie Kredit- und Vertrauensschadensversicherungen (Bankassurance) für<br />
die Allianz BVAG in Deutschland umsetzt. Auf Grund des Abschlusses des Verkaufs von Reuschel<br />
wurde am 30. Oktober 2009 in einem 1. Nachtrag zu dem Vertrag vereinbart, dass Reuschel als Partei<br />
ausscheidet und der Vertrag im Verhältnis zu Reuschel beendet wird.<br />
Die Commerzbank vermittelt Schadens- und Unfallversicherungen, einschließlich Kredit-, Lebens- und<br />
Krankenversicherungen, jeweils als Handelsvertreter im Nebenberuf gemäß § 92b HGB<br />
ausschließlich für die Allianz BVAG und vertreibt diese Versicherungsverträge durch angestellte<br />
Bankmitarbeiter aller ihrer inländischen Filialen, Teams und sonstigen Vertriebseinheiten im Privat-<br />
und Firmenkundengeschäft.<br />
Die Commerzbank erhält für die Vermittlung der Versicherungsverträge eine vertraglich festgelegte<br />
Gesamtvergütung, die sich aus Provisionen, Bestandsvergütungen/Folgeprovisionen, Pflegegeldern<br />
und Bonifikationen zusammensetzt.<br />
Vertriebsvertrag zwischen AGI, Commerzbank und Dresdner Bank vom 31. August 2008<br />
Am 31. August 2008 schlossen die AGI, die Commerzbank und die Dresdner Bank einen<br />
Vertriebsvertrag über den Vertrieb von Investmentprodukten der AGI und mit ihr verbundener<br />
Investmentgesellschaften.<br />
Gemäß dem Vertrag wird die Commerzbank Anteile der Fonds der AGI auch über die mit dem<br />
Vertrieb von Finanzinstrumenten betrauten inländischen und ausländischen Tochtergesellschaften<br />
vertreiben. Die Commerzbank kann neben diesem Vertriebsvertrag auch Produkte anderer<br />
Kapitalanlagegesellschaften vertreiben.<br />
Die AGI zahlt einen Anteil der fixen, tatsächlich vereinnahmten laufenden Verwaltungsvergütung als<br />
laufende Vertriebsprovision auf die bei den Vertriebsgesellschaften unterhaltenen Bestände an Fonds<br />
der AGI.<br />
Für den Vertrieb von Publikums- und Spezialfonds sowie Asset Management-Lösungen und<br />
Vermögensverwaltung im Privat- und Firmenkundengeschäft über das Filialnetz der Commerzbank im<br />
Inland und im Privatkundengeschäft in Luxemburg haben die Commerzbank und AGI eine präferierte<br />
Partnerschaft vereinbart.<br />
Inanspruchnahme von Stabilisierungsmaßnahmen des SoFFin durch die Commerzbank<br />
Am 2. November 2008 und am 7. Januar 2009 stellte die Bank beim SoFFin je einen Antrag auf<br />
Stabilisierungsmaßnahmen nach dem FMStG. In dem zwischen der Bank und dem SoFFin<br />
geschlossenen Rahmenvertrag vom 19. Dezember 2008 und der Ergänzungsvereinbarung vom<br />
14. Mai 2009 wurden die Rahmenbedingungen für diese Maßnahmen näher festgelegt.<br />
Am 7. Mai 2009 erklärte die Europäische Kommission die von der Bank in Anspruch genommenen<br />
Stabilisierungsmaßnahmen als mit den Beihilfevorschriften des EG-Vertrags für grundsätzlich<br />
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