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Woche später erhält er eine Rechnung über 100 Euro.<br />

Erst jetzt wird ihm klar, einen entgeltpflichtigen Vertrag<br />

geschlossen zu haben. Künftig kann der Verbraucher<br />

seine Vertragserklärung noch solange widerrufen,<br />

wie er nicht vollständig bezahlt hat. Wenn ihn das<br />

Unternehmen vor Abgabe seiner Erklärung nicht darauf<br />

hingewiesen hat, dass er bei einem Widerruf für die<br />

bis dahin erbrachte Leistung Wertersatz zahlen muss,<br />

kann das Unternehmen nichts von ihm fordern.<br />

oder<br />

� ��� ����������� ���� ��� ������ ���������������<br />

angerufen und überredet, einen vermeintlich günstigeren<br />

Tarif mit einer Laufzeit von einem Jahr zu<br />

vereinbaren. Weder während des Telefonats noch<br />

später belehrt der Telefonanbieter den Verbraucher<br />

über sein Widerrufsrecht und über die Verpflichtung, im<br />

Falle des Widerrufs für bis dahin erbrachte Leistungen<br />

Wertersatz zahlen zu müssen. Der Verbraucher nutzt<br />

sein Telefon wie gewohnt weiter, stellt aber erst anhand<br />

der nächsten drei Monatsrechnungen fest, dass<br />

der vermeintlich günstigere Tarif tatsächlich teurer ist.<br />

Nach der Neuregelung kann der Verbraucher dann<br />

seine Vertragserklärung noch widerrufen.<br />

� �������� ������ ��� ��������� ����� �����schuldverhältnisses<br />

oder die Vollmacht dazu im<br />

Fall des Anbieterwechsels zukünftig der Textform,<br />

wenn der neue Anbieter gegenüber dem bisherigen<br />

Vertragspartner des Verbrauchers auftritt. Hierdurch<br />

wird verhindert, dass ein neuer Anbieter den Vertrag<br />

des Verbrauchers mit seinem bisherigen Anbieter ohne<br />

entsprechenden Auftrag des Verbrauchers kündigt.<br />

Hierzu ist es durch unseriöse Anbieter von Telefondienstleistungen<br />

häufiger gekommen.<br />

Beispiel: Ein Telefonanbieter überredet einen Verbraucher<br />

am Telefon zu einem Anbieterwechsel („Sie<br />

sparen viel Geld und müssen sich um nichts kümmern“).<br />

Bisher konnte das anrufende Unternehmen<br />

gegenüber dem bisherigen Anbieter ohne weiteres die<br />

Abwicklung übernehmen. Künftig bedarf die Kündigung<br />

des Vertragsverhältnisses zwischen dem Verbraucher<br />

und seinem bisherigen Telefonanbieter der Textform<br />

(etwa E-Mail, Telefax). Der neue Anbieter kann also nur<br />

dann auf das bestehende Vertragsverhältnis Einfluss<br />

nehmen, wenn er ein solches „Schriftstück“ des Ver-<br />

brauchers vorlegen kann. Den neuen Vertrag kann der<br />

nicht über sein Widerrufsrecht belehrte Verbraucher<br />

zukünftig auch dann noch widerrufen, wenn er bereits<br />

über den neuen Anbieter telefoniert hat (s. o.).<br />

Das Gesetz wird voraussichtlich Anfang 2009 in<br />

Kraft treten.<br />

AKTUELLE RECHTSPRECHUNG<br />

GRENZEN GEWERBLICHER NACHFRAGE<br />

PER TELEFAX UND E-MAIL<br />

Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige<br />

I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte in zwei<br />

Fällen darüber zu entscheiden, inwieweit es Unternehmen<br />

verboten ist, Waren oder Dienstleistungen mittels<br />

Telefaxschreiben oder E-Mail nachzufragen.<br />

In dem ersten Fall hatte ein Fahrzeughändler per<br />

Telefax bei einer Toyota-Vertretung sein Interesse zum<br />

sofortigen Ankauf von drei bestimmten Toyota-Modellen<br />

- neu oder gebraucht - bekundet. Im zweiten Fall hatte<br />

der Anbieter eines Online-Fußballspiels per E-Mail bei<br />

einem kleineren Fußballverein angefragt, ob er auf der<br />

Website des Vereins ein Werbebanner für sein Produkt<br />

gegen Umsatzprovision platzieren dürfe.<br />

Nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG ist eine Werbung unter<br />

Verwendung von Faxgeräten oder E-Mail als unzumutbare<br />

Belästigung verboten, wenn keine Einwilligung des<br />

Adressaten vorliegt. Das Gesetz unterscheidet dabei<br />

nicht zwischen privaten und gewerblichen Adressaten.<br />

Der Bundesgerichtshof hat nunmehr entschieden,<br />

dass auch gewerbliche Anfragen nach Waren oder<br />

Dienstleistungen „Werbung“ im Sinne dieser Vorschrift<br />

sind. Für das Schutzbedürfnis des Inhabers eines<br />

Telefax- oder E-Mail-Anschlusses sei es unerheblich,<br />

ob er unaufgefordert Kaufangebote für Waren oder<br />

Dienstleistungen erhält oder ihm Anfragen zugehen, in<br />

denen etwa Immobilien oder Antiquitäten nachgefragt<br />

werden. Der Bezug von Waren und Dienstleistungen, die<br />

ein Unternehmen für seine Geschäftstätigkeit auf dem<br />

Markt benötige, diene zudem mittelbar der Förderung<br />

seines Absatzes.<br />

Damit kam es auf die Frage an, ob die Adressaten<br />

in den beiden Fällen sich damit einverstanden erklärt<br />

hatten, dass ihnen über das Telefaxgerät oder per<br />

E-Mail Angebote zugehen. Der Bundesgerichtshof ist<br />

im Fall der Toyota-Vertretung davon ausgegangen,<br />

diese habe mit der Veröffentlichung der Nummer<br />

des Telefaxanschlusses in allgemein zugänglichen<br />

Verzeichnissen ihr Einverständnis erklärt, dass Kunden<br />

den Anschluss bestimmungsgemäß für Kaufanfragen<br />

nutzten, die sich auf die übliche Verkaufstätigkeit des<br />

Unternehmens bezögen. Sofern sich nicht im Einzelfall<br />

etwas anderes aus den Umständen ergebe, erstrecke<br />

sich dieses Einverständnis auch auf Anfragen gewerblicher<br />

Nachfrager. Entsprechendes gelte, wenn ein<br />

Unternehmen seine E-Mail-Adresse - etwa auf seiner<br />

Homepage - veröffentliche. Die Faxnummer und die<br />

E-Mail-Adresse eines Unternehmens seien gerade<br />

dazu bestimmt, Anfragen hinsichtlich des Waren- oder<br />

Leistungsangebot entgegenzunehmen.<br />

In Anwendung dieser Grundsätze hat der Bundesgerichtshof<br />

die Anfrage des Fahrzeughändlers an die<br />

Toyota-Vertretung nicht als wettbewerbswidrig angesehen,<br />

weil insofern von einer konkludenten Einwilligung<br />

auszugehen sei. Hingegen hat der Bundesgerichtshof<br />

in der Anfrage hinsichtlich des Werbebanners für ein<br />

Online-Fußballspiel eine belästigende Werbemaßnahme<br />

gesehen, die zu untersagen sei. Weder gehöre das<br />

Kompakt<br />

RECHT<br />

Angebot von Bannerwerbung gegen Entgelt auf der<br />

eigenen Homepage zum typischen Vereinszweck eines<br />

Fußballvereins, noch sei die von einem Fußballverein<br />

auf seiner Homepage zur Kontaktaufnahme angegebene<br />

E-Mail-Adresse für derartige Anfragen bestimmt (Urteile<br />

vom 17. Juli 2008 - I ZR 75/06 und I ZR 197/05)<br />

EINWILLIGUNGSKLAUSEL DES VERBRAUCHERS<br />

FÜR WERBUNG MITTELS E-MAIL UND SMS<br />

UNWIRKSAM – MITTELS POST BLEIBT SIE<br />

WIRKSAM<br />

Mit Urteil vom 16. Juli 2008 (VIII ZR 348/06) hat der<br />

Bundesgerichtshof über eine Klausel entschieden, mit<br />

der ein Verbraucher sich mit der Übersendung von Werbung<br />

einverstanden erklärt. Die von dem Rabattsystem<br />

Payback verwendete Klausel lautet wie folgt:<br />

Mit meiner Unterschrift erkläre ich mich einverstanden,<br />

dass die von mir oben angegebenen Daten<br />

sowie die Rabattdaten (Waren/Dienstleistungen,<br />

Preis, Rabattbetrag, Ort und Datum des Vorgangs)<br />

für an mich gerichtete Werbung (z. B. Informationen<br />

über Sonderangebote, Rabattaktionen) per Post und<br />

mittels ggfs. von mir beantragter Services (SMS oder<br />

E-Mail-Newsletter) sowie zu Zwecken der Marktforschung<br />

ausschließlich von der L. Partner GmbH<br />

und den Partnerunternehmen gemäß Nummer 2 der<br />

beiliegenden Hinweise zum Datenschutz gespeichert<br />

und genutzt werden. ...<br />

„Hier ankreuzen, falls die Einwilligung nicht erteilt<br />

wird. ...“<br />

Die Einwilligung für die Post hat der BGH für wirksam<br />

erklärt, nicht aber die Einwilligung für die Übersendung<br />

von SMS und E-Mails. Grund für diese Differenzierung<br />

ist, dass für die Werbung per Brief-Post nicht so strenge<br />

gesetzliche Voraussetzungen gelten wie bei der Werbung<br />

mit elektronischer Post. Die Übersendung von Werbemails<br />

und SMS ist nur dann zulässig, wenn der Verbraucher<br />

vorher ausdrücklich sich in einer gesonderten<br />

Erklärung damit einverstanden erklärt. In dem vom<br />

BGH beanstandeten Formular musste der Verbraucher<br />

sich sattdessen ausdrücklich weigern, wenn er keine<br />

Werbung haben wollte.<br />

UMGEHUNG DES KOPIERSCHUTZES VON<br />

TONTRÄGERN IMMER UNZULÄSSIG<br />

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 17.<br />

Juli 2008 (I ZR 219/05) entschieden, dass nicht nur Unternehmer,<br />

sondern auch Privatpersonen, die entgegen<br />

§ 95a Abs. 3 UrhG Programme zur Umgehung des Kopierschutzes<br />

von Tonträgern zum Kauf anbieten, von den<br />

Tonträgerherstellern auf Unterlassung und Erstattung der<br />

Abmahnkosten in Anspruch genommen werden können.<br />

Damit bleibt es dabei, dass es in Deutschland generell<br />

verboten ist, Software zu vertreiben, die Kopierschutzmaßnahmen<br />

umgeht. Die Beklagten sind Tonträgerhersteller.<br />

Sie setzen technische Schutzmaßnahmen ein, um<br />

ein Kopieren der von ihnen hergestellten CDs zu verhindern.<br />

Der Kläger bot bei eBay ein Programm zum Kauf<br />

an, mit dem kopiergeschützte CDs vervielfältigt werden<br />

können. Die Beklagten mahnten den Kläger durch einen<br />

Rechtsanwalt ab. Zugleich forderten sie ihn zur Abgabe<br />

einer Unterlassungserklärung und zur Zahlung der durch<br />

die Abmahnung entstandenen Anwaltskosten in Höhe<br />

von 1.113,50 € auf. Der Kläger wollte festgestellt wissen,<br />

dass er zur Zahlung nicht verpflichtet ist, scheiterte aber<br />

damit vor dem BGH.<br />

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