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Woche später erhält er eine Rechnung über 100 Euro.<br />
Erst jetzt wird ihm klar, einen entgeltpflichtigen Vertrag<br />
geschlossen zu haben. Künftig kann der Verbraucher<br />
seine Vertragserklärung noch solange widerrufen,<br />
wie er nicht vollständig bezahlt hat. Wenn ihn das<br />
Unternehmen vor Abgabe seiner Erklärung nicht darauf<br />
hingewiesen hat, dass er bei einem Widerruf für die<br />
bis dahin erbrachte Leistung Wertersatz zahlen muss,<br />
kann das Unternehmen nichts von ihm fordern.<br />
oder<br />
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angerufen und überredet, einen vermeintlich günstigeren<br />
Tarif mit einer Laufzeit von einem Jahr zu<br />
vereinbaren. Weder während des Telefonats noch<br />
später belehrt der Telefonanbieter den Verbraucher<br />
über sein Widerrufsrecht und über die Verpflichtung, im<br />
Falle des Widerrufs für bis dahin erbrachte Leistungen<br />
Wertersatz zahlen zu müssen. Der Verbraucher nutzt<br />
sein Telefon wie gewohnt weiter, stellt aber erst anhand<br />
der nächsten drei Monatsrechnungen fest, dass<br />
der vermeintlich günstigere Tarif tatsächlich teurer ist.<br />
Nach der Neuregelung kann der Verbraucher dann<br />
seine Vertragserklärung noch widerrufen.<br />
� �������� ������ ��� ��������� ����� �����schuldverhältnisses<br />
oder die Vollmacht dazu im<br />
Fall des Anbieterwechsels zukünftig der Textform,<br />
wenn der neue Anbieter gegenüber dem bisherigen<br />
Vertragspartner des Verbrauchers auftritt. Hierdurch<br />
wird verhindert, dass ein neuer Anbieter den Vertrag<br />
des Verbrauchers mit seinem bisherigen Anbieter ohne<br />
entsprechenden Auftrag des Verbrauchers kündigt.<br />
Hierzu ist es durch unseriöse Anbieter von Telefondienstleistungen<br />
häufiger gekommen.<br />
Beispiel: Ein Telefonanbieter überredet einen Verbraucher<br />
am Telefon zu einem Anbieterwechsel („Sie<br />
sparen viel Geld und müssen sich um nichts kümmern“).<br />
Bisher konnte das anrufende Unternehmen<br />
gegenüber dem bisherigen Anbieter ohne weiteres die<br />
Abwicklung übernehmen. Künftig bedarf die Kündigung<br />
des Vertragsverhältnisses zwischen dem Verbraucher<br />
und seinem bisherigen Telefonanbieter der Textform<br />
(etwa E-Mail, Telefax). Der neue Anbieter kann also nur<br />
dann auf das bestehende Vertragsverhältnis Einfluss<br />
nehmen, wenn er ein solches „Schriftstück“ des Ver-<br />
brauchers vorlegen kann. Den neuen Vertrag kann der<br />
nicht über sein Widerrufsrecht belehrte Verbraucher<br />
zukünftig auch dann noch widerrufen, wenn er bereits<br />
über den neuen Anbieter telefoniert hat (s. o.).<br />
Das Gesetz wird voraussichtlich Anfang 2009 in<br />
Kraft treten.<br />
AKTUELLE RECHTSPRECHUNG<br />
GRENZEN GEWERBLICHER NACHFRAGE<br />
PER TELEFAX UND E-MAIL<br />
Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige<br />
I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte in zwei<br />
Fällen darüber zu entscheiden, inwieweit es Unternehmen<br />
verboten ist, Waren oder Dienstleistungen mittels<br />
Telefaxschreiben oder E-Mail nachzufragen.<br />
In dem ersten Fall hatte ein Fahrzeughändler per<br />
Telefax bei einer Toyota-Vertretung sein Interesse zum<br />
sofortigen Ankauf von drei bestimmten Toyota-Modellen<br />
- neu oder gebraucht - bekundet. Im zweiten Fall hatte<br />
der Anbieter eines Online-Fußballspiels per E-Mail bei<br />
einem kleineren Fußballverein angefragt, ob er auf der<br />
Website des Vereins ein Werbebanner für sein Produkt<br />
gegen Umsatzprovision platzieren dürfe.<br />
Nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG ist eine Werbung unter<br />
Verwendung von Faxgeräten oder E-Mail als unzumutbare<br />
Belästigung verboten, wenn keine Einwilligung des<br />
Adressaten vorliegt. Das Gesetz unterscheidet dabei<br />
nicht zwischen privaten und gewerblichen Adressaten.<br />
Der Bundesgerichtshof hat nunmehr entschieden,<br />
dass auch gewerbliche Anfragen nach Waren oder<br />
Dienstleistungen „Werbung“ im Sinne dieser Vorschrift<br />
sind. Für das Schutzbedürfnis des Inhabers eines<br />
Telefax- oder E-Mail-Anschlusses sei es unerheblich,<br />
ob er unaufgefordert Kaufangebote für Waren oder<br />
Dienstleistungen erhält oder ihm Anfragen zugehen, in<br />
denen etwa Immobilien oder Antiquitäten nachgefragt<br />
werden. Der Bezug von Waren und Dienstleistungen, die<br />
ein Unternehmen für seine Geschäftstätigkeit auf dem<br />
Markt benötige, diene zudem mittelbar der Förderung<br />
seines Absatzes.<br />
Damit kam es auf die Frage an, ob die Adressaten<br />
in den beiden Fällen sich damit einverstanden erklärt<br />
hatten, dass ihnen über das Telefaxgerät oder per<br />
E-Mail Angebote zugehen. Der Bundesgerichtshof ist<br />
im Fall der Toyota-Vertretung davon ausgegangen,<br />
diese habe mit der Veröffentlichung der Nummer<br />
des Telefaxanschlusses in allgemein zugänglichen<br />
Verzeichnissen ihr Einverständnis erklärt, dass Kunden<br />
den Anschluss bestimmungsgemäß für Kaufanfragen<br />
nutzten, die sich auf die übliche Verkaufstätigkeit des<br />
Unternehmens bezögen. Sofern sich nicht im Einzelfall<br />
etwas anderes aus den Umständen ergebe, erstrecke<br />
sich dieses Einverständnis auch auf Anfragen gewerblicher<br />
Nachfrager. Entsprechendes gelte, wenn ein<br />
Unternehmen seine E-Mail-Adresse - etwa auf seiner<br />
Homepage - veröffentliche. Die Faxnummer und die<br />
E-Mail-Adresse eines Unternehmens seien gerade<br />
dazu bestimmt, Anfragen hinsichtlich des Waren- oder<br />
Leistungsangebot entgegenzunehmen.<br />
In Anwendung dieser Grundsätze hat der Bundesgerichtshof<br />
die Anfrage des Fahrzeughändlers an die<br />
Toyota-Vertretung nicht als wettbewerbswidrig angesehen,<br />
weil insofern von einer konkludenten Einwilligung<br />
auszugehen sei. Hingegen hat der Bundesgerichtshof<br />
in der Anfrage hinsichtlich des Werbebanners für ein<br />
Online-Fußballspiel eine belästigende Werbemaßnahme<br />
gesehen, die zu untersagen sei. Weder gehöre das<br />
Kompakt<br />
RECHT<br />
Angebot von Bannerwerbung gegen Entgelt auf der<br />
eigenen Homepage zum typischen Vereinszweck eines<br />
Fußballvereins, noch sei die von einem Fußballverein<br />
auf seiner Homepage zur Kontaktaufnahme angegebene<br />
E-Mail-Adresse für derartige Anfragen bestimmt (Urteile<br />
vom 17. Juli 2008 - I ZR 75/06 und I ZR 197/05)<br />
EINWILLIGUNGSKLAUSEL DES VERBRAUCHERS<br />
FÜR WERBUNG MITTELS E-MAIL UND SMS<br />
UNWIRKSAM – MITTELS POST BLEIBT SIE<br />
WIRKSAM<br />
Mit Urteil vom 16. Juli 2008 (VIII ZR 348/06) hat der<br />
Bundesgerichtshof über eine Klausel entschieden, mit<br />
der ein Verbraucher sich mit der Übersendung von Werbung<br />
einverstanden erklärt. Die von dem Rabattsystem<br />
Payback verwendete Klausel lautet wie folgt:<br />
Mit meiner Unterschrift erkläre ich mich einverstanden,<br />
dass die von mir oben angegebenen Daten<br />
sowie die Rabattdaten (Waren/Dienstleistungen,<br />
Preis, Rabattbetrag, Ort und Datum des Vorgangs)<br />
für an mich gerichtete Werbung (z. B. Informationen<br />
über Sonderangebote, Rabattaktionen) per Post und<br />
mittels ggfs. von mir beantragter Services (SMS oder<br />
E-Mail-Newsletter) sowie zu Zwecken der Marktforschung<br />
ausschließlich von der L. Partner GmbH<br />
und den Partnerunternehmen gemäß Nummer 2 der<br />
beiliegenden Hinweise zum Datenschutz gespeichert<br />
und genutzt werden. ...<br />
„Hier ankreuzen, falls die Einwilligung nicht erteilt<br />
wird. ...“<br />
Die Einwilligung für die Post hat der BGH für wirksam<br />
erklärt, nicht aber die Einwilligung für die Übersendung<br />
von SMS und E-Mails. Grund für diese Differenzierung<br />
ist, dass für die Werbung per Brief-Post nicht so strenge<br />
gesetzliche Voraussetzungen gelten wie bei der Werbung<br />
mit elektronischer Post. Die Übersendung von Werbemails<br />
und SMS ist nur dann zulässig, wenn der Verbraucher<br />
vorher ausdrücklich sich in einer gesonderten<br />
Erklärung damit einverstanden erklärt. In dem vom<br />
BGH beanstandeten Formular musste der Verbraucher<br />
sich sattdessen ausdrücklich weigern, wenn er keine<br />
Werbung haben wollte.<br />
UMGEHUNG DES KOPIERSCHUTZES VON<br />
TONTRÄGERN IMMER UNZULÄSSIG<br />
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 17.<br />
Juli 2008 (I ZR 219/05) entschieden, dass nicht nur Unternehmer,<br />
sondern auch Privatpersonen, die entgegen<br />
§ 95a Abs. 3 UrhG Programme zur Umgehung des Kopierschutzes<br />
von Tonträgern zum Kauf anbieten, von den<br />
Tonträgerherstellern auf Unterlassung und Erstattung der<br />
Abmahnkosten in Anspruch genommen werden können.<br />
Damit bleibt es dabei, dass es in Deutschland generell<br />
verboten ist, Software zu vertreiben, die Kopierschutzmaßnahmen<br />
umgeht. Die Beklagten sind Tonträgerhersteller.<br />
Sie setzen technische Schutzmaßnahmen ein, um<br />
ein Kopieren der von ihnen hergestellten CDs zu verhindern.<br />
Der Kläger bot bei eBay ein Programm zum Kauf<br />
an, mit dem kopiergeschützte CDs vervielfältigt werden<br />
können. Die Beklagten mahnten den Kläger durch einen<br />
Rechtsanwalt ab. Zugleich forderten sie ihn zur Abgabe<br />
einer Unterlassungserklärung und zur Zahlung der durch<br />
die Abmahnung entstandenen Anwaltskosten in Höhe<br />
von 1.113,50 € auf. Der Kläger wollte festgestellt wissen,<br />
dass er zur Zahlung nicht verpflichtet ist, scheiterte aber<br />
damit vor dem BGH.<br />
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