Schwerpunkt: Funktionelle Lebensmittel ... - BMELV-Forschung
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<strong>Funktionelle</strong> <strong>Lebensmittel</strong><br />
Abb. 2: Überblick über die Regelungen bei der Verwendung gesundheitsbezogener Angaben<br />
Was ist wissenschaftlich gesichert?<br />
Generell dürfen gesundheitsbezogene Angaben nicht falsch, mehrdeutig<br />
oder irreführend sein. Nach dem deutschen <strong>Lebensmittel</strong>- und<br />
Futtermittelgesetzbuch (LFGB) müssen Werbebehauptungen, die<br />
eine Beziehung zwischen den Wirkungen von <strong>Lebensmittel</strong>n oder <strong>Lebensmittel</strong>bestandteilen<br />
und der Gesundheit herstellen, wissenschaftlich<br />
hinreichend gesichert sein, um den Verbraucher nicht zu<br />
täuschen.<br />
Dabei müssen alle verfügbaren wissenschaftlichen Daten berücksichtigt<br />
sein, und die Nachweise sollten von den nationalen Behörden<br />
bzw. von der EFSA abgewogen werden. Im Falle eines Zulassungsverfahrens<br />
bei Angaben über die Reduzierung eines Krankheitsrisikos<br />
muss der Antragsteller eine Kopie der Studien sowie aller<br />
sonstigen verfügbaren Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass die<br />
gesundheitsbezogene Angabe die Kriterien dieser Verordnung erfüllt,<br />
einreichen. Dabei spielt die Qualität der publizierten Studien<br />
eine wichtige Rolle. Studien, die nicht in wissenschaftlich anerkannten<br />
Zeitschriften veröffentlicht wurden oder die nicht durch unabhängige<br />
Experten begutachtet wurden, sollten für die Beurteilung<br />
ausgeschlossen werden. Das gilt auch für bislang unveröffentlichte<br />
Daten.<br />
Der Nachweis der gesundheitsbezogenen Aussage sollte durch wissenschaftliche<br />
Institutionen oder unabhängige Expertengremien ak-<br />
10<br />
Nährwertbezogenen Angaben Gesundheitsbezogene Angeben<br />
Erlaubte nährwertbezogene<br />
Angaben<br />
(Anhang)<br />
Andere gesundheitsbezogene Angaben<br />
als Angaben über die Reduzierung eines<br />
Krankheitsrisikos sowie die Entwicklung<br />
und die Gesundheit von Kindern<br />
anerkannten wissenschaftlichen<br />
Nachweisen<br />
Gemeinschaftsliste<br />
(Art. 13)<br />
Gemeinschaftsregister<br />
Nährwertprofile (Art. 4)<br />
Angaben über die Reduzierung eines<br />
Krankheitsrisikos sowie die<br />
Entwicklung und die Gesundheit von<br />
Kindern<br />
Beschränkungen der Verwendung bestimmter gesundheitsbezogene Angaben (Art. 12)<br />
Nachweisen und/oder einem Antrag<br />
unter Schutz vertraulicher Daten<br />
Zulassung durch die EFSA und EU-Kommission<br />
zeptiert werden. Entscheidend ist der Konsens, das heißt, dass die<br />
behauptete Aussage unter Abwägung aller verfügbaren wissenschaftlichen<br />
Daten fachlich möglichst allgemein anerkannt ist.<br />
Anforderungen<br />
Was den Grad der Anforderungen für die Wirkungsnachweise betrifft,<br />
gibt es unterschiedliche Auffassungen. Kreise der Wirtschaft<br />
vertreten den Standpunkt, dass für die Wirkungsnachweise nicht nur<br />
Placebo-kontrollierte Interventionsstudien vorgelegt werden dürfen,<br />
sondern dass auch „Beobachtungen“ und deren sachverständige<br />
Auswertung oder gar nur die Meinung von Experten genügten. Zum<br />
Schutz vor Irreführung des Verbrauchers verlangt der Gesetzgeber<br />
aber, dass die behaupteten Wirkungen der <strong>Lebensmittel</strong> wissenschaftlich<br />
hinreichend gesichert sind. Anforderungen an die wissenschaftliche<br />
Absicherung von Wirkungsaussagen müssen deshalb aus<br />
amtlicher Sicht strengen wissenschaftlichen Maßstäben genügen.<br />
Nicht alle Versuchsanordnungen sind gleichermaßen zuverlässig.Als<br />
Beleg zum Nachweis gesundheitsfördernder Eigenschaften von <strong>Lebensmittel</strong>n<br />
müssen zum einen Laborversuche und zum anderen Untersuchungen<br />
mit und an Menschen vorliegen. Die Ergebnisse aus<br />
Laboruntersuchungen und Tierversuchen sind wichtig für die biologische<br />
Plausibilität und das Aufzeigen von Wirkungsmechanismen.Als<br />
alleiniger Beleg zum Nachweis gesundheitsfördernder Eigenschaf-<br />
FORSCHUNGSREPORT 1/2007